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Urteil

8 K 9732/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1105.8K9732.17.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer baurechtlichen Ordnungsverfügung sowie eines Gebührenbescheides. Der Klägerin wurde am 15. April 2013 von der Beklagten im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 68 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2000 (BauO NRW a.F.) eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung eines Zweifamilienhauses in ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Gemarkung B1. , Flur 00, Flurstück 000 (Lagebezeichnung: B.----str. 0, 00000 I. ) erteilt. In den Grundrissen der Bauvorlagen war die Breite der Treppen im Gebäude nicht eigens bemaßt. Die Klägerin baute das Objekt zu einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt fünf Wohnungen um. Im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss wurden jeweils zwei Wohnungen mit einer Grundfläche von ca. 80 m² und ca. 50 m² und im Dachgeschoss eine ca. 100 m² große Wohnung errichtet. Im Zuge der Umbaumaßnahmen wurden die Treppen abgebrochen und sodann in einer Breite von 0,90 m wieder hergestellt. Im Treppenhaus wurde außerdem ein behindertengerechter Personenaufzug eingebaut. Im Oktober 2016 wurden die Beigeladenen zu 1.) und 2.) als Eigentümer der Wohnung Nr. 4 in das Grundbuch eingetragen. Hiernach teilte Frau G. der Beklagten schriftlich mit, dass sie Erwerberin der Wohnung Nr. 3 in dem streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus sei und fragte unter anderem an, ob die realisierte Treppenbreite von 0,90 m baurechtlich zulässig sei. Zu Gunsten von Frau G. ist eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen. Die Beklagte führte gegenüber ihr mit Schreiben vom 2. Januar 2017 aus, es liege ein Verstoß gegen § 36 BauO NRW a. F. vor. Eine Befreiung/Abweichung könne nicht in Aussicht gestellt werden. Die Durchsetzung der Vorschrift sei jedoch mit erheblichen baulichen und finanziellen Aufwendungen verbunden und daher unverhältnismäßig. Die Treppenbreite bringe keine besondere Gefährdung für die Nutzer mit sich, sondern erweise sich lediglich als weniger zweckmäßig. Sie übe ihr Ermessen dahingehend aus, dass die Treppenanlage in der bestehenden Breite geduldet werde. Im Folgenden zeigte Frau Voigtländer der Beklagten schriftlich an, dass sie Eigentümerin der Wohnung Nr. 5 des streitgegenständlichen Mehrfamilienhauses sei. Sie forderte die Beklagte auf, rechtsverbindlich zu erklären, dass der Treppenaufgang baurechtlich genehmigt sei bzw. dass sie die Haftung für Schäden übernehme, die von einer Versicherung nicht ausgeglichen würden. Die Beklagte bat daraufhin die obere Bauaufsicht um Klärung, ob sie zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten verpflichtet sei. Die obere Bauaufsicht teilte der Beklagten mit, dass aus ihrer Sicht der Bauantrag wegen fehlender Bemaßung hätte zurückgewiesen werden müssen. Zumindest hätten neue Bauvorlagen angefordert werden müssen. Eine nachträgliche Abweichung zur Legalisierung der geringeren Treppenlaufbreite komme nicht in Betracht. Die Vorgabe des Mindestmaßes der Treppenlaufbreite diene sowohl dem Brandschutz als auch der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz besonders hochrangiger Schutzgüter wie Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher eines Gebäudes, aber auch der Rettungskräfte. Die mit Schreiben vom 2. Januar 2017 erteilte Duldung halte sie unter Berücksichtigung der vorgenannten Gründe für bedenklich. Sie rege an, im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens den baurechtlichen Verstoß zu ahnden und zu beseitigen. Im März 2017 wurde die Beigeladene zu 3.) als Eigentümerin der Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte hörte die Klägerin und die Beigeladenen zu 1.) und 2.) zum Erlass einer Ordnungsverfügung und der beabsichtigten Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro bei Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung an. Am 24. Mai 2017 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid – der Klägerin zugestellt am 1. Juni 2017 –, in dem sie der Klägerin aufgab, bis zum 19. Juli 2017 – bzw. einen Monat nach Bestandskraft – die Treppen in dem streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus auf die erforderliche Breite von 1,0 m herzustellen. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Anordnung innerhalb dieser Frist nicht nachkomme, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro an. Die Beklagte setzte zudem eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro fest. Zur Begründung führte die Beklagte in dem Bescheid aus, dass die Klägerin als Miteigentümerin des streitgegenständlichen Mehrfamilienhauses gegen § 36 Abs. 5 BauO NRW a. F. verstoße, wonach die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mindestens 1,00 m betragen müsse. Die Beseitigung sei verhältnismäßig, da eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt werden könne. Eine Duldung des Fortbestands der ungenehmigten Treppenbreite würde einen starken Anreiz zur Errichtung illegaler Baumaßnahmen bewirken und damit zu einem Unterlaufen und Entwerten des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens führen. Ebenfalls unter dem 24. Mai 2017 erließ die Beklagte gegenüber den Beigeladenen zu 1.) und 2.) eine Duldungsverfügung, mit der sie ihnen aufgab, die Ausführung der Forderung aus der Ordnungsverfügung zu dulden. Die Klägerin hat am 30. Juni 2017 Klage gegen die Ordnungsverfügung nebst Androhung des Zwangsgeldes sowie gegen den Gebührenbescheid erhoben. Sie trägt zur Begründung ihrer Klage vor, der Bescheid sei rechtswidrig. Ein Teil der Wohnungen sei bereits veräußert worden, so dass insofern die neuen Eigentümer in Anspruch genommen werden müssten. Die in dem Mehrfamilienhaus zuvor vorhandene ungenehmigte Treppe habe eine Breite von 0,80 m gehabt. Insoweit sei Bestandschutz gegeben. Der Bauantrag habe wegen fehlender Bemaßung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F. zurückgewiesen werden müssen, zumindest hätten neue Bauvorlagen angefordert werden müssen. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft. Die Treppenbreite habe im „normalen“ Genehmigungsverfahren im Wege einer Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. legalisiert werden können. § 36 BauO NRW a. F. diene dem Brandschutz und der Verkehrssicherheit. Hinsichtlich des Brandschutzes sei zu berücksichtigen, dass das Haus freistehend gelegen und damit für die Feuerwehr von mehreren Seiten zugänglich sei. Eine geringere Treppenbreite bringe keine besondere Gefährdung für die Nutzer mit sich, sondern sei lediglich gegebenenfalls weniger zweckmäßig. Der Verkehrssicherheit sei dadurch Rechnung getragen, dass das Gebäude über einen behindertengerechten Personenaufzug verfüge. Es liege mit der vorgefundenen Treppenbreite von 0,80 m, deren Erweiterung im Zuge der Umbaumaßnahmen und der Minimierung des verbleibenden Platzes durch den behindertengerechten Personenaufzug eine atypische bauliche Situation vor. § 36 Abs. 5 BauO NRW a. F. sehe zudem vor, dass bei bestimmten Wohngebäuden eine Treppenbreite von 0,80 m ausreichend sei. Die Herstellung einer Treppe mit einer Breite von 1,00 m sei auch mit Blick auf die erheblichen baulichen und finanziellen Aufwendungen unverhältnismäßig. Die Beklagte habe vor diesem Hintergrund eine Duldungsverfügung gegenüber Frau G. erlassen. Die Beklagte habe der Klägerin zumindest die Möglichkeit geben müssen, einen anderweitigen Weg zu finden, brandschutztechnische Bedenken auszuräumen. Eine nutzbare Treppenbreite von 0,90 m sei im Ausnahmefall auch auf der Grundlage der neuen Bauordnung, dort § 34 Abs. 5 BauO NRW n. F., zulässig. Dies ergebe sich aus Ziffer 3 der Anlage A 4.21 zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen (VV TB NRW). Die DIN 18065 sei nur insofern verbindlich, als ihre Inhalte in die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen aufgenommen worden seien. Sie sei nach Maßgabe der Anlage A 4.21 zur vorgenannten Verwaltungsvorschrift zu beachten. Die Beklagte hat die Zwangsmittelandrohung in der angefochtenen Ordnungsverfügung in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2020 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2017 in der Gestalt der Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2020 sowie den Gebührenbescheid vom 24. Mai 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf die Verwaltungsvorgänge und den angefochtenen Bescheid Bezug und trägt ergänzend vor, dass sie aufgrund ihres Auswahlermessens mit der Klägerin als Bauherrin und Miteigentümerin des Mehrfamilienhauses die richtige Adressatin in Anspruch genommen habe. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sei die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000. Gemäß § 58 Abs. 1 BauO NRW a. F. sei der Entwurfsverfasser für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich und habe dafür Sorge zu tragen, dass der Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. § 36 BauO NRW a. F. habe in den Plänen berücksichtigt werden müssen. § 36 BauO NRW a. F. habe im vereinfachten Genehmigungsverfahren zwar nicht geprüft werden müssen, dies entbinde die Klägerin jedoch nicht von der Einhaltung des § 36 Abs. 5 BauO NRW a. F. und von der Herstellung einer Treppenbreite von 1,00 m. Die Treppenbreite vor dem Umbau des streitgegenständlichen Objekts sei unerheblich. Es habe sich zuvor um ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gehandelt, so dass eine Treppenbreite von 0,80 m den gesetzlichen Anforderungen des § 36 Abs. 5 BauO NRW a. F. entsprochen habe. Die Klägerin könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Eine bauliche Anlage genieße nur dann Bestandschutz, wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung genehmigungsfähig gewesen bzw. die bauliche Anlage entsprechend den gesetzlichen Vorgaben errichtet worden sei. Dies sei nicht der Fall. Bereits zum Zeitpunkt der Erweiterung des ursprünglichen Zweifamilienhauses in ein Mehrfamilienhaus sei die erforderliche Treppenbreite von 1,00 m nicht eingehalten worden. Eine Abweichung im Sinne des § 73 BauO NRW a. F. von den brandschutzrechtlichen Vorgaben der Bauordnung NRW komme regelmäßig und im konkreten Fall nicht in Betracht. Hinsichtlich des Brandschutzes komme es nicht auf die Lage des Gebäudes an. Eine Treppenbreite von weniger als 1,00 m erschwere Überholvorgänge und gefährde damit über die Treppe fliehende Personen. Anhaltspunkte für eine baulich relevante Atypik des Sachverhalts lägen nicht vor. Eine Duldung könne auch nicht mit Blick auf die Neuregelung in § 34 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW n. F. ausgesprochen werden. Der „größte zu erwartende Verkehr“ schließe neben den in einem Gebäude wohnhaften Personen auch etwaige Besucher und Rettungskräfte ein. Einer Duldung stünden auch die Vorgaben der DIN 18065 entgegen, wonach die nutzbare Laufbreite baurechtlich notwendiger Treppen mindestens 1,00 m betrage. Der Gesetzestext des § 36 Abs. 5 BauO NRW n. F. sei nur mit Blick auf die als Technische Baubestimmung für das Land NRW eingeführte DIN 18065 gekürzt worden, da diese Maßangaben zur Breite von Treppen enthalte. Maßangaben zur Laufbreite notwendiger Treppen seien der Ziffer 6.1.1 der DIN 18065 zu entnehmen. Ziffer 3 der Anlage A 4.21 zur VV TB NRW beziehe sich ausdrücklich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 1,00 m nach den Festlegungen der DIN 18065 und finde auf den vorliegenden Fall daher keine Anwendung. Die Beigeladenen zu 1.) bis 3.) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen zu 1.) und 2.) tragen im Wesentlichen vor: Sie seien daran interessiert, dass eine Genehmigung der bestehenden Treppe erteilt werde oder ein entsprechender Umbau des Treppenhauses auf Kosten der Klägerin erfolge. Mit der Verbreitung der Treppe komme es zu erheblichen baulichen und finanziellen Aufwendungen. Falls nach Verbreitung der Treppe kein Aufzug mehr eingebaut werden könne, komme es zu einer erheblichen Wertminderung der Wohnungen der ersten und zweiten Etage. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 nahm die Beklagte ihre Duldung vom 2. Januar 2017 gegenüber Frau G. zurück. Die Duldung sei rechtswidrig gewesen. Weitere Prüfungen hätten ergeben, dass das Mindestmaß der Treppenlaufbreite in § 36 Abs. 5 BauO NRW a. F. sowohl dem Brandschutz als auch der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz besonders hochrangiger Schutzgüter diene. Eine Abweichung von Vorschriften des Brandschutzes komme regelmäßig nicht in Betracht. Am 8. Mai 2020 wurde Frau Voigtländer als Eigentümerin der Wohnung Nr. 5 des streitgegenständlichen Mehrfamilienhauses in das Grundbuch eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Bauakten der Beklagten. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Mai 2017 in der Gestalt der Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2020 und gegen den Gebührenbescheid vom 24. Mai 2017 ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 24. Mai 2017 ist rechtmäßig, soweit die Beklagte der Klägerin aufgibt, die Treppen in dem streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus auf eine Breite von 1,00 m herzustellen. Ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bei Bescheiderlass (BauO NRW a. F.) oder im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BauO NRW n. F.) geltenden Fassung einschlägig ist, vgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2015 – 2 A 1394/13 –, juris, Rn. 47 ff. und Urteil vom 19. Dezember 1995 – 11 A 2734/93 –, juris, Rn. 9 ff.; andererseits OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2008 – 7 A 2828/07 –, juris, Rn. 9 und Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, juris, Rn. 9 f., bedarf keiner Entscheidung. Denn insoweit ergeben sich keine entscheidungserheblichen Unterschiede. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BauO NRW a. F. haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gemäß § 58 Abs. 2 BauO NRW n. F. haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 82 Satz 1 BauO NRW n. F. kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Verfügung liegen demnach vor. Die streitgegenständliche Treppe steht weder im Einklang mit den maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Baurechts noch genießt sie Bestandsschutz. Die Breite der streitgegenständlichen Treppe verstößt sowohl gegen § 36 Abs. 5 BauO NRW a. F. als auch gegen § 34 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW n. F. Gemäß § 36 Abs. 5 BauO NRW a. F. muss die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen mindestens 1 m betragen; in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,8 m. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. definiert den Begriff der notwendigen Treppe. Demnach müssen jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Für die streitgegenständliche Treppe gilt demnach eine Mindestbreite von 1 m, denn in dem Mehrfamilienhaus befinden sich fünf Wohnungen. Zwei Wohnungen liegen im ersten Obergeschoss und eine im Dachgeschoss. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW n. F. muss die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Demnach muss die streitgegenständliche Treppe ebenfalls über eine Mindestbreite von 1 m verfügen. Dies entspricht Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm. § 34 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW n. F. fordert nach dem Wortlaut der Norm, dass eine notwendige Treppe ihrer Breite nach für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen muss. Es ist demnach die unter allen regelmäßig eintretenden Umständen maximale Personenanzahl zu berücksichtigen. Dies bedeutet für das streitgegenständliche Objekt, dass jedenfalls die Bewohner von zwei Wohnungen im ersten Obergeschoss und einer Wohnung im Dachgeschoss über die Treppe einen ungehinderten Weg ins Freie finden müssen. Dabei ist aufgrund der Größe der Wohnung davon auszugehen, dass im Regelfall zwei Personen in einer Wohnung leben und damit insgesamt sechs Personen zu berücksichtigen sind. Unter Hinzuziehung des Sinns und Zwecks des Bauordnungsrechts kann eine weitere Konkretisierung der näher bestimmungsbedürftigen Anforderungen des § 34 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW n. F. erreicht werden. Bei der Auslegung der Vorschrift ist in Rechnung zu stellen, dass es sich beim Bauordnungsrecht um Gefahrenabwehrrecht handelt. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW n. F. ordnet explizit an, dass Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die nutzbare Breite notwendiger Treppen dienen zuvörderst der Verhinderung von Gefahren im Brandfall. Bei einem Brand und der damit oft verbundenen panikartigen Räumung eines Gebäudes ist zwangsläufig damit zu rechnen, dass Personen, die gut zu Fuß sind, ältere und schwächere Personen, die sich auf der Treppe nur langsam bewegen, überholen wollen. Es darf dann aufgrund der räumlichen Enge nicht zu Stürzen oder anderer Hindernisse, etwa durch einen Rückstau, auf der Treppe kommen. Dabei sind nicht nur die Bewohner des Hauses, sondern alle weiteren im Brandfall möglicherweise anwesenden Personen wie Besucher und Rettungskräfte in den Blick zu nehmen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. September 2012 – 5 K 2704/12 –, juris, Rn. 31. Bei der „Übersetzung“ der unbestimmten Vorgabe in § 34 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW n. F. in eine konkrete Maßangabe ist die DIN 18065 heranzuziehen. Demnach ist für baurechtlich notwendige Treppen eine nutzbare Laufbreite von mindestens 100 cm vorgeschrieben. Die Laufbreite muss mit Blick auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck der Norm entsprechend größer sein, wenn der zu erwartende Verkehr und die Verhütung von Gefahren im Brandfall dies erfordern. So im Ergebnis auch Hannel/Bökamp-Gerdemann in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 13. Auflage, 2019, § 34, Rn. 15. Die Maßgeblichkeit der Werte aus der DIN 18065 ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW n. F. sind die der Wahrung der Belange nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW n. F. dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW n. F. gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW n. F. können die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BauO NRW n. F. durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW n. F. können die Konkretisierungen durch Bezugnahmen auf technische Regeln insbesondere in Bezug auf die Bemessung baulicher Anlagen und ihrer Teile erfolgen. Gemäß Punkt A 4.2 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen (VV TB NRW) in ihrer Ausgabe vom Juni 2019 gelten für Gebäudetreppen die technischen Regeln der DIN 18065:2015-03 nach Maßgabe der Anlage A 4.2/1. Nach Punkt 1 der Anlage A 4.2/1 wird die DIN 18065 nur auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäude Klassen 1 und 2 und in Wohnungen nicht angewendet. Hierzu gehört das streitgegenständliche Mehrfamilienhaus nicht, denn es sind dort mehr als zwei Nutzungseinheiten vorhanden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1a und Nr. 2 BauO NRW n.F.). Der Anwendung der Regelwerte aus der DIN 18065 steht auch nicht die von der Klägerin herangezogene Ausnahmeregelung in Punkt 3 der Anlage A 4.2/1 entgegen. Diese bezieht sich explizit nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065 und gilt außerdem nur für den Ausnahmefall der Unterschreitung der Mindestlaufbreite durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs. Die Konkretisierung des § 34 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW n. F. mit Hilfe der DIN 18065 entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Novellierung der Bauordnung 2018. Die nordrhein-westfälische Landesregierung begründete ihren Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bauordnungsrechts Nordrhein-Westfalen (Baurechtsmodernisierungsgesetz, BauModG NRW) vom 13. März 2018 bezüglich § 34 Abs. 5 BauO NRW n. F. wie folgt: „§ 34 Absatz 5 wird im Hinblick auf die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18065 gekürzt; die Norm enthält Maßangaben zur Breite, so dass der bisherige Gesetzeswortlaut in § 36 Absatz 5 BauO 2000 entbehrlich ist.“ Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 17/2166, 13. März 2018, S. 125. Die streitgegenständlichen Treppe mit einer nutzbaren Breite von 0,90 m genießt entgegen der Annahme der Klägerin keinen Bestandsschutz. Der Bestandsschutz setzt voraus, dass die jeweils betroffene bauliche Anlage und ihre Nutzung entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt sind oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraumes materiell mit dem geltenden Baurecht übereingestimmt haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 2995/17 –, juris, Rn. 49 f. m. w. N. Beides ist nicht der Fall. Ihre Breite von 0,90 m wird nicht durch die Baugenehmigung der Beklagten vom 15. April 2013 legalisiert. In dem vorangegangen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren war die bauordnungsrechtliche Vorschrift zur nutzbaren Breite notwendiger Treppen in § 36 Abs. 5 BauO NRW a. F. gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW a. F. nicht Prüfungsgegenstand. Aus den grüngestempelten Bauvorlagen ergibt sich auch keine Bemaßung der Treppe, die einer Bestandskraft zugänglich sein könnte. Die fehlende Prüfung der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Treppe mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Breite notwendiger Treppen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren bedeutet keine Freistellung vom materiellen Recht, vgl. § 68 Abs. 7 BauO NRW a. F. Die Treppe in ihrer jetzigen Gestalt war auch nicht während eines nennenswerten Zeitraums baurechtlich materiell rechtmäßig. Denn die dargestellte Rechtslage gilt seit Errichtung der Treppe im Jahr 2013 im Ergebnis unverändert. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Beklagte hat das eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die angeordneten Maßnahmen sind insbesondere nicht unverhältnismäßig. Es ist kein milderes Mittel als die Herstellung einer Treppenbreite von 1,00 m zur Durchsetzung der Anforderungen des Bauordnungsrechts ersichtlich. Bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ist keine Abweichungsentscheidung von den § 36 Abs. 5 BauO NRW a. F. bzw. § 34 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW n. F. möglich. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und soweit in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist. In der novellierten Bauordnung ist die Möglichkeit von Abweichungsentscheidungen in § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW n. F. geregelt. Demnach kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 3 vereinbar ist. Die Zulassung einer Abweichung durch die Bauaufsichtsbehörde ist restriktiv zu handhaben, da durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzuges ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Bauordnung nicht gestattet. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – von zwingendem Recht abgewichen werden soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 – 10 A 1075/08 –, juris, Rn. 50 ff. m. w. N. Eine Abweichung von den § 36 Abs. 5 BauO NRW a. F. bzw. § 34 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW n. F. ist nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Regelungen des § 36 Abs. 5 BauO NRW a. F. bzw. § 34 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW n. F. dienen sowohl dem Brandschutz als auch der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher eines Gebäudes, aber auch dem Schutz der Rettungskräfte. Die Vorschriften zum Brandschutz enthalten ein System von gesetzlich mit dem Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit festgelegten Mindestanforderungen, die aufeinander abgestimmt sind, und im Fall eines Brandes eine Selbstrettung oder eine Rettung durch die Feuerwehr gewährleisten sollen. Die Festsetzung einer Mindestbreite, sei es in der Bauordnung selbst oder durch den Verweis auf die Technische Baubestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen, stellt zudem eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers dar, die den am Bau Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit gibt und die es den Bauaufsichtsbehörden ermöglicht, die Einhaltung der Vorschrift ohne größeren Aufwand festzustellen. Sie dient damit auch dem öffentlichen Interesse daran, aufwändige Einzelfallprüfungen und Auseinandersetzungen über die Frage, ob eine abweichende Gestaltungen noch ausreichend ist, zu vermeiden. Dementsprechend ist in der verwaltungsgerichtlichen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Abweichung von den brandschutzrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung regelmäßig nicht in Betracht kommt. Allenfalls bei einer atypischen baulichen Situation kann etwas anderes gelten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2009 – 10 A 2849/08 –, juris, Rn. 9 f.; Urteil vom 28. Januar 2009 – 10 A 1075/08 –, juris, Rn. 58; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 25 K 3193/08 –, juris, Rn. 18 ff. m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. September 2012 – 5 K 2704/12 –, Rn. 31 f., 36 ff., juris. Eine baulich relevante Atypik des streitgegenständlichen Sachverhalts ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass bei Verwirklichung einer den Mindestmaßen der Landesbauordnung entsprechenden Treppe gegebenenfalls nicht zusätzlich ein Aufzug eingebaut werden kann, begründet keine Atypik im vorgenannten Sinne. Es handelt sich um ein gewöhnliches Treppenhaus mit üblichen Maßen. Auf die Höhe der Kosten für die Verbreitung der Treppe kommt es auch deshalb nicht an, weil ein Bauherr bei dem Umbau eines Hauses regelmäßig die Möglichkeit und die Verpflichtung hat, das Vorhaben unter Berücksichtigung der geltenden baurechtlichen Vorschriften zu planen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 – 10 A 1075/08 –, juris, Rn. 63. Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe ihr zumindest die Möglichkeit geben müssen, einen anderen Weg zu finden, brandschutztechnischen Bedenken auszuräumen, verfängt nicht. Eine konkrete, umsetzbare Alternative zur Ausräumung der brandschutzrechtlichen Bedenken ist von der Klägerin bereits nicht vorgetragen worden. Es greift auch nicht der sinngemäße Vortrag der Klägerin durch, dass die Beklagte die Treppenanlage in der bestehenden Breite bis Juli 2018 gegenüber Frau G. geduldet hatte und die streitgegenständliche Ordnungsverfügung daher jedenfalls zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vereinbar war. Der Gleichheitsgrundsatz kann keinen Anspruch auf die Duldung eines rechtswidrigen Zustands begründen (keine Gleichbehandlung im Unrecht). Vgl. Wenzel, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 13. Auflage, 2019, § 58, Rn. 46 f. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. Es ist in der streitgegenständlichen Konstellation rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte als „Störer“ an Stelle der Klägerin nicht den Verwalter der Wohnungseigentümergesellschaft bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst oder neben der Klägerin alle weiteren Inhaber von Wohnungseigentum in dem streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus in Anspruch genommen hat. Vgl. zur Inanspruchnahme des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 2 B 1495/10 –, juris, Rn. 14 ff. und Beschluss vom 14. Januar 2020 – 10 A 290/19 –, juris, Rn. 8; vgl. zur Inanspruchnahme aller Inhaber von Wohnungseigentum bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2018 – 6 K 3749/16 –, juris, Rn. 32 ff. und 40 f. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) sind, wenn von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr ausgeht, die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Eigentümer in diesem Sinne ist jeder Eigentümer, auch derjenige nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wie die Klägerin. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2018 – 6 K 3749/16 –, juris, Rn. 32. Die Treppe, deren Verbreiterung die Beklagte fordert, steht im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer des streitgegenständlichen Mehrfamilienhauses, vgl. § 1 Abs. 5 i. V. m. § 5 Abs. 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Ob die Klägerin auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes über die Kompetenz verfügt, bauliche Maßnahmen an der Treppe ohne die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer durchzuführen, ist grundsätzlich keine Frage ihrer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit, sondern der Vollstreckbarkeit einer ordnungsrechtlichen Verfügung. Die Auswahl der Klägerin durch die Beklagte entspricht dem bei der Auswahl des Verantwortlichen maßgeblich zu berücksichtigenden Gesichtspunkt der Effizienz der Gefahrenabwehr. Zum einen hat die Klägerin den Umbau und die Erweiterung des streitgegenständlichen Mehrfamilienhauses durchgeführt, so dass sie über die erforderliche Sachkenntnis, Pläne und Kontakte zu Handwerkern verfügt, um die geforderte Verbreiterung der Treppe durchzuführen. Zum anderen war der Beklagten bekannt, dass zwischen der Klägerin und Erwerbern von Wohnungen Streit über die Vereinbarkeit der verwirklichten Baumaßnahmen mit dem Bauordnungsrechts bestand. Es stand daher bei Erlass der Ordnungsverfügung zu befürchten, dass sich die weiteren Wohnungseigentümer im Falle ihrer Inanspruchnahme zunächst an die Klägerin wenden würden und es infolgedessen zu einer Verzögerung der Baumaßnahmen kommen würde. Der Gebührenbescheid vom 24. Mai 2017 ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Gebührenforderung sind die §§ 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der bei Erlass der Verfügung geltenden Fassung (AVerwGebO). Gemäß Tarifstelle 2.8.2.1 AVerwGebO war für die Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro bis 1.000,00 Euro zu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Gebühr von 100,00 Euro zu beanstanden sein könnte, bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Zwangsgeldandrohung ist nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 keine den Streitwert erhöhende Verfügung, so dass sich die Aufhebung durch die Beklagte kostenmäßig nicht auswirkt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatte, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2 sowie 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.100,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht hinsichtlich der angefochtenen Gebührenforderung der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG), im Übrigen den geschätzten Kosten für die Herstellung einer Treppenbreite von 1,00 m (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 11 Buchstabe d des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW). Gemäß § 39 Abs. 1 GKG waren die Werte zusammenzurechnen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.