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Urteil

7 K 2748/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0312.7K2748.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1953 geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er ist der Vater von Z. und P. U., denen jeweils ein Aufnahmebescheid erteilt wurde. Er stellte erstmals im Jahr 1997 einen Aufnahmeantrag; er gab dort unter anderem an, ab dem 1. Lebensjahr Deutsch gelernt zu haben, nämlich vom Vater, von der Mutter und den Großeltern; er verstehe fast alles und sein Deutsch reiche für ein einfaches Gespräch aus. Der Kläger nahm am 27.07.2000 an dem Sprachtest in Karaganda teil, der ergab, dass eine Verständigung zwar möglich gewesen, ein Gespräch im Sinne eines Dialoges aber nicht zustande gekommen sei. Den Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Bescheid vom 13.05.2003 in Gestalt des bestandskräftigen Widerspruchsbescheides vom 24.01.2003 mit der Begründung ab, dass es an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache fehle. Mit Schreiben vom 26.12.2014 und 08.09.2020 beantragte der Kläger das Wideraufgreifen des Verfahrens. Unter dem 16.10.2020 bestätigte das BVA, dass sich der Antrag weiterhin in Bearbeitung befinde, bat um Übersendung fehlender und bereits in der Vergangenheit angeforderter Unterlagen und teilte dem Kläger mit, dass der erforderliche Sprachnachweis durch Vorlage eines Sprachzeugnisses auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens erbracht werden könne oder durch einen Sprachtest bei dem BVA. Es sei beabsichtigt, ihn zu einem Sprachtest bei der Deutschen Botschaft einzuladen, wenn alle Unterlagen vorlägen. Am 07.01.2023 schrieb P. U. dem BVA unter Vorlage einer Vollmacht, der Vater wolle einen Aufnahmeantrag stellen. Unter dem 03.02.2023 teilte das BVA ihr unter anderem mit, dass beabsichtigt sei, den Kläger zur Sprachprüfung in die Deutsche Botschaft in Astana einzuladen. Z. U. schrieb unter dem 28.07.2023 an das BVA und bat darum, den Kläger von dem Sprachnachweis zu befreien. Sie reichte ein Gutachten des ärztlichen Beratungsausschusses Nr. 000 vom 24.08.2022 ein, wonach bei dem Kläger eine Enzephalopathie der 2. Stufe der komplizierten Genese vorliege und eine mäßige kognitive Störung; das Erlernen der deutschen Sprache sei unmöglich. Sie führte ergänzend aus, der Kläger habe 2012 einen Gehirnschlag überlebt und es sei in den letzten drei Jahren zu einer „deutlichen Senkung des Gedächtnisses“ gekommen. Er könne die Sprache nicht lernen. Bei der letzten Untersuchung des Nervenarztes habe er den Mini-Cog Test, einen Test zur Einschätzung von Demenz und Schwachsinn, nicht erfüllen können. Sein Zustand werde sich nicht bessern. Die bevollmächtigte Tochter legte ferner ein auf den 12.05.2023 datiertes weiteres Gutachten vor. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 32 der Beiakte 1 verwiesen. Mit Bescheid vom 08.03.2024 lehnte das BVA den Antrag unter Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Abs. 2 BVFG). Den Sprachtest am 27.07.2000 habe er nicht bestanden. Eine Ausnahme von dem Spracherfordernis nach § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG komme nicht in Betracht. Der Kläger habe in seinem Antrag vom 15.12.1997 angegeben, die deutsche Sprache von seinen Eltern erlernt zu haben, so dass nicht ersichtlich sei, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu besitzen. Der Kläger erhob Widerspruch. Er sei nicht mehr in der Lage, seine Deutschkenntnisse aus dem Gedächtnis hervorzuholen. Er habe vieles vergessen. Er habe sehr wohl gute Deutschkenntnisse besessen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2024 wies das BVA den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe in seinem ersten Antrag unzutreffende Angaben hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse gemacht, wie sich anhand der Anhörung ergeben habe. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass er seinen Anspruch auf Anerkennung als Spätaussiedler notfalls durch sachlich unrichtige Angaben vertrete. Hieran müsse sich sein weiteres Vorbringen messen lassen. Die Unmöglichkeit, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu besitzen, habe er zudem nicht durch ein fachärztliches Gutachten nachgewiesen. Nicht alle gemäßigten Gedächtnisstörungen wirkten sich zwingend auf die Fähigkeit zum Erlernen einer Sprache aus. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass er sich in einer schwierigen gesundheitlichen Lage befinde. Um auf diese Rücksicht zu nehmen, sei ihm eine Anhörung in der Auslandsvertretung angeboten worden. Von diesem Angebot habe er aber keinen Gebrauch gemacht. Am 16.05.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, bereits bei der Anhörung am 27.07.2000 habe er nachgewiesen, dass er in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Einfache Kenntnisse seien solche auf der Stufe A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens. Sähe man dies anders, greife jedenfalls der Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG ein. Das ergebe sich aus den vorgelegten Gutachten und der Schilderung seiner Tochter. Zur weiteren Begründung seines Klagebegehrens legte er ein weiteres medizinisches Gutachten der I. GmbH vom 18.03.2024 vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 08.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2024 einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Anerkennung als Spätaussiedler nach § 4 BVFG setze unter anderem einen Nachweis voraus, dass der Kläger für ein einfaches Gespräch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitze. Ungeachtet dessen, dass es unerheblich sei, ob der Kläger heute noch in der Lage sei, eine Fremdsprache zu erlernen, weil er ja bereits nach seinen Angaben über ausreichend familiär vermittelte Sprachkenntnisse verfüge, habe er jedenfalls keinen Nachweis darüber erbracht, dass er an einer Krankheit leide, die seinen Spracherwerb oder sein Sprachvermögen unmittelbar betreffe. Ein fachärztliches Gutachten, das spezifisch zu seiner Sprachfähigkeit aussagekräftige Aussagen treffe, liege nicht vor. Die vermeintliche Unmöglichkeit deutschen Sprachbesitzes bzw. des Erlernens der deutschen Sprache sei durch ein aktuelles, qualifiziertes medizinisches Fachgutachten zu belegen. Aus diesem müsse sich nachvollziehbar das Ausmaß der Erkrankung und eine detaillierte Beschreibung der Leistungsminderung sowie eine Prognose bezüglich der Wiederherstellung der kognitiven Fähigkeiten entnehmen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Bescheid vom 08.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer - wie der Kläger - nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat, § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 S. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 S. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen (§ 6 Abs. 2 S. 5 BVFG). Es fehlt an der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG, wonach das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis der Fähigkeit bestätigt werden muss, zum Zeitpunkt der (letzten) verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, hier also der Widerspruchsentscheidung, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diese Fähigkeit setzt voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen, noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die Sachverhalte im vorbezeichneten Sinne in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. Urteil der Kammer vom 19.03.2024 - 7 K 1405/23 -, juris Rn. 28 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, juris Rn. 17 f. Darauf, ob der Kläger bereits bei der Anhörung im Jahr 2000 die Fähigkeit nachgewiesen hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, kommt es nicht an. Denn seine Sprachkenntnisse zu einem mehr als 20 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt sagen nichts über diejenigen im maßgeblichen Zeitpunkt im April 2024 aus. Abgesehen davon hat der Kläger aber auch bei der Anhörung nicht nachgewiesen, dass er ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Er hat einzelne Fragen des Anhörers beantwortet und damit gezeigt, dass er die Fragen weitgehend verstand und über einen begrenzten Wortschatz verfügt. Auf komplexere Fragen („Wie sieht Ihr Haus aus?“) vermochte er bereits nicht zu antworten. Teilweise beantwortete er die Fragen nicht einmal in ganzen Sätzen. Auf Erzählfragen vermochte er nicht zu antworten. In seinen Äußerungen liegt demnach kein flüssiger Austausch. Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 BVFG greift nicht ein. Diese berücksichtigt nach ihrem Wortlaut nur Krankheiten und Behinderungen, die die Fähigkeit, Deutsch zu sprechen, ausschließen. Sie ist eng auszulegen. Um den geforderten kausalen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der geforderten Fähigkeit herstellen zu können, muss sich die Krankheit auf den Spracherwerb und/oder das Sprachvermögen auswirken. Der Kläger muss den Kausalzusammenhang zwischen dem Nichtbesitzkönnen ausreichender Sprachkenntnisse und seiner Erkrankung nachweisen. VG Köln, Urteil vom 07.07.2021 – 10 K 7492/18 –, und Urteil vom 05.09.2023 – 7 K 5415/21 –, juris m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2014 - 11 A 625/14 -, juris. Das Gericht hat aufgrund des Vortrages des Klägers und der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht die Überzeugung erlangt, dass er an einer Krankheit leidet, die sich auf das Sprachvermögen auswirkt. Für den erforderlichen Nachweis einer Krankheit (§ 6 Abs. 5 S. 2 BVFG) bedarf es der Vorlage aussagekräftiger (fach-)ärztlicher Atteste, worauf bereits die Beklagte ausführlich hingewiesen hat. Aus den Attesten muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören jedenfalls auch Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 –, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. August 2014 – 5 C 14.1664 –, juris Rn. 5. Diesen Mindestanforderungen wird zunächst das im Klageverfahren vorgelegte Gutachten vom 18.03.2024 nicht gerecht. Hinsichtlich der ärztlichen Diagnose, dass der Kläger an einer chronischen Ischämie (Minderdurchblutung) mit ausgeprägter kognitiver Störung, Dysgaphie (Störung der Schreibfähigkeit) und „Gefäßdemenz“ leide, wird schon nicht klar, auf welcher Befunderhebung diese fachlich-medizinische Beurteilung beruht. Die durchgeführte Untersuchung umfasste die unter Ziffer 13 aufgeführte allgemeine körperliche Untersuchung (Pupillen, Schluckreflex, Reflexe, Abtasten) sowie einen „Mini-Gog-Test“. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern es sich bei letzterem um ein wissenschaftlich anerkanntes Testverfahren im Rahmen einer bestimmten Diagnostik handelt. Auch enthält das Gutachten keine Auswertung des Testergebnisses. Dass der Kläger in der Vergangenheit einen „Hirnschlag“ erlitten habe, berichtet dieser zudem nur anamnestisch; durch Atteste oder Untersuchungsbefunde ist dies nicht belegt. Im Übrigen heißt es in dem Gutachten, dass die Beschwerden des Klägers in einer „Senkung des Gedächtnisses“ bestünden. Solche Beschwerden deuten für sich noch nicht auf eine Erkrankung hin, sondern können auch auf einer altersbedingten - also gerade nicht krankheitsbedingten - Vergesslichkeit beruhen. Ferner erscheint es nicht zwingend, dass ein Nachlassen des Gedächtnisses dem Abrufen von existierenden Sprachkenntnissen oder auch dem erstmaligen Erlernen einer Fremdsprache entgegensteht. Es liegt nach alledem nichts dafür vor, dass eine etwaige bestehende Krankheit sich auf die Fähigkeit des Klägers auswirken könnte, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu besitzen. Auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten genügen nicht den oben genannten Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest. Dort wird unter anderem die Diagnose „Enzephalopathie“ gestellt, was wohl gleichbedeutend sein soll mit einer Demenz. Es ist aber nicht erkennbar, welche Untersuchungen durchgeführt und welche Befunde erhoben wurden, auf welcher Grundlage diese Diagnose also gestellt wurde. Zudem bescheinigt das Attest vom 24.08.2022 dem Kläger nur eine mäßige kognitive Störung. Daraus lässt sich kein Zusammenhang zu dem Umstand herstellen, dass der Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt keine ausreichenden Sprachkenntnisse besessen haben soll. Dies stellt die Schlussfolgerungen des Arztes zum Spracherwerb vollständig infrage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.