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Beschluss

10 L 2014/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1209.10L2014.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 5876/20 gegen Ziffer 1. des Bescheides der Bezirksregierung M. vom 24. September 2020 wiederherzustellen und gegen Ziffer 3. des Bescheides anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist teilweise unzulässig. Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der Anordnung der Vorlage einer Schulbescheinigung und des darauf bezogenen Teils der Zwangsgeldandrohung begehrt wird. Denn nach dem 28. Oktober 2020 kann insoweit einstweiliger Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden, weil die gesetzte Frist inzwischen verstrichen ist. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Die Antragstellerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der in Ziffer 1, 1. Halbsatz des Bescheides der Bezirksregierung M. vom 24. September 2020 enthaltenen Aufforderung, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn die Schule besucht. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist auch gegeben, soweit sich die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. des Bescheides auf diese Verpflichtung bezieht. Denn die mit der Androhung eines Zwangsgeldes verbundene Aufforderung in Ziffer 1, 1. Halbsatz des Bescheides ist zeitlich nicht begrenzt und besteht über den 28. Oktober 2020 hinaus. Der Antrag ist – soweit er zulässig ist – jedoch unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu werden. Denn der Bescheid erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für Ziffer 1, 1. Halbsatz des Bescheides ist § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SchulG NRW. Danach können die Eltern eines schulpflichtigen Kindes von der Schulaufsichtsbehörde angehalten werden, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind am Unterricht der Schule regelmäßig teilnimmt. Die getroffene Anordnung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Sie ist dahin zu verstehen, die Antragstellerin solle dafür Sorge tragen, dass ihr Sohn L. am Unterricht einer Schule teilnimmt, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann (§ 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SchulG NRW). Dass dem Bescheid dieses Verständnis zugrunde liegt, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 nochmals ausdrücklich klargestellt und darauf hingewiesen, dass die Schulpflicht unter anderem durch den Besuch der (...), einer Schule für Kranke (§ 21 Abs. 2 SchulG NRW) im Rahmen des vom Gesundheitsamt der Stadt D. empfohlenen Klinikaufenthaltes oder durch Hausunterricht erfüllt werden kann. Die Klarstellung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW kann eine Begründung bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzt oder nachgeholt werden. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SchulG NRW liegen vor. Der Sohn der Antragstellerin ist schulpflichtig und erfüllt diese Pflicht nicht. Die Schulpflicht des Sohnes der Antragstellerin ergibt sich aus § 34 Abs. 1 SchulG NRW. Danach besteht für jedes Kind mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung, regelmäßig eine Schule zu besuchen, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann, sofern die Schulpflicht nicht ruht. Die damit grundsätzlich bestehende Schulpflicht ruht im vorliegenden Fall nicht. Zwar kann unter den in § 40 Abs. 1 und 2 SchulG NRW genannten Voraussetzungen die Schulpflicht ruhen. Dies setzt aber zum einen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW voraus, dass die Schülerin oder der Schüler selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht (mehr) gefördert werden kann. Zum anderen ruht die Schulpflicht auch erst dann, wenn eine entsprechende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde zum Ruhen der Schulpflicht vorliegt, wie sich aus Satz 2 der Vorschrift ergibt. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls bereits an einer positiven Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde zum Ruhen der Schulpflicht. Abgesehen davon spricht nach dem Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vom 29. Oktober 2019 und dem schulärztlichen Gutachten gemäß § 13 AO-SF vom 8. Oktober 2019 alles dafür, dass bislang nicht alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung ausgeschöpft worden sind, wozu auch der Besuch einer Schule für Kranke (§ 21 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW) gehören kann. Die damit bestehende Schulpflicht begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verletzen diese Bestimmungen nicht ihr Elternrecht. Sie normieren im Einklang mit Art. 6 GG eine öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule. Bei der Schulpflicht handelt es sich nicht um einen von Eltern nicht hinzunehmenden Eingriff in die familiäre Erziehung. Solange die Schulpflicht andauert, ist das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beschränkt, in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihr Kind einzuwirken, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. September 2018 – 19 A 33/18 – und vom 24. August 2016 – 19 B 760/16 –, beide juris. Der bestehenden Verpflichtung, regelmäßig eine Schule zu besuchen, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann (§ 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SchulG NRW), kommt der Sohn der Antragstellerin nicht nach. Er ist zwar seit September 2016 an der (...) angemeldet, nimmt aber bereits seit Beginn des Schulverhältnisses und mithin seit mehr als 4 Jahren nicht am Unterricht der Schule teil. Stattdessen nimmt er nach Angaben der Antragstellerin private Lernangebote der Bildungseinrichtungen „E.. “ und „M. -D. “ in Anspruch. Dadurch erfüllt der Sohn der Antragstellerin jedoch seine Schulpflicht nicht, weil es sich bei diesen Bildungsangeboten nicht um öffentliche Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen handelt. Wie sich aus § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SchulG NRW ergibt, kann die Schulpflicht nur durch den Besuch einer öffentlichen Schule, einer Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule erfüllt werden. Damit ermöglicht das Schulgesetz Nordrhein-Westfalen es nicht, dem Wunsch von Eltern zu entsprechen, ihr Kind ausschließlich zu Hause selbst zu unterrichten, zu erziehen und zu bilden und dafür gegebenenfalls die Unterstützung einer privaten Fernschulorganisation oder von Online-Angeboten in Anspruch zu nehmen (Homeschooling). Ein solcher Privatunterricht ist kein Unterricht, durch den ein Schulpflichtiger seine Schulpflicht erfüllen kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 19 A 2031/13 –, juris, Rn. 7. Der Annahme einer Schulpflichtverletzung steht auch nicht der Einwand der Antragstellerin entgegen, ihrem Sohn sei die Teilnahme am Präsenzunterricht einer Schule aus Krankheitsgründen objektiv unmöglich und sie habe ihn durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen dauerhaft entschuldigt. Wie sich aus § 43 Abs. 2 SchulG NRW ergibt, kann eine Schulpflichtverletzung im Einzelfall ausscheiden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit verhindert ist, am Unterricht teilzunehmen und dies genügend entschuldigt wird. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen hier aber ersichtlich schon deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin in den letzten vier Jahren keine Atteste vorgelegt hat, die nachvollziehbar belegen, dass ihr Sohn durchgängig gehindert war, am Unterricht einer Schule teilzunehmen. Abgesehen davon regelt § 43 Abs. 2 SchulG NRW ersichtlich nur Fälle einer vorübergehenden Erkrankung und befreit nicht von der Schulpflicht an sich. Eine solche Befreiung wird aber von der Antragstellerin für ihren Sohn gerade gewünscht, wenn sie vorträgt, ihr Sohn sei dauerhaft krankheitsbedingt bis zum Ende der Schulpflicht nicht in der Lage, die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule, Ersatzschule oder Ergänzungsschule zu erfüllen. Einen solchen Sachverhalt erfasst die Vorschrift des § 43 Abs. 2 SchulG NRW nicht. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der schulrechtlichen Vorschriften. Ist eine Schülerin oder ein Schüler vorübergehend erkrankt und ist damit zu rechnen, dass er später die Schulpflicht wieder erfüllen kann, bleibt die Schulpflicht bestehen, die Schülerin oder der Schüler ist lediglich für die Dauer der Krankheit vom Schulbesuch befreit (§ 43 Abs. 2 SchulG NRW). Dauert die Erkrankung länger, ist Hausunterricht einzurichten (§ 21 Abs. 1 SchulG NRW) oder bei einem Klinikaufenthalt eine Unterrichtung in einer Schule für Kranke durchzuführen (§ 21 Abs. 2 SchulG NRW). Auch in diesem Fall besteht die Schulpflicht fort, die in dieser Zeit in anderer Form zu erfüllen ist. Ist eine Beschulung dagegen – wie die Antragstellerin vorträgt – aus Krankheitsgründen dauerhaft unmöglich, führt dies nicht zu einem entschuldigten Fehlen, sondern kann nur das Ruhen der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW zur Folge haben, dessen Voraussetzungen aber hier – wie bereits oben dargelegt – nicht vorliegen. Der Antragsgegner hat auch das ihm eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, die Anordnung genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zur Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der Durchsetzung der Schulpflicht geeignet, erforderlich und angemessen. Der Geeignetheit steht der Einwand der Antragstellerin nicht entgegen, ein zwangsweises Einwirken auf ihren Sohn gefährde dessen Entwicklung. Im Gegenteil ergibt sich aus dem schulärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt D1. vom 8. Oktober 2019 und dem sonderpädagogischen Gutachten vom 29. Oktober 2019, dass es gerade dringend notwendig ist, den Sohn der Antragstellerin dem Schulsystem wieder zuzuführen, weil die Schulabstinenz mit fehlenden altersentsprechenden Sozialkontakten, die weitgehende Selbstbestimmtheit und der Zustand des psychosozialen Rückzugs ohne feste Tagesstruktur bei ihm zunehmend zu erheblichen Lern- und Entwicklungsstörungen führen. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung. Dieses ergibt sich bereits daraus, dass ein weiteres Fernbleiben des Sohnes der Antragstellerin von der Schule bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachhaltig gefährden würde, das mit der Erfüllung der Schulpflicht verfolgte Erziehungsziel zu erreichen. Zudem ist eine zeitnahe Klärung der schulischen Situation des Sohnes der Antragstellerin – unter Mitwirkung des Jugendamtes (§ 8a SGB VIII) – dringend geboten. Denn es spricht nach Aktenlage alles dafür, dass sich die bereits vorhandenen erheblichen Lern- und Entwicklungsstörungen des Sohnes der Antragstellerin zunehmend weiter verfestigen werden und die Gefahr besteht, dass es ohne eine angemessene Therapie zu weiteren erheblichen Beeinträchtigungen des Kindeswohles kommen wird. Eine solche Therapie findet offensichtlich bislang nicht statt. Wie sich aus der fachärztlichen Bescheinigung des Dr. med. L1. M1. vom 13. Oktober 2020 ergibt, wird von dort nur empfohlen, den Sohn der Antragstellerin vierteljährlich in der Praxis vorzustellen. Hinweise auf eine konkrete Therapie gibt es nicht. Dr. M1. empfiehlt lediglich, den Sohn der Antragstellerin von der allgemeinen Schulpflicht freizustellen, ohne sich mit der Frage der Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Förderung und einer Therapie in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik auseinanderzusetzen. Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass die Antragstellerin nicht dafür Sorge trägt, dass ihr Sohn eine Schule besucht, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann, ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW. Die in der Zwangsgeldandrohung bestimmte Frist ist angemessen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW). Die Kammer versteht die Fristsetzung dahin, dass die Antragstellerin unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 28. Oktober 2020 und auch danach dafür Sorge zu tragen hat, dass ihr Sohn eine Schule besucht, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb eines Monats die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist in Anbetracht der besonderen Bedeutung der Schulpflicht und vor dem Hintergrund des hinhaltenden Verhaltens der Antragstellerin und der hartnäckigen Weigerung, ihren Sohn in der gebotenen Weise beschulen zu lassen, nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.