Urteil
22 K 4088/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0125.22K4088.20.00
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Tenor
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2020 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 14,58 Euro festgesetzt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2020 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 14,58 Euro festgesetzt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Gebühren für die Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs. Am 22. Oktober 2019 ging bei der Beklagten die Mitteilung der I. Versicherung AG ein, dass der Versicherungsschutz für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L. -E. 0000, dessen Halter der Kläger ist, seit dem 22. August 2019 erloschen sei. Mit Ordnungsverfügung vom 7. November 2019, dem Kläger am 11. November 2019 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, untersagte die Beklagte mit sofortiger Wirkung den weiteren Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr (Ziffer 1). Gleichzeitig forderte sie den Kläger auf, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung entweder den ausreichenden Versicherungsschutz ausschließlich durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung nachzuweisen oder zwecks Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs die Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) zur Entwertung vorzulegen (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger den unter Ziffer 1 und 2 genannten Aufforderungen nicht nachkommt, drohte sie nach Ablauf der 3-Tage-Frist die Außerbetriebsetzung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 4). Am 15. November 2019 beauftragte die Beklagte ihren Außendienst mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs. Zugleich leitete sie die polizeiliche Fahndung ein. Der Außendienst führte am 15., am 18. und am 20. November 2019 jeweils einen Hausbesuch durch. Weder der Kläger noch das Fahrzeug konnten angetroffen werden. Am 19. November 2019 ging bei der Beklagten eine neue elektronische Versicherungsbestätigung ein, wonach Versicherungsschutz seit dem 29. November 2018 bestand. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 26. Juni 2020, dem Kläger am 30. Juni 2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, Gebühren für die durchgeführten Maßnahmen in Höhe von insgesamt 209,48 Euro fest, wobei sich diese Gebühren wie folgt zusammensetzt: Gebühren-Nr. Gebührenbezeichnung Summe § 2 Ziff. 6, 6a Auslagenersatz Außendienst 5,10 € § 2 Ziff. 4 Zustellungsurkunden 4,38 € 254 Fall 2: Beauftragung Außendienst und 41,00 € Einleitung Fahndung 254 Fall 2: Hausbesuche 2 110,00 € 254 Ordnungsverf. Fall 2: Beendigung Versicherungsverhältnis 38,80 € 398 Zwangsmittelandrohung 10,20 € Gesamtbetrag: 209,48 € Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Darüber hinaus führte sie aus, dass die Gebühren-Nr. 254 GebOSt einen Rahmen von 14,30 € bis 286,00 € vorsehe. In Ausübung des ihr zustehenden Ermessens habe sie den entstandenen Verwaltungsaufwand danach bewertet, ob sich die Amtshandlung als einfach (Fall 1), durchschnittlich (Fall 2) oder aufwändig (Fall 3) darstelle. Im vorliegenden Fall handele es sich um einen durchschnittlichen Fall (Fall 2). In der Begründung heißt es zu den drei Fallvarianten: „Fall I/Ordnungsverfügung I = einfacher Fall: Der Verwaltungsaufwand in einem einfachen Fall besteht im Erlass einer Ordnungsverfügung, der Beauftragung des Außendienstes sowie der Einleitung der Inpolfahndung. Hierfür können unter Berücksichtigung des damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwandes Gebühren von bis zu 79,80 Euro entstehen. Die Gebühr in einem einfachen Fall setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: Ordnungsverfügung 38,80 EUR Beauftragung Außendienst 26,00 EUR Einleitung Inpolfahndung 15,00 EUR Fall II/Ordnungsverfügung II = durchschnittlicher Fall: Der Verwaltungsaufwand in einem durchschnittlichen Fall besteht im Erlass einer Ordnungsverfügung, der Beauftragung des Außendienstes, der Einleitung der Inpolfahndung, 1 – 2 Hausbesuchen sowie Abschlussarbeiten. Hierfür können unter Berücksichtigung des damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwandes Gebühren von bis zu 209,80 Euro entstehen. Die Gebühr in einem durchschnittlichen Fall setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: Ordnungsverfügung 38,80 EUR Beauftragung Außendienst 26,00 EUR Einleitung Inpolfahndung 15,00 EUR Je Hausbesuch (maximal 2) 55,00 EUR Abschlussarbeiten 20,00 EUR Fall III/Ordnungsverfügung III = aufwändiger Fall: Der Verwaltungsaufwand in einem aufwändigen Fall besteht im Erlass einer Ordnungsverfügung, der Beauftragung des Außendienstes, der Einleitung der Inpolfahndung, 3 oder mehr Hausbesuchen sowie Abschlussarbeiten. Hierfür können unter Berücksichtigung des damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwandes Gebühren von bis zu 286,00 Euro entstehen. Die Gebühr in einem aufwändigen Fall setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: Ordnungsverfügung 38,80 EUR Beauftragung Außendienst 26,00 EUR Einleitung Inpolfahndung 15,00 EUR Je Hausbesuch (maximal 2) 55,00 EUR Abschlussarbeiten 20,00 EUR“ Der Kläger hat am 30. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Vorwurf, ein Kraftfahrzeug nicht oder nicht ausreichend versichert zu haben, sei unrichtig. Für das in Rede stehende Fahrzeug habe zu jeder Zeit Versicherungsschutz bestanden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass dieser sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin mehr als 14,58 Euro festgesetzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen: 1. Soweit die Beklagte Gebühren für den Erlass der Ordnungsverfügung (38,80 €) sowie für die Beauftragung des Außendienstes und die Einleitung der Inpolfahndung (41,00 €) in Höhe von insgesamt 79,80 € festgesetzt hat, erweist sich der angefochtene Gebührenbescheid zwar nicht dem Grunde (a), wohl aber der Höhe nach als rechtswidrig (b). a) Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) geändert worden ist. Danach sind für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Der hier einschlägige Gebührentatbestand ergibt sich aus Nr. 254 des Gebührentarifs gemäß der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Der angefochtene Gebührenbescheid fällt in den Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes, weil er Gebühren für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528), hier die Anordnung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen L. -E. 0000 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV, festsetzt. Gebührenauslösende Amtshandlung war hier der Erlass der Ordnungsverfügung vom 7. November 2019. Die Ordnungsverfügung, die sich durch den Eingang der elektronischen Versicherungsbestätigung am 19. November 2019 bereits vor Ablauf der einmonatigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 11. Dezember 2019 auf sonstige Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) erledigt und daher nicht mehr in Bestandskraft hatte erwachsen können, war offensichtlich rechtmäßig. Auf den Einwand des Klägers, dass durchgehend ein Versicherungsschutz bestanden habe, kommt es rechtlich nicht an. Die Beklagte ist gemäß § 25 Abs. 4 FZV verpflichtet, ein Fahrzeug unverzüglich stillzulegen, wenn von einer Versicherung – wie hier seitens der I. Versicherung AG – ein Fahrzeug als nicht mehr versichert gemeldet wird. Ob die Meldung der Versicherung richtig ist, hat die Beklagte nicht zu prüfen. Es ist daher sachgerecht, der Kraftfahrzeughalter*in bzw. Versicherungsnehmer*in (und nicht dem Staat) die Folgen einer möglicherweise fehlerhaften Anzeige „ihres“ Versicherers aufzubürden, zumal jene bei einer unberechtigten oder irrtümlichen Anzeige bei „ihrer“ Versicherung Regress nehmen kann. Die Versicherungsnehmer*in bzw. Fahrzeughalter*in muss also die Verwaltungskosten für die Ordnungsverfügung und möglicher weiterer Maßnahmen wie z.B. Hausbesuche dem Grunde nach tragen, bis eine neue, den Formerfordernissen gemäß § 23 Abs. 2 FZV entsprechende Versicherungsbestätigung bei der Beklagten eingeht. Die Vorlage von Versicherungspolicen, Einzahlungsbelegen bzw. Kontoauszügen oder vergleichbaren Unterlagen genügt daher ausdrücklich nicht. Gleiches gilt erst recht für den Versuch, den Sachverhalt telefonisch zu klären. Der Kläger ist der richtige Kostenschuldner. Gemäß § 4 Abs. 1 GebOSt ist dies derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 – 3 C 2.90 –, juris, Rn. 15. Es fällt in den Pflichtenkreis des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Behörden über den bestehenden Versicherungsschutz in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise informiert werden. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, hat der Kläger den Erlass der Ordnungsverfügung vom 7. November 2019 „veranlasst“ im Rechtssinne. b) Die Festsetzung von Gebühren in Höhe von insgesamt 79,80 € stellt sich jedoch als ermessensfehlerhaft dar. Die Tarifstelle Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt eröffnet der Beklagten ein Rahmenermessen, soweit darin ein Gebührenrahmen von 14,30 € bis 286,- € vorgesehen ist. Die Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn – wie hier – nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 12. April 2017 – 9 B 384/17 –, juris, Rn. 7, und Beschluss vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N. Die Behörde kann dieses Rahmenermessen einzelfallbezogen oder typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. Das Gericht hat jeweils nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, oder ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet worden sind (§ 114 Satz 1 VwGO). Im vorliegenden Fall stellt sich die Ermessensausübung als fehlerhaft dar. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte – wie hier – eine vorweggenommene Ermessensausübung vornimmt, indem bestimmte Maßnahmen regelmäßig in Anlehnung an den mit ihnen verbundenen Aufwand einer bestimmten Gebührenhöhe zugeordnet werden. Dabei ist es der Gebühren erhebenden Behörde nicht verwehrt, zur Verwaltungsvereinfachung pauschalierend bestimmte Gebührenstufen zu bestimmen, solange eine hinreichende Differenzierung möglich ist. In Ausübung ihres Rahmenermessens hat sie – so die Rechtsprechung des OVG NRW – die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen. Dabei soll, wenn der Verordnungsgeber nichts Abweichendes bestimmt, die Rahmenmitte – wenn auch nicht rechnerisch exakt – in etwa den Verwaltungsaufwand in einem Fall mittlerer Art abbilden. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 91, 108; Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 10; Beschluss vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 4. Die Beklagte übt das ihr nach Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt eingeräumte Rahmenermessen in den Fällen der Stilllegung eines Kraftfahrzeuges nach § 25 Abs. 4 FZV regelmäßig – und so auch hier – in vorweggenommener und typisierter Art und Weise aus. Dies ergibt sich aus der oben im Tatbestand zitierten Begründung zum angefochtenen Gebührenbescheid, die der Beklagten – wie dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist – bei sämtlichen Gebührenbescheiden dieser Art als Vorlage dient. Bei Erlass des konkreten Gebührenbescheides findet dann in Anwendung dieses „Baukastensystems“ keine einzelfallbezogene Ermessensausübung, sondern „nur noch“ eine Zuordnung anhand der aufgeführten Fallgruppen statt. Diese Herangehensweise begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Jedoch hat die Beklagte im Rahmen ihrer damit vorweggenommenen Ermessensausübung bei der Bildung der Fallgruppen ermessensfehlerhaft den Gebührenrahmen im unteren Bereich nicht hinreichend ausgeschöpft. Denn aufgrund der gewählten Formulierung für den einfachen Fall ist dieser dahingehend zu verstehen, dass er stets den Erlass einer Ordnungsverfügung, die Beauftragung des Außendienstes sowie die Einleitung der Inpolfahndung umfasst (so Sätze 1 und 3 zu „Fall I“). Dies hat zur Folge, dass die Gebühr für den „Fall I“ immer erst bei 79,80 € einsetzt. Wegen dieser eindeutigen Formulierung kann auch in Ansehung des Satzes 2 zu „Fall I“ nicht angenommen werden, dass insoweit eine denkbare Gebührenspanne von beispielsweise 38,80,- € bis zu 79,80 € bestimmt worden ist. Damit wurden hier knapp 30 % des vorgegebenen Gebührenrahmens nicht ausgeschöpft. Sollte – was anzunehmen ist – tatsächlich gemeint sein, dass der Fall I auch lediglich im Erlass der Ordnungsverfügung bestehen und damit eine Gebühr von „nur“ 38,80 € auslösen kann, so müsste dies sprachlich eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Diese weitgehende Außerachtlassung des unteren Segments des Gebührenrahmens stellt einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip dar. Vgl. VG Köln, Urteil vom 7. Februar 2018 – 23 L. 7439/15 –, juris, Rn. 25, zu einer fehlenden Abbildung der unteren 31 % des Gebührenrahmens der Tarifstelle Nr. 206 GebOSt. Siehe auch VG Köln, Urteil vom 2. November 2020 – 22 L. 2379/20 – juris, Rn. 36 ff. Da hier eine vorweggenommene Ermessensausübung in Rede steht, kommt eine nachträgliche Heilung des Mangels nicht in Betracht. Insbesondere stellt die Anwendung des „Baukastensysems“ bei Erlass des jeweiligen Gebührenbescheides lediglich dessen Vollzug, nicht aber eine einzelfallbezogene Ermessensausübung dar. 2. Der Gebührenbescheid erweist sich ferner insoweit als rechtswidrig, als darin Gebühren für zwei Außendienstbesuche in Höhe von 110,- € auf der Grundlage der Tarifstelle Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBll. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) geändert worden ist, sowie „Auslagenersatz Außendienst“ in Höhe von 5,10 € nach § 2 Abs. 1 Ziff. 6, 6a GebOSt festgesetzt werden. Die Festsetzung verstößt insoweit gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG) vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Gebührenfestsetzung setzt somit die Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlung, hier der Vollstreckungsmaßnahmen in Form der beiden geltend gemachten Hausbesuche durch den Außendienst der Beklagten, voraus. Die genannten Vollstreckungsmaßnahmen, das heißt die beiden vom Außendienst der Beklagten durchgeführten und berechneten Hausbesuche, stellen sich jedoch wegen Verstoßes gegen § 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), als offensichtlich rechtswidrig und damit zugleich als nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), dar. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen hier offenkundig vor. Gleichwohl hat die Beklagte vor der Beauftragung ihres Außendienstes das in der Ordnungsverfügung angedrohte Zwangsmittel (Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs nach Ablauf der 3-Tage-Frist unter Anwendung unmittelbaren Zwangs) dem Kläger gegenüber nicht festgesetzt. Die abgegoltenen Vollstreckungsmaßnahmen stellen sich auch nicht mit Blick auf § 64 Satz 2 VwVG NRW i. V. m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als rechtmäßig dar. Nach diesen Vorschriften fällt die Festsetzung bei sofortigem Vollzug weg. Der Sofortvollzug ist zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Insbesondere waren die Vollstreckungsmaßnahmen hier nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Die Frage, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn die Verkehrsbehörde vom Erlöschen des Versicherungsschutzes für ein bei ihr zugelassenes Fahrzeug erfährt, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beantworten. Zwangsmaßnahmen bedeuten einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Halters. Die möglichen Verkehrsopfer genießen allerdings innerhalb des ersten Monats, nachdem der Versicherer der zuständigen Stelle das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses angezeigt hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz – VVG), weiter Versicherungsschutz. Der den zuständigen Behörden zur Verfügung stehende Zeitraum, in dem die Stilllegung des fraglichen Fahrzeugs erreicht werden sollte, ist mit einem Monat zwar knapp bemessen, so dass zügiges ordnungsbehördliches Handeln geboten ist. Insbesondere sind die Behörden vor diesem Hintergrund nicht gehalten, nach Eingang der Mitteilung des Versicherers weitere Nachforschungen anzustellen, um die Richtigkeit der Meldung zu überprüfen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 3 C 3/15 –, juris, Rn. 34. Andererseits kommt angesichts des den Behörden zur Verfügung stehenden Zeitraums von einem Monat die sofortige zwangsweise Außerbetriebsetzung eines nicht versicherten Fahrzeuges nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht, denn eine „gegenwärtige Gefahr“ im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NRW dürfte hier regelmäßig zu verneinen sein. Daher ist es grundsätzlich geboten, den Halter zunächst unter Androhung des Verwaltungszwanges aufzufordern, binnen einer knapp zu bemessenden Frist eine neue gültige Versicherungsbestätigung einzureichen oder seiner Pflicht aus § 25 Abs. 3 FZV nachzukommen und den Fahrzeugschein abzuliefern sowie das Kennzeichen entstempeln zu lassen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 2. November 2020 – 22 L. 2379/20 – juris, Rn. 29 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. November 2014 – 6 L. 5643/13 –, juris, Rn. 50 f. mit Verweis auf BGH, Urteil vom 2. Juli 1981 – III ZR 63/80 –, juris, Rn. 19. So liegt der Fall auch hier. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise eine Vollstreckung im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW verhältnismäßig gewesen wäre, sind nicht gegeben. Die zeitliche Abfolge der Ereignisse spricht vielmehr dagegen. So ging hier die Anzeige der Versicherung beim zuständigen Straßenverkehrsamt der Beklagten am 22. Oktober 2019 ein. Die Stilllegungsverfügung wurde unter dem 7. November 2019 erlassen und dem Kläger am 11. November 2019 zugestellt. Die Beauftragung des Außendienstes sowie die Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung erfolgten dann vier Tage später am 15. November 2019. Die Hausbesuche fanden dann am 15., am 18. und am 20. November 2019 statt. Der einmonatige Nachversicherungsschutz nach § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG endete erst am 22. November 2019. Dementsprechend hat die Beklagte hier richtigerweise das gestreckte Verfahren gewählt. Die Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels wäre hier einschließlich ihrer ordnungsgemäßen Zustellung ohne weiteres möglich und daher auch geboten gewesen. Ein „Wechsel“ in den Sofortvollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW war hier im Ergebnis von der Beklagten weder gewollt, noch wäre dieser rechtmäßig gewesen. Erweisen sich die Vollstreckungsmaßnahmen durch den Außendienst der Beklagten als rechtswidrig, kann auch der „Auslagenersatz Außendienst“ in Höhe von 5,10 € keinen Bestand haben. 3. Nicht zu beanstanden ist der angefochtene Gebührenbescheid, soweit darin Gebühren für die Zwangsmittelandrohung in Höhe von 10,20 € festgesetzt werden. Rechtsgrundlage ist Nr. 398 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestandes liegen vor. Insbesondere erweist sich die Ordnungsverfügung vom 7. November 2019 aus den oben unter 1.a) dargestellten Gründen als offensichtlich rechtmäßig. Dies gilt auch für die darin enthaltene Androhung des unmittelbaren Zwangs nach § 63 VwVG NRW. Der Gebührentarif sieht für die Androhung keinen Gebührenrahmen, sondern eine Festgebühr von 10,20 € vor, so dass der Beklagten hier kein Ermessen eingeräumt und dementsprechend durch das Gericht nicht zu überprüfen ist. 4. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 4,38 € für eine Postzustellungsurkunde. Diese Kosten sind der Beklagten durch die förmliche Zustellung der – rechtmäßigen – Ordnungsverfügung vom 7. November 2019 entstanden und sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Gebührenschuldner, hier dem Kläger, zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger unterliegt lediglich in einem Umfang von knapp 7 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 209,48 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.