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Beschluss

20 L 210/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0205.20L210.21.00
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Tenor

1.

Der Antrag auf Ablehnung aller Richterinnen und Richter der 20. Kammer wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Ablehnung aller Richterinnen und Richter der 20. Kammer wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1. Die Kammer ist nicht gehindert, in ihrer regulären Besetzung entsprechend dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan in Rechtssachen zu entscheiden. Der Antrag des Antragstellers, seine Anträge „abweichend vom aktuellen Geschäftsverteilungsplan […] an die 7. statt die 20. Kammer zu verweisen“, „hilfsweise mit Bezug auf Befangenheit (z.B. § 42 ZPO u.a.)“, ist als Ablehnungsgesuch (§§ 54 VwGO, 44 ZPO) hinsichtlich aller Richterinnen und Richter der 20. Kammer auszulegen. Der verfassungsrechtlich garantierte gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, sodass die Kammer selbst darüber entscheiden kann. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Soweit das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, insbesondere rechtsmissbräuchlich ist, kann ohne Beachtung dieser Verfahrensgarantie unter Mitwirkung des abgelehnten Richters selbst entschieden werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.2014 – 7 C 13.13 – NJW 2014, 953; BVerwG, Beschl. v. 12.11.2012 – 5 PKH 20.12 (5 AV 2.12, 5 PKH 16.12) – BeckRS 2012, 60794. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Eine rein subjektive Besorgnis, für die vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2013 – 8 B 64.12 – BeckRS 2013, 47835. Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.02.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, Beschl. v. 07.04.2011 – 3 B 10.11 – BeckRS 2011, 50194. Der Antragsteller begründet sein Ablehnungsgesuch mit der von ihm abgelehnten Rechtsprechung der erkennenden Kammer. Er bezieht sich auf drei Entscheidungen der Kammer, die „objektive gravierende Mängel“ aufwiesen. So habe das OVG NRW den Beschwerden gegen Entscheidungen der Kammer in den Verfahren 20 L 2065/20 und 20 L 2103/20 „deutlich stattgegeben“. Auch der Beschluss vom 06.11.2020 im Verfahren 20 L 2077/20, in welchem sich ein anderer Antragsteller gegen die Antragsgegnerin wandte, sei wohl ebenfalls rechtswidrig ergangen. Die Richter hätten nur Argumente für die Stadt gesucht. Die Begründungen des damaligen Antragstellers seien nur unzureichend gewürdigt worden. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Anfang April 2020 sei ohne Würdigung der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellation übertragen worden. Auch habe man nicht auf die Inzidenzzahl der Stadt D. abstellen dürfen. Die Entscheidungen 7 L 807/20 und 7 L 814/20 vom 07.05.2020 seien einfach ignoriert worden, obwohl sie besser zur [im Verfahren 20 L 2077/20 streitgegenständlichen] H. passten als der Beschluss des OVG NRW im Verfahren 13 B 1422/20 vom [23].09.2020. Es lägen drei einseitige Entscheidungen der Kammer vor, die auf Angst der Richter in der Pandemie oder dem Prinzip „viel hilft viel“ beruhten. Dieser Vortrag kann eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen. Der Antragsteller leitet die Besorgnis der Befangenheit letztlich aus einer von ihm abgelehnten Beurteilung der materiellen Rechtslage durch drei der vier abgelehnten Richterinnen und Richter der 20. Kammer ab. Hinsichtlich der Richterin am Verwaltungsgericht Schug kann dies schon deshalb nicht verfangen, weil sie an den gerügten Entscheidungen nicht beteiligt war. Die behaupteten Rechtsfehler rechtfertigen zudem, selbst wenn sie vorliegen sollten, weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Annahme eines Ablehnungsgrundes. 2. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 4 der Verfügung vom 02.02.2021 anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. In der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, ist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung und dem allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse sonstiger Beteiligter am Vollzug vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch eine gesetzgeberische Grundentscheidung (für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) in den Blick zu nehmen. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 4 des Bescheides getroffenen Regelungen zur einfachen Rückverfolgbarkeit ist § 17 Abs. 1 Coronaschutzverordnung NRW i.V.m. §§ 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 28a Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3136) i.V.m. §§ 13 Abs. 2, 4a Coronaschutzverordnung NRW. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG und § 28a Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 17 IfSG gehören zu den von der Gesundheitsbehörde zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 IfSG neben der Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften (§ 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG) auch die Anordnung der Verarbeitung von Kontaktdaten von Veranstaltungsteilnehmern (§ 28a Abs. 1 Nr. 17 IfSG), womit nach § 28a Abs. 4 IfSG die Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Angaben, Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthalts gemeint sind, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen (§ 25 Abs. 1 IfSG) zwingend notwendig ist. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Coronaschutzverordnung NRW sind abweichend von Abs. 1 der Vorschrift Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz zulässig, soweit die Regelungen der §§ 2-4a der Coronaschutzverordnung NRW beachtet werden. § 4a Abs. 1 S. 1 Coronaschutzverordnung NRW regelt insoweit, wann eine einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist; erforderlich ist demnach eine Aufzeichnung aller anwesenden Personen mit Namen, Adresse und Telefonnummer. Bei einem wechselnden Personenkreis ist zudem der Zeitraum des Aufenthalts aufzunehmen. Diese Daten sind vier Wochen aufzubewahren. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung enthält dem entsprechende Forderungen an den Antragsteller als Veranstalter der Versammlung. Nach § 4a Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 13 Abs. 2 Coronaschutzverordnung NRW ist eine einfache Rückverfolgbarkeit bei Versammlungen unter anderem dann sicherzustellen, wenn diese in geschlossenen Räumen stattfinden. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Formulierung der Nr. 7 – bei nach dieser Verordnung zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen – mit Blick auf § 13 Abs. 2 Coronaschutzverordnung NRW so zu verstehen ist, dass Versammlungen in geschlossenen Räumen grundsätzlich nur zulässig sind, wenn die einfache Rückverfolgbarkeit gesichert ist. Gemeint sind damit öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen im Sinne des Abschnitts II des Versammlungsgesetzes. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge im Sinne des Abschnitts III des Versammlungsgesetzes werden ebenfalls von § 13 Abs. 2 Coronaschutzverordnung NRW und dem Verweis auf § 4a Coronaschutzverordnung NRW erfasst. Für sie ist eine einfache Rückverfolgbarkeit nicht zwingend vorgesehen, aber möglich. Denn die Durchführung einer Versammlung unter Beachtung des § 4a Abs. 1 Coronaschutzverordnung NRW bedeutet, dass die einfache oder die besondere Rückverfolgbarkeit als eine weitere Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie von der zuständigen Behörde zu prüfen sind. Mit Blick auf das hier betroffene Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG einerseits und das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates, die letztlich auch die Grundlage der im Rahmen der Pandemie ergriffenen Regelungen ist, können versammlungsbeschränkende Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden, soweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren geht die Kammer davon aus, dass sich die angegriffene Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 02.02.2021 gemessen an den vorgenannten Voraussetzungen in einem möglichen Verfahren der Hauptsache voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Die Datenerfassung und die Datenaufbewahrung dienen dem legitimen Zweck, im Falle eines Infektionsnachweises mögliche Infektionsketten unverzüglich aufzudecken und zu unterbrechen, um auf diese Weise eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dass sich die Verpflichtung zur Erhebung der Kontaktdaten bei den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern als nicht geeignet zur Erreichung dieses Zwecks erweist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird die Regelung nicht durch den Umstand durchgreifend in Frage gestellt, dass wegen fehlender Kontrollmöglichkeiten auch falsche Kontaktdaten angegeben werden könnten. Selbst wenn, was nicht auszuschließen ist, einige Personen falsche Personalien angeben, stellt dies die generelle Eignung zur Rückverfolgung von Infektionsketten nicht in Frage. Der Antragsteller legt zwar nachvollziehbar dar, dass die angefochtene Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie seine grundrechtlich geschützten Freiheiten verkürzt, weil er bei Durchführung der Versammlung zusätzlich zur Erstellung einer Liste mit den Namen, Adressen und Telefonnummern der Teilnehmer sowie zur Aufbewahrung und eventuellen Herausgabe dieser Liste verpflichtet wird und dass Versammlungsteilnehmer durch die Verpflichtung zur Herausgabe ihrer Daten von einer Teilnahme an der Versammlung abgehalten werden könnten. Schließlich trifft es auch zu, dass die von der Antragsgegnerin als Begründung der Auflage genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 23.09.2020, - 13 B 1422/20 -, juris, einen insofern anderen Sachverhalt betrifft, als das dort streitgegenständliche Camp mehrere Tage gemeinsamen Lebens in Zelten und auch sonst auf engem Raum bedeutete, während vorliegend eine für vier Stunden geplante Standkundgebung auf dem O.------platz in D. betroffen ist. Demgegenüber steht aber das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet der Stadt D. mit einer Inzidenzzahl von gegenwärtig 80,4 (durchschnittliche Zahl der Infektionen je 7 Tage/100.000 Personen), vgl.: https://www.C. .de/themen-entdecken/gesundheit-verbraucherschutz/ coronavirus .php. Dies liegt deutlich über der in § 28a Abs. 3 S. 5 IfSG genannten Grenze. Hinzu kommt die außerordentlich dynamische weitere Entwicklung, dass die stärker ansteckenden Varianten des Virus eine deutliche Steigerung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei größeren Menschenansammlungen – die Anmeldung und die Verfügung sowie die Anmeldebestätigung der Polizei D. gehen von 200 Teilnehmern aus – kann sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen. Vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 07.04.2020 – und vom 09.04.2020 – 1 BvR 802/20 -. Bei Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung zurücktreten. Angesichts des Umstands, dass die Liste nur im Falle einer Infektion von Teilnehmern der Antragsgegnerin vorzulegen ist, erscheint es nicht unzumutbar, die schwerwiegenden Gesundheitsinteressen einstweilen zurückzustellen. Dies dient einem möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG ebenfalls verpflichtet ist. Dieser Schutzauftrag hat aktuell ein besonderes Gewicht, zumal das Infektionsgeschehen an dem Tag der oben genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (23.09.2020) eine Inzidenzzahl von nur 13,2 Fällen (bundesweit) auswies, vgl.: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2020/2020-09-23-de.pdf?__blob=publicationFile; Stadt C. am 23.09.2020: 17, vgl. https://www.C. .de/pressemitteilungen/september/ coronavirus-56-neuinfektionen-in-den-letzten-sieben-tagen.php während für den 05.02.2021 eine Inzidenzzahl von 80 Fällen (bundesweit) nach einem nun schon längeren Lock-Down festgestellt wurde. Insgesamt wurden bisher von den Gesundheitsämtern 2.264.909 Infektionsfälle und 60.597 Todesfälle gemeldet, vgl.: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html; Stadt C. am 06.02.2021: 80,4, s.o.. Verbunden mit einer aktuellen Analyse zu den Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7, vgl.: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_05022021.pdf?__blob=publicationFile , ist trotz der sinkenden Fallzahlen nach Einschätzung des Instituts eine insgesamt gesteigerte Gefährlichkeit des Virus anzunehmen, vgl. : https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/pandemie-rki-chef-wieler-ueber-neue-virus-varianten-corona-ist-insgesamt-gefaehrlicher-geworden/26887704.html?ticket=ST-729809-bMLenVB23V2fFTMlSN6e-ap5. Mit Blick auf den Umstand, dass sich der Antragsteller mit Vehemenz und mit eigenen Ideen gegen die bisher ergriffenen Maßnahmen des Staates wendet, vgl. http://www.crp-test-vor-dienstbeginn.de/ http://www.crp-test-vor-dienstbeginn.de/index-2020.html , ist zwar nicht unbedingt von einer Missachtung der ihm erteilten Auflagen zum Infektionsschutz auszugehen. Er kann aber nach Einschätzung der Kammer durch seine Ausrichtung ein Publikum ansprechen, welches sich an die Schutzmaßnahmen möglicherweise nicht hält und dadurch das Infektionsrisiko überdurchschnittlich erhöht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache dem in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrag. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.