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Urteil

12 K 866/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0608.12K866.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind albanische Staatsangehörige. Der Kläger zu 3) ist der am 00.00.2006 geborene Sohn der Kläger zu 1) und 2). Die Kläger reisten im Juli 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.11.2015 förmliche Asylanträge. Mit Bescheid vom 15.12.2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte weiter die Anträge auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte den Klägern die Abschiebung nach Albanien ein und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Rechtsmittel hiergegen blieben erfolglos. Den Klägern wurden in der Folgezeit Duldungen erteilt. Am 10.08.2018 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Sie beriefen sich auf eine schon zuvor geltend gemachte Reiseunfähigkeit aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter bzw. Schwester L. an einer beidseitigen Luxation der Patella. Diesbezüglich waren, wie von den Klägern früher vorgetragen, operative Sanierungen erfolgt, zuletzt am 06.06.2017. Weiter machten die Kläger Reiseunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2) geltend und legten hierzu eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie M. vom 26.06.2018 vor. Am 23.07.2019 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG. Dies lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügungen vom 15.11.2019 ab. Hiergegen erhoben die Kläger die Klage 12 K 7433/19, die mit Urteil vom 08.06.2021 abgewiesen wurde. Am 14.07.2020 beantragte der Kläger zu 3) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Er legte in der Folgezeit seine Schulzeugnisse der von ihm besuchten Gesamtschule vor, die u.a. folgende Noten und Fehlstunden auswiesen: Schuljahr Hj. ungenügend mangelhaft Versäumte Stunden Davon unentschuldigt 2017/2018 2. 1 3 84 0 2018/2019 1. 3 6 71 0 2018/2019 2. 2 4 85 0 2019/2020 1. 1 5 32 0 2019/2020 2. 1 5 14 0 2020/2021 1. 3 5 158 98 Der Tochter bzw. Schwester der Kläger, L. , wurde am 28.07.2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt, die bis zum 31.10.2021 befristet ist. Mit Ordnungsverfügungen vom 18.01.2021, zugestellt am 20.01.2021, lehnte die Beklagte nach Anhörung der Kläger die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab und sprach aus, dass die Kläger zusammen bis zur Volljährigkeit der Tochter bzw. Schwester L. , solange diese im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist, geduldet werden. Für den Kläger zu 3) versagte die Beklagte außerdem die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen weder die speziellen noch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vor. Eine Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2) sei mangels eines aktuellen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Attestes nicht substantiiert dargelegt. Da die Kläger bis zur Volljährigkeit von L. , solange diese die genannte Aufenthaltserlaubnis besitze, geduldet würden, liege auch kein Eingriff in das Recht auf familiäres Zusammenleben und das Recht auf Privatleben vor. Die Kläger erfüllten auch nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Ermessensabwägung gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Kläger hätten auch keine vertieften Integrationsleistungen nachgewiesen. Der Kläger zu 3) erfülle zudem die Erteilungsvoraussetzungen nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht. Er könne keinen erfolgreichen, vierjährigen Schulbesuch nachweisen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass er mit seinen Noten einen Schulabschluss erwerben könne. Ein soziales Engagement des Klägers zu 3) sei nicht bekannt. In der Gesamtschau der Umstände erscheine es nicht gewährleistet, dass sich der Kläger zu 3) in die Lebensverhältnisse hier einfügen könne. Die Kläger haben am 19.02.2021 Klage erhoben. Sie verweisen auf die besonderen Schwierigkeiten des Schulbesuchs während der COVID-19-Pandemie und tragen weiter vor, für sie liege ein aus Art. 6 GG resultierendes Abschiebungsverbot wegen der ihrer Tochter bzw. Schwester erteilten Aufenthaltserlaubnis vor. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 18.01.2021 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und zusätzlich dem Kläger zu 3) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Ordnungsverfügungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 12 K 7433/19 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 18.01.2021 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Ausreise der Kläger ist nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Es liegt kein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form einer Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2) vor. Ein solches Ausreisehindernis liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen werden oder gemindert werden. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 10 ZB 16.367 –, Rn. 6, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2006 – 18 B 586/06 –, Rn. 3 ff, juris. Das vorgelegte fachärztliche Attest vom 26.06.2018 eignet sich schon aufgrund seines Alters von nunmehr drei Jahren nicht zur Darlegung und zum Nachweis, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung eine Reiseunfähigkeit in diesem Sinn bei der Klägerin zu 2) vorliegt. Weiteres haben die Kläger nicht vorgetragen. Der Schutz der familiären Lebensgemeinschaft nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK führt ebenfalls nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger. Dies gilt zunächst, soweit die Kläger im Verwaltungsverfahren eine Reiseunfähigkeit ihrer Tochter bzw. Schwester L. wegen deren Erkrankung an einer beidseitigen Luxation der Patella geltend gemacht haben. Die behauptete Reiseunfähigkeit haben die Kläger schon mit ihrem eigenen Vortrag, dass die beiden Knie von L. mittlerweile operativ saniert seien, widerlegt. Auch soweit die Kläger sich auf die L. erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG berufen, folgt hieraus für sie kein rechtliches Ausreisehindernis und kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Denn für eine Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG besteht wegen der spezialgesetzlichen Regelung in § 25a Abs. 2 AufenthG grundsätzlich kein Raum mehr, wenn die Familienangehörigen des gut integrierten Jugendlichen ihr Bleiberecht allein von diesem ableiten. Vgl. Zühlcke in: HTK-AuslR, § 25a AufenthG, zu Abs. 2 Rn. 12, Stand: 04.08.2020; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.12.2016 – 2 L 18/15 –, Ls. 7 und Rn. 58, juris. Für die Eltern der Jugendlichen sieht § 25a Abs. 2 AufenthG die Möglichkeit eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen vor. Dies dient dem Schutz des Minderjährigen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und seinem Interesse an der Familieneinheit, vgl. Röcker in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 25a, Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht, § 25a Rn. 43, Stand Dezember 2019. In den Fällen, in denen die Eltern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 2 AufenthG erfüllen, trägt die Regelung des § 60a Abs. 2b AufenthG dem durch Artikel 6 GG gewährleisteten Schutz der Familie Rechnung; danach soll bei Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 1 AufenthG an das minderjährige Kind bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit die Abschiebung seiner Eltern ausgesetzt werden. Vgl. Bundestag Drucksache (BT Drs.) 17/5093, S. 17. Aus dieser Regelung des § 60a Abs. 2b AufenthG lässt sich entnehmen, dass in den Fällen, in denen die Familienangehörigen nicht nach § 25a Abs. 2 AufenthG Aufenthaltserlaubnisse erhalten können, ihnen grundsätzlich nicht mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zum Zwecke des Zusammenlebens mit gut integrierten Jugendlichen ein Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann. Ihnen steht vielmehr der spezielle Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2b AufenthG zu. Durch diese Duldung ist dem Schutz der familiären Bindungen hinreichend Rechnung getragen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 05.09.2016 – 11 S 1512/16 –, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.12.2016 – 2 L 18/15 –, Ls. 7 und Rn. 58 beide juris; Zühlcke in: HTK-AuslR, § 25a AufenthG, zu Abs. 2 Rn. 13, 16, Stand: 04.08.2020. Abgesehen hiervon ist ein rechtliches Ausreisehindernis unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände mit Blick auf das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben der Kläger nicht anzunehmen. Eine nachhaltige Verwurzelung der Kläger im Bundesgebiet ist nicht festzustellen. Die Kläger sind seit knapp 6 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, wobei der Kläger zu 3) im Alter von neun Jahren, die Kläger zu 1) und 2) aber erst im Erwachsenenalter hier eingereist sind. Diese sind sprachlich und wirtschaftlich nicht integriert. Eine Reintegration in Albanien ist den Klägern möglich und zumutbar. Auch der Kläger zu 3) spricht Albanisch und kann mögliche Schwierigkeiten bei einer Reintegration in Albanien mit Hilfe seiner dort sozialisierten Eltern überwinden. Der Kläger zu 3) hat zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 soll einem jugendlichen geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er u.a. - neben weiteren Voraussetzungen - im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht (Nr. 2). Ein erfolgreicher Schulbesuch liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler die Schule mindestens mit einem Hauptschulabschluss beenden wird. Maßgeblich für die Prognose sind die bisherigen schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs, die Versetzung in die nächste Klassenstufe sowie das Arbeits- und Sozialverhalten. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 03.06.2020 – 11 S 427/20 –, Rn. 33, juris, m.w.N; Röcker, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 25a AufenthG Rn. 12; BT-Drs. 17/5093, S. 15 und BT-Drs. 18/4097, S. 42. Ein in diesem Sinne erfolgreicher Schulbesuch liegt im Falle des Klägers zu 3) nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der durch die Covid-19-Pandemie bedingten Auswirkungen auf den Schulbetrieb mit Schulschließungen, fehlendem Präsenzunterricht und Wechselunterricht und der damit für den Kläger zu 3) verbundenen Schwierigkeiten. Nach den Zeugnissen der dieser Phase vorangegangenen Schuljahre 2018/2019 bis 2019/2020 1. Halbjahr, die keine unentschuldigten Fehlstunden ausweisen, kann zwar davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr zum geregelten Schulbetrieb der Kläger zu 3) keine Schulstunden mehr unentschuldigt versäumen wird. Aufgrund der in diesen Schuljahren gezeigten schulischen Leistungen, die sich konstant auf sehr niedrigen Niveau bewegen, ist aber nicht zu erwarten, dass der Kläger zu 3) die Schule mindestens mit einem Hauptschulabschluss beenden wird. Die zahlreichen mit „mangelhaft“ und „ungenügend“ benoteten Fächer betreffen auch Hauptfächer wie Deutsch, Englisch, Mathematik und Naturwissenschaften. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.