Urteil
8 K 11882/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0311.8K11882.17A.00
23Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger, zu dessen Gunsten das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) das Vorliegen eines Abschiebungsverbots festgestellt hat, begehrt weitergehenden asylrechtlichen Schutz. Am 22.04.2016 stellte sich der Kläger den zuständigen Behörden als Minderjähriger vor. Er gab an, vor acht Monaten letztmalig Kontakt zu seinen Eltern gehabt zu haben und Somali sowie etwas Englisch zu sprechen. Seine Eltern lebten in Äthiopien, in einer somalischen Enklave. Am 12.07.2016 wurde für den Kläger ein schriftlicher Asylerstantrag gestellt. Hierbei wurde angegeben, dass der Kläger am 00. 00. 2000 im äthiopischen Teilstaat Somalia geboren worden, der Staatsangehörigkeit nach Äthiopier, der Volkszugehörigkeit nach Somali sei. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 20. Juli 2017 gab der Kläger an, somalischer Staatsangehöriger zu sein und dem Clan der Ogaden anzugehören. Geboren und aufgewachsen sei er in der Stadt G. im somalischen Gebiet in Äthiopien. Dort lebten auch noch seine Eltern und die übrige Familie. Kontakt zur weiter entfernten Familie in Somalia habe er nicht. Er sei auch nie in Somalia gewiesen. Die Schule habe er bis zur vierten Klasse besucht. Ausgereist sei er wegen Schwierigkeiten, die er in Äthiopien gehabt habe. Eingereist sei er über Italien, worauf auch ein entsprechender Eurodac-Treffer der Beklagten hindeutet. Mit Bescheid vom 14. August 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylanerkennung ab. Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Im Übrigen wurde festgestellt, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliege. Zur Begründung des ablehnenden Teils der Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die geltend gemachten Verfolgungsgründe auf Äthiopien und nicht auf Somalia bezögen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Kläger somalischer Staatsangehöriger sei. Am 24. August 2017 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Vortrag zu dem Geschehen, das ihm in seinem Heimatland widerfahren sei, verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen ist, hat das Gericht den Kläger persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerakte des Landrats des P. L. . Entscheidungsgründe Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beklagte wurde unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der vom Kläger allein angefochtene ablehnende Teil des Bescheides des Bundesamtes vom 14. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Maßgeblich ist insoweit nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf das Asylrecht jedoch nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist. Dies trifft auf den Kläger zu. Denn er ist unstreitig über Italien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Unabhängig davon fehlt es aus den nachstehenden Gründen an der politischen Verfolgung des Klägers. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Über den Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft kann demnach nicht losgelöst von der Frage der Staatsangehörigkeit des Ausländers und der Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit bzw. - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts entschieden werden. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13.07 -, juris, Rn. 9; VG Augsburg, Urteil vom 30.11.2011 - Au 3 K 10.30073 -, juris, Rn. 19, m. w. N. Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 - 10 B 18.12 -, juris, Rn. 5. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten – nämlich Somalia und Äthiopien – nicht vor. Im Hinblick auf Somalia hat der Kläger im gesamten Verfahren nichts geltend gemacht, das auf eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung hindeuten könnte. Die vorgetragenen Fluchtgründe bezogen sich allein auf Äthiopien. Anderes ist auch nicht ersichtlich. Bezogen auf Äthiopien hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts keine Gründe vorgetragen, welche die Gefahr einer nach den oben dargestellten Maßstäben relevanten Verfolgung dartun könnten. Jedenfalls sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger nunmehr noch befürchten müsste, Opfer gewaltsamer Zwangsrekrutierung durch die ONLF zu werden oder flüchtlingsschutzrelevanten Repressalien der ONLF infolge verweigerter Zusammenarbeit ausgesetzt zu sein. Das individuelle Vorbringen des Klägers zeigt keine dementsprechende Gefahrenlage auf: Schon vor seiner Ausreise ist der Kläger nach eigenen Angaben sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkret von Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung bedroht gewesen. Vielmehr sei er vor diesem Problem im Allgemeinen geflohen, nachdem er entsprechende Warnungen Dritter erhalten habe. Dementsprechend hat der Kläger auch trotz Nachfrage nichts dazu vorgetragen, dass er dergestalt in den Blickwinkel der ONLF geraten gewesen sei, dass unmittelbar nach seiner Ausreise oder in den Jahren seit 2015 etwa bei seiner Familie in Bezug auf ihn Nachfrage gehalten worden wäre oder sonstige Ereignisse eingetreten wären, die ein diesbezügliches Gefahrenszenario bei einer Rückkehr nahelegen könnten. In Übereinstimmung damit hat der Kläger auf Fragen betreffend die Möglichkeit einer Rückkehr in seine Heimat ausschließlich die Problematik der Entfernung und der hier begonnenen Ausbildung ins Feld geführt. Von daher ist die Angabe des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt, in Äthiopien drohe ihm die Gefahr, dass man ihn umbringe, wenn nicht ohnehin zu unsubstantiiert, dann doch jedenfalls nunmehr überholt. Auch nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage deutet nichts auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit hin, dass dem Kläger die befürchteten Übergriffe in Gestalt einer Zwangsrekrutierung oder sonstiger Repressalien durch die ONLF drohen könnten, so dass die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU jedenfalls widerlegt wäre. Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 27.08.2019 – 28 K 530.17 A –, juris, Rn. 45, sowie VG Bayreuth, Urteil vom 23.08.2018 – 7 K 17.32608 –, juris, Rn. 31. Die ONLF ist seit Juli 2018 nicht mehr als Terrororganisation in Äthiopien gelistet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien in der Fassung vom 10. Februar 2021, Seite 17. Am 12. August 2018 verkündete die Organisation einen einseitigen Waffenstillstand. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Äthiopien, vom 7. Juli 2020, Seite 27. Im Oktober 2018 schlossen ONLF und Regierung einen Friedensvertrag. Es gibt öffentliche Treffen der Gruppierung, öffentliche Auftritte ihrer Vertreter sowie Treffen mit Vertretern der Regionalregierung. Eine nennenswerte Zahl von ONLF-Kämpfern wurde entwaffnet. Die Organisation unternahm die erforderlichen Schritte, um an den Regionalwahlen teilnehmen zu können. Vgl. COI, Ethiopia, opposition groups, März 2020, Seite 7; SEM, Notiz Äthiopien, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28. Februar 2020, Seite 6. Zu Zwangsrekrutierungen von Seiten der ONLF waren bereits 2018 für die vorangegangenen Jahre keine konkreten Fälle mehr bekannt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Mai 2018 an das BAMF, GZ 508-516.80/50028, Seite 2. Dem Kläger kann auch der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt werden. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit –, zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs auf die Gewährung subsidiären Schutzes vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff. (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.), und vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Weder für Somalia noch für Äthiopien kann betreffend den Kläger eine derartige Situation angenommen werden. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose bei der Prüfung subsidiären Schutzes ist dabei im Ausgangspunkt der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Klägers, in die dieser typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 13. Vorliegend ist insoweit für Äthiopien auf die Somali-Region abzustellen, aus der der Kläger stammt und wo seine Familie nach wie vor ansässig ist. Nachdem der Kläger in Somalia keine Bindungen und auch keine Herkunftsregion hat, die er im Zusammenhang mit der Fluchtursache verlassen hätte, ist auf Mogadischu als Zielort der Abschiebung abzustellen. Vgl. im Einzelnen VG Köln, Urteil vom 13.02.2020 – 8 K 6426/17.A –, juris, Rn. 39 ff., m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte, sind weder für Somalia noch für Äthiopien vorgetragen oder sonst ersichtlich. Denn hierunter werden lediglich alle aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, welches nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, als Sanktion verhängte Todesstrafen gefasst. Weder die Zwangsrekrutierung als solche noch etwaige Konsequenzen, welche aus der Verweigerung der Zusammenarbeit mit nicht-staatlichen Milizen resultieren, stellen sich als staatliche Sanktion dar. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 01.08.2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 29. Nachdem insoweit für Somalia nichts vorgetragen oder ersichtlich ist bzw. aus den vorstehenden Gründen, in denen festgestellt worden ist, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger in Äthiopien befürchten müsste, Opfer gewaltsamer Zwangsrekrutierung durch die ONLF zu werden oder flüchtlingsschutzrelevanten Repressalien der ONLF infolge verweigerter Zusammenarbeit ausgesetzt zu sein, droht dem Kläger in beiden in Frage kommenden Ländern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen der schlechten humanitären Verhältnisse im Abschiebungszielstaat setzt voraus, dass diese Lage durch ein zielgerichtetes Handeln oder Unterlassen eines Akteurs (im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG) hervorgerufen oder erheblich verstärkt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11.19 –, juris, Rn. 12. Diese Frage wird für Mogadischu in der aktuellen Rechtsprechung so gut wie einhellig verneint. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.02.2021 – 4 LA 212/19 –, juris, Rn. 8 ff., m. w. N. Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 13.02.2020 – 8 K 6426/17.A –, juris, Rn. 61 ff., m. w. N., an der nicht mehr festzuhalten kein Anlass besteht. Für die Herkunftsregion des Klägers in Äthiopien gilt insoweit nichts Anderes. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 27.08.2019 – 28 K 530.17 A –, juris, Rn. 51 ff., m. w. N.; vgl. auch bereits Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2019 – 8 B 19.31004 –, juris, Rn. 58. Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt ein ernsthafter Schaden vor, wenn dem Ausländer im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt droht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist, Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris, Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 19-22. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22. Gemessen daran, besteht zugunsten des Klägers kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ob in Mogadishu ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. Gefahrerhöhende Umstände der oben beschriebenen Art liegen beim Kläger nicht vor. Die allgemeine Lage in Mogadishu ist nach Überzeugung des Gerichts nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint für Mogadishu allerdings kaum verlässlich möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl sowie über Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 44. In Mogadishu betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 1,65 Millionen Menschen. Vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31. Das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt etwa 2,8 % pro Jahr, vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44, so dass von einer Gesamtbevölkerung in Mogadischu im Jahr 2021 von etwa 1,99 Millionen Einwohnern ausgegangen werden kann. Vgl. zu dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45. Für das Jahr 2018 lassen sich der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) über die Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten für Banaadir (Großraum Mogadishu) 489 Vorfälle mit 976 Toten entnehmen. Vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), aktualisierte 2. Version, S. 4. Die ACLED-Datenbank (Armed Conflict Location and Event Data Project) listete für das Jahr 2019 insgesamt 738 Todesfälle aus 308 Vorfällen auf, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) , S. 4, für das erste Quartal 2020 insgesamt 142 Vorfälle mit 94 Todesopfern, vgl. ACCORD, Somalia, 1. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) , S. 4, und für das zweite Quartal 2020 insgesamt 164 Vorfälle mit 109 Todesopfern. Vgl. ACCORD, Somalia, second quarter 2020, update on incidents according tot he ACLED, vom 30. Oktober 2020. Für das gesamte Jahr 2020 hochgerechnet ergeben sich für den Großraum Mogadishu demnach 406 Todesfälle. Für 2021 liegen keine Zahlen vor, aber auch keine Anhaltspunkte für eine gravierende Verschlechterung der Situation. Legt man die nach dem obigen Schlüssel ermittelte Einwohnerzahl Mogadishus von 1,84 Millionen (2018), 1,89 Millionen (2019), 1,94 Millionen (2020) und 1,99 Millionen (2021) zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45 ff., so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:1.885 für das Jahr 2018, 1:2.560 für das Jahr 2019, 1:4.778 für das Jahr 2020 und – bezogen auf die Hochrechnung der letzten, für 2020 bekannten Opferzahlen – 1: 4.564 für 2021 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Auch ungeachtet der quantitativen Bewertung ergibt sich in Mogadishu bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10. –, juris, Rn. 23, zu der auch die Würdigung der in weiten Teilen extrem schlechten medizinischen Versorgung gehört, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 131 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. 5 f., keine solche Gefahrendichte, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Zwar ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage in Mogadishu nach wie vor prekär und von zahlreichen, nicht vorhersehbaren und nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt ist, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist. Diese Gefahr besteht im Wesentlichen darin, Opfer von terroristischen Anschlägen der in Mogadishu aktiven Akteure, vor allem der Al-Shabaab, zu werden. Wirksame Möglichkeiten der Vorwarnung oder Verhinderung existieren naturgemäß nicht. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Stadt weiterhin unter Kontrolle der Regierung und AMISOM steht. Es ist momentan höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt, insoweit kann von einer fortgesetzten Konsolidierung der Regierungskontrolle seit dem Rückzug von Al-Shabaab aus der Stadt im Jahr 2011 gesprochen werden. Ist davon auszugehen, dass Al-Shabaab ihre Angriffe nicht wahllos gegen Zivilisten richtet, sondern nur Ziele in der Stadt aussucht, die einen Bezug zur somalischen Regierung bzw. zur internationalen Gemeinschaft haben, so ist das Risiko, Opfer derartiger Angriffe zu werden, bereits hierdurch abgesenkt. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko weiterhin dadurch minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 29 ff. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger wegen seiner fehlenden Ortskenntnisse in Mogadischu möglicherweise sein persönliches Risiko nur etwas erschwert verringern kann, führt dies angesichts der oben ermittelten Zahlen und der Würdigung der Gesamtsituation nicht dazu, dass bezogen auf ihn individuell von einer Gefahrendichte auszugehen, die bereits die Zuerkennung subsidiären Schutzes tragen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Somali-Region in Äthiopien im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen könnte, bestehen nicht. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen, auch keine dahingehenden Berichte seiner Familie im Rahmen der vielfältigen telefonischen Kontakte. Die dem Gericht vorliegende Erkenntnislage trägt die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer den Kläger dort ereilenden derartigen Situation ebenfalls nicht. Allerdings haben gewaltsame Auseinandersetzungen in vielen Teilen des Landes in besorgniserregendem Maße zugenommen. So kam es in Oromia und Grenzregionen zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Oromos und Amhara. Der Konflikt zwischen der äthiopischen Bundesregierung und der TPLF ist Tigray eskalierte am 4. November 2020 militärisch. Inzwischen werden die Kämpfe noch in geringerer Intensität fortgeführt. Die humanitäre Lage ist prekär. Der Notstand wurde für sechs Monate verhängt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien in der Fassung vom 10. Februar 2021, Seiten 5 und 18. Unabhängig von weiteren Fragen ist der Kläger jedoch weder Oromo noch Amhare, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer der genannten Streitigkeiten werden könnte. Auch mit Blick auf den Konflikt in der nördlichen Region Tigray ist keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers im Falle seiner Rückkehr beachtlich wahrscheinlich. Bei einer Einreise des Klägers über Addis Abeba und einer Weiterreise von dort in die Heimatstadt seiner Familie, K. , wird der Kläger mit dem Kampfgebiet nicht in räumlichen Kontakt kommen. Mekele, die Hauptstadt der Region Tigray, liegt laut Google Maps über 1.000 Straßenkilometer bzw. 3,5 Flugstunden in Richtung Norden von der Jijiga-Zone entfernt. Addis Abeba liegt laut Google Maps weit über 700 Straßenkilometer bzw. über eine Flugstunde entfernt in Richtung Süden von Mekele. Für Addis Abeba lässt sich nicht feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilperson im Falle einer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.06.2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 236. Die Sicherheitslage ist im Somali Regional State zwar volatil. Lokale Gefechte zwischen der äthiopischen Armee und verschiedenen Rebellengruppen kommen vor. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie zwischen verfeindeten Ethnien können auch weiterhin vorkommen. Auch besteht das Risiko von Anschlägen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Äthiopien, vom 7. Juli 2020, Seite 14. Erkenntnisquellen, die die Annahme nahelegen könnten, dass dem Kläger dort im Rahmen eines bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen könnte, liegen dem Gericht jedoch nicht vor. Vgl. aus jüngerer Zeit auch VG Bremen, Beschluss vom 25.01.2021 – 7 V 20/21 –, juris, Rn. 40; VG Ansbach, Urteil vom 05.11.2020 – 9 K 20.30755 –, juris, Rn. 38 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 31.08.2020 – 7 K 20.30443 –, juris, Rn. 59, m. w. N.; VG Cottbus, Urteil vom 12.08.2020 – 8 K 1507/19.A –, juris, Rn. 30 ff.; vgl. auch bereits OVG NRW, Urteil vom 29.06.2020 – 19 A 1420/19.A –, Rn. 234 sowie Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2019 – 8 B 19.31004 –, juris, Rn. 61. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.