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Urteil

12 K 4358/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0316.12K4358.20A.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 23.07.2020 verpflichtet, Ziffer 2 seines Bescheids vom 06.03.2015 aufzuheben.

Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 23.07.2020 verpflichtet, Ziffer 2 seines Bescheids vom 06.03.2015 aufzuheben. Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Die 1996 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste aus Nigeria über Libyen nach Italien, wo ihr internationaler Schutz zuerkannt wurde. Am 21.11.2014 reiste sie in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.12.2014 einen Asylantrag. Am 00.00.2015 brachte sie ihre Tochter N2. zur Welt, am 00.00.2016 ihre Tochter M1. und am 00.00.2019 ihre Tochter B. . Der ghanaische Staatsangehörige G. N. erkannte jeweils die Vaterschaft an. Seinen zuletzt nur noch auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gerichteten Antrag hatte das Bundesamt mit Bescheid vom 19.10.2017 abgelehnt, wobei es ihm zugleich die Abschiebung nach Ghana oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat angedroht hatte. Seine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 18.12.2019 (19 K 14137/17.A) ab. Mit Bescheid vom 06.03.2015 hatte das Bundesamt festgestellt, dass der Klägerin gemäß § 26a AsylVfG kein Asylrecht zustehe, weil ihr bereits in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei (Ziffer 1), und hatte ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG angeordnet (Ziffer 2). Dieser Bescheid war durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.08.2015 (15 K 1761/15.A) bestätigt worden. Auf den auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten Antrag von M1. hin hatte das Bundesamt das Verfahren mit Bescheid vom 27.12.2017 eingestellt, ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Italien nicht vorliegen und ihr die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat angedroht. Die dagegen gerichtete Klage (12 K 352/18.A) nahm sie am 21.08.2020 zurück. Mit Bescheid vom 13.11.2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag von N2. als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihre Abschiebung nach Ghana an; das diesbezüglich vor der Kammer geführte Verfahren zu dem Aktenzeichen 12 K 6524/20.A ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden, nachdem das Bundesamt wegen des bereits vor Erlass des Bescheids vom 13.11.2020 von der anwaltlich vertretenen Klägerin ausdrücklich erklärten Verzichts auf die Stellung eines Asylantrags die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 13.11.2020 mit Bescheid vom 26.02.2021 aufgehoben hatte. Mit Bescheid vom 19.11.2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag von B. als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihre Abschiebung nach Ghana an. Das diesbezügliche Klageverfahren ist beim Verwaltungsgericht Köln noch unter dem Aktenzeichen 19 K 6525/20.A anhängig. Mit Schreiben vom 04.02.2020 hatte die Klägerin beim Bundesamt einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und beantragt, für sie unter Aufhebung bisheriger Bescheide ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen. Zur Begründung verwies sie im Einzelnen auf die schlechten Lebensbedingungen in Italien, die dort im Allgemeinen herrschten und insbesondere ihr als Mutter dreier Kinder, deren Vater die Abschiebung nicht nach Italien angedroht worden sei, drohten. Mit Bescheid vom 23.07.2020 hatte das Bundesamt festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen, jedoch für die Klägerin im Hinblick auf Italien keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bestehen. Zur Begründung der dagegen am 06.08.2020 erhobenen Klage verweist die Klägerin auf ihre gegenüber dem Bundesamt geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe. Die Klägerin beantragt, das Bundesamt unter Aufhebung seines Bescheids vom 23.07.2020 zu verpflichten, Ziffer 2 des Bescheids vom 06.03.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihren angefochtenen Bescheid. Entscheidungsgründe Soweit die Klage (hinsichtlich des auch auf Nr. 1 des Bescheids vom 06.03.2015 bezogenen Wiederaufgreifensantrags) zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist mit ihrem aufrechterhaltenen Teil zulässig. Eine Verpflichtung des Bundesamts zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte oder zur Zuerkennung des internationalen Flüchtlingsschutzes bzw. zur Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf einen anderen Staat als Italien wird vom zunächst als Anfechtungsantrag formulierten Klagebegehren nicht umfasst und wäre wegen der stärkeren Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Verfahrensrichtlinie enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge, der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG und der vorgegebenen mehrstufigen Prüfung durch das Bundesamt auch nicht zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 17 f. (zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Der Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids vom 06.03.2015 im Wiederaufgreifensverfahren steht nicht § 88 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, obwohl es an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist. Die Klägerin hat zwar mit der vorliegenden Klage zunächst wörtlich die Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung begehrt, dass für sie in Bezug auf Italien ein Abschiebungsverbot besteht. Dieser Antrag ist indes nicht wegen seines Wortlauts auf die (ergänzende) Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkt, sondern umfasst auch die Aufhebung (der Ziffern 1 und 2) des Bescheids des Bundesamts vom 06.03.2015. Die Klägerin hat nämlich zugleich eine Abänderung des ursprünglich gegen sie erlassenen Bescheids des Bundesamts vom 06.03.2015 beantragt. Das nach § 88 VwGO maßgebliche Klagebegehren ist indes auch anhand des gegenüber dem Bundesamt gestellten Wiederaufgreifensantrags zu ermitteln. Dem Bundesamt gegenüber hatte die Klägerin ausdrücklich auch die „Aufhebung bisheriger Bescheide“, also desjenigen vom 06.03.2015 (und damit sowohl dessen Ziffer 1 als auch dessen Ziffer 2) beantragt. Das hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, allerdings unter Einschränkung auf die Ziffer 2 des Bescheids vom 06.03.2015, klargestellt, so dass bezüglich des auf Ziffer 1 des Bescheids vom 06.03.2015 bezogenen Wiederaufgreifensantrags die Klage konkludent zurückgenommen worden ist. Allein ein Verpflichtungsantrag auf Feststellung, dass für die Klägerin in Bezug auf Italien ein Abschiebungsverbot besteht, wäre auch nach der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beklagten geäußerten Ansicht unsachgemäß, weil unzulässig gewesen. Dies hätte im Erfolgsfalle nämlich dazu geführt, dass Ziffer 2 des Bescheids vom 06.03.2015 die Abschiebung der Klägerin nach Italien anordnet und ein zweiter Bescheid ergeht, in dem festgestellt wird, dass für die Klägerin in Bezug auf Italien ein Abschiebungsverbot besteht (entweder als eigenständiger Bescheid oder in Form einer Ergänzung des Bescheids vom 06.03.2015 als eine Ziffer 3). Das wäre aber widersprüchlich, weil im Fall eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Italien die Abschiebungsanordnung nach Italien gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG rechtswidrig wäre, weil nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, sondern vielmehr umgekehrt feststeht, dass sie wegen eines Abschiebungsverbots nicht erfolgen kann. Danach stellen die von der Klägerin geltend gemachten Mängel in Italien lediglich den Wiederaufnahmegrund im Sinne 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar und beziehen sich nicht auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots im Hinblick auf Italien. Der Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids vom 06.03.2015 steht insbesondere nicht das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.08.2015 (15 K 1761/15.A) entgegen, mit dem die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage abgewiesen wurde. Denn dessen Rechtskraft erfasst nicht die von der Klägerin geltend gemachten und auch vorliegenden veränderten Umstände. Die mit ihrem aufrechterhaltenen Teil zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 23.07.2020 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als sie im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegenüber dem Bundesamt aus § 51 VwVfG einen der Sache nach auch bereits bei ihm geltend gemachten Anspruch hat, Ziffer 2 dessen Bescheids vom 06.03.2015 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind nicht nur, wie das Bundesamt entschieden hat, wegen der Geburt zweier weiterer Töchter der Klägerin, sondern auch wegen der von der Klägerin bereits gegenüber dem Bundesamt geltend gemachten Verschlechterung der Situation anerkannter Schutzberechtigter in Italien insbesondere im Hinblick auf die Unterbringung erfüllt mit der Folge, dass eine Entscheidung zugunsten der Klägerin möglich erscheint. Diese Umstände konnte die Klägerin im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG nicht in ihrem früheren beim Bundesamt geführten Verfahren geltend machen. Sie hat den Antrag auch binnen drei Monaten nach erkennbar gewordener Änderung der Umstände beim Bundesamt gestellt. Veränderte Umstände, die zur Rechtswidrigkeit der Ziffer 2 des Bescheids vom 06.03.2015 führen, sind auch mit der Folge zu bejahen, dass das Bundesamt Ziffer 2 dieses Bescheids aufzuheben hat. Insoweit steht ihm kein Ermessen zu. Der Ziffer 2 des Bescheids vom 06.03.2015, mit der die Anordnung der Abschiebung der Klägerin gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 Asyl(Vf)G erging, steht nunmehr entgegen, dass sie nicht mehr „durchgeführt werden kann“, weil ihr ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in Bezug auf Italien entgegensteht und darüberhinaus auch das bei § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG zu berücksichtigende innerstaatliche Abschiebungsverbot aus Art. 6 GG wegen ihrer Töchter N2. und B. , denen gegenüber keine Abschiebung nach Italien angedroht oder angeordnet worden ist. Die Lebensverhältnisse, die die Klägerin in Italien als anerkannte Schutzberechtigte erwarten würden, würden sie der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GrRCh zu erfahren, weil diese Gefahr eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht. Das ist der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 -, C-541/17 - und Urteile vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, Rn. 92 - 93 und 95, sowie C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-488/17 -, Rn. 87, 90, 91 (sämtlich in juris). Unter Anwendung dieses Maßstabs und Berücksichtigung der tatsächlichen Folgen der schon im Zeitpunkt des Wiederaufgreifensantrags in Italien grassierenden COVID-19-Pandemie ist derzeit davon auszugehen, dass die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet sind, die eine beachtliche Gefahr einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GrRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen, woran die italienischen Behörden derzeit nichts ändern. So auch: Hess. VGH, Beschluss vom 11.01.2021 - 3 A 539/20.A -, BeckRS 2021, 1059; Nds. OVG, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 -, juris Rn. 20 f. (wonach es im Fall einer Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen einer Überstellung nach dem Dublin III-Verfahren einer konkret-individuellen Zusicherung der Gewährleistung ihrer aus Art. 4 EU-GrRCh folgenden Rechte durch die dortigen Behörden bedarf); a.A. noch im Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, BeckRS 2018, 6416 und nunmehr Bay. VGH, Beschluss vom 09.01.2019 - 10 CE 19.67 -, juris. Mit dem sogenannten Salvini-Dekret vom 04.10.2018, Nr. 113 (Disposizioni urgenti in materia di protezione internazionale e immigrazione, sicurezza pubblica, nonché misure per la funzionalità del Ministero dell’interno e ’organizzazione e il funzionamento dell’Agenzia nazionale per l’amministrazione e la destinazione dei beni sequestrati e confiscati alla criminalità organizzata, Gazzeta Ufficiale [G.U.] n. 231 vom 04.10.2018, S. 1) wurde eine Reform der Unterbringung nach italienischem Asylverfahrensrecht beschlossen. So wurde das SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) umbenannt in SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati – Schutzsystem für Inhaber von Titeln des internationalen Schutzes und unbegleitete Minderjährige) und ist nunmehr allein anerkannten Schutzberechtigten – wie der Klägerin – sowie unbegleiteten Minderjährigen vorbehalten (Art. 12 Abs. 4). Das Dekret wurde am 01.12.2018 vom italienischen Parlament verabschiedet (Legge 1 dicembre 2018, n. 132, G.U. 3.12.2018, n. 281). Laut Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Bereich Recht (Margarite Zoeteweij und Adriana Romer) vom 08.05.2019, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien S. 5 f., 14, war indes vor allem der Entzug des Anspruchs auf Unterbringung gemäß dem insoweit noch weiter angewandten Dekret 142/2015 vom 18.08.2015, das von einer freiwilligen Abreise ausgeht, wenn eine Person ohne Meldung das Zentrum verlässt, nur mit einer sehr guten Begründung auszuhebeln. Das Dekret 142/2015 zu Asylunterkünften gilt zwar seit Inkrafttreten des Salvini-Dekrets nicht mehr für SIPROIMI. Von Oktober 2018 bis November 2019 gab es für SIPROIMI keine rechtlichen Rahmenbedingungen und das System funktionierte gemäß den Vorgaben des Dekrets 142/2015. Das änderte sich mit dem Ministerialdekret 9259 des Innenministeriums vom 18.11.2019, dem Richtlinien zur Funktionsweise von SIPROIMI angehängt sind. Diese schreiben fest, was zwischen Oktober 2018 und November 2019 Praxis war. Im Grunde wurden die Vorgaben des Dekrets 142/2015 kopiert. Das Recht auf Unterkunft in einem SIPROIMI kann in Fällen, die in Art. 40 des Anhangs A der SIPROIMI-Richtlinien aufgelistet sind, entzogen werden. Danach ist der Entzug u.a. möglich bei unbegründeter Abwesenheit für mehr als 72 Stunden ohne die vorherige Erlaubnis durch die lokalen Behörden. Wenn die Person mit internationalem Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft in einem Zweitaufnahmezentrum verliert, bietet der italienische Staat keine Alternativunterkunft an. Wenn das Recht einmal entzogen wurde, stehen die Chancen, wieder Zugang zu erhalten, schlecht. Die betreffenden Personen werden obdachlos. Das gleiche gilt für Personen, die bereits für die maximale Aufenthaltsdauer von in der Regel sechs Monaten untergebracht waren. Personen, die es in dieser Zeit nicht geschafft haben, eine Arbeit zu finden, erhalten nach ihrer Zeit in SIPROIMI keine finanzielle oder sonstige Unterstützung mehr. Es gibt keine weiteren staatlichen Angebote in Bezug auf Unterkunft oder angemessene Unterstützung. Eine Person, die als Flüchtling anerkannt wurde oder subsidiären Schutz erhalten hat, kann zwar sechs Monate lang in einem SIPROIMI-Projekt bleiben. Wenn eine Person das Projekt aber verlässt, bevor sie ihr Programm beendet hat, verliert sie im Prinzip ihr Recht auf Unterkunft in einem SIPROIMI-Projekt. Wenn eine Person bereits früher Zugang zu einem SIPROIMI-Projekt erhalten hatte und später nach Italien rücküberstellt wird, erhält sie keinen Zugang zu SIPROIMI-Projekten mehr. Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen. Wenn die Person vor ihrer Weiterreise nach Deutschland noch keinen Zugang zu einem SIPROIMI-Projekt erhalten hatte, würde grundsätzlich ein Recht auf Unterbringung in einem solchen Projekt bestehen. Die Plätze in diesen Projekten sind allerdings sehr beschränkt. Es gibt keine Warteliste. Wenn ein Antrag auf Unterbringung in einem SIPROIMI bewilligt wurde und es keinen freien Platz gibt, wird diese Person nicht auf eine Warteliste gesetzt. Anträge auf Aufnahme in einem SIPROIMI-Projekt können nicht von den betroffenen Personen selbst, sondern nur durch deren anwaltschaftliche Vertretung oder durch die zuständige Behörde gestellt werden. Ist zum Zeitpunkt der Anfrage kein Platz verfügbar, muss einen Monat später ein neuer Antrag gestellt werden, und zwar so lang, bis ein Platz für die jeweilige Person frei wird. In dieser Wartezeit steht der Person keine Unterkunft zur Verfügung. Ob und inwiefern Personen mit Schutzstatus in Italien im Fall ihrer Rückkehr ein Zugang zu einer Unterbringung gewährleistet ist, ist insgesamt zufällig und nicht vorhersehbar. Besteht kein Zugang zu einer staatlichen Unterkunft, sind von Seiten des Staates keine weiteren Leistungen bereitgestellt, auch keine Lebensmittelabgabe. Anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiären Status haben in Italien Zugang zum Arbeitsmarkt. Es wird von ihnen erwartet, dass sie spätestens nach den sechs Monaten in einem SIPROIMI-Zentrum integriert sind und wie Staatsangehörige am italienischen Wirtschaftsleben teilnehmen können. Da es für Personen aus dem Asylbereich kaum Arbeit auf dem regulären Arbeitsmarkt gibt, suchen viele Menschen Arbeit auf dem Schwarzmarkt, insbesondere in der Pflege, der Hausarbeit und der Landwirtschaft. Die irregulär angestellten Personen haben ein großes Ausbeutungsrisiko, da sie sich nicht auf die Schutzmechanismen berufen können, die für rechtmäßig beschäftigte Personen gelten; die Arbeitsbedingungen sind meist prekär. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien (im Folgenden: aktualisierter Bericht), Januar 2020, S. 53 - 56 und 61, und die der Beklagten bekannte Auskunft von SFH/PRO ASYL an den Hess. VGH vom 29.10.2020, S. 2, 3, 5, 8. Für eine Berechtigung auf eine Sozialwohnung müssen Personen mit internationalem Schutzstatus durchschnittlich für mindestens fünf Jahre in Italien gelebt haben. Selbst dann müssen sie noch mehrere Jahre auf eine Wohnung warten, da die Wartezeiten sehr lang sind. SFH, aktualisierter Bericht vom Januar 2020, S. 109. Das mit dem Dekret 4/2019 vom 21.03.2019 eingeführte Bürgergeld ist für Personen mit Schutzstatus eher theoretisch, weil die Voraussetzungen für sie schwer zu erfüllen sind. Dazu muss die antragstellende Person u.a. mindestens zehn Jahre in Italien gelebt haben, zwei davon ununterbrochen. SFH/PRO ASYL, Auskunft an den Hess. VGH vom 29.10.2020, S. 6. Da die Kapazitäten im offiziellen Unterbringungssystem nicht ausreichen, oder aufgrund des Entzugs des Rechts auf Zugang zu den Unterkünften sind viele Personen mit Schutzstatus obdachlos und leben in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen Siedlungen, besetzten Häusern oder Slums. Dort herrschen meist unzumutbare Zustände. SFH/PRO ASYL, Auskunft an den Hess. VGH vom 29.10.2020, S. 2. Die Lebensbedingungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in besetzten Häusern, Slums und auf der Straße sind katastrophal. Sie leben am Rande der Gesellschaft ohne Aussicht auf eine Verbesserung ihrer Situation. Ihr tägliches Leben besteht darin, mittels Suche nach Essen und einem Schlafplatz ihre Grundbedürfnisse zu decken. SFH, aktualisierter Bericht vom Januar 2020, S. 62. Soweit nach den Darstellungen des Bundesamts, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien (im Folgenden: Bericht) vom 02.04.2020; darauf abstellend: VG Gera, Beschluss vom 13.10.2020 - 6 E 1148/20 Ge -, juris. die Sorge unbegründet ist, dass Familien mit minderjährigen Kindern nach ihrer Dublin-Rückkehr nicht unmittelbar angemessen untergebracht werden, sind die diesbezüglichen Aussagen verschiedener italienischer Stellen nicht recht in Einklang damit zu bringen, dass den Rechtsrahmen für die Aufnahme von Asylbewerbern (weiterhin) Art. 40 Anhang A der Richtlinien zum Dekret 9259 des Innenministeriums vom 18.11.2019 bildet, vgl. auch Bericht vom 02.04.2020, S. 4 Mitte (wo noch die alte Rechtslage zitiert wird, die indes mit der neuen inhaltlich identisch ist, soweit sie hier von Interesse ist), und dass jedenfalls im CAS Staderini gemäß Art. 23 des Gesetzesdekrets vom 18.08.2015 Nr. 412 (richtig: 142) bei unentschuldigtem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung der Aufenthaltsstatus einer Person von der Präfektur mit der Folge widerrufen wird, dass diese nicht mehr in die Erstaufnahmeeinrichtung zurückkehren kann, auch wenn gemäß Art. 23 Abs. 2 dieses Dekrets die besondere Situation vulnerabler Personengruppen wie z.B. alleinstehender Eltern mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen ist, dies wiederum allerdings (lediglich) im Rahmen des der Präfektur eingeräumten Ermessens. Bericht vom 02.04.2020, S. 19 Mitte. Die gegenteiligen Auskünfte kann der genannte Bericht des Bundesamts auch deshalb nicht entkräften, weil er lediglich einen Ausschnitt im Aufnahme- und Unterbringungssystem Italiens hinsichtlich ausgewählter Unterbringungseinrichtungen und Flughäfen abbildet und deshalb nicht verallgemeinerungsfähig ist, vgl. zu diesem Aspekt: OVG LSA, Beschluss vom 15.09.2020 - 3 L 143/20 -, juris Rn. 14, zumal der Bericht selbst auch auf regionale Unterschiede im Unterbringungssystem Italiens hinweist und auch im Übrigen aus den Formulierungen dieses Berichts Zweifel an einer Sicherstellung der erhöhten Anforderungen bei vulnerablen Personen resultieren. Vgl. VG München, Urteil vom 28.10.2020 - M 19 K 19.51141 -, juris Rn. 50 f. (das indes die Klage mit der Maßgabe abwies, dass dem Bundesamt vor Überstellung des Klägers eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden hinsichtlich der seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragenden Unterbringung vorliegen müsse, obwohl abgesehen davon, dass eine solche Klageabweisung unter einer außerprozessualen Bedingung steht, die Zusicherungen in auch für die Gerichte überprüfbarer Weise vorliegen müssen gemäß BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 25 - zu einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes.) Es kann hier dahinstehen, ob den Ausführungen im Bericht vom 02.04.2020, S. 35 f. zu entnehmen ist, dass das unentschuldigte Verlassen einer Unterkunft unterschiedliche Folgen hat, je nachdem ob sich der Ausländer noch in Italien befindet oder aber bereits aus Italien mit der Folge ausgereist ist, dass es sich bei ihm um einen Dublin-Rückkehrer handelt. Jedenfalls betrifft dieser Bericht lediglich Dublin-Überstellungen, wohingegen die Klägerin nicht dem Dublin-Verfahren unterfällt, weil sie in Italien bereits den subsidiären Schutzstatus erhalten hat und deshalb, wenn nunmehr zu entscheiden wäre, nicht Nr. 1, sondern Nr. 2 des § 29 Abs. 1 AsylG einschlägig wäre. Nach den obigen Erläuterungen ist es gleichgültig, ob hier von einer aus Sicht der italienischen Behörden freiwilligen, vor allem nicht gemeldeten Abreise der Klägerin aus einem (SPRAR- bzw.) SIPROIMI-Projekt (in Richtung Deutschland) oder vom Ablauf der für die Klägerin geltenden Frist für die Unterbringung in einem (früher: SPRAR-Projekt, jetzt:) SIPROIMI-Projekt oder aber von erschwerten Bedingungen für eine erstmalige Aufnahme in ein SIPROIMI-Projekt auszugehen ist, weil in allen Varianten die Gefahr der Obdachlosigkeit der Klägerin in Italien für eine längere Zeit sehr wahrscheinlich ist. Stellte bis zum Beginn der COVID-19-Pandemie in Italien selbst das Fehlen einer Unterkunft für nicht vulnerable überstellte Personen wegen der ihnen möglichen und zumutbaren eigenen Organisationsbemühungen keine von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen unabhängige extreme materielle Not im Sinne der Rechtsprechung, EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, Rn. 92 und 95 („aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit“ sowie C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-488/17 -, Rn. 87, 90, 91 (beide in juris,) dar, folgt indes nunmehr aus der Prognose des Instituts für Internationale Politische Studien, wonach zwischen Juni 2000 und Dezember 2020 mindestens 140.000 Menschen auf der Straße landen würden, SFH a. a. O., S. 7; borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e. V. in Zusammenarbeit mit Borderline Sizilien Onlus (Judith Gleitze) vom 03.05.2019: Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, S. 4, in Verbindung mit der derzeit wegen der erforderlichen Abstandregelungen geringeren Anzahl von Plätzen in Aufnahmeeinrichtungen und den wegen der Reservierung für Krisenhelfer auch in karitativen Einrichtungen reduzierten Plätzen ein gegen eine Überstellung der Klägerin nach Italien sprechender Umstand. Diesbezüglich schließt sich die Kammer den detaillierten Ausführungen im – dem Bundesamt bekannten – Urteil des VG Gelsenkirchen vom 12.06.2020 - 1a K 5316/15.A - (nicht veröffentlicht), zu den massiven wirtschaftlichen Probleme in Italien infolge der COVID-19-Pandemie und zu den dort verfügbaren Arbeitsplätzen an, zumal die Anzahl der mit dem COVID- 19-Virus Infizierten in Italien derzeit wieder massiv steigt. Bereits am 08.10.2020 zählten die italienischen Behörden 4.458 neue Ansteckungen in 24 Stunden. Es gab 22 neue Corona-Tote. Schon am Vortag hatten die Behörden einen sprunghaften Anstieg um rund 1.000 Infektionsfälle in Italien registriert. So hoch wie zu diesem Zeitpunkt war dieser Wert seit dem 11.04.2020 nicht mehr gewesen. Als Gesamtzahl der Infektionen mit Sars-CoV-2 gab Italien fast 340.000 an. Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 08.10.2020: „Italien verschärft Corona- Einreisebedingungen für mehrere Länder“, https://www.faz.net/ aktuell/politik/ausland/italien-verschaerft-corona-einreisebe-dingungen-fuer-mehrere-laender-16992981.html. An dieser Situation hat sich nicht nur nichts im Sinne einer Entspannung geändert, sondern die Infektionszahlen sind im Gegenteil nochmals weit gestiegen. So gilt seit dem 15.03.2021 für die meisten Italiener wieder eine Ausgangssperre. Zehn der 20 Regionen Italiens und die Provinz Trento sind als „rote Zonen“ eingestuft. Davon ist ganz Norditalien mit Ausnahme von Südtirol, dem Aostatal und Ligurien betroffen, zudem auch Lazio, Kampanien und Apulien. 43 der insgesamt 60 Millionen Italiener ist es nun wieder verboten, ohne einen triftigen Grund wie Arbeit, Arztbesuch und ohne Passierschein die Wohnung zu verlassen. Tobias Piller: Italienurlaub in weiter Ferne, FAZ vom 16.03.2021. Die Anzahl der Neuinfektionen in Italien lag Mitte Februar 2021 bei 12.947. Im Durchschnitt der damals letzten sieben Tage wurden 12.068 erfasst. Aufgrund unterschiedlicher Erfassung und Übermittlung neuer Daten ist der 7-Tage-Durchschnitt der Neuinfektionen oft aussagekräftiger. So wurden in Italien 139,7 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gemeldet ("7-Tage-Inzidenz"). In Italien wurden bis zum 11.02.2021 2.668.266 COVID-19-Infektionen erfasst, bei 92.338 Corona-bedingten Todesfällen. Dies entspricht einer Infektionsrate von 4,41% sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 3,46%. Corona in Zahlen, abrufbar unter https://www.corona-in-zahlen. de/weltweit/italien/, zuletzt aufgerufen am 11.02.2021. Mitte März 2021 dagegen lag der Durchschnitt der Anzahl der Neuinfektionen in Italien schon bei weit über 20.000. So wurden in Italien rund 260 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gemeldet ("7-Tage-Inzidenz"). In Italien wurden bislang insgesamt über 3 Millionen COVID-19-Infektionen erfasst, bei mittlerweile insgesamt über 100.000 mit Corona in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Dies entspricht einer Infektionsrate von mehr als 5 % sowie einer Todes- bzw. Letalitätsrate von über 3 %. Corona in Zahlen, abrufbar unter https://www.corona-in-zahlen. de/weltweit/italien/. Ist es nach allem in der aktuellen Situation beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien seitens der dortigen Behörden keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden wird, so auch: VG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2020 - 6 A 243/20 -, abrufbar unter https://www.asyl.net/rsdb/m28692/, zuletzt aufgerufen am 30.09.2020, so dass sie obdachlos sein wird, wird sie auch nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres unabdingbaren Lebensunterhalts, insbesondere Nahrung, verfügen. Angesichts der angespannten Lage auf dem italienischen Arbeitsmarkt ist derzeit nicht zu erwarten, dass sie in Italien eine (legale) Arbeitsstelle finden wird, die es ihr erlaubt, den unabdingbar notwendigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt: VG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2020 - 6 A 243/20 -, abrufbar unter https://www.asyl.net/rsdb/m28692/, zuletzt aufgerufen am 30.09.2020. Ebenso wenig kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die karitativen Einrichtungen die Klägerin ausreichend unterstützen könnten, weil sie durch die verschärfte COVID-19-Pandemie vermehrt bzw. von weiteren Personengruppen in Anspruch genommen werden. Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, wonach der Klägerin nach ihrer Überstellung nach Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und ihr unabdingbarer Lebensunterhalt gesichert wird, liegt nicht vor. Selbst für den Fall, dass die Klägerin nach Rücküberstellung nach Italien dort alsbald eine Unterkunft erhalten würde, bestünde hier aufgrund des inlandsbezogenen, aus Art. 6 GG folgenden Abschiebungsverbots nicht fest, dass ihre Abschiebung nach Italien im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG durchgeführt werden kann. Denn für zwei ihrer Töchter ist nicht die Abschiebung nach Italien angeordnet oder angedroht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.