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Urteil

6 K 2044/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0226.6K2044.18.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 14.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2018 verpflichtet, die Festsetzungsbescheide vom 01.09.2015, vom 01.12.2015 und vom 04.03.2016 vollständig und die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und vom 03.06.2016 insoweit aufzuheben, als darin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April 2015 bzw. März 2016 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte 3/10 und die Klägerin 7/10.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 14.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2018 verpflichtet, die Festsetzungsbescheide vom 01.09.2015, vom 01.12.2015 und vom 04.03.2016 vollständig und die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und vom 03.06.2016 insoweit aufzuheben, als darin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April 2015 bzw. März 2016 festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte 3/10 und die Klägerin 7/10. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Die Klägerin ist seit dem 01.01.2011 Inhaberin einer Wohnung unter der postalischen Anschrift „M.------straße 00 in 00000 X. “. Unter der gleichen Anschrift befinden sich die Geschäftsräume des Vereins „G. Z. D. e.V.“, der hierfür unter der Beitragsnummer 000 000 000 zu Rundfunkbeiträgen im nicht-privaten Bereich herangezogen wird. Im Rahmen des allgemeinen Meldedatenabgleichs konnte ein Beitragskonto für die o. g. Anschrift der Klägerin nicht ermittelt werden. Der Beklagte meldete daher die Wohnung der Klägerin rückwirkend zum 01.01.2013 an und bestätigte dies der Klägerin mit Schreiben des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) vom 19.12.2014. Nachdem keine Zahlungen erfolgten, wurde die Klägerin mit Bescheiden vom 01.08.2015, vom 01.09.2015, vom 01.12.2015, vom 04.03.2016 und vom 03.06.2016 zu Rundfunkbeiträgen für den Gesamtzeitraum Januar 2013 bis April 2016 herangezogen. Nachdem der Beklagte unter dem 03.06.2016 die Gemeinde X. um Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge ersucht und die Gemeinde X. die Vollstreckung gegenüber der Klägerin angekündigt hatte, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 22.06.2016 sowie einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollstreckung, da sie die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide nicht erhalten habe. Mit Schreiben vom 16.08.2016 übersandte der Beklagte der Klägerin Kopien der Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015, vom 01.09.2015, vom 01.12.2015, vom 04.03.2016 und vom 03.06.2016. Die Klägerin legte am 20.08.2016 Widerspruch gegen die vorgenannten Festsetzungsbescheide ein. Mit Festsetzungsbescheid vom 01.08.2017 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 sowie Säumniszuschläge gegenüber der Klägerin fest. Mit Schreiben vom 14.08.2017 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.08.2017 ein und beantragte zusätzlich die Rücknahme der Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015, vom 01.09.2015, vom 01.12.2015, vom 04.03.2016 und vom 03.06.2016. Zugleich übersandte zwei Bescheinigungen vom 05.05.2015 und vom 02.10.2015 über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II für den Gesamtzeitraum von April 2015 bis März 2016. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2017 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin vom 20.08.2016 und 14.08.2017 zurück. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 6 K 970/18 geführt wird. Mit weiterem Bescheid vom 14.12.2017 lehnte der Beklagte die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015, vom 01.09.2015, vom 01.12.2015, vom 04.03.2016 und vom 03.06.2016 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 19.01.2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2018 zurück. Zwischenzeitlich wurde die Klägerin mit Bescheid vom 18.12.2017 rückwirkend für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Die Klägerin hat am 13.03.2018 Klage gegen die Ablehnung ihres Aufhebungsantrags erhoben. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei rechtswidrig, da sich ihre Wohnung in den Geschäftsräumen des Vereins „G. Z. D. e.V.“ befände. Der Verein zahle bereits Rundfunkbeiträge. Der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei die allgemeine Wertung zu entnehmen, dass ein Rundfunkbeitrag jeweils nur für eine Wohnung zu entrichten sei. Auf den Fall, dass sich die Wohnung in einer Betriebsstätte befinde, sei die Norm analog anzuwenden. Ihr Ehemann sei nach seiner Mitteilung, dass er in der Betriebsstätte lebe, nicht zu Rundfunkbeiträgen herangezogen worden. Diese Befreiung müsse auch für die Klägerin gelten. Im Übrigen sei rundfunkbeitragsrechtlich nur vom Vorliegen einer Betriebsstätte auszugehen. Aus der Definition der Betriebsstätte im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag folge, dass Räume, die nicht zu einem ausschließlich privaten Zweck genutzt werden, dem Bereich der Betriebsstätte zuzuordnen seien. Alle Räume in der „M1. .00 würden auch für die Aktivitäten des Vereins „G. Z. D. e.V.“ genutzt. Über weitere Räumlichkeiten verfüge der Verein nicht. Sämtliche Mieter des Objekts „M1. . 00“ seien während des streitgegenständlichen Zeitraums Vorstandsmitglieder des Vereins gewesen. Beitragspflichtig sei daher ausschließlich der Verein. Wegen der Rechtswidrigkeit der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen bestehe auch ein entsprechender Anspruch auf Aufhebung der Festsetzungsbescheide. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 14.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2018 die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015, vom 01.09.2015, vom 01.12.2015, vom 04.03.2016 und vom 03.06.2016 aufzuheben Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass ein Anspruch auf Rücknahme der Festsetzungsbescheide mangels Rechtswidrigkeit nicht bestehe. Es liege keine unzulässige Doppelheranziehung zu Rundfunkbeiträgen vor. Auch Wohnungen innerhalb von Betriebsstätten seien beitragspflichtig. Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV komme nicht in Betracht. Der Bezug von Sozialleistungen im Zeitraum von April 2015 bis März 2016 sei neben dem Befreiungsbescheid vom 18.12.2017 auch durch einen entsprechenden Eintrag im Beitragskonto der Klägerin berücksichtigt worden. Für den Fall eines weiteren Vollstreckungsersuchens auf Grundlage der angegriffenen Festsetzungsbescheide werde der Zeitraum der Befreiung automatisch ausgenommen. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 26.02.2021 ist für den Beklagten niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters/einer Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.02.2021 in der Sache verhandeln und entscheiden, da der Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf vollständige bzw. teilweise Aufhebung der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin scheint sich selbst nicht mehr darauf berufen zu wollen, dass ihr die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide nicht zugegangen seien. Andernfalls wäre ihr Begehren nach Aufhebung bestandskräftiger Festsetzungsbescheide nicht zielführend. Dessen ungeachtet bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel daran, dass die Bescheide vom 01.08.2015, vom 01.09.2015, vom 01.12.2015, vom 04.03.2016 und vom 03.06.2016 der Klägerin zugegangen und – mangels rechtzeitiger Rechtsbehelfseinlegung – bestandskräftig geworden sind. Anhaltspunkte für eine fehlende Bekanntgabe der Bescheide liegen nicht vor. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der – wie hier die Festsetzungsbescheide des Beklagten – im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch in einem Massenverfahren, wie es die Übermittlung von Rundfunkbeitragsbescheiden darstellt. Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 01.02.2017 – 6 L 2877/16 –, juris, Rn. 12. Die gesetzliche Bekanntgabevermutung greift dann nicht ein mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der jeweilige Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden. Damit wird von dem Adressaten des Verwaltungsakts auch nicht etwas tatsächlich Unmögliches verlangt. Zwar kennt derjenige, dem ein Schriftstück nicht zugegangen ist, gewöhnlich die Umstände im Einzelnen nicht, die den Nichtzugang verursacht haben, er vermag jedoch Hinweise zu geben, die dafür sprechen können, dass (gerade) das streitige Schriftstück ihm nicht zugegangen ist. Das erfordert auch der gesetzliche Zweck der Regelung. Würde man nicht einmal verlangen, dass der Adressat seine Behauptung, das Schriftstück sei nicht bei ihm angekommen, hinreichend plausibel macht, sondern den bloßen Einwand des Nichterhalts genügen lassen, liefe die gesetzliche Regelung der Bekanntgabevermutung leer. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2014 – 6 A 1784/12 –, juris, Rn. 22 unter Verweis auf Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.08.2012 – 12 LA 180/11 –, juris, Rn. 6 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.1997 – 2 A 13324/96 –, juris, Rn. 23. Gemessen hieran ist eine erfolgte Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide zur Überzeugung der Kammer nicht ernstlich zweifelhaft. Die Klägerin hat lediglich mit Nichtwissen den Zugang der Bescheide bestritten, ohne dass hierfür auch nur ansatzweise plausible Gründe dargetan sind. Dem Verwaltungsvorgang des Beklagten lassen sich Tatsachen entnehmen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass die Klägerin die Bescheide tatsächlich erhalten haben muss. So sind sämtliche hier relevanten Bescheide an die Klägerin unter deren korrekter Anschrift „M1. . 00, 00000 X. “ versandt worden, wobei das genaue Datum der Aufgabe zur Post jeweils dokumentiert ist. Kein einziger dieser Bescheide ist – ebenso wenig wie andere Schreiben des Beklagten – als unzustellbar in den Postrücklauf geraten. Bis zur erstmaligen Reaktion der Klägerin – nach Einleitung der Zwangsvollstreckung – sind insgesamt 14 Schreiben an die Klägerin an ihre nachweislich zutreffende Anschrift versandt worden. Hinsichtlich sämtlicher späteren Schreiben ist seitens der Klägerin nicht mehr geltend gemacht worden, dass diese nicht angekommen seien. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gänzlich lebensfremd, dass sämtliche Sendungen des Beklagten die Klägerin über etliche Monate hinweg nicht erreicht haben sollen und im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2021 – 2 A 513/20 –, juris, Rn. 8 ff., und Beschluss vom 25.08.2009 – 8 E 42/09 –, unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschlüsse vom 06.07.2007 – 7 CE 07.1151 –, NVwZ-RR 2008, 252 und 24.10.2007 – 7 CE 07.2317 –, NVwZ-RR 2008, 220; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.07.2012 – 3 A 663/10 –, Rn. 7, juris; VG Köln, Beschluss vom 01.02.2017 – 6 L 2877/16 –, juris, Rn. 2. Anspruchsgrundlage für die begehrte Aufhebung der bestandskräftigen Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015, vom 01.09.2015, vom 01.12.2015, vom 04.03.2016 und vom 03.06.2016 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Norm ist trotz der Ausnahme der Tätigkeit des Beklagten vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW anwendbar. Als Anstalt des öffentlichen Rechts übt zwar der Beklagte jedenfalls nicht primär eine Verwaltungstätigkeit im herkömmlichen Sinne aus – und ist dementsprechend grundsätzlich auch vom Anwendungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen –, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2017 – 2 B 86/17 –, juris, Rn. 9 ff., m. w. N., sondern er soll ein freies und ausgewogenes öffentlich-rechtliches Rundfunkprogramm gewährleisten. Im Rahmen dieser ihm kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgabe ist er aber insbesondere zur Festsetzung (und Vollstreckung) von rückständigen Rundfunkbeiträgen und damit auch zu einem Verwaltungshandeln befugt. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hinlänglich geklärt, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt im Zusammenhang mit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge und der Entscheidung über hiergegen gerichtete Rechtsmittel als Behörde handelt. Vgl. hierzu eingehend hinsichtlich des Südwestrundfunks: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 – 2 S 548/16 –, juris Rn. 23 ff. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Rücknahme liegen hinsichtlich der Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015, vom 01.09.2015, vom 01.12.2015, vom 04.03.2016 und vom 03.06.2016 – jedenfalls teilweise – vor. Die vorgenannten Festsetzungsbescheide sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig. Zwar sind die Festsetzungsbescheide entgegen der Ansicht der Klägerin nicht rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich nicht vorlägen. Die Klägerin unterlag im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich der Beitragspflicht. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 675), eingeführt durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015, vom 01.09.2015, vom 01.12.2015, vom 04.03.2016 und vom 03.06.2016 waren im Zeitpunkt ihres Erlasses materiell rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 S. 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 S. 1 RBStV). Eine Wohnung ist gemäß § 3 Abs. 1 RBStV eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin der Wohnung „M1. . 00“ in X. und daher gemäß § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig. Bei der Wohnung der Klägerin in der „M1. . 00“ handelt es sich zwar nicht nur um eine privat genutzte Raumeinheit, sondern nach dem Vorbringen der Klägerin auch um eine nicht privat genutzte Betriebsstätte. Betriebsstätte ist gemäß § 6 Abs. 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nach § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV nicht an. Dies steht der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung der Klägerin jedoch nicht entgegen. Sowohl die Wohnungen als auch die Betriebsstätten sind nach der Definition im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Raumeinheiten. Entscheidendes Unterscheidungsmerkmal ist der Zweck der Nutzung, der bei der Wohnung privat ist, während er bei der Betriebsstätte nicht privat ist. Wird eine Raumeinheit sowohl privat als auch nicht privat genutzt, greift § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV ein: Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Entsprechend der Zwecksetzung des jeweiligen Inhabers ist eine Raumeinheit, die ausschließlich beruflich genutzt wird, keine Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV, sondern eine Betriebsstätte im Sinne von § 6 Abs. 1 RBStV. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 10.11.2015 – 27 K 501.14 –, juris, Rn. 21. An einer solchen ausschließlichen Nutzung der fraglichen Räumlichkeiten zu nicht privaten Zwecken fehlt es hier. Neben der – unterstellten – nicht privaten Nutzung fand in dem streitgegenständlichen Zeitraum auch die private Nutzung der Räume in der „M1. . 00“ durch die Klägerin zu Wohnzwecken statt. Entgegen der Ansicht der Klägerin schließt die Einordnung von Räumlichkeiten als Betriebsstätte die gleichzeitige Einordnung als Wohnung nicht aus. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kennt – wie bereits dargelegt – ausdrücklich die doppelfunktionale Nutzung von Raumeinheiten sowohl zu privaten als auch zu nicht privaten Zwecken. Dies belegt zum einen die bereits zitierte Vorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV. Von der Norm wird auch der (hypothetische) Fall umfasst, dass – wie hier vorgetragen – sämtliche Räume der Raumeinheit in welchem Umfang auch immer zumindest auch für nicht private Zwecke bestimmt sind oder genutzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2019 – 2 A 3345/18 –, juris, Rn. 9; VG München, Urteil vom 02.03.2016 – M 6 K 15.1124 –, juris, Rn. 73. Neben der Kollisionsnorm des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV spricht auch die Existenz der Regelung in § 3 Abs. 2 RBStV für das hier gefundene Ergebnis. Die dort genannten Regelbeispiele nehmen bestimmte, Betriebsstätten zugeordnete Raumeinheiten ausdrücklich von der Qualifikation als Wohnung aus. Einer solchen Regelung bedürfte es nicht, wenn – wie die Klägerin meint – die Einordnung unter den Wohnungsbegriff schon mit Blick auf eine nicht ausschließlich private Nutzung ausschiede. Auch eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV auf den Fall einer Wohnung, die innerhalb einer Betriebsstätte liegt, kommt nicht in Betracht. Es liegt schon keine Regelungslücke vor. Für den Fall einer Wohnung innerhalb einer Betriebsstätte finden sich klare und unmissverständliche Regelungen. Aus dem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV und der Existenz der Regelung unter § 3 Abs. 2 RBStV ergibt sich zwanglos, dass auch Wohnungen in Betriebsstätten – ggfls. zusätzlich zu dem dafür zu entrichtenden Betriebsstättenbeitrag – der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV unterfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2019 – 2 A 3345/18 –, juris, Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 19.07.2018 – 6 K 8669/16 –, juris, Rn. 24. Schließlich liegt – entgegen der Auffassung der Klägerin – kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelinanspruchnahme zu Lasten der Klägerin vor. Unabhängig davon, inwieweit die Klägerin sich überhaupt auf die Beitragszahlungen des als eigenständiges Rechtssubjekt anzusehenden Vereins „G. Z. D. e.V.“, der als Inhaber der Betriebsstätte herangezogen wird, im nicht privaten Bereich berufen könnte, entfiele bei vollständiger Identität von Wohnung und Betriebsstätte (nur) die Beitragspflicht für die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, während die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV bestehen bliebe. Die eventuelle Beitragsfreiheit der Betriebsstätte wäre indes in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Die Festsetzungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als sie Rundfunkbeiträge für Zeiträume festsetzen, für die der Klägerin (später) eine Befreiung erteilt worden ist. Zwar ist es für das (Anfechtungs)Verfahren um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung unerheblich, ob der Klägerin nach der letzten Verwaltungsentscheidung über die Festsetzung ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuerkannt wird. Erstreckt sich in diesem Fall die Befreiung rückwirkend ganz oder teilweise auf den Zeitraum des Beitragsfestsetzungsbescheides, wird die ursprünglich rechtmäßige Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge unrichtig, weil eine Befreiung die Beitragspflicht für den von ihr erfassten Zeitraum entfallen lässt. Der Festsetzungsbescheid wird in diesem Fall im Umfang der zeitlichen Übereinstimmung von Festsetzung und Befreiung rechtswidrig, so dass er insoweit von der Rundfunkanstalt aufzuheben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris, Rn. 13. Vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 28.06.2012 – 2 C 13.11 –, juris, Rn. 15, m. w. N., und vom 22.09.1993 – 2 C 34.91 –, juris, Rn. 17, jeweils zur Anwendbarkeit des § 48 VwVfG (Bund/Land) auf ursprünglich rechtmäßige Verwaltungsakte, die nachträglich rechtswidrig geworden sind. Gemessen daran erweisen sich die Festsetzungsbescheide vom 01.09.2015, vom 01.12.2015 und vom 04.03.2016 in vollem Umfang als rechtswidrig, da der darin jeweils festgesetzte Heranziehungszeitraum von der nachträglich durch Bescheid vom 18.12.2017 erteilten Befreiung für den Zeitraum von April 2015 bis März 2016 erfasst wird. Auch die in den vorgenannten Festsetzungsbescheiden enthaltene Festsetzung der Säumniszuschläge ist rechtswidrig geworden. Da für diesen Zeitraum eine Beitragspflicht – ex tunc – nicht bestand, konnte die Klägerin mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge auch nicht im Rückstand sein. Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und vom 03.06.2016 sind nur teilweise rechtswidrig, und zwar insoweit, als darin Rundfunkbeiträge für April 2015 bzw. März 2016 festgesetzt worden sind. Im Übrigen bleibt die Beitrags- und Säumniszuschlagsfestsetzung von der nachträglich erteilten Befreiung unberührt. Das Rücknahmeermessen ist in der vorliegenden Fallgestaltung – wie bereits die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in Rn. 13 der Entscheidung vom 30.10.2019 – 6 C 10.18 – nahe legt – auf Null reduziert. Es besteht auf Seiten des Beklagten kein anerkennenswertes Interesse daran, nunmehr objektiv rechtswidrige Festsetzungsbescheide bestehen zu lassen, obwohl für den betreffenden Zeitraum durch Bescheid eine Befreiung erteilt worden ist. Bereits die Unvereinbarkeit der beiden Verwaltungsakte miteinander gebietet im Interesse der Rechtsklarheit die Rücknahme der betreffenden Festsetzungsbescheide. Die mit der Anerkennung der Bestandskraft grundsätzlich beabsichtigte Rechtssicherheit hat der Beklagte hier selbst dadurch beeinträchtigt, dass er mit der ausgesprochenen Befreiung eine der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge diametral entgegengesetzte Entscheidung getroffen hat. Konsequenterweise kann nur eine der Entscheidungen Bestand haben mit der Folge, dass die andere aufzuheben ist. Soweit der Beklagte – freilich im Rahmen der Entscheidung über einen Widerruf der Festsetzungsbescheide nach § 49 VwVfG NRW – das Interesse der Klägerin dadurch berücksichtigt sieht, dass eine Vollstreckung der bestandskräftig festgesetzten Rundfunkbeiträge hinsichtlich des befreiten Zeitraums aufgrund eines systeminternen Vermerks nicht erfolgen wird, genügt dies aus Sicht des Gerichts nicht dem Interesse an Rechtsklarheit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Bei der Kostenquote berücksichtigt das Gericht, dass die streitgegenständliche Beitragsfestsetzung einen Zeitraum von insgesamt 40 Monaten umfasst, hinsichtlich derer die Klägerin im Umfang der befreiten Monate (12) obsiegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 752,96 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Dabei hat das Gericht die Summe der festgesetzten Beträge in den Festsetzungsbescheiden zu Grunde gelegt, deren Aufhebung die Klägerin von dem Beklagten begehrt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.