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Urteil

10 K 7492/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0707.10K7492.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die am 00. 00. 1961 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin ist in Aserbaidschan wohnhaft. Sie beantragte am 4. Juni 2018 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bei dem Bundesverwaltungsamt. Im Antragsformular gab die anwaltlich vertretene Klägerin unter anderem an, in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen zu sein, weil ihr Vater ihr aufgrund seiner Diskriminierungserfahrungen dazu geraten habe. Die deutsche Volkszugehörigkeit leite sie von ihrem am 00. 00. 1905 geborenen und im Jahre 1942 in der Verbannung verstorbenen Großvater P. T. ab. In der Geburtsurkunde ihres am 00. 00. 1937 geborenen Vaters aus dem Jahr 1954 sei der Großvater als Deutscher eingetragen gewesen. Der Großvater sei als Familienoberhaupt die sprachlich und kulturell prägende Person gewesen. Der Vater sei in seinem Inlandspass zeitlebens mit russischer Volkszugehörigkeit geführt gewesen. Unter dem 1. Juli 2014 habe sie die Neuausstellung ihrer eigenen Geburtsurkunde veranlasst, in der ihr Vater als Deutscher eingetragen worden sei. Ihre Mutter sei in dieser Urkunde als Russin eingetragen. Die Großeltern mütterlicherseits seien mit mordwinischer Nationalität geführt worden. Sie sei Mitglied der evangelisch-lutherischen Gemeinde und der Kulturgesellschaft der Deutschen „Wiedergeburt“. Aufgrund einer Sehbehinderung sei die Klägerin nicht in der Lage, die Befähigung zum Führen eines einfachen Gesprächs auf Deutsch zu erwerben. Wegen ihrer starken Gehbehinderung könne sie sich auch nicht zu einem Sprachkurs nach Baku begeben. Als Kind habe sie Deutsch nicht gelernt. Sie habe sich aber wichtige Formulierungen und Wörter mithilfe deutscher Lehrbücher selbst beigebracht. Mit Bescheid vom 6. September 2018 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit der Begründung ab, die Klägerin habe kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Sie sei in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen und habe dies auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht geändert. Die Möglichkeit der Feststellung eines Bekenntnisses auf andere Weise durch den Nachweis muttersprachlich vermittelter Deutschkenntnisse oder die Vorlage eines B1-Sprachzertifikats würde bei der Klägerin ausscheiden, da sie nach ihrem eigenen Vorbringen krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, einen entsprechenden Sprachtest zu absolvieren. Insbesondere sei auch kein Bekenntnis darin zu sehen, dass die Klägerin sich im Jahr 2014 eine neue Geburtsurkunde habe ausstellen lassen, in der ihr verstorbener Vater nunmehr mit deutscher an Stelle der russischen Nationalität eingetragen sei. Ferner stelle auch die Mitgliedschaft der Klägerin in der evangelisch-lutherischen Glaubensgemeinschaft in Baku kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Am 7. November 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG vom Nachweis der Befähigung zum Führen eines einfachen Gesprächs entbunden, da sie die Fähigkeit aufgrund einer Behinderung nicht erwerben könne. Sie leide an hochgradiger Myopie an beiden Augen und peripherer chorioretinalen Dystrophie, die mit erheblichen Sehstörungen verbunden sei. Eine starke Belastung der Augen durch geistige Arbeit sei kontraindiziert wegen der Gefahr einer Netzhautablösung. Sie leide zudem an einer Enzephalopathie, bei der eine beginnende Demenz nicht ausgeschlossen werden könne. Sie sei aufgrund eines früheren schweren Unfalls multimorbide. Die Schwere ihrer Erkrankungen ergebe sich aus den im Klageverfahren eingereichten Krankenhausbescheinigungen vom Mai 2019. In Aserbaidschan sei die Einteilung in Nationalitäten abgeschafft, so dass sie die deutsche Nationalität in ihren Ausweisdokumenten nicht eintragen lassen könne. Sie sei aus diesem Grund gegenüber jenen Aufnahmebewerbern benachteiligt, die in ihren Ländern eine solche Eintragung weiter vornehmen lassen könnten. Sie habe indirekt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben, indem sie die Änderung der Nationalität ihres Vaters in ihrer Geburtsurkunde veranlasst habe. Zudem habe sie die Ausstellung der Bescheinigung vom 21. August 2013 über die Rehabilitierung ihres Großvaters nach der Ausweisung zur Sondersiedlung im Jahr 1941, unter Nennung dessen 1937 geborenen Sohnes, ihres Vaters, veranlasst. Außerdem habe sie im Jahre 2001 eine Nationalitätenänderung beantragt, welche abgelehnt worden sei. Hierüber habe sie eine Bescheinigung des Innenministeriums vom 8. Oktober 2018. Sie habe zudem eine Bescheinigung des Justizministeriums vom 10. November 2018 darüber, dass sie sich mehrmals bemüht habe, ihre Nationalität als Deutsche in ihrer Geburtsurkunde eintragen zu lassen. Dies sei aufgrund der geltenden Bestimmungen in Aserbaidschan nicht möglich gewesen. Auch in ihrem Wohnsitzanmeldungsformular, erstmals ausgestellt am 31. August 1978, sei sie als Deutsche eingetragen. Ihr Kind sei im Jahr 2000 wenige Tage nach der Geburt verstorben, so dass nur eine Sterbeurkunde ausgestellt worden sei. Wäre eine Geburtsurkunde ausgestellt worden, hätte die deutsche Nationalität der Klägerin eingetragen werden können. Die Klägerin habe beim Amtsgericht B. die Feststellung ihrer deutschen Nationalität beantragt. Ihr Antrag sei mit Beschluss vom 8. Mai 2021 und nach Einlegung eines Rechtsmittels mit Nichtabhilfebeschluss vom 4. Juni 2021 abgelehnt worden. Sie habe am 26. Juni 2021 in Moskau geheiratet und die deutsche Nationalität in die Heiratsurkunde eintragen lassen. Die Nationalitäteneintragung in der Heiratsurkunde vom 26. Juni 2021 stelle jedenfalls ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 6. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und ergänzt: Die Klägerin habe die Abstammung von dem Großvater väterlicherseits nicht nachgewiesen, da die im Jahre 2014 neu ausgestellte Geburtsurkunde nicht als Nachweis der Abstammung vom vermeintlichen Vater und somit vom vermeintlichen Großvater anerkannt werden könne. Die vorgelegten Bescheinigungen über die Versuche der Klägerin, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen, seien bloße Gefälligkeitsbescheinigungen. Der Eintragung der deutschen Nationalität im Wohnsitzanmeldungsformular könne ebenfalls kein Bekenntnischarakter zukommen, da es insoweit an der erforderlichen Außenwirkung fehle. Die Klägerin verfüge nicht über ausreichende Deutschkenntnisse. Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG sei nicht erfüllt. Das Erlernen der deutschen Sprache sei für die Klägerin auf Grund ihrer Sehbehinderung möglicherweise aufwendiger und schwieriger, aber nicht zwingend unmöglich. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass sie aufgrund einer Sehbehinderung und kognitiven Einschränkungen nicht imstande sei, die deutsche Sprache zu erlernen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31. März 1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass die Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Denn sie erfüllt jedenfalls nicht die weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedlerin. Sie hat weder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum (1.) noch die erforderlichen Sprachfähigkeiten (2.) nachgewiesen. 1. Die Klägerin hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG abgegeben zu haben. Die Klägerin hat ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben, von dem sie nicht glaubhaft abgerückt ist und sich ausschließlich dem deutschen Volkstum zugewendet hat. In ihrem ersten im Alter von 16 Jahren, im Jahr 1977, ausgestellten Inlandspass war die Klägerin nach eigenem Vortrag mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen. Nach den Vorschriften der am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Passverordnung der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974 war in den Pässen die Nationalität zu vermerken und bestand bei Kindern aus volkstumsverschiedenen Ehen ausdrücklich ein Wahlrecht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 – 9 C 10/96 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2004 – 2 A 3358/99 –, juris, Rn. 28. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391/94 –, juris, Rn. 22. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 – 9 C 8.96 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2004 – 2 A 3358/99 –, juris, Rn. 36. Die Klägerin hat sich bei der Passausstellung nach eigenem Vorbringen bewusst für die russische Nationalität entschieden, da ihr Vater ihr aufgrund seiner Diskriminierungserfahrungen dazu geraten habe. Mit dieser Eintragung hat die Klägerin ein Gegenbekenntnis zu einem anderen als dem deutschen Volkstum abgegeben. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um trotz eines Gegenbekenntnisses einem Verhalten Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Da ein Wandel des inneren Volkstumsbewusstseins in der Regel nicht von selbst, ohne einen entsprechenden Anlass eintritt, muss ein nach Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 23-25; vom 23. März 2000 – 5 C 25/99 –, juris, Rn. 12 und vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29. Anhaltspunkte, die gegen die Ernsthaftigkeit einer Hinwendung zum deutschen Volkstum sprechen, liegen beispielsweise vor, wenn eine Nationalitätenänderung erst während oder im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren erfolgt. Die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, kann dann ein bloßes Lippenbekenntnis sein, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29. Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin ihre frühere Erklärung zum russischen Volkstum nicht rückgängig gemacht. Sie hat den Nachweis der Ernsthaftigkeit einer Hinwendung zum deutschen Volkstum nicht erbracht. Eine ernsthafte Hinwendung zum deutschen Volkstum ist nicht in der Nationalitäteneintragung als „Deutsche“ in der Heiratsurkunde der Klägerin vom 26. Juni 2021 zu sehen. Denn die wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung erfolgte Eintragung steht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Bemühungen der Klägerin, im gerichtlichen Verfahren eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Aufnahmebescheids zu erreichen. Dieser Zusammenhang spricht gegen eine ernsthafte Hinwendung zum deutschen Volkstum. Gleiches gilt für den Antrag der Klägerin beim Amtsgericht B. zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit. Der Beschluss des Amtsgerichts B. , mit dem der Antrag der Klägerin wegen Unzulässigkeit abgelehnt wurde, datiert vom 8. Mai 2021. Der Nichtabhilfebeschluss desselben Gerichts datiert vom 4. Juni 2021. Die Bemühungen der Klägerin vor dem Amtsgericht B. zur Feststellung ihrer Nationalität stehen ebenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren. Die Klägerin hat erst im Laufe des hiesigen gerichtlichen Verfahrens um Rechtsschutz vor den aserbaidschanischen Gerichten gegen die Ablehnung der Nationalitätenänderung durch die aserbaidschanischen Behörden ersucht. Nach ihrem Vorbringen will sie sich unter anderem schon 2001 erfolglos um eine Nationalitätenänderung bei den aserbaidschanischen Behörden bemüht haben. An das Amtsgericht B. hat sie jedoch erst 20 Jahre später gewandt. Dieser zeitliche Abstand zu den angeblichen behördlichen Ablehnungen einerseits und der zeitliche Zusammenhang mit dem hiesigen gerichtlichen Verfahren andererseits sprechen dafür, dass die Änderungsbemühungen der Klägerin vor dem Amtsgericht B. auf die Erlangung des Aufnahmebescheids gerichtet waren. Die Nationalitätenänderung in der Heiratsurkunde und die Änderungsbemühungen vor dem Amtsgericht B. sind auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin nicht als ernsthafte Hinwendung zum deutschen Volkstum zu werten. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe sich schon lange vor dem Aufnahmeverfahren um eine Nationalitätenänderung bemüht, ist ihr Vorbringen nicht glaubhaft. Die Klägerin hat im Klageverfahren eine Bescheinigung des Innenministeriums, Polizeidirektion des Bezirks B. vom 8. Oktober 2018 vorgelegt, die belegen soll, dass sie im Jahre 2001 die Eintragung der deutschen Nationalität in ihren Ausweispapieren beantragt habe. Diesen Antrag habe man abgelehnt, da in Personalausweisen der Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan das Feld für die Nationalität nicht vorhanden sei. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, weil es den eigenen Angaben der Klägerin im Antragsformular beim Bundesverwaltungsamt vom 24. April 2018 widerspricht. Dort hat die Klägerin angegeben, sie habe sich im Jahr 1992 erfolglos um eine Nationalitätenänderung bemüht. Ihre angeblichen Anträge bei den aserbaidschanischen Behörden im Jahr 2001 hat sie dagegen nicht erwähnt. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihren Bemühungen zu Änderungen der Nationalität im Aufnahmeantrag aus dem Jahr 2018 die deutlich jüngeren Änderungsbemühungen aus dem Jahr 2001 anspricht. Den angeblichen Änderungsantrag bei der Polizeidirektion im Jahr 2001 hat die Klägerin jedoch erstmals im Klageverfahren vorgetragen, ohne wiederum die angeblichen Änderungsbemühungen aus dem Jahr 1992 zu erwähnen. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der angebliche Antrag der Klägerin aus dem Jahr 2001 anschließend förmlich beschieden worden wäre und es hierüber Unterlagen gäbe. Aus diesem Grund ist es naheliegend, dass es sich bei der vorgelegten Bescheinigung vom 8. Oktober 2018 um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Gegen die vorgelegte Bescheinigung des Justizministeriums vom 10. November 2018 und die darin erstmals im Rahmen des Klageverfahrens erwähnten angeblichen Bemühungen der Klägerin, die deutsche Nationalität in ihrer eigenen Geburtsurkunde eintragen zu lassen, bestehen dieselben Bedenken. Eine ernsthafte Hinwendung zum deutschen Volkstum ist auch nicht in dem angeblichen Wohnsitzanmeldungsschein der Klägerin zu sehen. In dem vorgelegten am 31. August 1978 ausgestellten Dokument ist bei der Volkszugehörigkeit die Eintragung „Russin“ durchgestrichen und durch die Eintragung „Deutsche“ auf Aserbaidschanisch sowie die mit einem Stempel versehene handschriftliche Bemerkung „amtlich geändert“ ersetzt. Dieses Dokument hat die Klägerin erstmals im Klageverfahren und auch nur als beglaubigte Fotokopie eingereicht. Die Echtheit der Änderung im Wohnsitzanmeldungsschein lässt sich anhand der Fotokopie nicht beurteilen. Auch ist dem Dokument nicht zu entnehmen, wann die angebliche Nationalitätenänderung erfolgt sein soll. Dies spricht ebenfalls für eine Gefälligkeitsbescheinigung. Keine Abkehr vom Gegenbekenntnis zur russischen Volkszugehörigkeit stellt ferner die durch die Klägerin im Jahr 2014 veranlasste Nationalitätenänderung ihres Vaters in ihrer eigenen Geburtsurkunde dar. Denn dem Nationalitäteneintrag des Vaters kommt hinsichtlich der Nationalität der Klägerin kein Erklärungswert zu. Dies gilt ebenfalls für die durch die Klägerin veranlasste Ausstellung der Bescheinigung vom 21. August 2013 über die Rehabilitierung ihres Großvaters nach der Ausweisung der Familie zur Sondersiedlung im Jahre 1941 unter namentlicher Nennung ihres 1937 geborenen Vaters. Dieser Bescheinigung ist keinerlei Aussage zur Nationalität der Klägerin zu entnehmen. Auch den Mitgliedschaften der Klägerin in der evangelisch-lutherischen Gemeinde oder der deutschen Gesellschaft „Wiedergeburt“ ist eine Abkehr vom Gegenbekenntnis nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Religionszugehörigkeit selbst dann kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu, wenn deutsche Volkszugehörige und die Angehörigen des Mehrheitsvolks in der Regel verschiedenen Religionsgemeinschaften angehört haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 – 9 C 599/93 –, juris, Rn. 15. Auch die Mitgliedschaft in der deutschen Gesellschaft „Wiedergeburt“ entspricht in ihrem Gewicht und Aussagekraft nicht dem eines Bekenntnisses auf andere Weise. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 11 A 1155/13 – Rn. 62. Erst recht können diese Mitgliedschaften nicht der Rückgängigmachung eines Gegenbekenntnisses vor amtlichen Stellen dienen. Denn sie lassen angesichts des erfolgten Gegenbekenntnisses nicht den eindeutigen Willen erkennen, sich nur dem deutschen und keinem anderen Volkstum zuzuwenden. Schließlich ist zu berücksichtigten, dass bei Erwachsenen in der Regel von einem verfestigten Volkstumsbewusstsein als einem Dauerzustand auszugehen ist. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewusstseins beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 – 9 C 10/96 –, juris, Rn. 19. Die Klägerin hat den Wandel des inneren Volkstumsbewusstseins nicht schlüssig dargetan. Selbst wenn man auf der Grundlage ihres Vortrags unterstellt, dass sie erstmals im Jahre 1992 eine deutsche Nationalitätenerklärung gegenüber den Behörden hat abgegeben wollen, war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits 31 Jahre alt, sodass von einem verfestigten Volkstumsbewusstsein auszugehen ist. Ein konkretes Ereignis, aus dem sich schlüssig der Wandel des inneren Volkstumsbewusstseins herleiten lässt, ist weder für diesen noch für einen späteren Zeitpunkt vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch ein Bekenntnis auf andere Weise nach den in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG genannten Regelbeispielen scheidet vorliegend aus. Die Klägerin hat weder den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht noch verfügt sie über familiär vermittelte Deutschkenntnisse. Nach dem eigenen Vorbringen war ihr aufgrund ihrer Sehbehinderung der Erwerb des B1-Sprachzertifikats nicht möglich. Auch in der Familie hat sie kein Deutsch gelernt. Im Übrigen ist es grundsätzlich ausgeschlossen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum "auf andere Weise" anzunehmen, wenn sich der Aufnahmebewerber, wie vorliegend die Klägerin, zugleich vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22 und vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22. 2.) Die Klägerin erfüllt ferner nicht die Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz BVFG. Sie hat nicht nachgewiesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Einem entsprechenden Sprachtest hat sich die Klägerin nicht unterzogen. Sie hat auch kein Sprachzertifikat auf der Niveaustufe B 1 vorgelegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann von einem Nachweis ihrer Deutschkenntnisse nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz BVFG abgesehen werden. Nach dieser Vorschrift bedarf es keines Nachweises der Deutschkenntnisse, wenn der Aufnahmebewerber die Fähigkeit zum Führen eines einfachen Gesprächs auf Deutsch wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BVFG berücksichtigt nach ihrem Wortlaut nur Krankheiten und Behinderungen, die die Fähigkeit Deutsch zu sprechen ausschließen. Sie ist daneben als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Um den geforderten kausalen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der geforderten Fähigkeit herstellen zu können, muss sich die Krankheit demzufolge auf den Spracherwerb und/oder das Sprachvermögen auswirken, vgl. VG Köln, Urteil vom 21. August 2019 – 10 K 5308/17 –, juris, Rn. 23 ff. Dabei gilt auch für Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, dass die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast regelmäßig derjenige trägt, der sich des betreffenden Anspruchs berühmt, und dass nach Maßgabe der Zielvorstellungen der Anspruchsnorm Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Beweislastentscheidung zum Nachteil desjenigen ausgehen, in dessen Verantwortungs- und Verfügungssphäre diese fallen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 – 5 B 102.99 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2020 – 11 E 702/20 – und Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 11 A 3898/19 –. Die Klägerin hat den erforderlichen Kausalzusammenhang nicht durch entsprechende fachärztliche Bescheinigungen nachvollziehbar belegt. Aus den vorgelegten Bescheinigungen folgt, dass die Klägerin unter anderem an einer organischen leichten kognitiven Störung leidet und eine beginnende Demenz nicht ausgeschlossen ist (Befund des Arztes J. des Zentrums für Psychische Gesundheit vom 15. Mai 2019). Dem Auszug aus der Krankenakte der Klägerin vom 14. Mai 2019 (des Republikanischen Klinischen Krankhauses namens akad. M.A. N. ) ist weiter zu entnehmen, dass die Klägerin an Enzephalopathie, einem psycho-organischen Syndrom unklaren Ursprungs mit kognitiver Funktionsstörung leidet. Eine weitere Bescheinigung (des Nationalen Ophthalmologischen Zentrums namens A. B1. vom 17. Mai 2019) stellt fest, dass die Klägerin an hochgradiger Myopie an beiden Augen und peripherer chorioretinaler Dystrophie leidet; es wird eine Einschränkung der Sehspannung empfohlen. Die Bescheinigung des Zentralen Krankenhauses des Bezirks B. vom 18. Mai 2019 führt aus, dass sich infolge der Erkrankungen der kognitive Zustand der Klägerin verschlechtert habe, es seien Gedächtnis- und Sehschwäche vorhanden. Es werde empfohlen, die Patientin von der schweren, physischen und intellektuellen Arbeit zu entlasten. Einen kausalen Zusammenhang zu dem Spracherwerb oder dem Sprachvermögen stellt keins der vorgelegten Atteste, die sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinandersetzen, auf. Ein solcher Kausalzusammenhang kann nicht ohne weiteres angenommen werden, da sich nicht jede kognitive bzw. Gedächtnisstörung auf die Fähigkeit zum Erlenen einer Sprache auswirkt. Auch die Sehschwäche der Klägerin steht einem Spracherwerb nicht generell entgegen, weil auch ein mündlicher Spracherwerb in Betracht kommt. Zudem hat die Klägerin in dem Antragsformular beim Bundesverwaltungsamt angegeben, sie habe sich wichtige Formulierungen und Wörter mithilfe deutscher Lehrbücher selbst beibringen können. Dem Antrag der Klägerin, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass sie aufgrund ihrer Sehbehinderung und kognitiven Einschränkungen nicht imstande ist, die deutsche Sprache zu erlernen, war nicht nachzugehen. Auf der Grundlage der vorgelegten Atteste, die eine Beeinträchtigung der Fähigkeiten zum Spracherwerb nicht darlegen, sowie auf der Grundlage der eigenen Angaben der Klägerin erweist sich der Beweisantrag als nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihre Erkrankungen kausal ihre Fähigkeit zum Spracherwerb beeinträchtigen. Gegen einen kausalen Zusammenhang sprechen insbesondere die eigenen Angaben der Klägerin, sie habe sich trotz ihrer Erkrankungen selbst einige Formulierungen und Wörter auf Deutsch beigebracht. Darüber hinaus ist der Beweisantrag unerheblich. Denn die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin scheitert, wie oben ausgeführt, schon an dem fehlenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.