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Urteil

8 K 4382/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0610.8K4382.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Verfügung der Beklagten hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsmittels und Androhung eines weiteren Zwangsmittels. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. . Das Grundstück ist mit einem Reihenhaus bebaut. Es gehört zu einer Hausgruppe, die auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 000, Hofstelle N. , errichtet wurde. Dieser setzt unter anderem eine Geh- und Fahrfläche zugunsten der Feuerwehr fest, die sich auf einen Teil des Grundstücks der Kläger erstreckt. Die Fläche führt zum rückwärtigen Bereich der angrenzenden Mehrfamilienhäuser B.----straße 00 – 00 auf den Flurstücken 0000, 0000, 0000 und 0000. Auf der betroffenen Fläche des Grundstücks der Kläger befanden sich ursprünglich u. a. ein Holz-Gartenhaus, ein Stabgitterzaun und eine Hecke. Mit Ordnungsverfügungen vom 26. Juni 2013 gab die Beklagte den Eigentümern der Wohnungen in den Häusern B.----straße 00 und 00 auf, einen bis dato nicht vorhandenen zweiten Rettungsweg für die rückwärtig gelegenen Wohnungen der Obergeschosse als baulichen Rettungsweg durch Errichtung einer Außentreppe aus nicht brennbaren Baustoffen an der Gebäuderückseite sicherzustellen. Das Gericht wies Klagen der Eigentümer gegen diese Ordnungsverfügungen mit rechtskräftigen Urteilen vom 23. Juli 2014 ab. Nach Anhörung der Kläger erließ die Beklagte am 22. September 2015 eine Ordnungsverfügung gegen diese. Darin forderte die Beklagte von den Klägern die Entfernung des Gartenhauses nebst Einfriedung sowie der Bäume und Sträucher auf der Geh- und Fahrfläche zugunsten der Feuerwehr bis zum 6. November 2015 (I.1.) die Duldung von Befestigungsmaßnahmen zur Herstellung der Feuerwehrzufahrt (I.2.), sowie die dauerhafte Freihaltung der Fläche von Bepflanzungen oder baulichen Anlagen und die Nutzbarmachung als Feuerwehrzufahrt und Aufstellfläche für Leitern der Feuerwehr (I.3.). Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an (II.) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro für den Fall der Nichtbefolgung an (III.). Auf die hiergegen erhobene Klage (8 K 5688/15) der Kläger hob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2015 die Ziffer I.2. der Ordnungsverfügung nebst zugehöriger Zwangsmittelandrohung auf und verzichtete auf die Vollstreckung der Ordnungsverfügung bis zum 30. April 2016. Sodann erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage durch Urteil vom 12. November 2015 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 23. Januar 2017 (Az. 10 A 12/16) abgelehnt. Mit Schreiben vom 4. April 2017 bat die Beklagte die Kläger unter Hinweis auf das rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsgerichtsverfahren gegen die Ordnungsverfügung um Rückmeldung, wann mit der Erfüllung der Forderung aus der Ordnungsverfügung zu rechnen sei. Da eine Rückmeldung seitens der Kläger nicht erfolgte, forderte die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2017, den Klägern zugestellt am 14. Juni 2017, unter Fristsetzung bis zum 22. Juni 2017 auf, die in der Ordnungsverfügung vom 22. September 2015 geforderten Rückbaumaßnahmen umzusetzen. Daraufhin bat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2017 um Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das er am selben Tage in dieser Sache angestrengt hatte, was die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 22. Juni 2017 ablehnte. Mit Bescheid vom 6. Juli 2017, den Klägern zugestellt am 8. Juli 2017, setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro fest und machte Kosten und Auslagen in Höhe von 3,45 Euro geltend und forderte die Kläger erneut unter Fristsetzung bis zum 31. Juli 2017 auf, den Forderungen aus der Ordnungsverfügung vom 22. September 2015 nachzukommen. Für den Fall der Missachtung drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Hiergegen haben die Kläger am 2. August 2017 Klage erhoben (8 K 11056/17). In der Folge haben die Kläger der Ziffer I.1. der Ordnungsverfügung vom 22. September 2015 im Wesentlichen Folge geleistet und das Gartenhaus nebst Einfriedung und Hecke beseitigt. Im Frühjahr 2018 haben die Kläger dann auf den in der Ordnungsverfügung vom 22. September 2015 in Bezug genommenen und hiernach freizuhaltenden Flächen im rückwärtigen Grundstücksbereich umlegbare Sperrpfosten aufgestellt. Mit Schreiben vom 12. April 2018 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass eine Prüfung vor Ort ergeben habe, dass sich die aufgestellten Sperrpfosten auf der freizuhaltenden Fläche befänden und im Notfall eine Behinderung der Feuerwehr- und Rettungskräfte und deren Einsatzfahrzeuge verursachten. Daher verstießen sie gegen Ziffer. I.3 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 22. September 2015 und seien zu entfernen. Hierfür setzte die Beklagte den Klägern eine Frist bis zum 20. April 2018. Mit Schreiben vom 18. April 2018 wandten die Kläger unter anderem ein, die Sperrpfosten seien keine bauliche Anlage im Sinne der Bauordnung NRW und verstießen schon deshalb nicht gegen Ziffer I.3. der Ordnungsverfügung. Im Übrigen seien die Zwangsmaßnahmen nicht verhältnismäßig, weil eine Befestigung der Feuerwehrzufahrt nicht erfolgt und auch nicht geplant sei. Ein Freihalten der Fläche sei deshalb nicht erforderlich, weil die Fläche so wie sie bestehe, ohnehin nicht als Rettungsweg geeignet sei. Die Pfosten könnten im Übrigen im Bedarfsfall ohne Probleme von der Feuerwehr entfernt werden und stellten auch deshalb kein Hindernis im Sinne der Ordnungsverfügung dar. Mit Antwortschreiben vom 29. Mai 2018 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass es sich bei den Pfosten um bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung handele. Sie setzte für die Entfernung der Sperrpfosten eine weitere Frist bis zum 10. Juni 2018, die ungenutzt verstrich. Mit Schreiben vom 10 Juni 2018 zweifelten die Kläger unter anderem unter Hinweis auf die fehlende Baulast und eine nicht erfolgte Enteignung weiterhin das Vorhandensein einer tauglichen Feuerwehrzufahrt an und forderten unter anderem deshalb den Einsatz eines unabhängigen Brandsachverständigen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 wies die Beklagte darauf hin, dass die Forderung zur Entfernung der Pfosten auf der Festsetzung der Fläche für die Feuerwehr im Bebauungsplan beruhe und dass eine Baulast für die Beseitigungsaufforderung daher nicht erforderlich sei. Ein Verstoß gegen die Ordnungsverfügung sei daher gegeben, weil die Entfernung der Pfosten im Notfall den Einsatz der Rettungskräfte verzögere. Die Hinzuziehung eines unabhängigen Brandsachverständigen sei vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Die Beklagte forderte die Kläger in diesem Schreiben erneut zur Beseitigung der Pfosten auf. Mit Bescheid vom 30. August 2018 setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro fest, machte Kosten und Auslagen in Höhe von 3,45 Euro geltend und forderte die Kläger erneut unter Fristsetzung bis zum 12. Oktober 2018 auf, den Forderungen aus der Ordnungsverfügung vom 22. September 2015 nachzukommen. Für den Fall der weiteren Missachtung drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Hiergegen haben die Kläger am 18. September 2018 Klage erhoben (8 K 6430/18). In der Folge kamen die Kläger auch weiterhin der Aufforderung der Beklagten, die Pfosten von der Feuerwehrzufahrt zu entfernen, nicht fristgemäß nach. Mit Bescheid vom 11. April 2019, den Klägern zugestellt am 12. April 2019, setzte die Beklagte daher das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro fest, machte Auslagen in Höhe von 3,45 Euro geltend und forderte die Kläger erneut unter Fristsetzung bis zum 3. Mai 2019 auf, den Forderungen aus der Ordnungsverfügung vom 22. September 2015 nachzukommen. Für den Fall der weiteren Missachtung drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro an. Hiergegen haben die Kläger am 7. Mai 2019 Klage erhoben. Nachdem Einigungsbemühungen zwischen der Beklagten und den Klägern mit dem Ziel der Einigung über die Eintragung einer Baulast gegen Zahlung einer Entschädigung gescheitert waren, beantragte die Beklagte im April 2021 ein Enteignungsverfahren bei der Bezirksregierung Köln mit dem Ziel der Belastung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundstücksteilfläche mit einem Geh- und Fahrrecht zu Gunsten der Feuerwehr. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte sei aufgrund des Vorrangs der Eigenrettung vor Fremdrettung gehalten, zur Sicherstellung eines ausreichenden Brandschutzes zugunsten der Häuser B.----straße 00 bis 00 vorrangig auf Grundlage der gegen deren Eigentümer erwirkten Ordnungsverfügungen zur Errichtung einer Feuertreppe als zweitem Rettungsweg vorzugehen. In einer Ratssitzung der Beklagten sei geäußert worden, dass man diesen Weg nur deshalb nicht gehen wolle, weil man Regressansprüche der Eigentümer dieser Häuser fürchte. Das sei aus Sicht der Kläger keine hinnehmbare Begründung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks. Abgesehen davon sei die Feuerwehrzufahrt über ihr Grundstück, deren Umsetzung die Ordnungsverfügung diene, für die Sicherstellung des Brandschutzes für die Häuser der B.----straße 00 bis 00 nicht rechtmäßig, jedenfalls aber nicht zweckmäßig, da die zum Einsatz im Rettungsfall vorgesehene dreiteilige Schiebeleiter für die Rettung von Menschen aus den oberen Stockwerken der Häuser in der B.----straße gar nicht geeignet sei – sie sei zu kurz und die Feuerwehr müsse sie daher zu steil anleitern. Darüber hinaus verstoße die Feuerwehrzufahrt über ihr Grundstück gegen zahlreiche bauordnungsrechtliche Vorschriften. Im Übrigen sei das im einschlägigen Bebauungsplan festgesetzte Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu unbestimmt, denn eine zentimetergenaue Eingrenzung der freizuhaltenden Fläche aus dem beigefügten Ausschnitt des Bebauungsplans nicht ersichtlich sei. Auch sei das Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr immer noch nicht durch Baulasten oder auf andere Weise zugunsten der Feuerwehr oder des Hauses B.----straße 00 gesichert und es sei auch keine ordnungsgemäßes Enteignung der Kläger inklusive der dann erforderlichen Entschädigung für den entsprechenden Verlust des Eigentums an dem betroffenen Grundstücksteil erfolgt. Aus diesem Grund fehle es noch immer an einer Befestigung der Feuerwehrzufahrt auf dem Grundstück der Kläger. Die Beklagte habe ihren ursprünglichen Plan zur Befestigung der Feuerwehrzufahrt inzwischen sogar endgültig aufgegeben – wohl in der Annahme, eine Wiese genüge den Anforderungen an eine Feuerwehrzufahrt. Entgegen dieser Annahme sei eine unbefestigte Fläche jedoch als Feuerwehrzufahrt nicht geeignet, weil das im Notfall erforderliche Einsatzfahrzeug der Feuerwehr nur bei trockenem Boden über die unbefestigte Gartenfläche fahren könne. Indem die Beklagte anders als ursprünglich geplant von einer Befestigung der Feuerwehrzufahrt absehe, vereitele sie selbst den Zweck der Ordnungsverfügung vom 22. September 2015. Ein Freihaltebedürfnis bestehe für die Fläche daher nicht. Das gelte umso mehr, als sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes auf einem anderen Teil der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu belastenden Fläche auf dem Grundstück B.----straße 1004 ebenfalls störende Objekte wie eine Teppichstange, sowie Sträucher befunden hätten, die einer Benutzung der Fläche als Feuerwehrzufahrt entgegengestanden hätten. Die Beklagte habe aber weder vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass zeitgleich auch gegen diese Anlagen ordnungsbehördlich eingeschritten worden ist. Aufgrund des Vorhandenseins dieser, einen Feuerwehreinsatz im Notfall ebenfalls behindernder Anlagen auf dem Grundstück B.----straße 00, sei die Beseitigung der Anlagen auf dem klägerischen Grundstück zum Zeitpunkt der hier streitigen Zwangsgeldfestsetzung noch nicht erforderlich und deswegen unverhältnismäßig gewesen, denn die Beseitigung der klägerischen Anlagen hätte zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu dem bezweckten vollständigen „Freihalten“ der gesamten Fläche geführt. Die Ordnungsverfügung dürfe vor diesem Hintergrund nicht zwangsweise durchgesetzt werden, die Vollstreckung sei unverhältnismäßig, insbesondere auch, weil sie de facto zu einer entschädigungslosen Enteignung „durch die Hintertüre“ führe. Das Gericht selbst sei im Verfahren um die Ordnungsverfügung aufgrund des Vortrags der Beklagten davon ausgegangen, dass die Feuerwehrzufahrt noch befestigt und die Kläger zu diesem Zweck enteignet werden würden. Das werde nun offensichtlich nicht mehr geschehen, so dass die gerichtliche Entscheidung über die Ordnungsverfügung unter falschen Voraussetzungen erstritten worden sei. Im Übrigen hätten die Kläger mit dem Aufstellen der Sperrpfosten ohnehin nicht gegen die Ziffer I.3 der Ordnungsverfügung vom 22. September 2015 in der Fassung vom 12. November 2015 verstoßen, da diese Ziffer I.3 zwingend so zu verstehen sei, dass die in Streit stehende Fläche erst dann freizuhalten ist, wenn eine Feuerwehrzufahrt tatsächlich hergestellt worden ist. Das ergebe sich daraus, dass die Ordnungsverfügung vom 22. September 2015 insgesamt erkennbar so ausgestaltet sei, dass die aufeinanderfolgenden Ziffern jeweils auf der vorhergehenden Ziffer aufbauten: zuerst sollten die Anlagen auf dem Grundstück der Kläger beseitigt werden (Ziffer I.1), damit dann die Feuerwehrzufahrt befestigt werden könne (Ziffer I.2), die dann wiederum von baulichen Anlagen freizuhalten sei (Ziffer I.3). Ziffer I.3 der Ordnungsverfügung baue daher ausschließlich auf Ziffer I.2 auf – in der den Klägern ursprünglich die Duldung von Befestigungsmaßnahmen aufgegeben worden war – und nicht auch auf Ziffer I.1 der Ordnungsverfügung. Zum Zeitpunkt des Erlasses der hier streitigen Zwangsgeldfestsetzung sei eine Feuerwehrzufahrt jedoch gerade mangels vorausgehender Einigung mit den Klägern bzw. mangels Enteignung der Kläger noch nicht befestigt gewesen. Die Grenze des Wortlautes stehe einer anderen Auslegung von Ziffer 3 der Ordnungsverfügung entgegen, denn dort sei ausdrücklich von einer Nutzbarmachung als „Feuerwehrzufahrt“ die Rede. Die Kläger beantragen den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2019 zum Az. aufzuheben. Die Beklagte beantragt die Klagen abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Das Gericht hat am 24. März 2021 eine Ortsbesichtigung und einen Erörterungstermin vor Ort durchgeführt. Es wird insoweit auf das Protokoll zum Orts- und Erörterungstermin verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im hiesigen sowie in den Verfahren 8 K 5688/15, 8 K 6430/18, 8 L 2116/18, 8 K 4382/19 sowie 8 L 837/21 Bezug genommen, sowie auf die in den Verfahren 8 L 2116/18 und 8 K 11056/17 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände). Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 11. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt zunächst für die Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides. Diese Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Zwangsgeldfestsetzung ist formell rechtmäßig. Eine vorherige Anhörung der Kläger war wegen § 28 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entbehrlich. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. Ein unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung sowie auf Unterlassung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 22. September 2015 in der Gestalt der Erklärung vom 12. November 2015 vor. Die von den Klägern gegen die Ordnungsverfügung vom 22. September 2015 erhobene Klage (8 K 5688/15) hat das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 12. November 2015 abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 23. Januar 2017 (Az. 10 A 12/16) abgelehnt, womit der Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Diese Ordnungsverfügung hat auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen des erkennenden Gerichts zur Bestimmtheit der Ordnungsverfügung im Urteil vom 12. November 2015 im Verfahren 8 K 5688/15 sowie auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 23. Januar 2017 – 10 A 12/16 Bezug genommen. Die Unterlassungsverpflichtung (Ziffer I.3. der Ordnungsverfügung vom 22. September 2015) entfaltete auch bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des hier streitigen Zwangsgeldes ihre Wirkung. Sie ist entgegen dem klägerischen Vortrag nicht dahingehend auszulegen, dass die Fläche erst dann freizuhalten ist, wenn eine Befestigung der Fläche zur endgültigen Herstellung einer Feuerwehrzufahrt erfolgt ist. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12.02.2020 – 9 B 30/19 –, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 – 8 C 21.12 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2020 –1 B 1242/20 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 13.08.2009 – 1 B 264/09 –, juris, Rn. 11. Dabei ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Jedoch kann es hierauf nicht allein ankommen. Zu berücksichtigen sind vielmehr alle von dem Adressaten erkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und bei dem Ergehen der behördlichen Maßnahme. Hierzu zählt auch, welche Interessen die Behörde erkennbar mit ihrer Maßnahme verfolgt hat, d. h. vor allem, welchen Sinn und Zweck die Maßnahme aus der Sicht des Adressaten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 – 8 C 21.12 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2020 – 1 B 1242/20 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 13.08.2009 – 1 B 264/09 –, juris, Rn. 11. Bereits aus dem Wortlaut der Ordnungsverfügung vom 22. September 2015 ergibt sich keine Verknüpfung der einzelnen Verfügungen dergestalt, dass jede Ziffer ausschließlich an die vorangehende Verfügung anknüpft. In Ziffer I.1 der Verfügung ist davon die Rede, dass die auf „der mit einem Geh- und Fahrrecht belasteten Fläche zugunsten der Feuerwehr (GF-Fläche)“ befindlichen Anlagen und Pflanzen zu entfernen sind. In der Ziffer I.2 der Verfügung wurde den Klägern ursprünglich aufgegeben, Befestigungsmaßnahmen „in dem Bereich, der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 000 als GF-Fläche zugunsten der Feuerwehr auf dem Grundstück N1. Straße 00 gekennzeichnet ist“ zu dulden, womit erkennbar dieselbe Fläche gemeint ist, wie in Ziffer I.1 der Verfügung. Wenn Ziffer I.3 sodann den Klägern aufgibt, „diese oben beschriebene Fläche von Bepflanzungen oder baulichen Anlagen frei und damit als Feuerwehrzufahrt […] nutzbar zu halten“, dann nimmt sie damit erkennbar ebenfalls auf die im Bebauungsplan entsprechend festgesetzte Fläche in Bezug, auf die bereits sowohl die Ziffer I.1 als auch Ziffer I.2 der Verfügung abstellt. Ziffer I.3 ordnet damit dem Wortlaut nach erkennbar die Freihaltung dieser Fläche an, ohne diese Freihaltung zwingend mit der Herstellung einer befestigten Feuerwehrzufahrt zu verknüpfen. Daran ändert auch die Verwendung des Wortes „Feuerwehrzufahrt“ in diesem Zusammenhang nichts. Dieser Wille ergibt sich auch aus der Begründung der Ausgangsverfügung, die unter der gemeinsamen Zwischenüberschrift „zu I., Ziffer 1 und 3“ diese beiden Verfügungen beide gleichermaßen gerade mit einem bestehenden (Ziffer I.1) bzw. zu verhindernden (Ziffer I.3) Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes begründet. Dieses Verständnis wird noch durch den Umstand bestätigt, dass die Beklagte auch nach Aufhebung der Ziffer I.2 am 12. November 2015 auf den Fortbestand der Ziffer I.3 bestanden hat. Das Aufrechterhalten der Ziffer I.3 nach Aufhebung der Ziffer I.2 macht erkennbar nur Sinn, wenn mit der Ziffer I.3 gerade deshalb die Freihaltung der Fläche verlangt wurde, weil auf dem Grundstück der Kläger Zustände verhindert werden sollten, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen. Dass es der Beklagten bei Aufrechterhaltung der Ziffer I.3 trotz Aufhebung der Ziff. 1.2 gerade darauf ankam, die Freihaltung der Fläche sofort zu erreichen, ergibt sich auch daraus, dass sie erkennbar davon ausging, dass die Fläche vorübergehend notfalls auch im unbefestigten Zustand als Feuerwehrzufahrt genutzt werden kann, zumindest bei trockenen Verhältnissen – was allerdings naturgemäß voraussetzt, dass die Fläche entsprechend frei von baulichen Anlagen ist. Dieses Verständnis wird noch dadurch bestätigt, dass für die Befestigung der Fläche das Freihalten der Fläche gerade notwendige Voraussetzung ist. Daher entsprach es von Beginn an erkennbar nicht dem Willen der Beklagten, dass die Fläche erst dann freigehalten wird, wenn sie bereits befestigt ist, sondern gerade schon dann, wenn eine Befestigung noch nicht erfolgt ist. Die Kläger haben sich nicht an die Unterlassungsverpflichtung (Ziffer I.3. der Ordnungsverfügung vom 22. September 2015) gehalten. Dass sich die Sperrpfosten auf den freizuhaltenden Flächen befinden, ergibt sich aus den durch die Beklagte dem Gericht vorgelegten und aus Anlass einer Fahrprobe am 18. Oktober 2018 gefertigten Lichtbildaufnahmen. Bei den Sperrpfosten handelt es sich auch um bauliche Anlagen i.S. von Ziffer I.3. der Ordnungsverfügung vom 22. September 2015. Denn sie stehen der Nutzung als Feuerwehrzufahrt und Aufstellfläche für Leitern der Feuerwehr im Wege. Genau das soll durch jene Ziffer verhindert werden. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 22. September 2015 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn diese ist in Bestandskraft erwachsen. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltene Unterlassungspflicht zu Recht ergangen ist. Die Kläger können folglich mit etwaigen Einwänden gegen die bestandskräftige Grundverfügung im vorliegenden Verfahren betreffend die Festsetzung von Zwangsgeldern nicht (mehr) gehört werden. Diesbezüglich ist vielmehr die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung (hier: auf Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt) im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten (hier: Zwangsgeldfestsetzung) zu beachten. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben. Denn allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07.12.1998 – 1 BvR 831/89 –, juris, Rn. 30; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.12.2004 – 1 C 30.03 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2013 – 2 B 219/13 –, juris, Rn. 8 ff. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand der Kläger nicht durch, die Beklagte habe nach Eintritt der Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 22. September 2015 den Beschluss gefasst, eine „echte“ Feuerwehrzufahrt gar nicht (mehr) errichten zu wollen. Denn es handelt sich bei dem Einwand der „Weigerung, eine „echte“ Feuerwehrzufahrt herzustellen“ um nachträglich veränderte tatsächliche Umstände. Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Grundverfügung aufgrund dieser veränderten Umstände rechtswidrig geworden ist, müssen sie den Weg des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW beschreiten. Nach erfolgreicher Durchführung dieses Verfahrens und rückwirkender Aufhebung der Grundverfügung wird die Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 1 C 30.03 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2012 – 4 B 1425/11 –, juris, Rn. 8 f. m.w.N. Abgesehen davon bestreitet die Beklagte einen entsprechenden Beschluss und hat noch im Ortstermin am 24. März 2021 bekräftigt, dass ein Enteignungsverfahren und in der Folge die vollständige Befestigung der Fläche geplant sei. Im Übrigen haben noch im Jahr 2019 Einigungsbemühungen stattgefunden, um die zwangsweise Enteignung der Kläger im Wege der Einigung über die Eintragung einer Baulast gegen Zahlung einer Entschädigung zu vermeiden. Erst als diese Bemühungen Anfang 2020 fehlschlugen, hat die Beklagte im April 2021 ein Enteignungsverfahren eingeleitet. Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung nach § 44 VwVfG NRW nichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Das Zwangsgeld in Höhe von 1000,00 Euro ist auch entsprechend der bestandskräftigen Androhung festgesetzt worden (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Die Kläger haben die dort gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen. Das Zwangsgeld hält sich auch in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen (mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro). Dass die Festsetzung des Zwangsgeldes der Höhe nach zulasten der Kläger nicht das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Nichtbefolgung des bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes berücksichtigt (§ 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) oder dieses in einem unangemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht (§ 58 Abs. 1 VwVG NRW), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es sind auch keine sonstigen nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht zu prüfenden Fehler bei der Ausübung des (intendierten) Festsetzungsermessens zu erkennen. § 64 Satz 1 VwVG NRW ist eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge der Zwangsmittelandrohung ist. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt trotz der regelhaften Wirkung des § 64 Satz 1 VwVG NRW ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2013 – 2 B 219/13 –, juris, Rn. 22. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich, sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte mit der Festsetzung des Zwangsgeldes eine faktisch entschädigungslose Enteignung der Kläger habe durchsetzen wollen. Denn primärer Zweck der hier durchgesetzten Ziffer I.3 der Ordnungsverfügung war die Absicherung von Zuständen auf dem Grundstück der Kläger, die sich nicht in Widerspruch zu den einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplanes setzen. Dieser Zweck bestand jedenfalls auch noch in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2018 – 4 A 1396/16 –, juris, Rn. 31 Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung und konnte mit erfolgreicher Vollstreckung erreicht werden. Dass die Beklagte den Plan der Begründung eines Geh- und Fahrrechts zugunsten der Feuerwehr – notfalls auch unter zwangsweiser Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks im Wege der Enteignung – bis zu diesem Zeitpunkt endgültig aufgegeben hat, haben die Kläger zwar behauptet. Alleine aufgrund des durchaus erheblichen Zeitablaufs zwischen Erlass der Ordnungsverfügung und der Festsetzung des hier streitigen Zwangsgeldes lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf einen entsprechenden Beschluss der Beklagten schließen, zumal sie das Verfahren und die Vollstreckung der Ordnungsverfügung zunächst offenkundig nur deshalb „hintenangestellt“ hat, weil sie zunächst den Ausgang des Verfahrens der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 22. September 2015 vor dem OVG NRW abwarten wollte und sodann zunächst Einigungsgespräche mit den Klägern geführt hat. Im Übrigen hat die Beklagte explizit bestritten, die Befestigung der streitigen Fläche endgültig aufgegeben zu haben. In diesem Sinne wurde inzwischen im April 2021 auch ein entsprechendes Enteignungsverfahren eingeleitet. Auch der Auslagenansatz i.H.v. 3,45 Euro ist nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung der Kläger zum Auslagenersatz folgt aus § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW). Nicht zu beanstanden ist schließlich die Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,00 Euro für den Fall der Nichterfüllung der den Klägern auferlegten Verpflichtung. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW. Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit bestehen nicht, insbesondere wurde der Bescheid vom 11. April 2019 den Klägern zugestellt (§ 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW). Die weitere Androhung ist auch materiell rechtmäßig. Insbesondere steht der erneuten Zwangsgeldandrohung nicht entgegen, dass die Beklagte den Klägern bereits zuvor ein Zwangsgeld angedroht und dieses festgesetzt hat. Denn nach § 60 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW kann das Zwangsmittel beliebig oft wiederholt werden, sofern die jeweils vorangegangene Androhung – wie hier – erfolglos geblieben ist. Die in der Androhung festgesetzte Frist zur Vornahme der geforderten Handlung bis zum 3. Mai 2019 begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW. Darüber hinaus liegt das angedrohte Zwangsgeld in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen und es steht im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen und ihn zu der geforderten Handlung zu veranlassen. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 30.9.1992 – 4 A 3840/91-, NVwZ-RR, 1993, 671. Nachdem sich die Kläger durch die Festsetzung der Zwangsgelder in Höhe von 500,00 Euro und von 100,00 Euro nicht zu dem geforderten Verhalten haben bewegen lassen, sind für eine Unverhältnismäßigkeit des nunmehr angedrohten Betrags von 1500,00 Euro keine Anhaltspunkte erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1003,45 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.