Beschluss
15 L 1790/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0310.15L1790.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt Gründe Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Lehrverpflichtung des Antragstellers auf Grundlage der bis zum 30. September 2020 geltenden Regelungen zu bemessen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, und nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch, dazu 1.) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund, dazu 2.) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der einem in der Hauptsache verfolgten Begehren bereits vorab entsprochen werden soll, ist nach gefestigter Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird, und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 2. Dezember 2016 - 1 B 1194/16 -, juris, Rn. 8, m.w.N. in Rn. 9, vom 28. Oktober 2019 - 1 B 1345/18 -, juris, Rn. 11, m.w.N. in Rn. 12 und vom 22. Februar 2021 - 1 B 2015/20 -, juris, Rn. 42. Das Anordnungsbegehren des Antragstellers ist nach diesen Maßgaben zu beurteilen, weil es auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Denn der Antragsteller begehrt, bereits für die Zeit bis zu einer Entscheidung in einem Verfahren der Hauptsache von einer Erhöhung seiner Lehrverpflichtung infolge der zum 1. Oktober 2020 in Kraft getretenen Lehrverpflichtungsrichtlinie über die Lehrverpflichtung am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes (im Folgenden: Lehrverpflichtungsrichtlinie) verschont zu bleiben. Dass die bei einem Erfolg des Antrages und einem späteren Unterliegen im Hauptsacheverfahren vom Antragsteller zunächst „zu wenig“ geleisteten Lehrveranstaltungsstunden in späteren Semestern möglicherweise nachträglich erbracht und damit ausgeglichen werden können, ändert nichts an dem Befund einer Vorwegnahme der Hauptsache, weil er bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Herstellung eines Zustandes herbeiführen will, der erst mit einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann. 1. Der Antragsteller hat nach dem hier anzulegenden Maßstab die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es ist auf der Grundlage des aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache erfolgreich sein wird. Vielmehr ist der Ausgang des noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens als offen zu bewerten, weil für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Frage, ob die Regelungen der seit dem 1. Oktober 2020 geltenden Lehrverpflichtungsrichtlinie eine Verletzung des Antragstellers in seiner Wissenschaftsfreiheit bewirken, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Klärungsbedarf besteht, und auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten derzeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die streitentscheidende Frage im Sinne des Antragstellers zu beantworten sein wird. So bedarf insbesondere weiterer Aufklärung, in welchem Maße sich die Regelungen der Lehrverpflichtungsrichtlinie auf die zeitliche Inanspruchnahme des Antragstellers konkret auswirken. Erst auf einer solchen Tatsachengrundlage ist eine hinreichend verlässliche Einschätzung möglich, ob die Regelungen der Lehrverpflichtungsrichtlinie mit der grundrechtlichen Gewährleitung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) in Einklang stehen. Das diesbezügliche tatsächliche Vorbringen des Antragstellers ist zu vage und abstrakt, um insoweit eine tragfähige Grundlage zu bilden. Zudem hat die Antragsgegnerin hierauf substantiiert erwidert (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2021), ohne dass der Antragsteller seinerseits das tatsächliche Vorbringen der Antragsgegnerin durchgreifend entkräftet hätte, etwa durch Darlegung und Glaubhaftmachung des konkreten zeitlichen Umfangs und der zeitliche Lage der Veranstaltungen [Vorlesungen, Kurse, Klausuren, Abnahme von (auch von Lehrveranstaltungen unabhängigen Zwischen-, Laufbahn-, Diplom-, Bachelor- und Master-) Prüfungen], die er im laufenden Wintersemester und - falls dies bereits festgelegt sein sollte, wofür eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht - im bevorstehenden Sommersemester im Rahmen seiner Lehrtätigkeit durchzuführen hat bzw. hatte. Hierzu bestand zumal deshalb Anlass, weil der von dem Antragsteller vorgelegte anonymisierte “Lehrveranstaltungsplan für die Periode VII vom 16.11.2020 bis 20.11.2020“ zur Glaubhaftmachung seines Vortrages offenkundig ungeeignet ist. Er betrifft nicht nur nicht den Antragsteller, sondern dürfte auch deshalb nicht exemplarisch den regulären Umfang der innerhalb einer Kalenderwoche abzuhaltenden Lehrveranstaltungen abbilden, weil darin zum überwiegenden Teil Nachholstunden (“Nhstd.“) ausgewiesen sind. Ungeachtet dessen wird im Hauptsacheverfahren möglicherweise auch eine Aufklärung dahin erforderlich sein, welche tatsächlichen Annahmen die Antragsgegnerin der Berechnung der in Streit stehenden Jahreslehrverpflichtung zugrunde gelegt hat, um eine Beurteilung der Tragfähigkeit dieser Annahmen zu ermöglichen. Eine Notwendigkeit, bereits im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens die entscheidungserheblichen Auswirkungen der Lehrverpflichtungsrichtlinie für den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Antragstellers mit Aufgaben der Lehre aufzuklären, besteht nicht. Dem Antragsteller droht nämlich - wie weiter unten bei den Ausführungen zum Anordnungsgrund dargelegt werden wird - keine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Diese Einschätzung legt im Übrigen bereits der eigene Vortrag des Antragstellers nahe. Er führt aus, dass er die bei einem Erfolg seines Eilantrages und einem nachfolgenden Unterliegen in der Hauptsache zu wenig geleisteten Lehrveranstaltungsstunden in späteren Semestern nachholen könne. Wenn der Antragsteller sich hiernach offenkundig in der Lage sieht, bei einem für ihn ungünstigen Ausgang des sich voraussichtlich über mehrere Jahre erstreckenden Hauptsacheverfahrens zusätzlich zum dann verbindlich feststehenden Lehrdeputat von 792 (statt 684) Lehrveranstaltungsstunden weitere Lehrveranstaltungen in dann voraussichtlich nicht unerheblichem Umfang als Ausgleich für in der Vergangenheit nicht erfüllte Lehrverpflichtungen zu erbringen, weist dies darauf hin, dass der Antragsteller eine Verletzung in seiner aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit folgenden Rechtsposition jedenfalls nicht in einem erheblichen, über Randbereiche hinausgehenden Ausmaß annimmt. Ein Erfolg der Hauptsache kann ungeachtet der näher zu ermittelnden tatsächlichen Umstände selbständig tragend auch wegen bestehenden rechtlichen Klärungsbedarfs nicht als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden, sondern ist als offen anzusehen. In der Hauptsache vorrangig klärungsbedürftig ist insbesondere, ob es in Ansehung der verfassungsrechtlich fundierten Wesentlichkeitsdoktrin zulässig ist, die in der Lehrverpflichtungsrichtlinie gemachten Vorgaben zum Umfang des Lehrdeputats der hauptamtlich lehrenden beamteten Professoren des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (nachfolgend: HS Bund) - wie geschehen - im Wege eines untergesetzlichen Regelwerks zu treffen, oder ob hierfür eine Regelung durch Gesetz oder Verordnung erforderlich ist. Sollte eine normative Regelung im letztgenannten Sinne nicht erforderlich sein, wäre weiter die bisher in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht abschließend geklärte Frage zu beantworten, ob sich hauptamtlich lehrende beamtete Professoren der HS Bund auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit - hier in der Ausprägung der Freiheit der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre - uneingeschränkt oder nur insoweit berufen können, als der Gegenstand ihrer Forschung und wissenschaftlichen Lehre von den Gegenständen des Bildungsauftrags der Hochschule (vgl. § 3 Abs. 3 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung <HS BundGrO>) umfasst ist. Diese Frage wäre voraussichtlich entscheidungserheblich, weil der Antragsteller als Lehrender am Zentralen Lehrbereich der HS Bund sich auf Forschungstätigkeiten u.a. in einem Bereich der Rechtswissenschaft (Arzneimittelrecht) beruft, dessen Vermittlung nicht zum Gegenstand des Bildungsauftrags des Zentralen Lehrbereichs und der HS Bund insgesamt gehören dürfte. In diesem Zusammenhang wäre dann voraussichtlich auch zu klären, ob und gegebenenfalls inwiefern die Feststellungen, die in der verfassungsgerichtlichen sowie der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Wissenschaftsfreiheit von Fachhochschulprofessoren getroffen worden sind, auf hauptamtlich am Zentralen Lehrbereich lehrende Professoren der HS Bund angesichts dessen vornehmlich auf die Ausbildung von Beamten für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ausgerichteten speziellen Lehrauftrags anzuwenden sind und, soweit dies der Fall sein sollte, welche Implikationen sich hieraus sowie möglicherweise aus der „KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen)“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003) für das (noch) zulässige Maß der Lehrverpflichtung ergeben. Schließlich könnte entscheidungserheblich werden, ob die durch die angegriffene Lehrverpflichtungsrichtlinie bewirkte Erhöhung der Inanspruchnahme der personellen Ressourcen der beamteten Professoren für den Bereich der Lehre (auch) am Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel zu messen ist und ob dieses Gebot die streitigen Lehrdeputatsregelungen zu rechtfertigen vermag. Vor diesem Hintergrund wäre es selbst bei unterstellter hinreichender Aufklärung bzw. Glaubhaftmachung des entscheidungserheblichen tatsächlichen Streitstoffs gemessen an dem eingangs aufgeführten strengen Maßstab nicht angezeigt, im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens eine abschließende Beurteilung der vorstehend angesprochenen Rechtsfragen vorzunehmen. Diese weisen nämlich eine solche Komplexität auf, dass das Ergebnis einer abschließenden Bewertung der Rechtslage nicht hinreichend verlässlich absehbar ist und deshalb eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren nicht angenommen werden kann. 2. Überdies fehlt es bei dem hier anzulegenden strengen Maßstab an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat keine tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigen würden, ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem Verfahren der Hauptsache hätte für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge. Nach seinem Vortrag erhöht sich die Zahl der Lehrveranstaltungsstunden pro Jahr durch das Inkrafttreten der Lehrverpflichtungsrichtlinie von bislang 684 auf 792. Eine Erhöhung um 108 Lehrveranstaltungsstunden entspricht bei einer Vorlesungszeit von 44 Wochen an der HS Bund einer rechnerischen Mehrbelastung von knapp 2,5 Lehrveranstaltungsstunden pro Vorlesungswoche, was bei (unterstellt) fünf Vorlesungstagen zu einer durchschnittlichen täglichen Mehrbelastung von einer halben Lehrveranstaltungsstunde führt. Dabei wird gemäß § 4 Abs. 2 Lehrverpflichtungsrichtlinie eine so genannte lehrplangebundene Lehrkontaktstunde bereits dann als vollständige Lehrveranstaltungsstunde angerechnet, wenn sie mindestens 45 Minuten umfasst. Auch unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen lassen diese tatsächlichen Umstände nicht den Schluss zu, das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei für den Antragsteller im Hinblick auf seine Freiheit zu wissenschaftlicher Forschung und Lehre unzumutbar. Ferner kann nach § 8 Abs. 1 Buchstabe h) Lehrverpflichtungsrichtlinie für anwendungsbezogene Forschung die Jahreslehrverpflichtung in angemessenem Umfang ermäßigt werden, wobei gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe i) Lehrveranstaltungsrichtlinie der Gesamtumfang der Ermäßigungen nach den Buchstaben c) bis h) der Vorschrift 7 Prozent des Gesamtumfangs der Lehrdeputate am Zentralen Lehrbereich der HS Bund pro Abrechnungsjahr nicht überschreiten darf. Auch in Ansehung dieses Ermäßigungstatbestands steht nicht fest, inwiefern die Lehrverpflichtungsrichtlinie zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung des Antragstellers führt und damit eine Einschränkung seiner Wissenschaftsfreiheit bewirkt. Dass eine Ermäßigung nach der genannten Vorschrift für nicht-anwendungsbezogene Forschung nicht gewährt werden kann, hat für die Beurteilung des Eintritts eines unzumutbaren, eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils unberücksichtigt zu bleiben, weil es - wie erwähnt - angesichts der Aufgabenbeschreibung in § 3 Abs. 3 HS BundGrO offen ist und einer Klärung in einem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben muss, ob und gegebenenfalls inwiefern Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Antragsteller die Freiheit zu nicht-anwendungsbezogener Forschung garantiert. Hinzu kommt, dass es angesichts der von dem Antragsteller selbst angeführten „Arbeitszeitkonten“ möglich erscheint, die ihm im Falle seines späteren Obsiegens in einem Verfahren der Hauptsache vorübergehend zu Unrecht abverlangten Lehrveranstaltungsstunden durch entsprechende Freistellungen auszugleichen und dadurch nachträglich die entgangene Zeit für Forschung zu gewinnen. Der ihm drohende Nachteil beschränkte sich in einem solchen Fall darauf, über diese Forschungszeit nicht bereits jetzt verfügen zu können. Dies ist indes schon deshalb kein schwerer und unzumutbarer Nachteil, weil - worauf sogleich noch näher einzugehen ist - nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsteller aktuell mit wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten befasst ist. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, folgte hieraus kein Anordnungsgrund. Hierfür müssten nämlich Umstände glaubhaft gemacht sein, die es als unzumutbar erscheinen ließen, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für seine wissenschaftliche Betätigung seine Freizeit in dem Umfang in Anspruch nimmt - d.h. nach dem oben Gesagten im Umfang einer halben Stunde arbeitstäglich -, in dem seine Lehrverpflichtung gegenüber dem vormaligen Zustand erhöht worden ist. In dieser Hinsicht hat der Antragsteller nichts vorgetragen und glaubhaft gemacht. Wissenschaftlicher Betätigung in Zeiträumen nachzugehen, die außerhalb derjenigen Zeiten liegen, die der Erfüllung der Dienst- bzw. Arbeitspflicht dienen, ist keine außergewöhnliche Erscheinung und wird von zahlreichen Personen als Selbstverständlichkeit empfunden, die sich am rechtswissenschaftlichen Diskurs, etwa durch Publikation ihrer Forschungsaktivitäten, beteiligen und denen - ebenso wie dem Antragsteller - eine nach (Wochen-) Arbeitsstunden bemessene Arbeitszeit nicht vorgegeben ist, was beispielsweise für Rechtsanwälte, Notare und Richter zutrifft. Umstände, dass Solches dem Antragsteller für den Zeitraum bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden könnte, sind nicht ersichtlich und nicht glaubhaft gemacht. Überdies und selbstständig tragend fehlt es an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller keine Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die seine Behauptung stützen könnten, dass er „in beachtlichem Grad […] geforscht hat und forscht“, oder die zumindest eine künftige Forschungstätigkeit so konkret absehbar machten, dass die beanstandete Einschränkung seiner Wissenschaftsfreiheit durch die Lehrverpflichtungsrichtlinie die Annahme eines schweren und unzumutbaren Nachteils begründen könnte. In seiner Antragsschrift hat er lediglich ausgeführt, Mitherausgeber und Autor des Handbuchs „Arzneimittelrecht“ zu sein, und im Übrigen (zum Beleg dafür, dass an der Hochschule des Bundes nicht-anwendungsbezogene geforscht werde) ausschließlich auf Veröffentlichungen eines Kollegen hingewiesen. Auch seinem Vorbringen zu einem geplanten „Austausch“ der HS Bund mit der Bundespolizeidirektion 11 über „Möglichkeiten und Rahmenbedingungen einer institutionalisierten Zusammenarbeit“, bei der er „eine facettenreiche wissenschaftliche Begleitung und Unterstützung“ vor Augen gehabt habe und die zugleich Gegenstand eines „Forschungsgroßprojekts“ hätte sein sollen, lässt sich nichts von Substanz für eine konkrete und schwerwiegende Gefährdung seiner Wissenschaftsfreiheit entnehmen. Nach seinem Vortrag und dem zum Beleg vorgelegten E-Mail-Verkehr standen jedenfalls zunächst „Servicedienstleistungen“ in Gestalt einer „Teil-Organisationsberatung“ zugunsten der Bundespolizeidirektion 11 im Vordergrund der angedachten Kooperation. Wann und inwiefern diese in nicht-anwendungsbezogene Forschung „hätten münden sollen“, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen, zumal er überdies zwar geltend macht, er habe bereits einige Jahre zuvor einen „ähnlichen Veränderungsprozess […] eigenverantwortlich gestaltet“, jedoch nicht aufzeigt, inwiefern dies zu Forschungsaktivitäten geführt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist mangels anderweitiger genügender Anhaltspunkte mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. Eine Verminderung des Auffangwerts wegen des nur vorläufigen Charakters der mit einer einstweiligen Anordnung erstreitbaren Regelung war nicht angezeigt, weil der vorliegende Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist und die begehrte Regelung im Falle eines Erfolges des Antrages angesichts der anzunehmenden Dauer des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich für längere Zeit Bestand hätte. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.