Beschluss
7 A 2828/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
29mal zitiert
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Bauwerksbestandsschutz muss vom Anspruchsberechtigten nachgewiesen werden; bei Unaufklärbarkeit der Genehmigungslage geht dies zu dessen Lasten.
• Grenzgaragen verlieren ihre Privilegierung, wenn sie Wohnzwecken dienen oder baulich verändert werden, sodass Abstandflächen ausgelöst werden.
• Bei Verstößen gegen Abstandflächenvorschriften (§ 6 BauO NRW) und konkreter Brandgefährdung kann die Behörde die Beseitigung anordnen; § 73 BauO NRW eröffnet insoweit keinen Rückgriff auf eine Abweichung.
• Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Beseitigungsverfügung für auf Garage errichteten Wintergarten • Ein Bauwerksbestandsschutz muss vom Anspruchsberechtigten nachgewiesen werden; bei Unaufklärbarkeit der Genehmigungslage geht dies zu dessen Lasten. • Grenzgaragen verlieren ihre Privilegierung, wenn sie Wohnzwecken dienen oder baulich verändert werden, sodass Abstandflächen ausgelöst werden. • Bei Verstößen gegen Abstandflächenvorschriften (§ 6 BauO NRW) und konkreter Brandgefährdung kann die Behörde die Beseitigung anordnen; § 73 BauO NRW eröffnet insoweit keinen Rückgriff auf eine Abweichung. • Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich. Der Kläger besitzt ein Grundstück mit einer an der Grenze errichteten Garage, auf deren Dach ein Wintergarten angebracht ist. Die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung vom 20.01.2006 und einen Widerspruchsbescheid vom 28.09.2006, mit denen der Kläger zur Beseitigung des Wintergartens und des Dachs verpflichtet wurde. Der Kläger rügte, der Wintergarten sei durch frühere Genehmigungen und Bestandsschutz gedeckt und die Garage sei ursprünglich genehmigt gewesen. Die Behörde sah indes keinen Bestandsschutz und machte geltend, die Garage diene Wohnzwecken und der Wintergarten verstoße gegen Abstandflächen sowie gegen brandschutzrechtliche Anforderungen. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung und die vorstehenden Erwägungen. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; die vorgelegten Bauakten belegen keine Genehmigung des Wintergartens oder einer Terrasse. • Beweislastbestand: Wer Bestandsschutz geltend macht, muss diesen nachweisen; Unaufklärbarkeit der baurechtlichen Vorgänge geht zu Lasten des Bauherrn. • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist die letzte behördliche Entscheidung (hier: Widerspruchsbescheid 28.09.2006). • Der Wintergarten verletzt die Abstandflächenregelung des § 6 BauO NRW 2000 (u.a. Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 11) und ist daher nicht genehmigungsfähig. • Die Privilegierung der Grenzgarage nach früheren Fassungen der BauO NRW entfiel durch Wohnnutzung der Garage oder durch die Errichtung des Wintergartens; damit lösen Außenwände Abstandflächen aus und verstoßen gegen die Vorschriften. • Eine Abweichungsbefugnis nach § 73 BauO NRW kommt nicht in Betracht, weil § 6 ein geschlossenes Regelungssystem bildet und keine atypische Grundstückssituation vorliegt. • Neben dem Abstandflächenverstoß begründet der fehlende gebäudeseitige Abschlusswandschutz gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2000 eine brandschutzrechtliche Gefährdung, die ordnungsrechtliches Einschreiten rechtfertigt; abstrakte Gefahrenlagen genügen hierfür. • Die angeordnete Beseitigung ist verhältnismäßig; mildere, gleich wirksame Maßnahmen, die die Brandgefahr sowie den Abstandflächenverstoß zuverlässig beseitigen, sind nicht erkennbar. • Formelle Fehler in der Zitierung einzelner Vorschriften in der Ordnungsverfügung sind unbeachtlich, da die Behörde die Gefahrenlage und Rechtsgrundlagen hinreichend darlegte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt die Beseitigungsverfügung einschließlich des Widerspruchsbescheids rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass weder ein Bestandsschutz nachgewiesen ist noch eine Genehmigungsfähigkeit des Wintergartens besteht, zudem bestehen Verstöße gegen § 6 BauO NRW und brandschutzrechtliche Bedenken, die die Behörde zur Anordnung der Beseitigung berechtigten.