Leitsatz: 1. Als gleichwertige Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG kann bei Beamten in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes nur eine solche anerkannt werden, für die entweder ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst oder aber ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss Voraussetzung ist. 2.Bei der "Verwendung", auf die § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG für die Frage der Förderlichkeit einer vorhergehenden Tätigkeit abstellt, handelt es sich nicht um den von dem Beamten konkret innegehabten Dienstposten oder gar um irgendeinen Dienstposten innerhalb der Laufbahn. In den Blick zu nehmen sind vielmehr die für die jeweilige Laufbahn typischen und prägenden Tätigkeiten mit den Anforderungen, die diese an eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung stellen. Welche Anforderungen das sind, lässt sich anhand der Inhalte des jeweiligen Vorbereitungsdienstes bestimmen . 3. Eine Tätigkeit als Kauffrau für Marketing-Kommunikation ist für eine Verwendung im gehobenen nichttechnischen Dienst nicht förderliche im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG. 4. Die Schwierigkeit einer Tätigkeit i.S.v. § 29 Abs. 1 BLV kommt auch in der für sie erforderlichen Qualifikation zum Ausdruck. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit als Kauffrau für Marketing-Kommunikation bei der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufe und bei der Probezeit. Im Anschluss an eine rund dreijährige Ausbildung zur Kauffrau für Marketing-Kommunikation arbeitete die Klägerin in diesem Beruf vom 24. Juni 2010 bis zum 31. Dezember 2017 bei der S. S1. F. AG (im Folgenden: S. ). Laut einem Arbeitszeugnis vom 21. Dezember 2017 gehörten zu ihren Tätigkeiten dort: Entwicklung und Umsetzung von Kundenbindungskonzepten Aufsetzen von Online-Kampagnen und Betreuen der S. -Imagekampagne Konzeption, Organisation und Betreuung von Messen und Veranstaltungen inkl. Abschluss entsprechender Vertragswerke Konzeption und grafische Gestaltung von Werbe- und Informationsmaterialien Anzeigenkonzeption und -schaltung sowie deren grafische Gestaltung Konzeption und Realisierung von Sponsoring-Maßnahmen unter Berücksichtigung der Compliance-Richtlinien Pressearbeit und die Steuerung von Werbeagenturen Werbemittelauswahl und Betreuung des S. -Werbemittelshops. Bereits im Juli 2015 schloss die Klägerin ein Fachhochschulstudium im Studiengang Generalmanagement mit einem Bachelor of Arts ab. Ab dem 1. Januar 2018 war sie bei der Beklagten als Angestellte (Entgeltgruppe 9b TVöD Bund) beschäftigt. Mit Wirkung vom 5. Juli 2019 ernannte die Beklagte die Klägerin unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9g Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)). Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 setzte die Beklage zur Bemessung des Grundgehalts der Klägerin die Erfahrungsstufe 1 fest. Mit weiterem Bescheid vom 17. Juli 2019 setzte die Beklagte das Ende der Probezeit auf den 30. Juni 2022 fest. In beiden Fällen ließ die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin bei der S. im Ergebnis unberücksichtigt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 29. November 2019 zurück. In dem Widerspruchsbescheid betreffend die Festsetzung der Erfahrungsstufe heißt es zur Begründung im Wesentlichen, die Tätigkeit bei der S. könne bei der Stufenfestsetzung nicht als Erfahrungszeit anerkannt werden. Eine Anerkennung auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG scheitere daran, dass es sich nicht um eine gleichwertige Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe. Denn diese Tätigkeit habe nach Art und Schwierigkeit nicht im Wesentlichen einer Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes entsprochen. Anders als bei Tätigkeiten in dieser Laufbahn sei die Klägerin als Kauffrau für Marketing-Kommunikation hauptsächlich unterstützend und nicht selbstständig und alleinverantwortlich tätig gewesen. Zudem müssten auch die erforderlichen Qualifikationen und die Anforderungen, die an die Tätigkeit zu stellen seien, miteinander korrespondieren. Dies sei im Fall der Klägerin eindeutig nicht gegeben, da die Tätigkeit bei der S. auch ohne ein Studium hätte ausgeübt werden können. Auch könne die Zeit bei der S. nicht als förderlich im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG anerkannt werden. Die dort ausgeübte Tätigkeit sei thematisch und praktisch schon dem Grunde nach von der Tätigkeit einer Verwaltungsbeamtin des gehobenen nichttechnischen Dienstes zu unterscheiden, weil sie primär markt- und nicht betriebswirtschaftlich geprägt sei und eine privatrechtliche Rechtsgrundlage habe. Eine Tätigkeit im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst sei im Gegensatz dazu öffentlich-rechtlich geprägt und zeichne sich durch verwaltungsspezifische Abläufe und eine eigenständige Sachbearbeitung aus. In dem Widerspruchsbescheid betreffend die Festsetzung der Probezeit heißt es zur Begründung im Wesentlichen, eine Anrechnung der Tätigkeit bei der S. sei nicht möglich, weil diese entgegen den Anforderungen von § 29 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) nach Art und Schwierigkeit nicht mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes entsprochen habe. Insofern sei erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der Laufbahn entsprochen habe und von ihr maßgeblich geprägt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Tätigkeit bei der S. habe vielmehr weitestgehend Tätigkeiten im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst entsprochen, da es sich zum Großteil nicht um selbstständig zu erledigende Aufgaben gehandelt habe. Zudem müssten auch die erforderlichen Qualifikationen und die Anforderungen, die an die Tätigkeit zu stellen seien, miteinander korrespondieren. Dies sei im Fall der Klägerin eindeutig nicht gegeben, da die Tätigkeit bei der S. auch ohne ein Studium hätte ausgeübt werden können. Am 2. Januar 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, in dem von der Beklagten betriebenen Dienstpostenportal – einer behördeninternen Datenbank, in der Dienstpostenbeschreibungen enthalten seien – fänden sich zahlreiche Dienstposten, die den Gruppen des gehobenen Dienstes zugeordnet seien und bei denen es um Tätigkeiten im Bereich Pressearbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung gehe (wegen der von der Klägerin benannten Beispiele wird Bezug genommen auf Seite 3 f. ihres Schriftsatzes vom 14. September 2020 = Bl. 27 f. der Gerichtsakte). Angesichts dieses Umstandes sei die Tätigkeit bei der S. nach Art und Schwierigkeit unzweifelhaft vergleichbar mit einer Tätigkeit im gehobenen Dienst. Das Abstellen auf eine allein selbständige Erledigung von Aufgaben sei kein taugliches Abgrenzungskriterium. Umgekehrt ergebe sich aus ihrem Arbeitszeugnis nicht, dass ihre vordienstliche Tätigkeit allein zuarbeitend oder unterstützend gewesen wäre. Sowohl bei der Stufenfestsetzung als auch hinsichtlich der Probezeit sei diese Tätigkeit daher in Ansatz zu bringen. Die Klägerin beantragt, 1. unter Aufhebung des Bescheids 0 0.0.0 (00) der Beklagten vom 15.07.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2019 die Beklagte zu verpflichten, die Tätigkeit der Klägerin als Kauffrau für Marketingkommunikation bei der S. S1. F. AG bei der Festlegung der Probezeit gemäß § 29 BLV anzurechnen; hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid vom 15.07.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2019 rechtswidrig gewesen ist; 2. unter Aufhebung des Bescheids 0 0.0.0 (00) der Beklagten vom 15.07.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2019 die Beklagte zu verpflichten, die bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen nicht berücksichtigte Tätigkeit der Klägerin als Kauffrau für Marketingkommunikation bei der S. S1. F. AG vollständig als berücksichtigungsfähige Zeit für die Erfahrungsstufe nach § 28 BBesG anzuerkennen; hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids 0 0.0.0 (00) vom 15.07.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2019 zu verpflichten, über die erstmalige Festsetzung einer Stufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A9g BBesG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Argumentation aus den Widerspruchsbescheiden. Nach Ablauf der Probezeit berief die Beklagte die Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht ergänzend Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge (vier Hefte). Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar insgesamt zulässig. Insbesondere ist sie auch insoweit zulässig, als die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, die Tätigkeit bei der S. auf die Probezeit anzurechnen, obwohl diese inzwischen abgelaufen und die Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden ist. Denn trotz des Ablaufs der Probezeit kann die Klägerin durch die Ablehnung der Anrechnung noch in ihren Rechten verletzt sein. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass sich eine verkürzte Probezeit in ihrem weiteren Berufsleben, insbesondere bei Beförderungen, günstig auswirken könnte. Eine nachträgliche Verkürzung der Probezeit wäre auch fiktiv möglich. Die Beklagte könnte die Klägerin im Ergebnis rechtlich so stellen, als hätte sie ihren Antrag auf Verkürzung der Probezeit positiv beschieden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 A 10.07 –, juris, Rn. 11. Die Klage ist jedoch sowohl im Hinblick auf die Stufenfestsetzung (dazu 1.) als auch im Hinblick auf die begehrte Verkürzung der Probezeit (dazu 2.) unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Zeit bei der S. als Erfahrungszeit bei der ersten Stufenfestsetzung anerkannt wird. Der angegriffene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 29. November 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt zunächst nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift werden Beamten bei der ersten Stufenfestsetzung Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 2 BBesG anerkannt. Ausgehend davon kommt die von der Klägerin begehrte Anerkennung nicht in Betracht, weil es sich bei ihrer Tätigkeit bei der S. nicht um eine gleichwertige Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt. Gleichwertig im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ist eine Tätigkeit, wenn sie ihrer Bedeutung nach, das heißt nach der Wertigkeit und Schwierigkeit, mindestens einer Tätigkeit der Laufbahngruppe, für welche die Erfahrungszeit anerkannt werden soll, entspricht. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 – OVG 4 B 35.14 –, juris, Rn. 23; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 12. Januar 2023 – 15 K 5325/20 –, juris, Rn. 26; Kuhlmey, in:Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattwerk, Band I, § 28 BBesG, Rn. 18 (Stand: November 2018). Die Wertigkeit und Schwierigkeit einer Tätigkeit kommt auch in der für sie erforderlichen Qualifikation zum Ausdruck. Eine Gleichwertigkeit setzt demgemäß voraus, dass für die frühere Tätigkeit eine vergleichbare Qualifikation erforderlich war. Vgl. Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 2. Aufl. 2022, § 28, Rn. 11; Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattwerk, Band I, § 28 BBesG, Rn. 18 (Stand: November 2018). Schon deswegen ist eine Gleichwertigkeit hier nicht gegeben. Qualifikationsvoraussetzung für die Tätigkeit der Klägerin als Kauffrau für Marketing-Kommunikation bei der S. war eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung. Bei einer solchen handelt es sich aber gleichsam um eine der klassischen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren, nicht aber des gehobenen Dienstes: § 17 Abs. 3 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) normiert (neben der in Nr. 1 der Vorschrift genannten Bildungsvoraussetzung) die „sonstige Voraussetzung“ für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes. Diese umfasst in Fällen, in denen kein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst absolviert wurde (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a BBG), stets zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung (Buchst. b und c). Demgegenüber ist sonstige Voraussetzung für eine Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes in Fällen, in denen kein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst absolviert wurde, stets zwingend ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss (vgl. § 17 Abs. 4 Nr. 2 BBG). Angesichts dessen kann als gleichwertige Tätigkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG bei Beamten in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes nur eine solche anerkannt werden, für die entweder ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst oder aber ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss Voraussetzung ist. Daran fehlt es hier. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Danach können Beamten weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Eine Tätigkeit ist förderlich in diesem Sinne, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d. h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Bei der Bewertung der Förderlichkeit einer beruflichen Vortätigkeit sind im Wege eines Vergleichs alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahn und nicht bloß der zuerst ausgeübte Dienstposten in den Blick zu nehmen. Denn die Einstufung nach § 27 BBesG erfolgt für die gesamte Beschäftigungszeit des Beamten der jeweiligen Laufbahn. Bei der Frage, ob bestimmte vorherige Beschäftigungszeiten förderlich sind, sind daher auch mögliche Wechsel des Beamten auf andere Dienstposten der Laufbahn zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 1044/16 –, juris, Rn. 42 ff., m. w. N. Bei der „Verwendung“, auf die § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG für die Frage der Förderlichkeit abstellt, handelt es sich demgemäß nicht um den von dem Beamten konkret innegehabten Dienstposten oder gar um irgendeinen, gegebenenfalls atypischen Dienstposten innerhalb der Laufbahn. In den Blick zu nehmen sind vielmehr die für die jeweilige Laufbahn typischen und prägenden Tätigkeiten mit den Anforderungen, die diese an eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung stellen. Welche Anforderungen das sind, lässt sich anhand der Inhalte des jeweiligen Vorbereitungsdienstes bestimmen. Denn mit diesem bereitet der Dienstherr seine künftigen Beamten gerade auf jene Tätigkeiten vor, die sie typischerweise übernehmen werden. Dies zugrunde gelegt, ist die Tätigkeit der Klägerin als Kauffrau für Marketing-Kommunikation nicht förderlich für ihre Verwendung im gehobenen nichttechnischen Dienst. Nach den dargelegten Grundsätzen greift zunächst der Einwand der Klägerin nicht durch, es gebe ausweislich der Beschreibungen in dem sogenannten Dienstpostenportal der Beklagten im gehobenen Dienst des Bundes Dienstposten, auf denen Tätigkeiten im Bereich Pressearbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung zu verrichten seien. Denn solche Tätigkeiten sind für den gehobenen nichttechnischen Dienst jedenfalls nicht typisch. Dieser wird vielmehr geprägt von klassischem Verwaltungshandeln, wie ein Blick auf die Inhalte des entsprechenden Vorbereitungsdienstes zeigt. Diese sind normiert in § 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV). Die Kompetenzbereiche, die nach dieser Vorschrift im Studium zu absolvieren sind, sind ausnahmslos bezogen auf Verwaltungshandeln. Zu ihnen gehören beispielhaft staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns, volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung und Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung. Es ist nichts von Substanz dafür erkennbar, dass die Ausübung der dadurch charakterisierten, für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdiensts typischen und prägenden Tätigkeiten durch die Tätigkeit der Klägerin bei der S. zumindest erleichtert und verbessert würde. Vielmehr hat diese Vortätigkeit allenfalls eine ganz geringe inhaltliche Schnittmenge, etwa im Bereich des allgemeinen Vertragsrechts, mit einer solchen Dienstausübung. Dies genügt angesichts des weit darüber hinaus reichenden Kompetenz-Katalogs in § 7 Abs. 2 und 3 GntDAIVVDV, der die Inhalte des Vorbereitungsdiensts für den gehobenen nichttechnischen Dienst definiert und damit Rückschlüsse auf die von den entsprechenden Ämtern gestellten Anforderungen zulässt, nicht für die Annahme einer Förderlichkeit. Insofern schlägt sich hier die spezielle Ausrichtung der Vortätigkeit der Klägerin nieder. Diese hatte ihren Schwerpunkt nicht im klassisch kaufmännischen Bereich, siehe zur Förderlichkeit einer Tätigkeit als Groß- und Außenhandelskaufmann für eine Verwendung im gehobenen nichttechnischen Dienst erneut OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 1044/16 –, juris, Rn. 48, wobei diese Tätigkeit danach in nicht zu beanstandender Weise auch lediglich im Umfang von 20 Prozent anerkannt wurde, sondern im Bereich Marketing und Kommunikation. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob es auch auf den Aspekt der weitgehend eigenverantwortlichen und selbstständigen Aufgabenwahrnehmung ankommt und dieser bei der Vortätigkeit der Klägerin nicht im erforderlichen Maße gegeben war, kommt es für die Entscheidung damit nicht an. Hat danach die Beklagte die Anerkennung der Vortätigkeit der Klägerin bei der erstmaligen Stufenfestsetzung zu Recht abgelehnt, hat auch der auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag der Klägerin keinen Erfolg. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Zeit bei der S. auf ihre Probezeit angerechnet wird. Der entsprechende ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 29. November 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 29 Abs. 1 BLV können hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, auf die Probezeit angerechnet werden. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Schwierigkeit einer Tätigkeit auch in der für sie erforderlichen Qualifikation zum Ausdruck kommt. Eine nach Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechende Tätigkeit setzt demgemäß voraus, dass für diese frühere Tätigkeit eine vergleichbare Qualifikation erforderlich ist. Die Anforderungen unterscheiden sich demgemäß insofern nicht von jenen, die § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG für die Stufenfestsetzung mit dem Erfordernis einer „gleichwertigen“ Tätigkeit aufstellt. Ausgehend davon ergibt sich bereits aus den Ausführungen unter Ziffer 1, dass eine Anrechnung der Tätigkeit der Klägerin bei der S. auf die Probezeit ausscheidet, weil diese Tätigkeit nicht nach ihrer Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Diensts entspricht. Hinzu kommt noch, dass die Vortätigkeit der Klägerin auch ihrer Art nach einem solchen Amt nicht entspricht. Denn diese Ämter sind, wie dargelegt, geprägt von klassischem Verwaltungshandeln, was für die Tätigkeit der Klägerin als Kauffrau für Marketing-Kommunikation nicht gilt. Hat danach die Beklagte die Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin auf die Probezeit zu Recht abgelehnt, hat auch der auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag der Klägerin keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.807,04 Euro festgesetzt. Gründe Bei der Streitwertfestsetzung sind gemäß § 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) die Werte für die beiden Streitgegenstände der Klage – Festsetzung der Erfahrungsstufe sowie der Probezeit – zusammenzurechnen. Hinsichtlich der Festsetzung der Erfahrungsstufe ist es mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin angemessen, den Streitwert auf 5.807,04 Euro zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Bedeutung der Sache für die Klägerin orientiert sich am sog. Teilstatus (vgl. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dementsprechend ist der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus festzusetzen. Maßgeblich sind dabei die Grundgehaltssätze zum Zeitpunkt der Wirkung der erstmaligen Stufenfestsetzung. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Januar 2022 – 15 K 191/19 –, juris, Rn. 53; Urteil vom 14. Oktober 2020 – 3 K 8976/17 – , juris, Rn. 52. Bei Berücksichtigung der Vortätigkeit der Klägerin bei der Rhenag wäre nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG die Stufe 3 festzusetzen gewesen. Die Differenz zwischen dem entsprechenden Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 9 BBesO am 5. Juli 2019 (3.109,43 Euro) zu dem Grundgehaltssatz der festgesetzten Stufe 1 (2.867,47 Euro) beträgt 241,96 Euro. Die Berechnung des zweifachen Jahresbetrags führt zu dem genannten Betrag (241 Euro x 24 = 5.807,04 Euro). Hinsichtlich der Festsetzung der Probezeit ist mangels spezieller Regelung der gesetzliche Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.