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Urteil

10 K 5090/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0303.10K5090.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Klage ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begann am 0. Mai 2016 seinen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen. In der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 00. Juli 2017 erzielte der Kläger im Fach Englisch die Note „befriedigend“ (3,0), im Fach Mathematik die Note „ausreichend“ (4,0) und insgesamt die Endnote „befriedigend bis ausreichend“ (3,5). Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt bestand er nicht, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für seine beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht wie vorgesehen mindestens „ausreichend“ (4,0) war. Vielmehr erhielt er am 00. September 2017 in beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen jeweils die Note „mangelhaft“ (5,0). Daraufhin wurde der Vorbereitungsdienst des Klägers um sechs Monate verlängert. Die im Rahmen der Wiederholungsprüfung erstellte Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 00. März 2018 schloss mit der Endnote „mangelhaft“ (5) („mangelhaft“ in Mathematik und „ausreichend“ in Englisch). Auch die Leistung des Klägers im der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Mathematik am 00. April 2018 wurden lediglich mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Da der Kläger in einer Langzeitbeurteilung und in einer Unterrichtspraktischen Prüfung die Note „mangelhaft“ erhielt, bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt erneut nicht. Mit Bescheid vom 00. April 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Den hiergegen erhobenen und nicht näher begründeten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2018 zurück. Der Kläger hat am 14. Juli 2018 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 00. März 2018 sei rechtswidrig. So werde in ihr höchstens im Ansatz auf seine unterschiedlichen Kompetenzen eingegangen. Zudem mangele es an einer Bewertung des Verlaufs und des Erfolgs seiner Ausbildung. Darüber hinaus ließe sich weder dieser Langzeitbeurteilung noch dem Beurteilungsbeitrag für das Fach Mathematik von Frau X. -F. vom 15. März 2018 entnehmen, welche Entwicklung er sowohl während des regulären als auch während des verlängerten Vorbereitungsdienstes genommen habe. Ferner ist der Kläger der Ansicht, ähnlich wie in Niedersachsen dürfe auch bei Staatsprüfungen für das Lehramt in Nordrhein Westfalen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses beim Ausgangs- und beim Wiederholungsversuch grundsätzlich nicht verändert werden. Insofern liege ein Verfahrensfehler vor, denn sein Prüfungsausschuss sei beim ersten und beim Wiederholungsversuch nicht mit den gleichen Prüfern besetzt gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2018 zu verpflichten, seinen Vorbereitungsdienst nochmals um sechs Monate zu verlängern und ihm eine erneute Wiederholungsprüfung zu ermöglichen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seine Bescheide und macht ergänzend geltend, die angegriffene Langzeitbeurteilung dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern erfahre durch die ihr zwingend zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge eine fächerbezogene Konkretisierung. Durch die Vorschlagspflicht der Seminarausbilder sei zudem sichergestellt, dass die Langzeitbeurteilungen von Personen entworfen würden, die von der Leistung des Prüflings einen unmittelbaren Eindruck gewonnen hätten. In den Vorschlag nähmen die Fachleiter mithin nur die Aspekte auf, die ihres Erachtens die vorgeschlagene Endnote in hervorgehobener Weise trügen. Darüber hinaus könne der Kläger eine Entwicklung in seiner Leistung dadurch nachvollziehen, dass die im Rahmen des ersten Versuchs erstellten Beurteilungsbeiträge den Zeitraum vom 0. Mai 2016 bis zum 0. Juli 2017 und die im Rahmen des Wiederholungsversuchs erstellten Beurteilungsbeiträge den Zeitraum vom 0. November 2017 bis zum 00. März 2018 betrafen, was nicht zu beanstanden sei. Eine darüber hinausgehende Darstellung der Entwicklung sei nicht erforderlich. Maßgeblich komme es darauf an, ob die Leistung des Lehramtsanwärters zum Ende des Beurteilungszeitraumes den Anforderungen entspreche; daneben träten Aspekte des Geschicks oder der Geschwindigkeit, mit der die hierfür erforderlichen Kompetenzen erworben worden seien, in den Hintergrund. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ihm steht kein Anspruch auf die erneute Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes und die Teilnahme an einer weiteren Wiederholungsprüfung zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 38 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP). Nach dessen Abs. 1 Satz 1 können Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, sie einmal wiederholen. Gemäß § 38 Abs. 2 OVP ist der Vorbereitungsdienst in Fällen des Nichtbestehens für die Ablegung der Wiederholungsprüfung um sechs Monate zu verlängern. Der Kläger – der die Prüfung nicht bestanden hat – hat die Staatsprüfung bereits einmal wiederholt. Ein weiterer Wiederholungsversuch steht ihm nicht zu. Die von ihm vorgebrachten Beurteilungs- und Verfahrensrügen greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 00. März 2018 nicht fehlerhaft erstellt worden. Langzeitbeurteilungen unterliegen wegen des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums ebenso wie Prüfungsentscheidungen und dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht darf die Ausbildungsleistungen nicht selbst beurteilen. Der Bewertungsspielraum ist jedoch überschritten, wenn die Beurteiler Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Langzeitbeurteilung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen eine falsche Wertung getroffen worden ist. Gegenstände des Bewertungsspielraums, wie etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Würdigung der Qualität des Unterrichts, der Stärken und Schwächen des Lehramtsanwärters, ihre Gewichtung und Bedeutung, sind der gerichtlichen Kontrolle daher weitestgehend entzogen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 61, 63. Die angegriffene Langzeitbeurteilung wird zunächst den Anforderungen des § 16 Abs. 4 OVP gerecht, insbesondere ist sie ausreichend begründet. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 OVP besteht die Langzeitbeurteilung aus den Beurteilungsbeiträgen und endet mit den aus den beiden zuletzt angefertigten Beurteilungsbeiträgen übernommenen Noten in den Fächern sowie mit einer Endnote und deren Begründung. Gemäß dessen Satz 3 legen die zuletzt an der fächerbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder die Endnote fest und verfassen gemeinsam die Begründung. Dabei ist im Grundsatz die Übernahme von Textbeiträgen aus Beurteilungsbeiträgen oder der vorangegangenen Langzeitbeurteilung rechtlich unbedenklich, sofern deren Inhalt der Begründung der eigenen Wertung des Erstellers der neuen Langzeitbeurteilung dient. Sowohl der Leiter der Ausbildungsschule als auch der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung begleiten die Ausbildung des Lehramtsanwärters nicht stets und unmittelbar. Ihre Aufgabe besteht vor allem in der übergeordneten Bewertung insbesondere der außerunterrichtlichen Kompetenzen, der Bildung eines Gesamteindrucks und der Zuordnung der Ausbildungsleistungen zu einer Note, wobei die Beurteiler sich auf die Einschätzungen der Ausbildungslehrer und Seminarausbilder stützen müssen. Auf welche Art und Weise die Begründung des Beurteilungsergebnisses erfolgt, steht im Ermessen des jeweiligen Beurteilers. Hier sind keine formelhaften Vorgaben möglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 89. Gemessen an diesen Maßstäben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Langzeitbeurteilung nur zwei Seiten lang ist und der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung die Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen zur Grundlage und integriertem Bestandteil der Langzeitbeurteilung gemacht hat. Sie genügt den o.g. Anforderungen. Eine umfangreiche Langzeitbeurteilung ist kein Selbstzweck, sondern nur dann geboten, wenn hinreichend konkrete und ausführliche Begründungen für das Verständnis der vorgenommenen Bewertung und deren Zustandekommen für den Lehramtsanwärter selbst sowie für eine etwaige gerichtliche Überprüfung zwingend sind. Dies ist bei der Langzeitbeurteilung durch das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung dann nicht der Fall, wenn die Beurteilungen der Leistungen des Lehramtsanwärters gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 OVP nach gemeinsamer Beratung der Seminarausbilder dem Leiter des Zentrums mit einem gemeinsamen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung und einer Endnote vorgelegt werden. Dem Zentrumsleiter verbleibt in diesem Fall kein eigener Beurteilungsauftrag. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – 19 A 3167/18 –, juris, Rn. 23 ff; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2018 – 4 K 3418/15 –, juris, Rn. 78. So liegt der Fall hier. Die Erstellung einer umfangreicheren Langzeitbeurteilung war nicht geboten, denn die Beurteilungen der Leistungen des Klägers wurden nach gemeinsamer Beratung der Seminarausbilderinnen Fr. M. und Fr. X. -F. am 00. März 2018 dem Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung mit einem gemeinsamen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung und einer Endnote vorgelegt. Diesem gemeinsamen Vorschlag hat er sich angeschlossen. Aufgrund des einstimmigen Notenvorschlags der Seminarausbilderinnen ergibt sich eine hinreichend verständliche Beurteilung seiner Leistungen für den Kläger hier aus der Zusammenschau der Langzeitbeurteilung mit den zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträgen. Des Weiteren ergibt sich die Entwicklung des Klägers während seines Vorbereitungsdienstes in ausreichendem Maße sowohl aus dem Beurteilungsbeitrag von Fr. X. -F. als auch aus der Langzeitbeurteilung des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Langzeitbeurteilungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung werden durch deren Leiter auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen der an der fachbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilder erstellt. Sie dienen nach dem Willen des Verordnungsgebers dem Zweck, auf der Grundlage der in Anlage 1 der OVP benannten Kompetenzen und Standards ein aussagekräftiges Bild sowohl über den erreichten Ausbildungsstand, als auch über den während des Vorbereitungsdienstes festgestellten Lern- und Entwicklungsprozess des Lehramtsanwärters zu vermitteln. In den Langzeitbeurteilungen sind deshalb die in der Anlage 1 der OVP dargestellten sechs Handlungsfelder zu berücksichtigen und es ist darzulegen, inwieweit der Lehramtsanwärter die ihnen jeweils zugeordneten Kompetenzen im Beurteilungszeitpunkt erreicht hat. Aus den Beurteilungen müssen sich auch die Lernentwicklung und der Weg des Kompetenzaufbaus im Verlauf der Ausbildung ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 30, 70. In Bezug auf den Beurteilungsbeitrag von Fr. X. -F. lässt sich die Entwicklung des Klägers jedenfalls anhand eines Vergleichs ihres Beurteilungsbeitrags vom 0. Juli 2017 mit dem Beurteilungsbeitrag vom 00. März 2018 nachvollziehen. Die Entwicklung folgt beispielsweise daraus, dass der Kläger zunächst seinen Unterricht „eingeschränkt“, später jedoch nur noch „unzureichend“ fach- und sachgerecht plante. Aus einer „in Teilen“ sach- und fachgerechten Durchführung des Unterrichts wurde eine „noch nicht“ sach- und fachgerechte Durchführung. Während der Ertrag zunächst nur „häufig zu gering“ blieb, war dies während des verlängerten Vorbereitungsdienstes durchgehend der Fall. In anderen Teilen ihrer Beurteilung verblieb Fr. X. -F. dahingegen bei ihrer Einschätzung oder beobachtete gar Verbesserungen. So reagierte der Kläger zunächst „noch nicht immer angemessen“ auf Unterrichtsstörungen, später tat er dies „im Großen und Ganzen angemessen“. Somit lässt sich die Entwicklung des Klägers während seines Vorbereitungsdienstes anhand der Beurteilungsbeiträge von Fr. X. -F. nachvollziehen. Gleiches gilt für die Langzeitbeurteilung des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 00. März 2018. Die Entwicklung des Klägers lässt sich jedenfalls anhand eines Vergleichs der Langzeitbeurteilung vom 00. Juli 2017 mit der Langzeitbeurteilung vom 00. März 2018 nachvollziehen. Aus diesen Langzeitbeurteilungen folgt beispielsweise, dass der Kläger zunächst seinen Unterricht im Fach Mathematik „in ausreichendem Maße“, später jedoch „nicht in ausreichendem Maße“ fach- und sachgerecht plante. Aus einer „sachlich und fachlich weitgehend bis hinreichend korrekt[en]“ Durchführung wurde im Fach Mathematik eine „den Anforderungen nicht entsprechend korrekt[e]“ Durchführung des Unterrichts. Dahingegen verblieb der Zentrumsleiter in anderen Teilen der Beurteilung bei seiner Einschätzung. So hielt er beispielsweise bei der „Kompetenz 6“ jeweils fest, der Kläger finde „Lösungsansätze für Schwierigkeiten und Konflikte in Schule und Unterricht.“ Somit ist die Entwicklung des Klägers anhand der Langzeitbeurteilungen nachvollziehbar. Darüber hinaus hat sich der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung die Einschätzungen und Bewertungen der Seminarausbilderinnen durch die Bezugnahme auf ihre Beurteilungsbeiträge – wie bereits dargelegt – zulässigerweise zu eigen gemacht und auch auf diese Art und Weise die Entwicklung des Klägers berücksichtigt. Schließlich liegt kein Verfahrensfehler darin, dass der Prüfungsausschuss beim ersten und beim zweiten Versuch des Klägers nicht mit den gleichen Mitgliedern besetz gewesen ist. Die gegenteilige Ansicht des Klägers findet in der OVP keine Stütze. Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Klage auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 6. März 2019 – 2 ME 224/19 –, juris, und die in Niedersachsen geltende Rechtslage beruft, verkennt er, dass das Prüfungsverfahren und die Regelungen in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen im Hinblick auf die Wiederholungsprüfung schon nicht miteinander vergleichbar sind. So stellen in Niedersachen der erste erfolglose Prüfungsversuch und die Wiederholungsprüfung unselbständige Teile eines einheitlichen Prüfungsverfahrens dar. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. September 2019 ‑ 2 ME 633/19 ‑, juris, Rn. 3. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) bleibt die Prüfung eingeleitet. Auch werden Prüfungsteile, die mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden sind, auf die Wiederholungsprüfung angerechnet, § 22 Abs. 1 Satz 2 APVO-Lehr. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass in Niedersachsen der erste erfolglose Prüfungsversuch und die Wiederholungsprüfung Teile eines einheitlichen Prüfungsverfahrens darstellen und der Prüfungsausschuss für die Dauer des gesamten Prüfungsverfahrens unverändert bleibt, sofern nicht ein Mitglied verhindert ist und deshalb der Vertretungsfall eintritt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. März 2019 – 2 ME 224/19 –, juris, Rn. 4 f. Da Prüfungsteile aus dem ersten und dem zweiten Prüfungsversuch in die Endnote einfließen können, erscheint es zweckmäßig, dass beide Versuche von den gleichen Prüfern beobachtet und bewertet werden. Dahingegen ist nicht erkennbar, aus welchem Sachgrund der Prüfungsausschuss in Nordrhein-Westfalen im ersten und im zweiten Prüfungsversuch identisch besetzt sein sollte. Eine solche Vorgabe enthält die OVP nicht ausdrücklich. Auch sprechen wesentliche Anhaltspunkte gegen die Annahme eines einheitlichen Prüfungsverfahrens. So handelt es sich bei der Ausgangs- und der Wiederholungsprüfung – im Gegensatz zur Rechtslage in Niedersachsen – um selbstständige Prüfungsteile. Denn die Staatsprüfung ist in Nordrhein-Westfalen im zweiten Versuch unabhängig davon, welche Noten im ersten Versuch erzielt worden sind, vollständig zu wiederholen. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 35. Eine Anrechnung von Prüfungsteilen findet im Wiederholungsversuch nicht statt. Soweit der Kläger vorträgt, die bereits erstellten Langzeitbeurteilungen des ersten Prüfungsversuchs blieben Beurteilungsgrundlage für die Erstellung der Langzeitbeurteilung des zweiten Prüfungsversuchs, ist dem entgegenzuhalten, dass die Noten dieser Langzeitbeurteilungen eben nicht angerechnet, sondern lediglich bei der Erstellung der neuen Langzeitbeurteilung berücksichtigt werden. Jedoch muss den gezeigten Leistungen des Prüflings in den letzten sechs Monaten größeres Gewicht als den früheren Leistungen beigemessen werden, weil er als Lehramtsanwärter nur dann eine reelle Chance des Bestehens der Wiederholungsprüfung erhält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 88. Darüber hinaus weisen die Prüfungsverfahren beider Bundesländer weitere signifikante Unterschiede auf, welche gegen ein einheitliches Prüfungsverfahren und damit gegen eine zwingend identische Besetzung des Prüfungsausschusses in Nordrhein-Westfalen sprechen. So sind die Prüfungsausschüsse in beiden Bundesländern unterschiedlich zu besetzen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 APVO-Lehr sind in Niedersachsen Mitglieder des Prüfungsausschusses die Ausbildenden des Prüflings und die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der der Prüfling den überwiegenden Teil seines Ausbildungsunterrichts erteilt hat. Da die Ausbildenden des Prüflings dem Prüfungsausschuss angehören müssen, können diese bei einem Wiederholungsversuch nicht ausgetauscht werden, sollte kein Vertretungsfall vorliegen. In Nordrhein-Westfalen hingegen müssen mindestens zwei Personen dem Prüfungsausschuss angehören, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren, § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 OVP. Es erschießt sich nicht, warum Personen, welche an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren, bei einer insgesamt zu wiederholenden Prüfung nicht ausgetauscht werden dürfen. Des Weiteren gibt es einen erheblichen zeitlichen Unterschied. So soll die Wiederholung der Prüfung in Niedersachsen nicht später als drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung liegen, § 22 Abs. 2 Satz 1 APVO-Lehr. In Nordrhein-Westfalen ist der Vorbereitungsdienst in Fällen des Nichtbestehens jedoch für die Ablegung der Wiederholungsprüfung um sechs Monate zu verlängern, § 38 Abs. 2 OVP. Somit ist der Zeitraum zwischen Ausgangs- und Wiederholungsprüfung in Nordrhein-Westfalen doppelt so lang. Die Sicherstellung der personellen Kontinuität wäre umso schwerer. Schließlich folgt aus einem Vergleich des Wortlauts des § 22 Abs. 2 Satz 2 APVO-Lehr mit § 38 Abs. 1 Satz 2 OVP, dass in Nordrhein-Westfahlen im Gegensatz zu Niedersachsen kein einheitliches Prüfungsverfahren vorliegt. Denn während in Niedersachsen die Prüfung nach einem Nichtbestehen im ersten Versuch eingeleitet „bleibt“, „gilt“ in Nordrhein-Westfalen der Prüfling nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung als in die Prüfung eingetreten. Es handelt sich bei der Regelung in Nordrhein-Westfalen folglich lediglich um eine Fiktion. Der erste erfolglose Prüfungsversuch und die Wiederholungsprüfung stehen in Nordrhein-Westfalen selbstständig nebeneinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf). Dabei folgt der Einzelrichter der ständigen Streitwertpraxis des zuständigen 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung gemäß Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro zu bemessen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 22, m. w. N. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.