Leitsatz: 1. Die zur Begründung des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung herangezogenen Langzeitbeurteilungen können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigerweise überarbeitet und ergänzt werden. 2. Eine umfangreiche Langzeitbeurteilung ist kein Selbstzweck, sondern nur dann geboten, wenn hinreichend konkrete und ausführliche Begründungen für das Verständnis der vorgenommenen Bewertung und deren Zustandekommen für den Lehramtsanwärter selbst sowie für eine etwaige gerichtliche Überprüfung zwingend sind. Dies ist bei der Langzeitbeurteilung durch den Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung dann nicht der Fall, wenn die Beurteilungen der Leistungen des Lehramtsanwärters gemäß § 16 Abs. 4 S. 3 OVP nach gemeinsamer Beratung der Seminarausbilder dem Leiter des Zentrums mit einem gemeinsamen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung und einer Endnote vorgelegt werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leist Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Er trat am 1. Mai 2013 in den Vorbereitungsdienst ein. Seine Ausbildung in den Fächern Evangelische Religion und Geschichte fand bei dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in H. (ZfsL) und zunächst bei dem B. E. I. -Gymnasium in H. statt. Seminarausbilder am ZfsL waren Herr L. (Ev. Religion) und Herr L1. (Geschichte). Der Leiter des ZfsL, Herr T. , beurteilte den Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes des Klägers in seiner unter dem 14. Juli 2014 an das Landesprüfungsamt übersandten Langzeitbeurteilung mit der Endnote "mangelhaft". Die Langzeitbeurteilung des Schulleiters des B. E. -I. -Gymnasiums in H. , Herrn T1. , vom 2. Juli 2014 schloss ebenfalls mit der Endnote "mangelhaft". Durch Bescheid vom 14. Juli 2014 teilte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) dem Kläger mit, dass er die Staatsprüfung für das Lehramt nicht bestanden habe, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens "ausreichend" sei. Der Vorbereitungsdienst des Klägers wurde daraufhin – beginnend mit Ablauf des 31. Oktober 2014 – um sechs Monate verlängert. Der Kläger setzte seine Ausbildung am S. -I1. -Gymnasium fort. Die vom Leiter des ZfsL, Herrn T. , am 24. März 2015 erstellte Langzeitbeurteilung schloss mit der Note „mangelhaft“. Sie beruhte auf den Beurteilungsbeiträgen der Seminarausbilder Herrn L. (Ev. Religion) und Herrn M. (Geschichte) und dem von diesen gemeinsam erarbeiteten (Noten-)Vorschlag für die Langzeitbeurteilung des Klägers. Die Langzeitbeurteilung des Schulleiters des S. -I1. -Gymnasiums, Herrn N. , vom 18. März 2015 schloss ebenfalls mit der Endnote "mangelhaft" (5,0). Als Beurteilungsgrundlagen hatte der Schulleiter die Langzeitbeurteilung des Schulleiters des B1. E. -I. -Gymnasiums, Herrn T1. , sowie die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und -lehrer des S. -I1. -Gymnasiums herangezogen. Das Landesprüfungsamt teilte dem Kläger durch Bescheid vom 24. März 2015 mit, dass er die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Gymnasien und Gesamtschulen gemäß § 34 Abs. 2 Ziffer 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (OVP) endgültig nicht bestanden habe, da die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens "ausreichend" (4,00) gewesen sei. Am selben Tag stellte das Landesprüfungsamt dem Kläger eine Bescheinigung über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen aus. Der Kläger reichte eine Gegenäußerung zu den Beurteilungsbeiträgen der „Herren FL StD L. und StD L1. “ sowie eine Gegenäußerung (datierend auf den 23. März 2015) zu der Langzeitbeurteilung durch das S. -I1. -Gymnasium H. ein wegen deren Inhalte auf BA 1, Bl. 16 – 18 und Bl. 54 Bezug genommen wird. Am 7. April 2015 reichte er eine weitere „Gegenäußerung zu den Langzeitbeurteilungen durch die Fachleiter M. und L. “ vom 30. März 2015 ein (BA 1, Bl. 66 – 69). Wegen deren Inhalte wird auf Bl. 13-18 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. April 2015 Widerspruch, den er am 26. Mai 2015 wie folgt begründete: Beide Langzeitbeurteilungen seien rechtsfehlerhaft und verletzten ihn in seinen Rechten. Die Langzeitbeurteilung des S. -I1. -Gymnasiums sei vergleichsweise kurz ausgefallen. Es sei signifikant, dass neun Beurteilungsbeiträge und eine bereits vorliegende Landzeitbeurteilung berücksichtigt worden seien. Die Langzeitbeurteilung vom 2. Juli 2014 habe nicht berücksichtigt werden dürfen, da sie nicht in den Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes falle. Die Ausführungen zu den einzelnen Modulen seien unklar, insbesondere ergebe sich hieraus nicht, ob sie sich auf die im gesamten Vorbereitungsdienst oder nur im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen beziehen. Lediglich bei der Kompetenz 7 und 8 werde auf den vorangegangenen Ausbildungsabschnitt Bezug genommen, der ersichtlich nicht Beurteilungszeitraum sei. Es sei ferner nicht ersichtlich, welche Ausführungen auf eigenen Erkenntnissen und welche auf den zum Teil sehr umfangreichen Beurteilungsbeiträgen beruhen. Zahlreiche Ausführungen ließen sich bei einem Abgleich der Beurteilungsbeiträge mit der Langzeitbeurteilung nicht erschließen. Die Langzeitbeurteilung des ZfsL sei völlig inakzeptabel. Die Seminarausbilder M. und L. hätten Ausführungen im Umfang von einer bzw. zweieinhalb Seiten gemacht, welche der Zentrumsleiter auf fünf Zeilen und drei Worte reduziert habe. Dies sei keine Beurteilung auf der Basis der Beiträge, sondern eine Verschriftlichung, die nicht nur von mangelnder Wertschätzung gekennzeichnet sei, sondern von Desinteresse an einer sachgerechten Beurteilung. Dies gelte auch im Hinblick auf die übrigen, kurz ausgefallenen Ausführungen. In inhaltlicher Hinsicht nehme er auf seine Gegenäußerungen vom 23. März 2015 („Gegenäußerung zu der Langzeitbeurteilung durch das S. -I1. -Gymnasium H. “) und vom 30. März 2015 („Gegenäußerung zu den Langzeitbeurteilungen durch die Fachleiter M. und L. “) Bezug. Die Beurteilung tendiere in Richtung faktisches und rechtliches Nullum. Zu dem Widerspruch des Klägers holte das Landesprüfungsamt eine Stellungnahme des Leiters des ZfsL, Herrn T. , ein. Dieser blieb in seiner am 2. Juli 2015 gefertigten Stellungnahme bei seiner Bewertung und nahm zur Begründung Bezug auf die von ihm eingeholten Stellungnahmen der Seminarausbilder M. vom 22. Juni 2015 und L. vom 24. Juni 2015. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Äußerungen wird auf Blatt 27-29, 30-33, 34-37 der Gerichtsakte Bezug genommen. Das Landesprüfungsamt wies den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2015 zurück. Die Einbeziehung von im ersten Ausbildungszeitraum gezeigten Leistungen sei rechtmäßig. Die Langzeitbeurteilung des Leiters des ZfsL, Herrn T. , beruhe auf einem gemeinsamen Vorschlag der an der fachbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilder Herr M. und Herr L. . Sie dürfe insofern nicht isoliert betrachtet werden, sondern erfahre durch die ihr zwingend zugrundeliegenden Beurteilungsbeiträge eine fächerbezogene Konkretisierung. Die Beurteilungsgrundlage der Seminarausbilder Herr M. und Herr L. bildeten eine hinreichend belastbare Grundlage und bestimmten die aufgegriffenen Kritikpunkte erkennbar. Die erhobenen Bewertungsrügen seien unsubstantiiert. Der Leiter des ZfsL, Herr T. , sei diesen in seiner Stellungnahme nachvollziehbar entgegengetreten. Ohne Erfolg seien auch die gegen die Langzeitbeurteilung des S. -I1. -Gymnasiums erhobenen Rügen. Der Kläger habe nur pauschal behauptet, dass es Abweichungen zwischen den Beurteilungsbeiträgen und der Langzeitbeurteilung gebe. Selbst wenn diese vorlägen, begründeten diese keine Bedenken an der jeweils anderen Bewertung, da die jeweiligen Benotungen in einem Bezugssystem stünden, welches durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Beurteilenden beeinflusst werde. Eine Kontrolle, inwieweit die gezeigten Leistungen in stärkerem oder schwächerem Maße den Anforderungen entsprächen, bleibe der Überprüfung entzogen. Soweit die in der Langzeitbeurteilung enthaltene Bewertung hinter den Darstellungen der Ausbildungslehrer zurückbleiben sollte, resultiere daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Langzeitbeurteilung. Die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer bezögen sich gemäß § 16 Abs. 2 OVP schwerpunktmäßig auf das unterrichtliche Handeln in einer Unterrichtsreihe der Lehramtsanwärter, in der die Ausbildungslehrer gewöhnlich selbst unterrichten. Bereits die Festlegung des Verordnungsgebers, dass die Beurteilungen der Ausbildungslehrer ohne Note zu erstellen seien und gegen sie keine Gegenäußerungen möglich sei, mache ihre Funktion als Beurteilungsbericht und als Instrument der Rückmeldung an die Lehramtsanwärter deutlich. Die Ausbildungslehrer erstellten lediglich einen Beitrag für die überwiegend unterrichtsbezogenen Bewertungsaspekte der Langzeitbeurteilung, die ein gewichtiger, aber nicht der einzige Aspekt in der Langzeitbeurteilung des Schulleiters seien. Eine etwaige Abweichung von den in den Ausbildungsgutachten enthaltenen Einschätzungen müsse grundsätzlich nicht begründet werden. Der Kläger hat am 6. August 2015 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in seiner Widerspruchsbegründung. Die Langzeitbeurteilung des Schulleiters des S. -I1. -Gymnasiums vom 18. März 2015 beruhe auf einem unzutreffenden Beurteilungszeitraum. Es bleibe offen, auf welchen Zeitraum sich die Ausführungen zu den Handlungsfeldern, beispielsweise zum Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht und Herausfordern von Leistungen, bezögen. Die vom Beklagten hinsichtlich der Langzeitbeurteilung des ZfsL geäußerte Auffassung, diese müsse gemeinsam mit den Beurteilungsbeiträgen gelesen werden, sei unzutreffend. Eine Langzeitbeurteilung müsse aus sich heraus verständlich sein und nicht erst durch Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen verständlich werden. Fehlerhaft sei schließlich auch die herangezogene Langzeitbeurteilung der vorhergehenden Ausbildungsschule vom 2. Juli 2014. Die Ausführungen des Schulleiters, Herrn T1. , deckten sich nicht mit denen der Ausbildungslehrkräfte. In seinem Gutachten habe es ohnehin keine konkreten Bezugspunkte und Begründungen gegeben. Einige Aspekte, die von den Ausbildungslehrern gelobt worden seien, wie z. B. der Medieneinsatz, spiegelten sich in der Langzeitbeurteilung nicht wider. Er habe damals keine Gegendarstellung eingereicht, weil die zwingende Notwendigkeit nicht bestanden habe. Er habe stattdessen dem ZfsL Ende Juni 2014 eine Rückmeldung zu seiner Ausbildung am B. -von-E. -I. -Gymnasium eingereicht, auf die er nun Bezug nehme. Mit Schriftsatz vom 1. März 2017 hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die im Beschluss vom 30. November 2016 (14 B 1309/16) geänderte Rechtsauffassung des OVG NRW zu den in der Langzeitbeurteilung des Verlängerungszeitraumes zu berücksichtigenden Beurteilungsbeiträgen eine neue Langzeitbeurteilung des Schulleiters des S. -I1. -Gymnasiums vom 13. Februar 2017 vorgelegt. Dieser lägen – den Vorgaben des OVG NRW entsprechend – nur die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer und ‑lehrinnen am B. E. -I. -Gymnasiums unter Ausklammerung der Langzeitbeurteilung des Schulleiters, Herrn T1. , zugrunde. Der Schulleiter, Herr N. , halte im Ergebnis jedoch an der Endnote „mangelhaft“ fest. Der Kläger ergänzte daraufhin seine Klagebegründung: Einen Austausch der Langzeitbeurteilung des Schulleiters des S. -I1. -Gymnasiums könne er nicht akzeptieren. Es sei schon denklogisch nicht möglich, die Prüfungsentscheidung vom 24. März 2015 auf eine Langzeitbeurteilung vom 13. Februar 2017 zu stützen. Vielmehr müsse man die im Beamtenrecht für dienstliche Beurteilungen geltenden Rechtsgrundsätze heranziehen, wonach regelmäßig erst in Folge einer gerichtlichen Entscheidung eine rechtswidrige Beurteilung aufgehoben, neu erstellt und dann auf dieser Grundlage eine neue (Beförderungs-)Entscheidung getroffen werde. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 24. März 2015 und der Bescheinigung über die endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vom 24. März 2015 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 8. Juli 2015 zu verpflichten, über die Zweite Staatsprüfung des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt der Beklagte auf die Widerspruchsbegründung Bezug. Soweit der Kläger darüber hinaus rüge, den textlichen Ausführungen der Langzeitbeurteilung des Schulleiters lasse sich nicht entnehmen, auf welchen Zeitraum sie sich bezögen, sei diese Rüge unschlüssig. Der Schulleiter habe in seiner Beurteilung auf Seite 2 unter der Überschrift „Beurteilungsgrundlagen“ die von Lehrkräften an seiner Schule erstellten Beurteilungsbeiträge sowie die Langzeitbeurteilung der ersten Ausbildungsschule aufgeführt. Eine Auflistung der der ersten Langzeitbeurteilung zugrundegelegten Beurteilungsbeiträge sei nicht erforderlich gewesen, da diese Beurteilungsbeiträge bereits in die erste Langzeitbeurteilung eingeflossen und dort aufgeführt seien. Darüber hinaus habe der Schulleiter durch entsprechende Hinweise deutlich gemacht, wenn seine Wahrnehmung von der ersten Langzeitbeurteilung abgewichen sei (nämlich in den Handlungsfeldern „Leistungen herausfordern, erfassen, rückmelden, dokumentieren und beurteilen“ und „Schülerinnen und Schüler und Eltern beraten“). Zum Vergleich verweise er auf die Langzeitbeurteilung der ersten Ausbildungsschule des Klägers vom 2. Juli 2014. Eine darüber hinaus gehende Differenzierung von den Leistungen des Klägers vor und nach dem Wechsel der Ausbildungsschule sei nicht angezeigt gewesen. Die Langzeitbeurteilungen sollten den gesamten Vorbereitungsdienst übergreifend bewerten und eben nicht die in einzelnen Ausbildungsabschnitten gezeigte Leistung. Die überarbeitet Langzeitbeurteilung vom 13. Februar 2017 trage den durch die Rechtsprechungsänderung neu festgelegten Anforderungen an die heranzuziehenden Beurteilungsgrundlagen Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung des Ergebnisses der wiederholten Zweiten Staatsprüfung. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) vom 24. März 2015 und der Widerspruchsbescheid des Landesprüfungsamtes vom 8. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die angegriffene Prüfungsentscheidung, nach der der Kläger die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist gestützt auf § 34 Abs. 2 Ziffer 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (OVP) i. V. m. § 38 Abs. 1 OVP. Danach setzt das Bestehen der Staatsprüfung unter anderem voraus, dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für beide Langzeitbeurteilungen mindestens „ausreichend“ (4,00) ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Langzeitbeurteilung des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) in H. , Herrn T. , vom 24. März 2015 schloss ebenso wie die überarbeitete Langzeitbeurteilung des Schulleiters des S. -I1. -Gymnasiums, Herrn N. , vom 13. Februar 2017, mit der der Beklagte die Langzeitbeurteilung vom 18. März 2015 ersetzt hat und der gerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist, mit der Endnote "mangelhaft" (5,0). Da der Kläger zu der Zweiten Staatsprüfung als Wiederholer angetreten ist, folgt aus § 38 Abs. 1 Satz 1 OVP ferner das endgültige Nichtbestehen. Der Beklagte war rechtlich nicht gehindert, den ursprünglichen Bescheid über die Prüfungsentscheidung nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP mit „endgültig nicht bestanden“ vom 24. März 2015 im Rahmen des Gerichtsverfahrens auf eine überarbeitete Langzeitbeurteilung des Schulleiters des S. -I1. -Gymnasiums vom 13. Februar 2017 zu stützen. Der Beklagte kann einer rechtskräftigen Verurteilung grundsätzlich zuvorkommen, indem er während des Gerichtsverfahrens eine (erneute) Bewertung einholen lässt. Wenn ein Beklagter ein zu erwartendes Bescheidungsurteil hinsichtlich einzelner Punkte für zutreffend hält, hinsichtlich anderer Punkte aber nicht, muss er sich nicht erst insgesamt verurteilen lassen, bevor er den einen – von ihm anerkannten – Rechtsmangel durch nachträgliches Handeln beseitigt. Die Rechtmäßigkeit des Prüfungsergebnisses kann in diesem Punkte nicht nur durch die Erfüllung des (rechtskräftigen) Bescheidungsurteils, sondern ebenso durch ein Nachgeben vor Rechtskraft bzw. bereits im Verfahren hergestellt werden. Erweist sich der Prüfungsbescheid im Übrigen als rechtmäßig, ist nunmehr die Klage abzuweisen, sofern der Kläger ihn weiter angreift und nicht etwa die Erledigung der Hauptsache erklärt Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -; juris. So liegt der Fall hier. Die hinsichtlich der Beurteilungsgrundlagen für den ersten Ausbildungsabschnitt überarbeitetet Langzeitbeurteilung des Schulleiters, Herrn N. , vom 13. Februar 2017 sollte den Maßgaben der geänderten Rechtsprechung des OVG NRW im Beschluss vom 30. November 2016 (Az.: 14 B 1309/16) Rechnung tragen. Es lag für den Beklagten nicht fern, dass sich das erkennende Gericht der obergerichtlichen Rechtsprechung anschließen und ihn zur Neubewertung unter Berücksichtigung der dortigen Maßgaben verurteilen würde. Dieser Verurteilung ist er durch Einholung der überarbeiteten Langzeitbeurteilung zuvorgekommen. Darin liegt auch kein zu einem materiellen Bewertungsfehler führender Begründungsaustausch. Das Landesprüfungsamt hat die dem Bescheid vom 24. März 2015 zugrunde liegende Entscheidung nach § 34 Abs. 2 Nr. OVP auf die mangelhafte Benotung der Langzeitbeurteilungen des Klägers gestützt und damit eine den Vorgaben der OVP genügende Begründung gegeben. Ob die zugrunde liegenden Langzeitbeurteilungen selbst einer rechtlichen Überprüfung standhalten, ist insoweit unerheblich. In seiner überarbeiteten Langzeitbeurteilung greift der Schulleiter inhaltlich auch nur solche Gesichtspunkte der Leistungsbewertung des Klägers auf, die in der ursprünglich erstellten Langzeitbeurteilung vom 18. März 2015 bereits Anklang gefunden haben. Vgl. zur Abgrenzung prüfungsrechtlich zulässiger Ergänzung im Widerspruchsverfahren und unzulässigem Begründungsaustausch OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 19 A 39/11 -; juris. I. Die Langzeitbeurteilung des Schulleiters Herrn N. vom 13. Februar 2017 ist im Ergebnis rechtmäßig. 1. Prüfungsmaßstab Bei den Langzeitbeurteilungen handelt es sich weder um Prüfungsleistungen noch um dienstliche Beurteilungen, sondern um ein reines Instrument zur Bewertung von Ausbildungsleistungen. Mit ihr wird die Lern- und Kompetenzentwicklung des Lehramtsanwärters im bis dahin zurückgelegten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes dargestellt und der während der Ausbildungszeit gezeigte Kompetenzerwerb sowie der Leistungsstand zum Beurteilungszeitpunkt bewertet. Die ausgewiesene Endnote (§ 28 OVP) dient allein dem Zweck der Ermittlung der Gesamtnote der Staatsprüfung, ohne darüber hinaus eine Aussage über die weitere Verwendung des Lehramtsanwärters zu treffen. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, juris. Für den gerichtlichen Prüfungsmaßstab ergeben sich aus dieser Einordnung hingegen keine Besonderheiten. Langzeitbeurteilungen unterliegen wegen des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums ebenso wie Prüfungsentscheidungen und dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die zur Beurteilung berufene Person von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt hat. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 - (zum Prüfungsrecht), Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 - , und vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 - (zur dienstlichen Beurteilung); jeweils juris. Die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden prüfungsspezifischen Erwägungen beziehen sich auf die Gewichtung verschiedener Anforderungen und Aufgaben(-teile) untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe, die Würdigung der Qualität der Darstellung und der fachlichen Argumentation des Prüflings sowie die eigentliche Vergabe der Note. Insoweit haben die Prüfer alle von der Prüfungsordnung – hier: Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – geforderten Beurteilungsaspekte den verlangten Anforderungen entsprechend gegeneinander abzuwägen und das Abwägungsergebnis in der Regel in einem Gesamturteil mit einer Note zusammenzufassen. Letztlich setzt eine wirksame gerichtliche Kontrolle voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Bewertung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Langzeitbeurteilung Bewertungsfehler aufweist. Der Kläger hat klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Fehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit der von dem Kläger im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Vgl. zu Prüfungsentscheidungen BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, juris m.w.N. Werden Verfahrens- und Bewertungsfehler festgestellt, besteht ein Anspruch auf Neubewertung der bereits erbrachten Leistungen nicht grundsätzlich und uneingeschränkt, sondern setzt zudem voraus, dass die festgestellten Fehler das Zustandekommen der Prüfungsentscheidung möglicherweise beeinflusst haben. Dabei ist die Langzeitbeurteilung letztlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten und daraufhin zu überprüfen, ob festgestellte formelle oder materielle Fehler der vorgenommenen Beurteilung Auswirkungen auf die gefasste Note im Sinne des § 28 OVP haben können und damit eine Neubewertung rechtfertigen. Sind solche Auswirkungen jedoch mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt. Dabei darf die gerichtliche Kausalitätsprüfung jedoch nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer eindringen, weshalb mögliche Auswirkungen eines festgestellten Verfahrens- oder Bewertungsfehlers nicht auf die Weise verneint werden dürfen, dass die Gerichte dabei selbst Bewertungen abgeben. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2012 - 6 B 35/12 -, juris. In Anwendung dieser Grundsätze haften der Langzeitbeurteilung des Schulleiters des S. -I1. -Gymnasiums, Herrn N. , vom 13. Februar 2017 keine Verfahrens- oder Bewertungsfehler an, die zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen. 2. Beurteilungsgrundlagen Aus dem Umstand, dass der Langzeitbeurteilung vom 13. Februar 2017 nicht die Langzeitbeurteilung des Schulleiters Herrn T1. vom 2. Juli 2014 für den ersten und bereits beurteilten Teil des Vorbereitungsdienstes zugrunde lag, sondern der Schulleiter in seiner überarbeiteten Beurteilung des Klägers stattdessen die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und -lehrer berücksichtigt hat, kann der Kläger keinen Anspruch auf Neubewertung des Verlängerungszeitraumes herleiten, weil mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich dieser Fehler auf das Ergebnis der Langzeitbeurteilung ausgewirkt hat. Gegenstand der Beurteilung ist – entgegen der Auffassung des Klägers – grundsätzlich der gesamte Vorbereitungsdienst. Befindet sich ein Lehramtsanwärter im verlängerten Vorbereitungsdienst nach § 38 Abs. 2 Halbsatz 1 OVP, müssen die nach § 16 Abs. 1 OVP von Schule und ZfsL für den Vorbereitungsdienst zu erstellenden Langzeitbeurteilungen neben der 18-monatigen Ausbildungsdauer nach § 7 Abs. 1 OVP auch die Verlängerungsdauer mitumfassen, damit sie aussagekräftig sind. Die ursprüngliche Ausbildungszeit und die Verlängerung stellen einen einheitlichen Vorbereitungsdienst dar. Ein Wille des Verordnungsgebers, nur den Zeitraum, um den der Vorbereitungsdienst sich nach nicht bestandener Staatsprüfung verlängert, zum Gegenstand der den Wiederholungsversuch betreffenden Langzeitbeurteilungen zu machen, lässt sich der OVP nicht entnehmen, OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, juris, und würde – formal betrachtet – eine Besserstellung derjenigen Lehramtsanwärter in der Verlängerungsphase bedeuten, die sich lediglich über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum bewähren müssten und deren – erfahrungsgemäß schwächere – Leistungen zu Beginn des Vorbereitungsdienstes nicht in die Beurteilung einflössen. Hierzu bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 4 K 738/14 ‑, juris. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage des bereits abgeleisteten und beurteilten ersten Teils des Vorbereitungsdienstes ist das Schulleitergutachten für diesen Zeitraum. Der in § 16 Abs. 1 OVP normierte Zweck der Langzeitbeurteilungen, den Verlauf und Erfolg des gesamten Vorbereitungsdienstes anhand der in Anlage 1 zur OVP festgehaltenen Bewertungsmaßstäbe und Standards zu beurteilen, ist nur erreichbar, wenn die Langzeitbeurteilungen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und die verfügbaren Erkenntnisquellen im Sinne von § 16 OVP ausschöpfen. Für die Langzeitbeurteilung der Schule bedeutet dies nach § 16 Abs. 3 OVP, dass die Schulleitung sich aus eigener Anschauung einen persönlichen Eindruck von der Person des Lehramtsanwärters und ihren im gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen verschaffen muss, z. B. durch Unterrichtsbesuche, Teilnahme an Konferenzen, Schulveranstaltungen, Projekten, etc. Daneben muss sie die von den Ausbildungslehrern am Maßstab der Anlage 1 zur OVP erstellten Beurteilungsbeiträge berücksichtigen, d. h. die darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zur Kenntnis nehmen, sie mit dem eigenen vom Lehramtsanwärter im Verlauf des Vorbereitungsdienstes gewonnenen Eindruck ins Verhältnis setzen, um dann –nach Anhörung des Ausbildungsbeauftragten – die Zuordnung zu einer der Noten des § 28 OVP sowohl bezüglich jedes Ausbildungsfachs als auch der Endnote zu treffen. Mithin ergibt sich aus der Konzeption des § 16 Abs. 3 OVP, dass die für eine umfassende und sachgerechte Bewertung des Lehramtsanwärters wesentlichen Erkenntnis- und Tatsachengrundlagen in den eigenen Beobachtungen der Schulleitung und den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrerinnen und -lehrer bestehen. Sofern der Lehramtsanwärter den Verlängerungszeitraum an einer anderen Ausbildungsschule absolviert, kann § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP jedoch nur durch Mitberücksichtigung der ersten (fremden) Langzeitbeurteilung Rechnung getragen werden. Ein Außerachtlassen der ersten Langzeitbeurteilung hätte ansonsten zur Folge, dass Schulleiterbeobachtungen nur für den Verlängerungszeitraum Eingang in die Langzeitbeurteilung fänden, während für den gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes Beurteilungsbeiträge vorlägen. Zudem würde das Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil für den Lehramtsanwärter, der die Ausbildungsschule wechselt, andere Beurteilungsgrundlagen maßgeblich wären als bei Prüflingen, die auch den Verlängerungszeitraum an derselben Ausbildungsschule ableisten. Beurteilungsbeiträge und Schulleiterbeobachtungen stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern gewinnen gerade dadurch Aussagekraft, dass der Schulleiter als Ausbildungsverantwortlicher gemäß §§ 9 Satz 2, 11 OVP und in übergeordneter Stellung tätiger Beurteiler die positiven und negativen Aussagen der Ausbildungslehrer über Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen des Lehramtsanwärters aufgrund eigener Kenntnisse und Erfahrungswerte einzuordnen und in Beziehung zu den eigenen Beobachtungen zu setzen vermag. Er ist aufgrund des ständigen Arbeitskontakts in der Lage, die von den Ausbildungslehrern in ihren Beurteilungsbeiträgen verwandten Formulierungen zu deuten und weiß regelmäßig, welche graduellen Leistungsstufen sie beschreiben, etwa ob bestimmte Aussagen die Vergabe von Durchschnitts- oder Spitzennoten rechtfertigen. Hierbei legt er Einschätzungen und Erfahrungen zugrunde, die er im Laufe seiner Schulleiterpraxis bei vergleichbaren Beurteilungen entwickelt hat und allgemein anwendet. Stehen die Noten der ersten Langzeitbeurteilungen fest, scheidet eine nochmalige Bewertung derselben Ausbildungsleistungen in den Langzeitbeurteilungen für die Wiederholungsprüfung aus. Diese Langzeitbeurteilungen dienen nicht der Überprüfung der vorangegangenen Bewertungen, sondern bauen inhaltlich und zeitlich auf den vorangegangenen Langzeitbeurteilungen auf. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass darin enthaltene Feststellungen und Wertungen zu Kompetenzen und Standards aufgegriffen und mit dem im Beurteilungszeitpunkt erreichten Leistungsstand verglichen und fortgeschrieben werden können. Der Ersteller der zweiten Langzeitbeurteilung beurteilt den gesamten Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes anknüpfend an die in der ersten Langzeitbeurteilung getroffene Gesamtbewertung, erläutert durch die jeweiligen Einzelfeststellungen und Noten. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, VG H. , Urteil vom 15. April 2015 ‑ 4 K 738/14 ‑, a. A. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 14 B 1309/16 ‑; jeweils juris. Tatsachengrundlage für die Beurteilung bildet danach die Entwicklung des Anwärters im gesamten Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung auch der Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule während des ersten Ausbildungsabschnitts, wobei der Lehramtsanwärter in Fällen des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nur dann eine reelle Chance des Bestehens der Wiederholungsprüfung erhält, wenn seinen in den letzten sechs Monaten gezeigten Leistungen größeres Gewicht als den früheren Leistungen beigemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Schulleitergutachten vom 13. Februar 2017, welches den damals im Eilbeschluss des OVG NRW vom 30. November 2016 (14 B 1309/16) aufgestellten – und nach den obigen Ausführungen überholten – Vorgaben Rechnung trägt, zwar nicht gerecht. Dieser Fehler ist aber unerheblich, weil er sich aus zwei Gründen nicht auf die in der Langzeitbeurteilung getroffene Bewertung der klägerischen Leistungen mit „mangelhaft“ auswirken kann: Zum einen hat der Schulleiter des S. -I1. -Gymnasiums die Leistungen des Klägers bereits unter Außerachtlassung der vorangegangenen Langzeitbeurteilung in beiden Ausbildungsfächern mit „mangelhaft“ bewertet, weshalb es ausgeschlossen ist, dass diese Bewertung unter Zugrundelegung der ersten Langzeitbeurteilung, die in beiden Fächern sowie insgesamt mit „mangelhaft“ abschließt, besser ausfällt, da der Schulleiter an die in diese getroffenen Wertungen – wie bereits ausgeführt – gebunden ist. Zum anderen hat der Schulleiter in seiner ursprünglichen Langzeitbeurteilung vom 18. März 2015 unter Berücksichtigung des Langzeitgutachtens des Schulleiters T1. vom 7. Juli 2014, welches als Endnote ebenfalls die Bewertung „mangelhaft“ aufwies, die Leistungen des Klägers insgesamt mit „mangelhaft“ bewertet, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Erheblichkeit des Fehlers ausscheidet. Soweit der Kläger gegen diese alte Fassung der Langzeitbeurteilung vom 18. März 2015 vorträgt, ihr liege ein falscher Beurteilungszeitraum zugrunde, ist dem nicht zu folgen. Zwar gibt der Schulleiter N. auf dem Deckblatt als Beurteilungszeitraum lediglich den Verlängerungszeitraum an (31.10.2014 bis 20.2.2015). Aus den herangezogenen Beurteilungsgrundlagen, die u.a. das Schulleitergutachten für den ersten Ausbildungsabschnitt mit einschließen, wird aber ersichtlich, dass er – den oben ausgeführten Grundsätzen entsprechend – den Verlauf und Erfolg des gesamten Vorbereitungsdienstes beurteilt hat. 3. Begründungsanforderungen und Begründungsmängel Soweit der Kläger gegen die Langzeitbeurteilung des S. -I1. -Gymnasiums einwendet, sie sei vergleichsweise kurz ausgefallen, führt dies nicht zur Annahme eines Begründungsmangels. Unabhängig von der Frage, ob eine vermeintlich unzureichende Begründung den angetragenen Neubewertungsanspruch überhaupt zu stützen vermag oder lediglich zu einem Anspruch auf weitergehende Begründung führt, ist die Langzeitbeurteilung des Schulleiters vom 13. Februar 2017 ausreichend begründet. Die Möglichkeit der Lehrkraft, Einwendungen gegen ihre Leistungsbeurteilung anzubringen sowie die Möglichkeit des Gerichts, die grundlegenden Gedankengänge der abschließenden Leistungsbewertung nachzuvollziehen, um die Einwände zu überprüfen, sind nur gewährleistet, wenn die Langzeitbeurteilung ausreichend begründet ist. Der Weg, der zu der Endnote geführt hat, muss aus der Begründung sichtbar werden. Nur auf diese Weise kann die Überprüfung gelingen, ob die zur Bewertung berufene Schulleitung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat, insbesondere von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe eingehalten hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Diesen Maßstäben wird die Beurteilung durch den Schulleiter vom 13. Februar 2017 gerecht. Soweit der Kläger rügt, es werde nicht ersichtlich, auf welchen Beurteilungszeitraum sich die jeweiligen Bewertungen – beispielsweise in den Handlungsfeldern 2 und 3 – bezögen, greift die Rüge nicht durch. Denn als Beurteilungszeitraum hat der Schulleiter den gesamten Vorbereitungsdienst des Klägers angegeben. Soweit er also – wie bei den Ausführungen zum Handlungsfeld 2 – nicht ausdrücklich zwischen verschiedenen Zeiträumen differenziert, wird daraus deutlich, dass die Beurteilung die Leistungen des Klägers während der gesamten 24 Monate beschreibt. Hinsichtlich des Handlungsfeldes 3 hingegen grenzt er seine Aussagen zeitlich ein, bezieht sich erst auf den ersten Ausbildungsabschnitt bis zum 31. Oktober 2014 und in Abgrenzung dazu durch die Bezugnahme „im Beurteilungszeitpunkt“ auf diejenigen Leistungen während des Verlängerungszeitraums bzw. an dessen Ende. Soweit der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Langzeitbeurteilung weiter vorträgt, es sei nicht ersichtlich, welche Ausführungen auf eigenen Erkenntnissen und welche auf den teilweise sehr umfangreichen Beurteilungsbeiträgen beruhten, liegt auch hierin kein Begründungsmangel. Die Wahrnehmungen des Schulleiters müssen sich nicht textlich identifizierbar in der Langzeitbeurteilung niederschlagen. Vielmehr entspricht es gerade der Eigenart einer Langzeitbeurteilung, dass darin die eigenen Beobachtungen des Schulleiters und die Beurteilungsbeiträge der Ausbilder miteinander verschmelzen. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 14 B 1309/16 ‑, juris. So liegt der Fall hier. 4. Inhaltliche Einwendungen gegen die Langzeitbeurteilung des Schulleiters Soweit der Kläger in der mit der Klagebegründung eingereichten Gegenäußerung zur Langzeitbeurteilung des Schulleiters des S. -I1. -Gymnasiums im Handlungsfeld 1, er habe Sequenzplanungen oftmals nicht als kumulativen Lernprozess angelegt, vorträgt, dass er die Unterrichtsplanung immer mit den Ausbildungslehrern abgesprochen und es wenig Protest gegeben habe, zieht er damit die in der Beurteilung geäußerte Kritik bereits nicht in Zweifel. Denn der Schulleiter führt in der Langzeitbeurteilung aus, dass sich gerade bei der kooperativen Unterrichtsplanung mit den Ausbildungslehrern gezeigt habe, dass die Sequenzplanungen nicht als kumulativer Lernprozess angelegt worden seien. Soweit der Kläger hiergegen vorbringt, dass ihm Kritikpunkte an seiner Planung nicht im Vorfeld bzw. während seiner Arbeit in den Klassen durch die Ausbildungslehrer mitgeteilt worden seien, stellt der Einwand das Bestehen solcher Mängel bei der Unterrichtsplanung ebenfalls nicht in Frage. Vielmehr ergibt sich aus dem weiteren Vortrag des Klägers, er habe Änderungsvorschläge nach Möglichkeit umzusetzen versucht und es habe eine 45-minütige Planungsstunde stattgefunden, in der sämtliche seiner Vorschläge zu Reihen, Stunden und Sequenzen „dekonstruiert“ worden seien, dass solche Kritik ihm gegenüber geäußert worden ist, die Ausbildungslehrer mithin ihrer Ausbildungsverpflichtung nachgekommen sind. Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine weitgehende Planungsanleitung für die bevorstehende Stunde durch die Ausbildungslehrkraft selbst bzw. eine konkrete Beurteilung der eingereichten Planungen nach den Standards der Anlage 1 zur OVP. Eine an diesen Standards orientierte Beurteilung durch die Ausbildungslehrer schreibt § 16 Abs. 2 S. 1 OVP erst für die Beurteilungsbeiträge vor. Soweit der Kläger mit seiner Kritik letztlich Ausbildungsmängel geltend macht, dringt er damit nicht durch. Es kann offen bleiben, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen sich Ausbildungsmängel auf die Rechtmäßigkeit der Langzeitbeurteilung auswirken, vgl. VG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 10 K 1145/14 m. w. N., denn eine Berufung auf eine vermeintlich unzureichende Ausbildung ist dem Kläger mangels der erforderlichen Rüge während des Verlängerungszeitraumes verwehrt. Denn jedwede Berücksichtigung von Ausbildungsmängeln im Prüfungsrechtsstreit setzt notwendig, wenn auch allein nicht hinreichend, jedenfalls voraus, dass der Prüfling während der Ausbildung (vergeblich) um Abhilfe nachgesucht hat, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 2015 - 15 K 3709/14 -; juris m. w. N. Dass der Kläger hierum während der Ausbildung am S. -I1. -Gymnasium in rechtserheblicher Weise bemüht war, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger gegen die Bewertung im Handlungsfeld 1, er habe meist die Anforderungsbereiche II und III sowie manche Lern- oder Unterrichtsziele verspätet oder gar nicht erreicht, vorträgt, dass in bestimmten Kursen die Ausbildungslehrer oft nicht anwesend gewesen seien, sodass es an einer tauglichen Bewertungsgrundlage fehle, greift der Einwand nicht durch. Der Kläger stellt die Kritik an seiner Stundenplanung und -durchführung damit nicht in Frage. Anhaltspunkte dafür, dass der Bewertung keine ausreichenden tatsächlichen Wahrnehmungen zugrunde lagen, sind durch den Kläger weder substantiiert worden noch ersichtlich. Vielmehr zeugen die teils sehr ausführlichen Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer und ‑lehrerinnen von einer umfassenden Wahrnehmung der klägerischen Unterrichtsleistungen. Soweit er in seiner Gegenäußerung auch die mangelnde Rückmeldung der Ausbildungslehrer und -lehrerinnen am B. E. -I. -Gymnasium rügt, kann er hiermit nicht mehr gehört werden, denn die Feststellungen der Beurteilungsbeiträge bzw. der Langzeitbeurteilung des ersten Ausbildungsabschnittes hat der Kläger nicht angegriffen. Die auf die Langzeitbeurteilungen des ersten Ausbildungsabschnitts gestützte Prüfungsentscheidung über das erstmalige Nichtbestehen vom 14. Juli 2014 ist bestandskräftig geworden. Ihre Feststellungen sind einer Überprüfung durch den Schulleiter im Verlängerungszeitraum nicht mehr zugänglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017, - 19 A 811/16 -, juris. Dies gilt auch für die darüber hinaus vereinzelt gegen die Beurteilung des Schulleiters Herrn T1. sowie des ZfsL hinsichtlich des ersten Ausbildungsabschnittes vorgebrachten Einwände. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich des weiter gerügten „aggressiv-imperativen Sprachduktus“, er habe einen solchen nur bei Schülerinnen und Schülern angewendet, die trotz mehrfacher höflicher Aufforderung ihr Störverhalten nicht beendet hätten und habe damit insgesamt lediglich das Verhalten der Ausbildungslehrkräfte gespiegelt, stellt die geäußerte Kritik bereits nicht in Abrede. II. Die Langzeitbeurteilung des Leiters des ZfsL, Herrn T. , vom 24. März 2015 begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. 1. Umfang der Langzeitbeurteilung Mit dem im Widerspruchverfahren vorgebrachten Einwand des Klägers, eine Langzeitbeurteilung müsse aus sich heraus verständlich und nicht erst durch Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen verständlich werden und die vom Zentrumsleiter auf fünf Zeilen und drei Worte reduzierte Zusammenfassung der Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilder, Herr M. und Herr L. , stelle keine Beurteilung auf der Basis der Beiträge, sondern eine Verschriftlichung dar, die von mangelnder Wertschätzung und Desinteresse an einer sachgerechten Beurteilung gekennzeichnet sei, greift der Kläger die Langzeitbeurteilung des ZfsL nicht erfolgreich an. Auf welche Art und Weise die Begründung des Beurteilungsergebnisses erfolgt, steht grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Beurteilers. Formelhafte Vorgaben sind hierfür nicht möglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017, - 19 A 811/16 -, juris. Dies zugrunde gelegt, genügt die Langzeitbeurteilung des Seminarleiters Herrn T. (noch) den Anforderungen. Eine umfangreiche Langzeitbeurteilung ist kein Selbstzweck, sondern nur dann geboten, wenn hinreichend konkrete und ausführliche Begründungen für das Verständnis der vorgenommenen Bewertung und deren Zustandekommen für den Lehramtsanwärter selbst sowie für eine etwaige gerichtliche Überprüfung zwingend sind. Dies ist bei der Langzeitbeurteilung durch das ZfsL dann nicht der Fall, wenn die Beurteilungen der Leistungen des Lehramtsanwärters gemäß § 16 Abs. 4 S. 3 OVP nach gemeinsamer Beratung der Seminarausbilder dem Leiter des Zentrums mit einem gemeinsamen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung und einer Endnote vorgelegt werden. Dem Zentrumsleiter verbleibt in diesem Fall kein eigener Beurteilungsauftrag. Nur, wenn ein gemeinsamer Vorschlag in begründeten Fällen nicht zustande kommt, wird ein Beurteilungs- und Notenvorschlag von ihm selbst vorgelegt. Allerdings bestehen auch in diesem Fall bei dem Vorschlag durch den Seminarleiter erhebliche Unterschiede zum Beurteilungsverfahren an der Ausbildungsschule. Denn der Seminarleiter selbst lässt – anders als der Schulleiter der Ausbildungsschule – keine eigenen Beobachtungen des Lehramtsanwärters in die Beurteilung einfließen, sondern erstellt die Langzeitbeurteilung gemäß § 16 Abs. 4 S. 1 OVP lediglich auf der Grundlage der Beurteilungsbeiträge der beteiligten Seminarausbilder, die gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 OVP – im Gegensatz zu jenen der Ausbildungslehrer an der Schule – bereits mit einer Note nach § 28 OVP abschließen. Der Seminarleiter nimmt auch für diesen Fall des eigenen Notenvorschlages nach § 16 Abs. 4 S. 5 OVP letztlich nur eine abschließende Gewichtung der bereits vergebenen Noten vor. Aufgrund des einstimmigen Notenvorschlages der Seminarausbilder ergibt sich eine hinreichend verständliche Beurteilung seiner Leistungen für den Kläger hier aus der Zusammenschau der Langzeitbeurteilung mit den zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträgen. Dass für die Langzeitbeurteilung des ZfsL hinsichtlich des Klägers ein übereinstimmender Noten- und Textvorschlag der Seminarausbilder im Sinne des § 16 Abs. 4 S. 3 OVP vorlag, der sich der Seminarleiter Herr T. angeschlossen hat, führt dieser auch in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 (BA 2, Bl. 17-19) nachvollziehbar aus. 2. Inhaltliche Einwendungen gegen die Beurteilungsbeiträge a) Beurteilungsbeitrag Herr M. (Geschichte) Handlungsfeld 1: Unterricht gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen Der Beurteilungsbeitrag des Seminarausbilders im Fach Geschichte vom 17. März 2015 führt zur Unterrichtsgestaltung aus, der Kläger orientiere sich bei der Unterrichtsplanung zwar an den curricularen Vorgaben und fachdidaktischen Grundprinzipien, bei der konkreten Entfaltung seiner Unterrichtsideen habe er jedoch weiterhin große Schwierigkeiten, die für die Didaktisierung relevanten fachdidaktischen und fachmethodischen Fragen in zureichender Form schlüssig zu klären und eine schlüssige Thematisierung zu leisten. Problemorientierungen blieben deshalb nur ansatzhaft. Soweit der Kläger hiergegen in seiner Gegenäußerung vom 30. März 2015 (BA 1, Bl. 66-69) einwendet, es sei erst gegen Ende der zweiten Ausbildungsphase offengelegt worden, welchen Stellenwert die (historische) Problemorientierung in der Benotung einnehme, indem Herr M. im Rahmen eines beratenden Unterrichtsbesuchs (UB) mitgeteilt habe, dass bei schwacher (historischer) Problemorientierung allenfalls eine ausreichende Benotung möglich sei, stellt dies die Bewertung bereits nicht in Frage. Zu dem klägerischen Einwand, die (historische) Problemorientierung für jede Unterrichtsstunde zu verlangen, führe zu einer Vernachlässigung anderer Planungsprinzipien und ignoriere die kognitiven Niveaus bestimmter Alters- und Schulgruppen, hat der Seminarausbilder M. in seiner Stellungnahme zur Gegenäußerung vom 22. Juni 2015 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (BA 2, Bl. 20 ff.) nachvollziehbar ausgeführt, dass problemorientierter Unterricht von den Richtlinien gefordert werde. Das Modell stelle einen Gegenbegriff zum chronologischen Geschichtsunterricht dar. […] In der Fachdidaktik bestehe Konsens, dass es sich bei der Problemorientierung keineswegs um eine fakultative methodische Variante handele, sondern [diese] grundlegend für historisches Denken und geschichtlichen Unterricht sei und die Grundlage für historische Denk- und Verstehensprozesse bilde. Die dazugehörige Problemfrage bilde den Spannungsbogen für den Untersuchungsgang, der sich über eine oder auch mehrere Stunden erstrecken könne. In den dem Beurteilungsbeitrag zugrundeliegenden Unterrichtsbesuchen habe die reine Sachorientierung des Klägers zum Abfragen („Frage-Antwort-Schema“) geführt. Dem ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten. Insbesondere hat er seine Kritik an der vom Seminarausbilder gelehrten und geforderten Unterrichtsplanung nach den Prinzipien der historischen Problemorientierung nicht weiter substantiiert. Dass er selbst die historische Problemorientierung im Geschichtsunterricht nur für eines mehrerer möglicher Gestaltungsprinzipien hält, stellt eine zur Substantiierung ungeeignete Eigeneinschätzung dar. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass allein die fehlende historische Problemorientierung zu einer ausreichenden Einschätzung seiner Unterrichtsleistungen geführt habe und damit sinngemäß eine falsche Gewichtung seiner Leistungen durch den Seminarausbilder Herrn M. geltend macht, verkennt er, dass die Gewichtung verschiedener Leistungsaspekte durch den Beurteiler den Kernbereich der Prüfertätigkeit darstellt und der gerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen ist. Darüber hinaus hat der Seminarausbilder Herr M. in seiner Stellungnahme – vom Kläger unwidersprochen – dargelegt, dass sich der Begründungszusammenhang für die „allenfalls […] ausreichende Benotung“ in dem Beratungsgespräch vom 18. Februar 2015 nicht in dem didaktischen Prinzip der Problemorientierung erschöpft, sondern vielmehr weitere Aspekte umfasst habe. Soweit der Kläger darüber hinaus pauschal behauptet, dass Hinweise und Rückfragen seinerseits innerhalb beider Fachseminare nicht beachtet oder durch die Autorität der Fachleiter beiseitegeschoben worden seien, und damit letztlich Ausbildungsmängel geltend macht, ist der Vortrag mangels weiterer Substantiierung einer Überprüfung nicht zugänglich. Die im Beurteilungsbeitrag weiter getroffene Bewertung, der Kläger bemühe sich „beim Festlegen von fachmethodischen Lernzielen […] um eine Reduzierung und Fokussierung auf relevante quellen- bzw. materialkritische Aspekte, aber die geplanten Zielorientierungen [weisen] deutliche Schwächen auf.“, wird vom Kläger in seiner Gegenäußerung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, indem er meint, die Forderung des Seminarausbilders, für jede Unterrichtsstunde ein fachmethodisches Lernziel auszuweisen, entspreche nicht den Vorgaben. Seine getroffene Bewertung hat der Seminarausbilder in der ergänzenden Stellungnahme dahingehend präzisiert und erläutert, dass im Zuge der Ausbildung im Fachseminar Geschichte sowie in den Unterrichtsnachbesprechungen wiederholt vermittelt worden sei, dass die explizite Ausweisung eines fachmethodischen Lernziels nicht gefordert sei, den Planer aber davor schütze, Quellen zur reinen Informationsentnahme zu verwenden und ihn dazu anhalte, Quellen als Prozesssedimente fachdidaktisch aufzubereiten. In dieser Phase würden aus Quellenaussagen empirisch triftige Tatsachen gemacht. Die Quellenkritik habe die Funktion einer nicht hintergehbaren Kontrollinstanz über den Tatsachengehalt jeder historischen Aussage. Dabei ständen im Sinne einer Prozessorientierung historischen Lernens quellenkritische Sinnentnahme- und Deutungsvorgänge – also der Umgang mit der Quelle – über der bloßen Ansammlung deklaratorischen historischen Wissens. Es sei zu beachten, dass weder eine Quelle an sich noch ein Darstellungstext im Allgemeinen als gesichertes Wissen und vermeintlich authentische Erzählung einzustufen seien. Beide seien vielmehr parteiische Bestandteile ihres jeweiligen historisch-politisch-gesellschaftlichen Kontextes und standort- und zeitgebundene Narrative. Schülerinnen und Schüler trauten Quellen eine besondere Authentizität und – für sie damit meist verbunden – eine höhere Objektivität zu. In den bewerteten Unterrichtsbesuchen sei es Herrn L2. nur mit Schwächen gelungen, die Schülerinnen und Schüler für historische Rekonstruktionsprozesse zu sensibilisieren. Dieser nachvollziehbaren Kritik ist der Kläger mit seinem Einwand, Rückfragen und Hinweise, inwiefern Quellen- bzw. Materialkritik in bestimmten Lerngruppen angebracht seien, seien ebenso wie seine Fragen zur Problemorientierung behandelt worden, nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit er weiter rügt, es sei in beiden Fachseminaren vermittelt worden, dass Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 Urteile (Anforderungsbereich III) über die Vorgabe historischer Deutungen im Schulbuch fällen sollten, ist schon nicht ersichtlich, dass die vom Seminarausbilder geforderte Quellenkritik auch bei der historischen Deutung mithilfe des Schulbuches nicht erfolgen kann. Seinen weiteren Einwand, dass bei den relevanten Materialvorgaben der Fachleitung Maßstäbe angesetzt worden seien, wie sie von keinem etablierten Schulbuch gehalten würden, hat der Kläger nicht weiter – beispielsweise durch eine Gegenüberstellung der Maßstäbe der Fachleitung mit Vorgaben in der (Schulbuch-)Literatur – substantiiert. Die vom Seminarausbilder geäußerte Kritik, der Kläger habe beim Austausch von Arbeitsresultaten aus Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit mitunter nicht die gebotene Zurückhaltung an den Tag gelegt, sondern dazu geneigt, von dem auf die Förderung von Eigenständigkeit ausgerichteten Lösungsdesign abzurücken und zu einem Frage-Antwort-Schema zu wechseln, weshalb er das Potential von Lerngruppen nur sehr ansatzhaft freigesetzt habe, greift der Kläger mit dem Einwand, er sei auf diesen Umstand in den Nachbesprechungen eingegangen und habe auf die Ursachen, vornehmlich das fachmethodische Lernziel (s.o.), hingewiesen, nicht an, sondern gesteht das kritisierte Unterrichtvorgehen ein. Einen Bewertungsfehler vermag er damit nicht darzulegen. Auch begegnet die Beurteilung, der Kläger habe die für die Schlussphasen von Unterrichtsstunden geplante Sachurteilsfindung in der Regel nicht zu realisieren vermocht, da die Unterrichtszeit aufgrund von Mängeln des Zeitmanagements nicht ausgereicht habe und zweifelhaft gewesen sei, ob die vorherige Sachaufklärung der Lerngruppen ausreichend für eine angemessen Beurteilung historischer Situationen, Prozesse oder Entscheidungen gewesen sei, angesichts des klägerischen Vortrages in seiner Gegenäußerung keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Kläger hier behauptet, im Unterrichtsbesuch vom 27. Februar 2015 sei das Sachurteil erreicht worden, wie er auch in der Nachbesprechung in Gegenwart von Herrn G. -U. erläutert habe, liegt der Einwand neben der Sache, denn die Kritik („in der Regel“) schließt eine punktuelle Erfüllung der Unterrichtsziele bereits nicht aus. Soweit er hinsichtlich der im Beurteilungsbeitrag geäußerten Zweifel an der ausreichenden Sachaufklärung der Schüler erneut auf die von den Fachleitungen verlangte (historische) Problemorientierung und das damit verbundene Sachurteil sowie den Umstand hinweist, dass Sachstunden innerhalb der Fachseminare mit dem Hinweis abgelehnt würden, derartige Inhalte sollten über Hausaufgaben erschlossen werden, wobei ihm die Frage, wie dies an Ganztagsschulen ohne Hausaufgaben bewerkstelligt werden solle, nicht beantwortet worden sei, ist diese Art der „Systemkritik“ nicht geeignet, die Beurteilung seiner konkreten Leistung in Frage zu stellen. Die für die Institution „Schule“ herrschenden Rahmenbedingungen hat der Kläger bei der Konzipierung seines Unterrichts zu berücksichtigen. Dass ihm dies nicht möglich erscheint, lässt die Kritik an seinen Leistungen als frei von Rechtsfehlern erscheinen. Zudem hat der Seminarausbilder zu dem Unterrichtsbesuch am 27. Februar 2015 in seiner Stellungnahme erläuternd ausgeführt, dass es sich um die zweite Hälfte einer Doppelstunde gehandelt habe, in der die Präsentation der Arbeitsergebnisse sowie die Überführung in ein Lernergebnis im Mittelpunkt habe stehen sollen. Laut vorliegender Stundenplanung habe die Frage beantwortet werden sollen, ob die Spanier als heilige oder Dämonen zu beurteilen seien (Leitfrage im Tafelbild: „Kamen die Spanier als Freunde oder als Feinde?“). In einem fragend-entwickelnden Unterrichtsgespräch sei das folgende Lernergebnis auf OHP-Folie festgehalten und in der Stellungnahme zur Stunde sowie in dem Beratungsgespräch durch den Kläger als Sachurteil ausgewiesen worden: „Die Spanier kamen als Freunde, haben sich aber zu Feinden entwickelt, weil sie gierig wurden“. In der Nachbesprechung vom 2. März 2015 sei anknüpfend an die Arbeit im Fachseminar erörtert worden, dass – im Unterschied zu dem genannten Lernergebnis – in einem Sachurteil die in der Analyse ermittelten Ergebnisse miteinander verknüpft würden, indem vor dem Hintergrund des untersuchten historischen Zeitraums Aussagen über Kausalitäten und Finalität getroffen würden. Das betrachtete Phänomen werde in einen größeren Kontext eingeordnet, ohne dem Werturteil vorauszugreifen. Damit sei ein historisches Sachurteil ein durch Analyse gestütztes, kritisch begründetes Urteil aus einer distanzierten historischen Perspektive heraus. Es ziele auf die fachlich fundierte Stellungnahme zu einem historischen Sachverhalt, die begründend, aber nicht bewertend formuliert werde. Die Laienhaftigkeit des oben angeführten Lernergebnisses habe im Unterrichtsbesuch vom 27. Februar 2015 aus der unzureichenden Klärung der sachlichen Grundlagen resultiert. Damit macht der Seminarausbilder deutlich, dass das vom Kläger als Sachurteil eingeordnete Lernergebnis tatsächlich kein an fachlichen Maßstäben orientiertes Sachurteil darstellt. Dieser Einschätzung ist der Kläger in seiner Klagebegründung nicht weiter entgegengetreten. Handlungsfeld 4: Schülerinnen und Schüler und Eltern beraten Die im Handlungsfeld 4 vorgenommenen Einschätzung, der Kläger hätte sich stärker dafür engagieren sollen, den ratsuchenden Schülerinnen und Schülern zu einer selbst gefundenen Lösung für auftretende Probleme zu verhelfen, entkräftet der Kläger nicht erfolgreich, indem er vorträgt, dass er dies grundsätzlich getan und erst dann Lösungen vorgegeben habe, wenn die Lernenden auf Grundlage ihrer kognitiven Niveaus nicht weiter gewusst hätten. Denn dass er Schülern mit geringeren kognitiven Fähigkeiten nicht durch geeignete Hilfestellungen zur Entwicklung eigener Lösungsansätze hätte verhelfen können, legt er damit nicht dar. b) Beurteilung Herr L. Handlungsfeld 1: Unterricht gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen Die vom Kläger gegen die Bewertung, er zeige bei der didaktischen Aufbereitung der Unterrichtsgegenstände in fachwissenschaftlicher wie -didaktischer Hinsicht Schwierigkeiten, angemessene Zielstellungen zu formulieren und Material so auszuwählen und aufzubereiten, dass es die Schülerinnen und Schüler zu einer thematisch klar konturierten Erarbeitung führe (im UB VII werde eine Leitfrage gesetzt, dann nicht mit Arbeitsaufträgen und Auswertung verfolgt), vorgebrachte Kritik, diese Defizite seien nicht Teil der Rückmeldungen für die Unterrichtsbesuche gewesen, greift bereits deshalb nicht durch, weil die Defizite bei klaren Zielformulierungen für den Unterricht bereits Gegenstand des Beurteilungsbeitrages des Klägers für den ersten Ausbildungszeitraum war. Darüber hinaus den Lehramtsanwärter anhaltend und konkret auf jede einzelne Unterrichtsstunde bezogen darauf hinzuweisen, ob bzw. dass weiterhin Defizite in der klaren Formulierung von Stunden- und Arbeitszielen sowie deren Verfolgung während der Stunde bestehen, gehört nicht zur Ausbildungsverpflichtung der Seminarausbilder. Vielmehr ist Anlage 1 zu § 16 Abs. 1 S. 2 OVP zu entnehmen, dass es zu den professionellen Handlungskompetenzen des Lehramtsanwärters selbst gehört, die Qualität seines Lehrens zu reflektieren. Insoweit kann dem Lehramtsanwärter zugemutet werden, bei Zweifeln an der eigenen Unterrichtskonzeption um konkrete Hilfe nachzusuchen. Dass der Kläger dies seinerseits nicht getan hat, legt der Seminarausbilder in seiner Stellungnahme zur Gegenäußerung des Klägers vom 24. Juni 2015 (BA 2, Bl. 24-27) nachvollziehbar dar, indem er ausführt, der Kläger selbst habe in keiner Besprechung seiner Unterrichtsbesuche spezielles Beratungsinteresse zur Formulierung von Lernzielen eingebracht. Grundsätzlich habe im Fachseminar die Vereinbarung bestanden, dass zu vorgelegten schriftlichen Unterrichtsentwürfen über die Besprechung im Seminar hinaus weitere schriftliche oder mündliche Beratung erfolgen könne. Dass der Kläger eine solche konkret angefragt hat, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Auch seine Behauptung, Herr L. habe in beiden Ausbildungsphasen Rückfragen zur Planung von Unterricht oder zu Formulierungen für die Entwürfe abgewehrt und die Seminarteilnehmer auf die Inhalte der Kernseminare verwiesen, erscheint unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen pauschal und unglaubhaft. Vielmehr verweist der Seminarausbilder in seiner Stellungnahme auf persönliche Gesprächsnotizen, in denen sich der Hinweis finde, dass der Kläger seinerseits nach der Mitteilung des Notenfensters nach dem dritten Unterrichtsbesuch in der Fachseminararbeit Hinweise zur Formulierung von Themen und Zielen ablehnte („Situation: Herr L2. wies zu einem von ihm gemachten Formulierungsvorschlag Hinweise meinerseits recht brüsk zurück.“). Dem ist der Kläger nicht weiter entgegen getreten. Der Kläger wendet sich weiter gegen die Aussage im Beurteilungsbeitrag des Herrn L. , er habe teilweise ausgewiesene Kompetenzerwartungen in der konkreten Stundenplanung nur sehr lückenhaft berücksichtigt, wodurch diese noch nicht oder nur in Teilen haben angebahnt werden können. Dabei seien etwa in Unterrichtsbesuch VII die Arbeitsmaterialien über die Aufgaben nicht hinreichend inhaltlich erschlossen und in Beziehung gesetzt worden. Sachgerechte und zielorientierte Erarbeitung sei so nur in Ansätzen ermöglicht worden. […] Dem klägerischen Einwand, in der ersten Ausbildungsphase sei die kompetenzorientierte Unterrichtsplanung nicht thematisiert worden und in der zweiten sei sie dadurch erfolgt, dass in einer Seminarsitzung mehrere umfangreiche Aufsätze verteilt worden seien, wobei diese jedoch auf einer theoretischen bzw. allgemein-didaktischen Ebene geblieben und Folgen für die Praxis von Herrn L. erneut in die Kernseminare verortet worden seien, ist der Seminarleiter in seiner ausführlichen Stellungnahme entgegen getreten: Reihenplanung habe mehrfach im Fokus der Arbeit gestanden, auch unter Perspektive der Kompetenzorientierung (dies auch schon im ersten Ausbildungsquartal und später erneut anhand anderer Materialien). Eine seiner Notizen von Dezember 2014 halte hierzu bezüglich des Klägers fest, dass dieser eine für den Vorwurf [gemeint wohl: Entwurf] zentrale Arbeitsverabredung selbst nicht eingehalten habe. Gemeinsam festgelegt gewesen sei, dass der Lehramtsanwärter Reihenplanungen ausformulieren und dazu eine Aufgabe mithilfe einer Checkliste zur Konstruktion von kompetenzorientierten Aufgaben gestalten sollte (beides in Fortführung/Bündelung der konkreten vorhergegangenen Fachseminararbeit). Zu den Ergebnissen habe er, der Seminarausbilder, individuelle Rückmeldungen geben wollen. Der Kläger habe trotz Erinnerung und Aufforderung auch nachträglich keinerlei Ergebnis geliefert. Soweit möglicherweise weitere individuelle Beratung des Klägers vom Seminarausbilder in die Kernseminare verortet worden ist, steht dies im Einklang mit den Ausbildungsvorgaben der OVP. § 10 Abs. 4 OVP regelt, dass die verpflichtend zur Ausbildung gehörende personenorientierte Beratung von Leiterinnen und Leitern überfachlicher Ausbildungsgruppen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführt wird, die die Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters nicht benoten, nicht an der jeweiligen Langzeitbeurteilung nach § 16 Abs. 4 beteiligt werden dürfen und nicht am Verfahren der jeweiligen Staatsprüfung beteiligt sind. Zum dem weiteren Einwand des Klägers gegen den Beurteilungsbeitrag, Herr L. habe kompetenzorientierte Planungen in Lerngruppen verlangt, die aufgrund der Jahrgangsstufe nicht von den entsprechenden Lehrplänen betroffen gewesen seien, hat der Seminarausbilder in seiner Stellungnahme dargelegt, dass sowohl im Fachseminar als auch im Kernseminar GY/GE die Verabredung bestanden habe, der Umgang mit den Kernlehrplänen solle – soweit möglich – eingeübt werden. Dies sei ergänzend zur Arbeit an den in Teilen noch gültigen Lehrplänen geschehen. Prinzipien kompetenzorientierte Unterrichtsgestaltung und Wege, dazu didaktische Verfahren zu suchen und zu erproben seien im Fachseminar erarbeitet worden. In den Besprechungen habe auch bezüglich der Gestaltung von Lernprozessen ein Abgleich zwischen Ausbildungsstand und diagnostizierbarer Leistung des Lehramtsanwärters stattgefunden, wobei die Gültigkeit der jeweils geltenden Lehrpläne nicht infrage gestellt worden sei. Dem ist der Kläger nicht weiter entgegen getreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Herr L. sich bei der Bewertung kompetenzorientierter Unterrichtsplanungen auf Unterricht in den Lerngruppen bezogen hat, die nach Auffassung des Klägers (noch) nicht von den (neuen) kompetenzorientierten Lehrplänen betroffen waren. Auch führt die Bewertung des Seminarausbilders, der Kläger müsse die didaktische Analyse, etwa mithilfe des Konzepts der Elementarisierung, differenzierter zur Aufbereitung von Materialien verwenden, um zu einer differenzierten Profilbildung des Unterrichts beizutragen, nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Der Vortrag des Klägers, das Prinzip der Elementarisierung sei innerhalb des Fachseminars nur allgemein angesprochen, aber niemals produktiv auf die Praxis angewandt worden und Herr L. sei auf dieses Analyseinstrument fixiert, wodurch alle anderen Mittel der didaktischen Analyse ignoriert würden, vermag einen Bewertungsfehler nicht abzubilden. Dass die Gewichtung des Instruments der Elementarisierung im Rahmen der didaktischen Analyse des Unterrichts gegen fachliche Standards verstößt, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Seine eigene Einschätzung, dass der Seminarausbilder andere Mittel der didaktischen Analyse ignoriere, zieht die getroffene Bewertung nicht substantiiert in Zweifel. Soweit der Kläger weiter vorträgt, er habe – wie es von allen Seminarveranstaltungen vermittelt worden sei – nur jene Aspekte in die Stundenbegründung aufgenommen, die für die konkrete Stunde von Belang gewesen seien, wird daraus bereits nicht deutlich, welche konkreten Mittel didaktischer Analyse von ihm angewandt worden sein sollen und inwiefern diese zur Erreichung einer differenzierten Aufbereitung von Materialen zugunsten einer differenzierten Profilbildung des Unterrichts in angemessener Weise beigetragen haben. Im Übrigen bestätigt der Kläger damit die Kritik, dass er jedenfalls das Konzept der Elementarisierung nicht zur didaktischen Analyse angewandt hat. Darüber hinaus hat der Seminarausbilder den Vorwurf des Klägers, das Konzept der Elementarisierung sei im Seminar nur kursorisch angesprochen worden, in seiner Stellungnahme widerlegt, da bereits im ersten Ausbildungsquartal beispielsweise ein Material praktisch und konkret mithilfe des Konzepts [der Elementarisierung] probeweise für den Einsatz im Unterricht erschlossen und aufbereitet worden sei („17. Juni 2013: Ein exemplarischer Bibeltext werde gemeinsam elementarisiert“). Darüber hinaus seien am Beispiel einer Unterrichtsreihe, die speziell für die Implementierung des Lehrplans evangelische Religionslehre in der Sekundarstufe I von einer Kollegin und ihm gemeinsam entwickelt worden sei (einsehbar als Material im Seminarnetzwerk), Fragen von Materialerschließung und Reihenplanung bereits zu Beginn des Ausbildungsdurchgangs besprochen worden. Ein Kernelement, auf das die Reihe Wert gelegt habe, sei das der Elementarisierung gewesen. Dem Einwand des Klägers gegen die Bewertung seines Umgangs mit Bibeltexten, der Umgang mit der Bibel sei im Fachseminar unzureichend thematisiert worden, eine Besprechung habe erst in der letzten Sitzung vor dem Beginn der Elternzeit des Fachleiters stattgefunden und sei von diesem als „Reservesitzung“ bezeichnet worden, ist der Seminarausbilder in seiner Stellungnahme ausführlich und nachvollziehbar entgegen getreten. So führt Herr L. hierzu aus, dass bereits in den Sitzungen des ersten Ausbildungsquartals explizit die Arbeit mit biblischen Texten im Fokus gestanden habe (etwa Sitzung am 17. Juni 2013: Unterrichtsplanung zu einem Bibeltext). Schon in der Anfangsphase seien in Facetten auch über die Arbeit mit Bibeltexten (Beispiel hier: die Abrahamsgeschichte) und die Herausforderungen für den Unterricht reflektiert und exemplarische Verfahren vorgestellt und diskutiert worden. Innerhalb der Besprechung im Anschluss an den zweiten Unterrichtsbesuch des Klägers sei es explizit um den Umgang mit Bibeltexten gegangen. Er verweist zudem auf eine mehrtägige Tagung im Haus W. (Fortbildungsinstitut der evangelischen Landeskirche von Westfalen), an der man als Fachseminar teilgenommen habe. Dabei sei es um den „kreativen Umgang mit Bibeltexten“ gegangen. Auch der Kläger habe diese Tagung als Teil der Fachseminarausbildung besucht. Handlungsfeld 2: Den Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht wahrnehmen Soweit der Kläger gegen die Bewertung seiner Kompetenzen im Handlungsfeld 2 einwendet, es sei nicht so gewesen, dass er in den Unterrichtsplanungen binnendifferenzierende Maßnahmen abgewiesen habe, er habe vielmehr in den Stundenbegründungen dargestellt, dass derartige Maßnahmen in den entsprechenden Stunden und Lerngruppen nicht nötig oder aufgrund äußerer Umstände nicht möglich gewesen seien, gesteht er mit dem Verweis auf die Stundenbegründung zur Notwendigkeit solcher binnendifferenzierender Maßnahmen gerade ihre Nichtanwendung ein. Soweit er dieses Vorgehen begründet hat, führt der Seminarausbilder dazu aus, dass diese Begründungen speziell angesichts des Hinweises, dass individuelle Förderung als gerade gestärktes Recht der Schülerinnen und Schüler zu didaktischen Konsequenzen führen sollte, nicht plausibel gewesen seien. Der Kläger habe auch mit Einhilfen seine Sicht auf diesen Bereich nicht modifizieren können. Inwiefern binnendifferenzierende Maßnahmen nicht möglich gewesen seien, habe der Kläger an keiner für den Seminarleiter erinnerlichen Stelle plausibel darlegen können. Diesen in sich schlüssigen Ausführungen ist der Kläger nicht weiter entgegen getreten. Handlungsfeld 3: Leistungen herausfordern, erfassen, rückmelden, dokumentieren und beurteilen Soweit der Kläger gegen die Bewertung im Handlungsfeld 3, es habe den Verfahren zur Herausforderung von Leistungen für die Lerngruppe an Transparenz gemangelt, weshalb auch in der Reflexion die kriteriengeleitete Beurteilung der Leistungen der Lerngruppe in den Unterrichtsbesuchen VI und VII nicht unter allen relevanten Aspekten gelungen sei, lediglich pauschal behauptet, er habe während der Fachseminararbeit keine Möglichkeit gehabt, die Kernkompetenzen des Handlungsfeldes 3 zu erwerben, widerspricht er sich mit seinem weiterem Vortrag, dass Anfragen zu den verschiedensten Ebenen von Unterricht regelmäßig mit weitschweifigen verschachtelten Ausführungen durch den Seminarausbilder behandelt worden seien. Laut Herrn L. hätte er sein Anliegen jedenfalls konkreter formulieren sollen. Daraus wird ersichtlich, dass Rückmeldungen dem Kläger gegenüber erfolgt sind. Dass diese Rückmeldungen möglicherweise nicht entsprechend den Erwartungen des Klägers erfolgten oder eigenes Engagement im Sinne einer tiefergreifenden Befassung verlangten, lässt an der vom Kläger sinngemäß gerügten Ordnungsgemäßheit der Ausbildung keine durchgreifenden Zweifel erkennen. Die klägerische Auffassung, der Seminarausbilder gehe darüber hinaus in der Beurteilung auf Aspekte ein, die sowohl allgemein im Fach Evangelische Religion sowie speziell in seinem Fall nicht immer gegeben gewesen seien, weil er in dieser Phase beispielsweise keine Möglichkeit gehabt habe, Klausuren zu stellen oder zu korrigieren, verkennt den zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum, der sich nicht nur auf die Verlängerungszeit von sechs Monaten, sondern auch auf den Ausbildungszeitraum der ersten 18 Monate bezieht. Im Übrigen führt Herr L. in seiner vom Kläger nicht mehr angegriffenen Stellungnahme hierzu aus, dass man gemeinsam innerhalb des Fachseminars die Konzeption von Klausuren an Beispielen erarbeitet habe, eine Klausur individuell korrigiert und diese Korrekturen gemeinsam ausgewertet habe. Diese Sitzungen hätten in modifizierter Form auch während der Verlängerung der Ausbildung des Klägers erneut stattgefunden. Eine weitere Fachseminarsitzung habe sich etwa dem Thema „Kompetenzsicherungsaufgaben“ gewidmet, einem innovativen und von der Fachaufsicht Evangelische Religionslehre als wichtig bezeichneten Instrument zur Evaluation von Kompetenzgewinn und Unterrichtserfolgen. Angesichts einer Fülle von beratenden Gesprächen, zu denen er zahlreiche Gesprächsnotizen angefertigt habe, etwa auch zu einem größeren Gespräch unter Moderation des Kernseminarleiters am 28. November 2014, in dem auch konkrete Arbeitsvereinbarungen protokolliert worden seien, sei er, Herr L. , sich sicher, dass sein Bemühen stets auf konkrete und adressatenorientierte Verabredungen und Einhilfen gezielt habe. An entscheidenden Stellen habe der Kläger kooperative Beratungen abgebrochen, wenn es darum gegangen sei, selbst Entwicklungsanliegen, Anfragen oder Arbeitsaufträge an ihn, Herrn L. , konkret zu formulieren. Zwischen dem Kläger und ihm habe ein reger Austausch im Rahmen dessen Ausbildung stattgefunden. An zahlreichen Stellen habe er den Kläger mündlich und schriftlich immer wieder angeregt, konkrete Anfragen zu seiner Arbeit zu stellen, Entwicklungsaufgaben zu formulieren und zu diesen Unterstützung einzufordern. An unterschiedlichen Stellen habe der Kläger diese Angebote nur anteilig oder gar nicht genutzt. Die in Gegenäußerung vom Kläger im Rahmen der abschließenden Bemerkung geäußerte Auffassung, seine Endbenotung durch die Fachleiter und das ZfsL sei nicht gerechtfertigt, stellt eine unbeachtliche Eigenbeurteilung dar. Soweit er darüber hinaus der Meinung ist, die Ebenen, an denen er gescheitert sei, resultierten aus den geschilderten intransparenten und nicht den Vorgaben entsprechenden Forderungen beider Fachleitungen, hat er zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren substantiiert vorgetragen, warum die Forderungen der Fachlehrer nicht den Vorgaben entsprechen . Auch die seinerseits gerügte Rückmeldungs- und Beratungskultur, die nicht darauf abziele, den Lehramtsanwärtern bei der Entwicklung einer eigenen Lehrerpersönlichkeit zu helfen, findet nach den vorangegangenen Ausführungen keine Bestätigung. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.