OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1408/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1127.6K1408.18.00
5mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung Verfahrenstechnik im Bachelorstudiengang Technische Chemie. Am 16.11.2015 und am 17.05.2016 nahm der Kläger jeweils vergeblich an der der Prüfung im Modul Verfahrenstechnik teil. In beiden Prüfungen betrug die Bearbeitungszeit für drei Aufgaben 90 Minuten. Für das Wintersemester 2017/18 war für diese Prüfung im öffentlichen Aushang der Beklagten Folgendes bekanntgegeben: Datum Tag Zeit Name Raum Prüfungsform Prüfer Zweitprüfer 20.11. Mo 11:00 - 13:00 h Verfahrenstechnik HS2/S2 Klausur X. (Y. ) Am 20.11.2017 nahm der Kläger zum dritten Mal wiederum vergeblich an der genannten Modulprüfung teil. Diese Prüfung umfasste zwei Aufgaben, auf dem Klausurbogen befand sich oben die Angabe „Bearbeitungszeit: 60 min“. Mit Bescheid vom 03.01.2018 teilte die Beklagte dem Kläger das endgültige Nichtbestehen der genannten Modulprüfung mit. Hiergegen erhob der Kläger am 09.01.2018 Widerspruch und machte geltend, er habe erst während der Klausurbearbeitung erfahren, dass diese nicht wie bekanntgegeben von 11:00 bis 13:00 Uhr habe dauern, sondern bereits um 12:00 Uhr habe enden sollen. Bei einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten hätte er die Prüfung bestanden. Mit Bescheid vom 31.01.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, die Prüfungsdauer von 60 Minuten sei vom Prüfer Prof. Dr. X. zu Beginn des Semesters bekanntgegeben worden. Über den gesamten Verlauf der Veranstaltung habe er mehrfach auf die Prüfungsform hingewiesen. Dies zeige sich auch im Ergebnis der Evaluation der Lehrveranstaltung, in der die Information zu den Rahmenbedingungen der Modulprüfung von den betroffenen Studierenden exzellent bewertet worden sei. Unmittelbar vor Beginn der Prüfung seien die Teilnehmer vom Aufsichtspersonal über die Bearbeitungszeit von 60 Minuten informiert worden. Die Bearbeitungszeit sei auf dem Deckblatt des Aufgabenbogens angegeben und zusätzlich an der Tafel angeschrieben gewesen. In seinem Gespräch mit dem Prüfer unmittelbar nach der Prüfung habe der Kläger zwar angegeben, dass die Bearbeitungszeit „subjektiv knapp“ gewesen sei, er habe aber weder erwähnt, dass die tatsächliche von der zuvor kommunizierten Prüfungszeit abgewichen sei, noch angesprochen, dass insofern eine Diskrepanz zu den Angaben auf dem ausgehängten Prüfungsplan bestanden habe. Auch beim Einsichtstermin bei Prof. Dr. X. und dem Zweitprüfer Prof. Dr. Y. habe er nicht angesprochen, dass er von einer 120-minütigen Prüfungsdauer ausgegangen sei. Im Übrigen habe sich auch keiner der 47 anderen Prüfungsteilnehmer beim Prüfer, Studiendekan oder Prüfungsausschuss darüber beschwert, dass die tatsächliche Prüfungszeit von der zuvor kommunizierten abgewichen sei. Am 16.02.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Prüfungstermin der streitgegenständlichen Prüfung sei auf den 20.11.2017 in der Zeit von „11:00 - 13:00“ festgesetzt worden. Diese Prüfungszeit sei auch im ILIAS-Online System der Beklagten hochgeladen worden. Auf die schriftlichen Ankündigungen habe er sich verlassen können, selbst wenn die kürzere Bearbeitungszeit zu Vorlesungsbeginn mündlich mitgeteilt worden wäre. Nach Verteilung der Klausurbögen habe Prof. Dr. X. gefragt, ob es Fragen oder Probleme gebe. Er – der Kläger – habe zwar die kürzere, auf dem Klausurbogen angegebene Bearbeitungszeit wahrgenommen, er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch davon ausgegangen, dass die Fragestellungen gegenüber den ihm bekannten früheren Prüfungen entsprechend reduziert worden seien. Zum Zeitpunkt von Prof. Dr. X. Frage habe er noch nicht alle Aufgabenstellungen lesen, von ihrem Umfang erfassen und insofern auch nicht entsprechend antworten können, insbesondere keine Rüge erheben können. Er habe dem Modulhandbuch entnehmen können, dass der Prüfungsumfang demjenigen vorheriger Prüfungen entsprochen habe, für die jeweils eine Prüfungsdauer von 120 Minuten angesetzt worden sei. Erst zum Schluss der 60-minütigen Bearbeitungszeit habe er erkannt, dass diese nicht zur Beantwortung aller Fragen ausreiche. Er habe Prof. Dr. X. sofort nach der Abgabe des Prüfungsbogens darauf angesprochen und die zu kurze Bearbeitungszeit moniert. Dieser habe geraten, zunächst auf das Ergebnis der Klausur zu warten. Mangels verbindlicher Mitteilung der Änderung der Prüfungsdauer habe die Beklagte zu seinem Nachteil gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. Wegen dieses erheblichen Verstoßes sei er auch nicht zur Rüge verpflichtet gewesen, insbesondere da eine Rüge auch keine Änderung des Verfahrens wie eine Verlängerung der Bearbeitungszeit hätte bewirken können. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2018 zu verpflichten, ihn zu einem weiteren Versuch der Modulprüfung „Verfahrenstechnik“ zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend aus, der Kläger habe die Berufung auf seine Annahme einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten verwirkt. Indem er bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgewartet habe, habe er seiner Rügepflicht nicht genügt. Im Übrigen gehe auch seine Argumentation fehl, bei einer 120-minütigen Bearbeitungszeit hätte er die Prüfung bestanden. Denn bei einer derartigen Bearbeitungszeit hätte der Prüfer auch eine entsprechend größere Zahl an Fragen oder einen höheren Schwierigkeitsgrad der Prüfung zugrunde gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 03.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger hat seinen Prüfungsanspruch im Modul Verfahrenstechnik ausgeschöpft, § 14 Abs. 2 Fall 3 der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Technische Chemie vom 24.08.2012 in der Fassung vom 16.09.2014 (im Folgenden: BPO). Danach dürfen die Modulprüfungen im Fall des Nichtbestehens je zweimal wiederholt werden. Der Kläger hat drei Mal vergeblich an der Prüfung im genannten Modul teilgenommen. Entgegen seiner Auffassung steht ihm kein weiterer Prüfungsversuch aufgrund von Fehlern beim Ablauf der Prüfung am 20.11.2017 zu. Insoweit kann bereits der öffentlichen Bekanntgabe (vgl. insoweit § 18 Abs. 1, 2 BPO) der Prüfungstermine im November 2017 nicht der vom Kläger beanspruchte Bedeutungsgehalt entnommen werden. Nach der allgemeinen Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB ist eine Erklärung so auszulegen, wie sie aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (sog. objektiver Empfängerhorizont). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2017 – 8 B 57.16 –, juris, Rn. 10. Objektiv aus Sicht des Erklärungsempfängers war der Terminaushang hinsichtlich der streitgegenständlichen Prüfung lediglich dahin zu verstehen, dass diese am 20.11.2017 in der „Prüfungsform Klausur“ in der „Zeit“ von „11:00 - 13:00“ stattfinden solle. Die Angabe über die „Zeit“ der Prüfung bezieht sich lediglich auf den Zeitraum, in dem die Prüfung durchgeführt wird. Dieser Zeitraum muss hingegen nicht identisch mit der Bearbeitungsdauer sein, die durchaus kürzer ausfallen kann. Dies wird häufig der Fall sein, weil die organisatorische Vorbereitung nach Einlass der Prüflinge sowie die abschließenden Maßnahmen nach Ende der Bearbeitung Zeit in Anspruch nehmen. So begann auch hier die streitgegenständliche Prüfungsbearbeitung ausweislich des Prüfungsprotokolls nicht um 11:00 h, sondern um 11:01 Uhr und endete um 12:01 Uhr. Die Formulierung im Terminaushang gibt bereits keinen Anlass dazu, von der verbindlichen Festsetzung einer 120-minütigen Bearbeitungsdauer auszugehen. Maßgeblich ist die Angabe auf dem Klausurbogen („Bearbeitungszeit: 60 min“). Es oblag dem Kläger, hiervon nach Erhalt des Klausurbogens Kenntnis zu nehmen und sich gegebenenfalls beim Prüfer über die Bearbeitungszeit zu vergewissern. Schon deshalb hat die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen beim Kläger hervorgerufen, das ihm einen Anspruch auf eine weitere Prüfung verschaffen könnte. Nach seinem Vortrag im Klageverfahren hat der Kläger auch die auf dem Klausurbogen angegebene Bearbeitungszeit wahrgenommen und ist zu Bearbeitungsbeginn davon ausgegangen, dass der Prüfungsumfang einer 60-minütigen Bearbeitungszeit entspreche. Dies stimmt auch mit den Angaben der dienstlichen Stellungnahme von Prof. Dr. X. vom 13.03.2018 überein, wonach der Kläger ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass er in der vorgegebenen Zeit von 60 Minuten die zwei Aufgaben nicht vollständig lösen konnte. Somit unterlag der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht einem Irrtum hinsichtlich der Bearbeitungsdauer und hat sich insoweit kein etwaiger Bekanntmachungsfehler kausal ausgewirkt. Sein erst im Klageverfahren vorgebrachter Vortrag, die Bearbeitungsdauer für die ersten beiden Modulprüfungen habe 120 Minuten betragen, wurde durch die vorgelegten Aufgabentexte widerlegt. Hieraus ergibt sich eine Bearbeitungsdauer von 90 Minuten für jeweils drei Aufgaben. Deshalb kann auch die Bearbeitungszeit der ersten beiden Modulprüfungen beim Kläger keine irrtümliche Annahme einer 120-minütigen Bearbeitungszeit bei der letzten Prüfung ausgelöst haben, sodass die Schutzwürdigkeit eines solchen etwaigen Irrtums dahinstehen kann. Selbst wenn man zwischen den Angaben im Aushang („11:00 - 13:00 h“) und auf dem Klausurbogen („Bearbeitungszeit: 60 min“) eine Diskrepanz und darin einen Verfahrensfehler sehen oder aber einen Verfahrensfehler in Form von unzulässigem weil quantitativ exzessivem Prüfungsstoff annehmen wollte, so hätte der Kläger einen solchen nicht rechtzeitig gerügt. Inhalt und Grenze der Rügeobliegenheit werden bestimmt vom Grundsatz der Zumutbarkeit (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), vom Gebot der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) sowie vom Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB). Dieser beherrscht die gesamte Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die die andere Seite vertrauen können muss. Er verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer – im Prüfungsrecht insbesondere auf das Interesse anderer Prüflinge an gleichwertigen Prüfungschancen. Die Mitwirkungsobliegenheit verhindert zum einen, dass jemand in Kenntnis eines Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt, das Prüfungsergebnis abwartet und sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen wird der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung ermöglicht, um den Mangel noch rechtzeitig zu beheben oder zumindest zu kompensieren und auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüfungsteilnehmern zu wahren. Verzichtet ein Prüfling auf die unverzügliche Rüge eines Verfahrensfehlers, ist ihm die spätere Berufung auf diesen verwehrt. Denn wer in die Beeinträchtigung seines rechtlichen Interesses einwilligt, den muss das Recht nicht schützen ( volenti non fit iniuria , nach Ulpian, Dig. 47, 10, 1). Ein Rüge ist nur solange als unverzüglich anzusehen, wie sie vom Prüfling in zumutbarer Weise, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), hätte erwartet werden können. Dies ist unzweifelhaft dann nicht mehr der Fall, wenn der Prüfling zuerst das Prüfungsergebnis abwartet, um sich danach auf den ihm schon zuvor bekannten Verfahrensmangel zu berufen. Ihm obliegt hingegen kein über die Rüge des störenden oder mangelhaften Umstandes hinausgehendes Verhalten. Insbesondere muss er – anders als beim Rücktritt – nicht erklären, ob er das Prüfungsergebnis gegen sich gelten lassen möchte. Denn Treu und Glauben verbieten es, dem einzelnen Prüfling das Risiko aufzubürden, dass seine Bewertung eines äußeren Umstands als rechtserheblich auch zutrifft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1997 – 6 B 6.97 –, juris, Rn. 24; VG Köln, Beschluss vom 12.02.2019 – 6 L 2863/18 –, juris, Rn. 8 m. w. N. Der Kläger hat einen Mangel in Zusammenhang mit der bekanntgegebenen Dauer der Prüfung am 20.11.2017 nicht unverzüglich beim Prüfer gerügt. Ausweislich des Protokolls über die Prüfung wurden keine Störungen oder Verfahrensfehler gerügt. Nichts anderes ergibt sich aus der dienstlichen Stellungnahme des Prüfers Prof. Dr. X. vom 13.03.2018. Demnach hat der Kläger ihn unmittelbar nach der Prüfung darauf aufmerksam gemacht, dass er in der vorgegebenen Zeit von 60 Minuten die zwei Aufgaben nicht habe vollständig lösen können; er hat jedoch kein Missverständnis bezüglich der Bearbeitungsdauer für diese Klausur oder einen quantitativ exzessiven Prüfungsumfang erwähnt. Für seine Rüge hat der Kläger vielmehr die Bekanntgabe des für ihn negativen Prüfungsergebnisses abgewartet. Die Note zur betreffenden Klausur war am 20.12.2017 bekanntgegeben worden. Seinen Einwand gegeben die Bekanntgabe der Bearbeitungsdauer hat er erstmals mit Widerspruch vom 09.01.2018 vorgetragen. Auch dies geht zu seinen Lasten. Entgegen seiner Auffassung war er nicht deshalb von der Pflicht zur Rüge entbunden, weil der behauptete Verstoß der Beklagten gegen die Chancengleichheit erheblich war oder weil eine Rüge keine Änderung des Verfahrens wie eine Verlängerung der Bearbeitungszeit hätte bewirken können. Zunächst übersieht der Kläger, dass die Erheblichkeit einer Störung oder eines ohne weiteres erkennbaren Verfahrensfehlers die Rügeflicht nicht aufhebt, sondern vielmehr, wie bereits dargelegt, begründet. Ferner kann er seiner Rügepflicht nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine Rüge wäre ohne Auswirkungen geblieben. Denn sollte der Prüfungsumfang, wie es der Klagevortrag nahe legt, tatsächlich einer 120-minütigen Bearbeitungsdauer entsprochen haben, so wäre die Verdopplung der Bearbeitungszeit geeignet gewesen, den Verfahrensfehler zu korrigieren. Und bei einem Bekanntgabefehler hätte der Kläger nach Kenntnisnahme der auf dem Klausurbogen angegebenen 60-minütigen Bearbeitungszeit zu Beginn der Bearbeitung etwaige Zweifel oder Irrtümer unverzüglich mit den Prüfern klären und beseitigen können. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Denn die Pflicht zur Rüge ohne weiteres erkennbarer Verfahrensfehler findet ihren Grund nicht zwingend in der Möglichkeit zur Mängelkorrektur bzw. -kompensation, sondern bereits für sich tragend im Gebot der Chancengleichheit. Dieses wäre verletzt, wenn ein Prüfling im Verhältnis zu seinen Mitprüflingen eine zusätzliche Prüfungschance erhielte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es in Anlehnung an Ziffer 18.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.