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Urteil

8 K 10946/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0506.8K10946.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00. 00. 0000 im Ort O. -G. in der Provinz I. , Somalia, geboren, somalischer Staatsangehöriger und dem Clan der Hawaadie zugehörig. Er stellte am 5. August 2016 einen Asylantrag bei der Beklagten. Dabei gab er an, er sei geschieden, habe am 4. August 2015 Somalia verlassen, sich dann 22 Tage in Äthiopien aufgehalten und sei anschließend nach Belgien geflogen, wo er sich 10 Monate lang aufgehalten habe. Sein Asylantrag sei dort abgelehnt worden. Am 29. Juli 2016 sei er nach Deutschland eingereist. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. April 2017 gab er laut Protokoll Folgendes an: In O. -G. habe er mit Bruder und Schwester zusammen in einer Wohnung in der Nähe einer großen Moschee gelebt. Seine Schwester habe ihn finanziert und er sei Koranschüler gewesen. Er sei einer der besten Schüler gewesen und habe dem Lehrer beim Unterricht geholfen. Männer der Al-Shabaab seien häufiger vorbeigekommen und hätten geschaut, wie der Unterricht gestaltet werde. Einmal, am 10. April 2014, hätten sie den Kläger vor die Tür gebeten, ihn gelobt und aufgefordert, mit ihnen gegen die Ungläubigen zu kämpfen. Er habe gesagt, er müsse es sich überlegen. Als sie nach einigen Tagen wiedergekommen seien, habe er gesagt, dass er nicht mitgehe. Darauf hätten sie ihm gedroht, ihn in ein Auto gezwungen und in das Nachbardorf C. in ein Trainingslager der Al-Shabaab gebracht. Dort habe er für sie kochen und Gräben ausheben müssen. An der Waffe ausgebildet worden sei er nicht. Abends sei er an Händen und Füßen gefesselt worden. Ab Ende Mai 2015 sei er zwei Monate lang dort gewesen. Eines Tages habe es in dem Lager ein Gefecht gegeben. Mit vielen andern Schülern habe er die Gelegenheit genutzt zu fliehen. Er sei per Anhalter nach Beledweyne zu seiner Tante gefahren. Als er am nächsten Tag seine Schwester angerufen habe, habe er von ihr erfahren, dass zu Hause nach ihm gesucht werde und die Leute von der Al-Shabaab gedroht hätten, ihn zu töten, weil er abgehauen sei. Die Schwester habe gesagt, er müsse schnellstmöglich das Land verlassen. Die Tante habe dann organisiert, dass ein Auto ihn außer Landes bringe. Die Kosten von ca. 3.000,- US-Dollar habe der Mann seiner Tante bezahlt. In einen anderen Landesteil Somalias habe er nicht gehen können, da er dort niemanden gehabt habe. Eine Rückkehr nach Somalia werde er nicht überleben. Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 wurde der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Somalia zur Ausreise aufgefordert. Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Mit seiner am 31. Juli 2017 erhobenen Klage trägt der Kläger Folgendes vor: Das Anhörungsprotokoll sei teilweise falsch. Er sei am 10. April 2015, nicht 2014, von der Al-Shabaab angesprochen worden. Die 3.000,- Dollar für die Reise nach Europa habe ihm ein anderer, seinerzeit in Dänemark, mittlerweile in Großbritannien lebender Onkel nach Äthiopien geschickt. Die in C1. lebende Tante habe ihm lediglich 150,- EUR für die Fahrt nach Äthiopien gegeben. Der Angriff auf das Lager sei durch Regierungstruppen erfolgt. Zurückkehren könne er nicht. Sein Name sei in der EDV der Al-Shabaab gespeichert, könne also nicht in Vergessenheit geraten. In seinem Heimat- ort sei die Al-Shabaab allgegenwärtig. Im Juli 2017 sei die Schwester von Al-Shabaab-Soldaten erneut nach seinem Verbleib gefragt worden. Da die Al-Shabaab überall Spitzel habe, werde sie früher oder später von seiner evtl. Rückkehr erfahren und ihn töten. Der Kl. könne sich nur der Al-Shabaab anschließen, um zu überleben; er wolle aber niemanden töten. Bei einer Rückkehr werde er zudem materiell nicht überleben können. Seine Schwester habe das wenige, was sie hatte, mit ihm geteilt in der Hoffnung, als Koranlehrer werde er später sie unterstützen. Die religiöse Schulbildung sei seine einzige Chance gewesen, später Geld zu verdienen. Da er die Ausbildung nicht abgeschlossen habe, könne er nun nicht als Koranlehrer arbeiten. Auch eine andere Arbeit werde er nicht finden, da seine Landsleute davon ausgingen, Rückkehrer aus Europa hätten viel Geld. Auch seine Schwester werde ihn deshalb nicht mehr unterstützen können. Der Kläger legt u.a. eine am 28. März 2017 in Mogadischu ausgestellte Geburtsurkunde vor, in dem sein Familienstand mit verheiratet bezeichnet wird. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2017 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Fluchtursache angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Schilderungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (I.) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG (II.). Es liegen in seiner Person auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG vor (III.). Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (IV.). I. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger über Belgien und damit über einen sicheren Drittstaat ins Bundesgebiet eingereist ist, Art. 16a Abs. 2 GG. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Der Kläger hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, Somalia unter dem Druck erlittener oder drohender asylerheblicher (Vor-)Verfolgung verlassen zu haben. Ebenso wenig hat er glaubhaft gemacht, dass eine derartige Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Somalia beachtlich wahrscheinlich ist. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 – 10 B 1/11 –, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f. Gemessen daran konnte das Gericht bereits die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom vorgetragenen Verfolgungsschicksal des Klägers hinsichtlich einer erfolgten Zwangsrekrutierung nicht erlangen. Zwar hat der Kläger den Kern seiner Verfolgungsgeschichte, er sei von der Al-Shabaab in ein Ausbildungslager verschleppt worden und habe von dort fliehen können, sowohl vor dem Bundesamt als auch dem erkennenden Gericht beibehalten. Im Detail weisen die Angaben des Klägers jedoch eine Reihe unauflöslicher Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die erhebliche Zweifel daran begründen, dass er durchweg selber Erlebtes geschildert hat. Bei der Feststellung dieser Widersprüche hat das Gericht die vom Kläger selber mit Hilfe ehrenamtlicher Flüchtlingshelfer unter dem 9. Oktober 2017 erfolgte und zu den Gerichtsakten gereichte Korrektur bestimmter vor dem Bundesamt gemachter Angaben (2015, nicht 2014 von der Al-Shabaab angesprochen; 3.000,- Dollar Reisekosten durch in Dänemark lebenden Onkel, nicht den Ehemann der in C1. Tante, bezahlt), außen vor gelassen, also nicht zu seinen Lasten berücksichtigt. Der wesentliche Widerspruch inhaltlicher Art betrifft den Ausbildungsstand des Klägers, als er von der Al-Shabaab am 10. April 2015 rekrutiert wurde. Vor dem Bundesamt hat der Kläger angegeben, er sei zum fraglichen Zeitpunkt Schüler einer Koranschule gewesen. In seinem erwähnten Korrekturschreiben vom 9. Oktober 2017 hat er diesen Status ausdrücklich aufgegriffen und unterstrichen, indem er ausgeführt hat: „Da ich die Ausbildung nicht abgeschlossen habe, könnte ich nicht als Koranlehrer arbeiten“. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dagegen vorgetragen, er habe die zweijährige Koranschule abgeschlossen und bereits eine Zeit lang als Hilfslehrer gearbeitet. Theoretisch habe er damals schon eine eigene Koranschule eröffnen können und könne dies im Prinzip auch nach einer Rückkehr. Seine individuelle Situation lasse dies allerdings nicht zu, da er damit rechnen müsse, von der Al-Shahaab erschossen zu werden. Hier handelt es sich um einen unauflöslichen Widerspruch hinsichtlich eines zentralen Elements seiner Verfolgungsgeschichte, der nicht auf eine defizitäre Dolmetscherleistung zurückgeführt werden kann und der deshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vortrags begründet. Der weitere inhaltliche Widerspruch, dass der Kläger seinen Familienstand vor dem Bundesamt mit „geschieden“ bezeichnet hat, im Klageverfahren aber eine Geburtsurkunde mit dem Familienstand „verheiratet“ vorgelegt und auf Befragen erklärt hat, er habe von seiner Frau getrennt gelebt, mag demgegenüber zurücktreten, ist aber letztlich nicht schlüssig erklärt. Desweiteren weist das Vorbringen des Klägers eine deutliche Unstimmigkeit auf, was die Anzahl der Besuche der Al-Shabaab bei ihm betrifft. In der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger erklärt, er sei insgesamt zweimal zum Mitkommen aufgefordert worden. Beim ersten Mal habe er erklärt, er müsse es sich überlegen. Als sie einige Tage später wiederkamen, habe er gesagt, dass er nicht mitgehe. Sie seien verärgert gewesen und hätten ihm gedroht. Sie hätten ihn in ein Auto gezwungen und nach C2. gebracht. Vor Gericht hat der Kläger gesagt, sie seien insgesamt dreimal gekommen, beim dritten Mal hätten sie ihn mitgenommen. Die Unstimmigkeit beruht darauf, dass der Kläger vor dem Bundesamt den dritten Besuch der Al-Shabaab ersichtlich nicht erwähnt hat, so dass das Protokoll seiner dortigen Aussage nur so verstanden werden konnte, dass es insgesamt nur zwei Besuche der Al-Shabaab gab und sie ihn beim zweiten Besuch mitnahmen. Hier ist zumindest unverständlich, dass er diese - bestenfalls unpräzise und irreführende – Aussage nicht ebenfalls in seinem Korrekturschreiben vom 9. Oktober 2017 klargestellt hat, sofern es tatsächlich drei Besuche gegeben haben sollte. Hinzu kommen erhebliche Abweichungen hinsichtlich wesentlicher Zeitabläufe des Geschehens in Somalia und auf der Flucht. Hatte der Kläger vor dem Bundesamt erklärt, er sei am 10. April 2015 erstmals zum Mitkämpfen aufgefordert und dann Ende Mai 2015 ins Lager der Al-Shabaab mitgenommen worden, führte er bei der gerichtlichen Befragung aus, alle Besuche der Al-Shahaab einschließlich des Besuchs, bei dem sie ihn mitgenommen hätten, seien im gleichen Monat, nämlich im April 2015 erfolgt. Auf einem bloßen Übersetzungsfehler dürfte dies eher nicht beruhen, denn er erklärte vor dem Bundesamt zusätzlich, er habe sich zwei Monate in dem Ausbildungslager der Al-Shabaab befunden, was mit seiner Angabe vor Gericht korrespondiert, die Flucht aus dem Lager sei Ende Juli 2015 erfolgt. Seine Angaben in der gerichtlichen Anhörung zugrunde gelegt waren es freilich drei Monate. Weitere Abweichungen betreffen die Flucht des Klägers vor der Al-Shabaab: Hatte er vor dem Bundesamt noch erklärt, er habe Somalia am 4. August 2015 verlassen und sich sodann 22 Tage lang in Äthiopien aufgehalten, hat er sich bei seiner Befragung vor Gericht dahin eingelassen, er sei Ende Juli 2015 ausgereist und bis zum 8. September 2015 in Äthiopien geblieben, was einem Aufenthalt dort von mindestens 39 Tagen entspricht. Aufgrund der genannten Widersprüche und Ungereimtheiten entstehende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers werden dadurch zusätzlich verstärkt, dass er seinen monatelangen Aufenthalt im Lager der Al-Shabaab von sich aus nur äußerst knapp und skizzenhaft geschildert hat, seinen Vortrag vor Gericht dann dahin gesteigert hat, er sei dort auch geschlagen worden, und auf Nachfrage dann erklärt hat, dies sei oft geschehen, wann immer sie wollten. Wenn der Kläger dort oft und willkürlich geschlagen worden ist, hätte es nahe gelegen, dies schon beim Bundesamt vorzubringen. Unabhängig vom Fehlen einer schlüssigen und widerspruchsfreien Verfolgungsgeschichte kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber auch aus weiteren Gründen nicht in Betracht. Der Kläger hat bereits im Ansatz keinen Sachverhalt vorgetragen, nach dem er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen eines der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG anerkannten Verfolgungsgründe außerhalb seines Herkunftslandes befinden würde. Die einzig hier in Betracht kommende Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Insofern fehlt es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG notwendigen Verknüpfung zwischen den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den vom Kläger geschilderten Verfolgungshandlungen. Nach seinem eigenen Vortrag wurde der Kläger nicht wegen seiner politischen Überzeugung oder einem anderen anerkannten Verfolgungsgrund von der Al-Shabaab interniert, sondern weil er als kluger Koranschüler gut für ihre Zwecke geeignet schien und nicht freiwillig in das Ausbildungslager mitkam. Grund für die Internierung war also gerade nicht, dass die Al-Shabaab ihm ein politisches Merkmal – wie etwa eine kritische Haltung zur Al-Shabaab oder Pazifismus – zugeschrieben hat (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG), sondern schlicht, dass sie ihn rekrutieren wollte und keinen Widerspruch duldete. Auch die nach seiner Flucht angeblich geäußerte Todesdrohung erfolgte nicht aufgrund seiner politischen Überzeugung oder einem anderen anerkannten Verfolgungsgrund, sondern - wie der Kläger selber sinngemäß erklärt hat – weil er aus dem Lager geflohen war und die Al-Shabaab prinzipiell jeden töte, der sich ihren Anordnungen widersetze. Anhaltspunkte dafür, dass dem somit nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger heute oder in näherer Zukunft für den Fall seiner Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Verfolgungsgründe bevorstehen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Hiernach hat ein Ausländer Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und keine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG). 1. Dass dem Kläger bei Rückkehr nach Somalia die Todesstrafe oder Folter droht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Dem Kläger droht auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rückkehr nach Somalia. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 Buchst. b Anerkennungsrichtlinie auszulegen. Der Unionsgesetzgeber hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) (EMRK) orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Bezug genommen. Hiernach kann die Abschiebung durch einen Konventionsstaat dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland allgemein einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10 (Rs. Paposhvili ./. Belgien) –, NVwZ 2017, 1187. Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie). Ausgehend von diesen Maßstäben besteht keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Klägers im Falle seiner Rückkehr. Davon, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, vor seiner Ausreise aus Somalia von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch eine Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab bedroht wurde, konnte das Gericht aus den oben dargelegten Gründen keine Überzeugungsgewissheit erlangen. Aus diesem Grund besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr in besonderem Maße einer Bedrohung durch die Al-Shabaab ausgesetzt sein wird. Die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt bezogen auf den Kläger auch nicht wegen der schlechten humanitären Verhältnisse im Abschiebungszielstaat in Betracht. Denn das würde voraussetzen, dass diese Lage durch ein zielgerichtetes Handeln oder Unterlassen eines Akteurs im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG hervorgerufen oder erheblich verstärkt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11.19 –, juris, Rn. 12. Die Versorgungslage in der Provinz I. , aus der der Kläger stammt, kann jedoch nicht auf einen solchen Akteur zurückgeführt werden. Sie ist vielmehr Ausdruck verschiedener Faktoren, zu denen u.a. die unsichere Lage und die langjährige Trockenheit gehören. Vgl. BayVGH, Urteil vom 17.07.2018 – 20 B 17.31659 -, juris, Rn. 24. 3. Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt ein ernsthafter Schaden vor, wenn dem Ausländer im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt droht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist, Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris, Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 19-22. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, aus der er stammt und in die er typischerweise zurückkehren würde, ließe man seine Fluchtgründe außer Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2018 – 19 A 1675/17.A -, juris, Rn. 3 m.w.N. Gemessen daran, besteht zugunsten des Klägers kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Da der Kläger nach seinen Angaben bis zu seiner Ausreise in der zwischen C1. und Buulo Barde gelegenen Ortschaft O. -G. in der Provinz I. gelebt hat, ist für die Gefahrenprognose auf diese Provinz abzustellen. Das Gericht geht davon aus, dass in I. weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zwischen den Hauptakteuren der Somalischen Nationalen Armee (SNA), den Streitkräften der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), den äthiopischen Streitkräften (ENDF) und der Al-Shabaab herrscht. Vgl. BayVGH, Urteil vom 17.07.2018 – 20 B 17.31659 -, juris, Rn. 27; AA, Lagebericht Somalia vom 18.04.2021. Allerdings ist der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage in I. keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Gefahrerhöhende Umstände der oben beschriebenen Art liegen beim Kläger nicht vor. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seines Vortrags ergeben sich solche Umstände auch nicht aus seinem Vortrag, als Flüchtiger aus einem Ausbildungscamp der Al-Shabaab sei er nach wie vor in deren EDV registriert. Die allgemeine Lage in I. ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist hier nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint für die Region I. allerdings kaum verlässlich möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl sowie über Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 44. In der Region I. betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 521.000. Vgl. EASO, COI-Report – Somalia Security Situation, Stand Dezember 2017, S. 89. Das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt etwa 2,8 % pro Jahr, vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44, so dass von einer Gesamtbevölkerung in der Region I. im Jahr 2020 von etwa 615.000 und 2021 von etwa 632.000 Einwohnern ausgegangen werden kann. Vgl. zu dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45. Die ACLED-Datenbank (Armed Conflict Location and Event Data Project) listete für das Jahr 2020 in der Region I. insgesamt 169 Todesfälle aus 199 Vorfällen auf, vgl. ACCORD, Somalia, jeweilige Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) für die vier Quartale 2020. Verletzte werden nicht erfasst. Legt man die nach dem obigen Schlüssel ermittelte Einwohnerzahl Hiraans zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2019, aaO, so ergibt sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1 : 3.639 für das Jahr 2020. Für 2021 liegen keine Zahlen vor, aber auch keine Anhaltspunkte für eine gravierende Verschlechterung der Situation. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die von UNHCR/UNSOM bekanntgegebenen Zahlen aufgrund der Verhältnisse in Somalia, insbesondere der schlechten Auskunftslage hinsichtlich der unter der Herrschaft der Al-Shabaab stehenden Landstriche, eine erhebliche Dunkelziffer beinhalten dürften, ist das Risiko, im bewaffneten innerstaatlichen Konflikt als Zivilperson getötet (oder schwer verletzt) zu werden, jedenfalls noch weit entfernt von der relevanten Schwelle. Auch ungeachtet der quantitativen Bewertung ergibt sich für die Region I. bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10. –, juris, Rn. 23, zu der auch die Würdigung der in weiten Teilen extrem schlechten medizinischen Versorgung gehört, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 131 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. 5 f., keine solche Gefahrendichte, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage nach wie vor prekär und von zahlreichen, nicht vorhersehbaren und nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt ist, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist. Diese Gefahr besteht im Wesentlichen darin, Opfer der Al-Shabaab zu werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Al-Shabaab ihre Angriffe nicht wahllos gegen Zivilisten richtet, sondern dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. „Normale“ Zivilisten können ihr Risiko zumindest minimieren, indem sie gefährdete Gebiete oder Einrichtungen meiden. Vgl. VG München, Urteil vom 17.06.2020 – M 11 K 17.49930 -, juris, Rn. 35 m.w.N. IV. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – , juris, Rn. 26, ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07 (Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich) – NVwZ 2012, 681, R 265 f, für diese Prüfung grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Dies ist vorliegend Mogadishu, da die Abschiebung dort aller Voraussicht nach enden würde, weil die Hauptstadt mit Linienflügen direkt angeflogen werden kann, vgl. AA, Lagebericht Somalia vom 18. April 2021, S. 24. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die humanitäre Lage in Somalia wie folgt dar: Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia nach Syrien, dem Jemen und Sudan zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit. Vgl. AA, Lagebericht Somalia vom 18. April 2021, S. 4. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient jedoch traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen. Nachdem in Folge der Dürre 2011 noch eine sechsstellige Opferzahl zu beklagen war, konnte zwischenzeitlich aufgrund großer internationaler humanitärer Kraftanstrengungen und einer zunehmenden Professionalisierung der humanitären Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Dürren sowie Überschwemmungen inzwischen weitgehend verhindert werden, dass es zu Hungertoten kommt. Vgl. AA, Lagebericht vom 2. April 2020, S. 21. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist allerdings bei der Rückkehrunterstützung nach Mogadishu nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17.09.2019, S. 131. Rückkehrer befinden sich daher in einer prekären Situation. Vgl. AA, Lagebericht, 2. April 2020, S. 22; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. 7. Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind stark limitiert. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. S. 7. Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Um ein Auskommen zu erwirtschaften braucht es in der herausfordernden Umgebung der Hauptstadt ein funktionierendes Netzwerk oder ausreichend finanzielle Mittel, um für Unterstützung bezahlen zu können. Vgl. Finnish Immigration Service, Somalia: Fact-finding mission to Mogadishu and Nairobi, Januar 2018, S. 22. Selbst aus Sicht der großen Clans ist das System der Clansolidarität – jedenfalls in Süd- und Zentralsomalia – nach einigen Berichten mittlerweile überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse von vertriebenen Verwandten zu erfüllen. Vgl. The Danish Immigration Service: South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 16; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 59. Die Familie ist daher zur Unterstützung von Rückkehrern heute deutlich wichtiger, als der Clan. Vgl. Finnish Immigration Service, Somalia: Fact-finding mission to Mogadishu and Nairobi, Januar 2018, S. 22. Darüber hinaus hat sich die Lage der ohnehin schon in armen Verhältnissen lebenden Teile der Bevölkerung durch die Corona-Pandemie, die landesweiten Überschwemmungen im vergangenen Jahr und die Heuschreckenplage noch nachhaltig verschlechtert. Vgl. Action against hunger: the reality of covid-19 burden on food security in the Horn of Africa an Eastern Africa, S. 1 ff; BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage, S. 8, 11. Insbesondere durch steigende Nahrungsmittelpreise, vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. 8; UNOCHA, Somalia country preparedness and response plan (CRPP), Covid-19 (August 2020), S. 3, durch eine angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt, vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. 10; UNOCHA, Somalia country preparedness and response plan (CRPP), Covid-19 (August 2020), S. 4. und durch einen drastischen Rückgang von Unterstützungszahlungen aus dem Ausland Vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage, S. 8; UNOCHA, Somalia country preparedness and response plan (CRPP), Covid-19 (August 2020), S. 3. ist die Situation problematisch. Der Kläger stammt selber nicht aus Mogadischu und hat auch keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen dort hin. Seine Chancen, dort seinen Lebensunterhalt zu verdienen, erscheinen vor dem Hintergrund der dargestellten Auskunftslage grundsätzlich begrenzt, wenngleich ihm durch die beendete Ausbildung zum Koranlehrer und seine in Deutschland erworbenen Fertigkeiten in der Metallbearbeitung deutlich bessere Möglichkeiten offen stehen dürften als anderen jungen Männern seines Alters. Allerdings ist ihm auch eine Wohnsitznahme in seiner Herkunftsregion I. möglich. Diese ist für ihn von Mogadischu aus erreichbar. Dass eine hinreichend sichere Straßenverbindung besteht, zeigt die Reise seiner Schwester nach Mogadischu, die dort die Geburtsurkunde für den Kläger besorgt hat. Daneben ist aber auch eine Reise mit dem Flugzeug von Mogadischu nach C1. möglich, die rund eine Stunde dauert und rund 115 US-Dollar kostet. Vgl. BayVGH, Urteil vom 17.07.2018 – 20 B 17.31659 -, juris, Rn. 39; Österr. BVerwG, Entscheidung vom 07.10.2020 – W 1592191699-1 -, S. 28, zu finden unter www.ris.bka.gv.at . In C1. oder seinem Heimatort O. -G. droht dem Kläger jedenfalls keine menschenunwürdige Behandlung aufgrund der allgemeinen Versorgungslage. Zum einen ist die Provinz I. im Vergleich zu anderen somalischen Regionen bessergestellt, was die aktuelle Ernährungssituation betrifft, vgl. Österr. BVerwG, Entscheidung vom 07.10.2020 – W 1592191699-1 -, S. 43, aaO. Zum anderen leben dort Familienmitglieder des Klägers, von deren Netzwerken er profitieren kann. Sowohl seine Schwester als auch seine in C1. lebende Tante haben ihn bereits in der Vergangenheit unterstützt. Da der Kläger seiner Schwester während seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland Geld geschickt hat, kann er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch wieder auf ihre Unterstützung zählen, zumindest in der Anfangszeit. Dass dies durch die Nachbarschaft der Schwester verhindert werden könnte, wie der Kläger meint, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Sollte tatsächlich mit einem dahingehenden sozialen Druck der Dorfgemeinschaft zu rechnen sein, weil man davon ausgehe, als Rückkehrer aus Europa sei er reich, so bleibt dem Kläger immer noch die Möglichkeit, in C1. zu leben. Auch hier dürfte er von seiner vor seiner Ausreise erfolgten Ausbildung und den später in Deutschland erworbenen beruflichen Fähigkeiten in der Metallbearbeitung profitieren. Der Kläger hat vor Gericht selber erklärt, theoretisch könne er als ausgebildeter Koranlehrer eine Koranschule eröffnen. Dass er in C1. besonderen Gefahren durch die Al-Shabaab ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich. Die Stadt C1. befindet sich unter Kontrolle der somalischen Regierung und den mit ihr verbündeten Truppen. Hinsichtlich der Anwesenheit von staatlichem Sicherheitspersonal und einer etablierten Verwaltung kann sie als konsolidiert erachtet werden. vgl. Österr. BVerwG, Entscheidung vom 07.10.2020 – W 1592191699-1 -, S. 13 m.w.N., aaO. Zwar hat die Al-Shabaab auch in den unter Regierungskontrolle stehenden Städten weiterhin die Fähigkeit zu gezielten Anschlägen auf hervorgehobene Personen. Dass der Kläger zu diesen in besonderem Maße gefährdeten Personen gehört, ist aber nicht anzunehmen. Dies gilt bereits deshalb, weil er – wie ausgeführt – aufgrund zahlreicher Widersprüche in seinem individuellen Vortrag nicht glaubhaft machen konnte, in der Vergangenheit durch Flucht aus einem Ausbildungslager in den besonderen Fokus der Al-Shabaab geraten zu sein. Aber selbst die Richtigkeit seiner Verfolgungsgeschichte im Kern unterstellt, kann das Gericht nicht erkennen, weshalb die Al-Shabaab den Aufwand und das Risiko eingehen sollte, in einer unter Regierungskontrolle befindlichen Stadt eine Person zu liquidieren, nur weil diese sechs Jahre zuvor aus einem ihrer Ausbildungslager geflohen ist. 2. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das Vorliegen derartiger Erkrankungen wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. V. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die sachliche Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.