Urteil
20 K 5778/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0709.20K5778.19A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 12.09.2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 12.09.2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1970 in Aleppo/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 28.01.2019 auf dem Luftweg mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner Tochter in die Bundesrepublik ein und stellte am 25.02.2019 einen schriftlichen Asylantrag bei der Beklagten. Am 01.08.2019 fand die Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) statt. Dort trug der Kläger zur Begründung vor, er habe Syrien im Januar 2019 verlassen. Bis zur Ausreise habe er in Aleppo gelebt. Er habe seinen Wehrdienst in Syrien ca. von 1988 bis 1990 geleistet. Er habe Angst vor der Regierung, er habe Angst verhaftet zu werden, weil sein Name vielleicht auf einer Liste stehe. Die Bombardierungen auf Aleppo seien auch ein Grund für die Ausreise gewesen. Die Lage dort sei sehr schlimm, kein Wasser, kein Strom. Auch wegen seiner gesundheitlichen Situation, es gebe nicht viele Ärzte in Syrien, zu denen er gehen könne. Er habe Angst verhaftet und getötet zu werden. Er sei 9 Tage in Haft gewesen. Er habe auch Angst vor den Rebellen. Er sei seit 6 Monaten in Deutschland und habe immer noch Angst davor. Er sei im Jahr 2014 eines Abends um 11 Uhr, als er mit dem Taxi unterwegs gewesen sei, verhaftet worden. Die Polizei habe seinen Ausweis kontrolliert, der Chef habe ihm ein paar Fragen gestellt und dann sei er verhaftet worden. Zwei Polizisten hätten ihn festgenommen und wie einen Terroristen ins Auto gesteckt. Sie hätten sein Taxi kontrolliert. Er sei zu einer Polizeistation gebracht worden. Dort habe man ihm Fragen zu dem Taxi gestellt. Dann sei er in eine Zelle im Untergeschoss gebracht worden. Im Folgenden schilderte er weitere Einzelheiten der Haft. Er habe dann immer versucht, sich von der Polizei fernzuhalten, weil sein Name sehr von der Polizei gesucht werde. Immer wenn er unterwegs gewesen sei, habe er sehr große Angst gehabt, verhaftet zu werden. Wegen der Angst habe er einen Herzinfarkt bekommen, vor der Verhaftung sei er gesund gewesen. Die Anhörung dauerte 80 Minuten. Mit Bescheid vom 12.09.2019 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19.09.2019 zugestellt. Am 24.09.2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 12.09.2019 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann zunächst im Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.04.2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat den Verzicht auf mündliche Verhandlung in ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 klar und eindeutig erklärt. Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen ist diese Verzichtserklärung im vorliegenden Verfahren weiterhin wirksam und auch die nunmehr erfolgte Aufhebung der allgemeinen Prozesserklärung der Beklagten mit Schreiben vom 23.12.2020 führt nicht zur Unwirksamkeit der vorausgegangenen Verzichtserklärung. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 12.09.2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 -Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)-, wenn er sich 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2) außerhalb des Landes befindet a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3 Nr. 3 AsylG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgeht, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3e AsylG. Nach § 3a AsylG gelten als Verfolgungshandlungen solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann demnach ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen ebenso wie eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen. Die früher von der deutschen Rechtsprechung vorgenommene separate Betrachtung jeder einzelnen Verfolgungsmaßnahme auf ihre Asylerheblichkeit ist damit überholt. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Eine Häufung unterschiedlicher Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen kumulativer Gründe besteht. Als Verfolgung gelten ausschließlich Handlungen, die absichtlich, fortdauernd oder systematisch ausgeführt werden, erforderlich ist ein zielgerichteter Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut. vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52/07 - Juris; Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) des Vorschlags der Kommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325, KOM (2001) 510 endgültig. Es kommt maßgeblich auf die schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte an, zu denen in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 EMRK jedenfalls das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot von Folter und von unmenschlichen und erniedrigenden Strafen (Art. 3 EMRK), das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie das Verbot der Strafe ohne Gesetz (Art. 7 EMRK) gehören. Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Als Schutzgüter kommen grundsätzlich alle in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechte in Betracht, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 6 EMRK), die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK) und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK). Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 AsylG enthält eine – ebenfalls nicht abschließende – Aufzählung unterschiedlicher Verfolgungshandlungen, zu denen auch Maßnahmen mit tendenziell eher geringer Eingriffsqualität gehören, wie etwa diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen oder die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung und Strafverfolgung. Diese Verfolgungshandlungen können in ihrer Gesamtwirkung das Gewicht und die Intensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung aufweisen. Als füchtlingsrelevante Verfolgungshandlung kommt ausdrücklich auch eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt in Betracht, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG ist eine Verknüpfung zwischen den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen einerseits und einem oder mehreren Verfolgungsgründen des § 3b AsylG andererseits erforderlich. Ob eine solche Verknüpfung vorliegt, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen. Die Verknüpfung ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Es kommt daher nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an und die Verknüpfung geht grundsätzlich auch nicht verloren, wenn mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52/07 – und Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 – A 11 S 511/17 – alle unter Juris. § 3b Abs. 1 AsylG erläutert die Grundsätze, die im Zusammenhang mit den Verfolgungsgründen zu beachten sind. Er orientiert sich dabei – ebenso wie Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 S. 9) - im Folgenden Qualifikationsrichtlinie - an den Verfolgungsmerkmalen der Genfer Flüchtlingskonvention. Die dort genannten Verfolgungsgründe sind ebenso wie in Art. 1 A (2) GFK abschließend. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Verfolgte diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Hierzu rechnet auch der Fall, dass der Betreffende seitens des Verfolgers nur verdächtigt wird, ein solches Merkmal – etwa eine bestimmte politische Gesinnung - zu haben und die Verfolgungsmaßnahme hier ansetzt, um eine entsprechende Feststellung zu treffen. Eine etwaige weitere Differenzierung solcher Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung einer oppositionellen Gesinnung in Vorfeldmaßnahmen oder andere Vorstufen ist nicht geboten. Vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2013 – A 11 S 927/13 – und Urteil vom 14.06.2017 – A 11 S 511/17 – unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16 GG; Hessischer VGH, Urteil vom 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – alle unter Juris. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der aus begründeter Furcht vor Verfolgung geflohen ist. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25/10 – Juris. Eine bereits erlittene Vorverfolgung ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung bedroht ist, Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie. In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei, so dass dem Vorverfolgten insoweit eine Beweiserleichterung zugutekommt. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung – auch nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur, § 28 Abs. 2 AsylG. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung entscheidend. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v.H. liegt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Allerdings reicht die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände auch immer die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen entscheidungserheblichen und motivationsbildenden Unterschied machen, ob er etwa lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 – 9 C 118/90 – unter Bezugnahme auf: Immigration and Naturalization Service v. Cardoza-Fonseca (zur Genfer Flüchtlingskonvention), 480 U.S. 421; 107 S. Ct. 1207; 94 L. Ed. 2d 434; 55 U.S.L.W. 4313, United States Supreme Court, 9 März 1987, abrufbar unter: http://www.refworld.org/cases,USSCT,3ae6b68d10.html ; BVerwG, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 07.02.2008 – 10 C 33/07 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 – A 11 S 511/17 – beide Juris. Die Bestimmungen gemäß §§ 3 bis 3e AsylG sind – ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie – in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention und einschlägigen anderen Vorschriften, auf die Art. 78 Abs. 1 AEUV Bezug nimmt, auszulegen. Die Auslegung muss zudem die Achtung der Grundrechte und die Befolgung der in der Charta anerkannten Grundsätze gewährleisten. Vgl. EuGH, Urteile vom 02.03.2010 – Abdulla u.a./Bundesrepublik Deutschland – C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08 –, vom 07.11.2013 – X u.a./Niederlande – C-199/12 bis C-201/12 – sowie vom 26.02.2015 – Shepherd/Bundesrepublik – C 472/13 – alle unter Juris. Bei der Auslegung und der Ermittlung des Bedeutungsgehalts der einzelnen Merkmale des Flüchtlingsbegriffs ist daher auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Jahre 2003 (Handbuch des UNHCR) sowie vorhandene UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz zurückzugreifen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.2008 – 2 BvR 378/05 – Juris. Im vorliegenden Zusammenhang mit Schutzbegehren syrischer Staatsangehöriger oder von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien ist dabei insbesondere auf die Guidelines on International Protection No. 12 vom 02.12.2016 (Claims for refugee status related to situations of armed conflict and violence under Article 1A (2) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees and the regional definitions, im Folgenden: Guidelines Nr. 12) hinzuweisen. In Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Situationen eines bewaffneten Konflikts und von Gewalt, die heute den Hauptgrund für Fluchtbewegungen darstellen, ist es auf der Grundlage der Guidelines Nr. 12 zunächst wesentlich sich zu vergegenwärtigen, dass die meisten dieser Konflikte Verfolgung aus politischen, religiösen, ethnischen, sozialen oder geschlechtsspezifischen Gründen erzeugen und die Genfer Flüchtlingskonvention unmittelbar anwendbar ist. Gerade vor dem Hintergrund der früheren deutschen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Kriegs- bzw. Bürgerkriegssituationen, die von dem (überholten) Erfordernis der Staatlichkeit der Verfolgung geprägt war, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04.11.1997 – 9 C 34/96 –; BVerfG, Beschluss vom 10.08.2000 – 2 BvR 260 und 1353/98 – beide unter Juris, ist der daraus resultierende Paradigmenwechsel hervorzuheben, da Krieg/Bürgerkrieg einerseits und politische Verfolgung andererseits als Gegensatzpaar nicht nur in der öffentlichen Debatte unverändert widerhallen. Die Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention gilt uneingeschränkt in jedem bewaffneten Konflikt, in dem die Zivilbevölkerung durch das Ausmaß und die Verbreitung der Gewalt betroffen ist, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich organisierter Banden, oder Gewalt zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppierungen handelt oder Gewalt zwischen zwei oder mehr Staaten, zwischen Staaten und nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen oder zwischen verschiedenen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen. In einigen Situationen kann es dabei zu Überschneidungen zwischen dem Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie und dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention kommen. Vorrang hat aber stets der Flüchtlingsschutz, während subsidiärer Schutz erst dann in Betracht kommt, wenn eine Person nicht die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Vgl. Guidelines Nr. 12, Ziffern 1, 5 und 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2013 – A 11 S 927/13 – Juris. Die der Genfer Flüchtlingskonvention zugrundeliegenden Standards unterscheiden sich auch nicht je nachdem, ob ihre Anwendung in Kriegs- oder Friedenszeiten in Rede steht. In Situationen eines bewaffneten Konflikts ist kein höheres Maß an Schwere und Bedeutung des befürchteten Schadens gefordert. Insbesondere ist es irrelevant, ob der Betroffene in irgendeiner Weise noch schlimmer betroffen ist, als man das gemeinhin in einem bewaffneten Konflikt „erwartet“. Bereits die Gesamtsituation kann für eine Person eine relevante Rechtsgutverletzung darstellen. Oft finden in bewaffneten Konflikten schwere Menschenrechtsverletzungen und andere schwere Verletzungen statt, die Verfolgung darstellen. Diese Verfolgung kann Genozid, ethnische Säuberung, Folter und andere Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt, Zwangsrekrutierung, auch von Kindern, willkürliche Festnahmen und Haft, Geiselnahmen und zwangsweises oder willkürliches Verschwinden einschließen, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre. Vgl. Guidelines Nr. 12, Ziffern 10 - 13. Ein Antragsteller kann dabei einzeln herausgegriffen und gezielt verfolgt werden. Ebenso können in einem bewaffneten Konflikt ganze Gruppen oder Bevölkerungen dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt sein mit der Folge, dass jedes Mitglied dieser Gruppe dem Verfolgungsrisiko unterliegt. Der Umstand, dass viele oder alle Mitglieder einer Gemeinschaft dem Risiko ausgesetzt sind, untergräbt nicht die Berechtigung jedes einzelnen individuellen Anspruchs. Die Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts auf eine ganze Gemeinschaft oder Zivilisten im Allgemeinen verstärken eher die Wohlbegründetheit der Angst vor Verfolgung des einzelnen Individuums, als dass sie sie schwächen. Es ist in jedem Fall nicht erforderlich, dass der Einzelne ein Risiko einer Rechtsgutverletzung darlegt, das über demjenigen der anderen Personen in der vergleichbaren Situation liegt. Vgl. Guidelines Nr. 12, Ziffern 17 und 22. Bei der Feststellung einer kausalen Verbindung zwischen einer Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen der Konvention können die Absicht oder das Motiv des Verfolgungsakteurs relevante Faktoren sein, sie sind aber nicht notwendig oder gar entscheidend, da sie besonders in bewaffneten Konflikten oft schwer zu identifizieren sind. Die kausale Verknüpfung kann sich auch aus den Strategien, Taktiken, Mitteln und Methoden der Kriegsführung des Verfolgungsakteurs ergeben ebenso wie aus der Unfähigkeit oder dem fehlenden Willen eines Staates zur Schutzgewährung oder aus den Auswirkungen der Konfliktsituation. Die entscheidende Frage lautet daher: Entsprechen die Gründe für die von der Person gefürchtete missliche Lage unter Berücksichtigung der Gesamtsituation in dem Land einem Konventionsgrund? Situationen von bewaffneten Konflikten und Gewalt können beruhen auf oder auch geführt werden entlang der Grenzen zwischen Rassen, Ethnien, Religion, Politik, Geschlecht oder sozialen Gruppen und können Leute aufgrund dieser Faktoren betreffen. Was als unterschiedloses Verhalten erscheinen mag, ist in Wahrheit oft gezielt gegen eine ganze Gemeinschaft oder ein Gebiet gerichtet, dessen Einwohner tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer einer der Seiten des Konfliktes sind. Wer als tatsächlicher oder vermeintlicher Gegner angesehen wird, wird von den beteiligten Akteuren eines bewaffneten Konfliktes dabei oft weit interpretiert. Die feststellbaren Konventionsgründe können vielfältig sein, sie schließen sich nicht gegenseitig aus und überschneiden sich häufig. Es ist nicht erforderlich, dass ein Konventionsgrund der dominante oder alleinige Grund für die Verfolgungsfurcht ist. Vgl. Guidelines Nr. 12, Ziffern 32 ff. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Das Gericht muss von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnen haben. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung - gerade auch in Fällen eines bewaffneten Konflikts – ist eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vorzunehmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 – unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 , C-493/10 – N.S./Secretary of State for the Home Department, beide Juris, darunter vor allem den jeweiligen Herkunftsländerberichten des UNHCR. Gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, sind für die zu treffenden Feststellungen und Prognosen besonders relevant. Demgemäß können auch allgemeine Erkenntnisse zur Verfolgungssituation eines Landes in Verbindung mit einer nur begrenzten Anzahl bekannt gewordener Verfolgungsfälle im Einzelfall die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass in Wahrheit die Zahl der tatsächlichen Verfolgungsfälle erheblich über der der dokumentierten Sachverhalte liegt bzw. für den Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland liegen wird. Dagegen kann eine Flüchtlingsanerkennung nicht ausschließlich von einer nach Person und Schicksal der Opfer genau spezifizierten Auflistung von konkreten Verfolgungsfällen abhängen. Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkrete Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 – A 11 S 511/17 – Juris. Amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes sind in Asylverfahren grundsätzlich ebenfalls selbständige und zulässige Erkenntnis- bzw. Beweismittel. Sie brauchen dabei die ihnen zugrundeliegenden Informationsquellen nicht zu enthalten, sondern sind anders als sonstige Gutachten und gutachtliche Äußerungen amtlicher Stellen auch ohne diesbezügliche Angaben verwertbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.03.1984 – 9 B 922/81 – und Beschluss vom 22.01.1985 – 9 C 52/83 – Juris. Gemessen an den vorstehenden Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 3 AsylG hinsichtlich des Klägers vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien wegen der Asylantragstellung, des Aufenthalts im westlichen Ausland, wegen der Entziehung vom Wehr- bzw. Reservedienst und wegen der Herkunft aus Aleppo sowie wegen seines individuellen Vorbringens begründet ist. 1. Das Gericht hält nach wiederholter Überprüfung an seiner bisherigen Auffassung fest, dass aus Deutschland rückkehrende syrische Asylbewerber unabhängig von einer Vorverfolgung nach ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Anknüpfung an eine jedenfalls vermutete politische Gesinnung durch das syrische Regime bereits wegen einer illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Aufenthalts im westlichen Ausland zu befürchten haben. Vgl. VG Köln, Urteile vom 09.04.2018 – 20 K 7230/17.A -, vom 23.06.2016 – 20 K 1599/16.A –, vom 25.08.2016 – 20 K 6664/15.A - und vom 24.01.2017 – 20 K 8414/16.A – alle unter Juris. Es entsprach unter Berücksichtigung der verschärften politischen Situation in Syrien über Jahre der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 14.02.2012, 14 A 2708/10.A – Juris; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien – Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Like-Minded-Group und aktuelle Situation, April 2011. Die dafür maßgebliche Auskunftslage hat das OVG NRW in der vorgenannten Entscheidung wie folgt dargelegt: „Zwar war es - ... – schon vor Ausbruch der Unruhen ständige Praxis, nach einem längeren Auslandsaufenthalt Zurückkehrende einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte zu unterziehen, das sich über mehrere Stunden hinziehen konnte. Richtig ist auch - ...-, dass bei einer Verbringung der Person in ein Haft- oder Verhörzentrum der Geheimdienste die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung drohte, wobei diese Verhöre unter Folter auch zur Erpressung von Informationen über syrische Oppositionelle im Ausland und zur Erzwingung von "Geständnissen" der inhaftierten Person dienten. Auch das Auswärtige Amt bestätigte schon für die Zeit vor Ausbruch der Unruhen, dass Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste systematisch Gewalt anwendeten, wobei die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlungen in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste als besonders hoch einzustufen sei. Für die Zeit nach Ausbruch der Unruhen berichtet Amnesty International, dass Folter und andere Misshandlung verbreitet und straflos in Polizeistationen und geheimdienstlichen Haftzentren angewandt würden .... Seit Ausbruch der Unruhen sind Tausende verhaftet worden. Es liegen Erkenntnisse vor, dass Verhaftete gefoltert oder sonst misshandelt wurden, um "Geständnisse" zu erlangen, insbesondere dass man im Sold ausländischer Agenten stehe, oder um Namen von Teilnehmern an Protesten zu gewinnen. Verbreitet wird geohrfeigt, geschlagen und getreten, oft wiederholt und über lange Zeiträume, teils mit Händen und Füßen, teils mit Holzknüppeln, Kabeln oder Gewehrkolben. Angewandt werden auch Elektroschocks, oder es werden Zigaretten auf dem Körper des Verhafteten ausgedrückt (Amnesty International, Deadly Detention..., auch zu weiteren Foltermethoden wie Aufhängen an Handgelenken oder Fußknöcheln, zum sogenannten Deutschen Stuhl zur Überdehnung des Rückgrats und Zusammenpressung von Hals und Gliedmaßen und zur Autoreifenmethode). Zur Überzeugung des Senats droht gegenwärtig nicht nur politisch Verdächtigen, sondern auch rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung der vorbeschriebenen Foltermethoden. Dies ergibt sich aus der gegenwärtigen allgemeinkundigen Situation in Syrien. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass das syrische Regime seit Ausbruch der Unruhen im März 2011 mit massiver Waffengewalt gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgeht und dabei inzwischen über siebentausend Tote und mehrere zehntausend Verhaftungen in Kauf genommen hat. Das Regime kämpft um sein politisches - und seine Träger auch um ihr physisches - Überleben. Die abschiebungsrelevante Besonderheit der gegenwärtigen Unruhen besteht darin, dass sich das Ausland - bis auf Russland und China - gegen das syrische Regime gestellt hat, die Abdankung des Staatspräsidenten Assad und einen Systemwandel weg von der Einparteienherrschaft der Baath-Partei fordert. Die besondere Gefahr dieser ausländischen Parteinahme in dem innersyrischen Konflikt besteht darin, dass auch die Arabische Liga diese Haltung eingenommen hat. Deutschland teilt diese Haltung, hat - wie viele andere Staaten auch - seinen Botschafter zurückgerufen, beteiligt sich an ständig verschärften Sanktionen der Europäischen Union und betreibt gegenwärtig die Schaffung einer Kontaktgruppe "der Freunde eines demokratischen Syriens". Auf dieser außenpolitischen Lage klarer Parteinahme im innersyrischen Konflikt beruht die vom syrischen Regime vielfach - auch von Präsident Assad - geäußerte Auffassung, die Unruhen seien Teil einer internationalen Verschwörung gegen Syrien (...) Bekannt ist weiter, dass Syrien an der hiesigen syrischen Exilopposition ein Interesse hat, da sie sie geheimdienstlich ausspäht (Vgl. Bundesministerium des Innern: Verfassungsschutzbericht 2010, S. 357 f....) Das ist nunmehr angesichts des Überlebenskampfs des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Wie oben ausgeführt, gibt es Erkenntnisse, dass zurzeit Personen unter Anwendung der Folter verhört werden, um Erkenntnisse über die innersyrische Opposition zu gewinnen. Deshalb ist es naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter diesem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilszene verhört werden würden. Je nach den den syrischen Behörden auf Grund geheimdienstlicher Erkenntnisse bereits vorliegenden Informationen über die Exilszene und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten des Verhörten, relevante Kenntnis erlangt zu haben, wird bei diesen Verhören auch die Folter eingesetzt werden, um ein restloses Auspressen aller vorhandenen Informationen zu erreichen. Das ergibt sich aus der bekannten Rücksichtslosigkeit der syrischen Sicherheitskräfte und der besonderen Situation des Überlebenskampfs des Regimes vor dem Hintergrund der Intervention aus dem Ausland. Denn schon vor dem Ausbruch der Unruhen richtete sich das Ausmaß staatlicher Repression am Umfang der Gefährdung für die Stabilität des Regimes aus (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage... ) Angesichts dieser quantitativ nicht genau abschätzbaren, aber bei der hiesigen großen syrischen Exilgemeinde (...) realen und ernst zu nehmenden Gefahr, selbst ohne Kenntnisse von der hiesigen Exilszene auf die bloße Möglichkeit von Kenntnissen hin einem Verhör unter Folter unterzogen zu werden, ist einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen nicht zuzumuten, jetzt als Asylbewerber nach Syrien zurückzukehren.“ Im zehnten Jahr der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien und nach einer anhaltenden Eskalation der Gewaltspirale, die inzwischen zu hunderttausenden Toten (die Schätzungen schwanken zwischen 109.000 und 500.000), über 5 Millionen Flüchtlingen im Ausland, über 6 Millionen Binnenvertriebenen, wechselnd zwischen 500.000 bzw. 1 Million Menschen im Belagerungszustand, über 80.000 Verschwundenen sowie Millionen Verletzten und hunderttausenden Gefangenen geführt hat, vgl. UNHCR, Bericht von November 2017: International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V (im Folgenden: UNHCR, Bericht von November 2017); Human Rights Watch, Jahresbericht vom 18.01.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landerinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien; Stand 05.01.2017 (im Folgenden: BFA, LIB Syrien vom 05.01.2017), sind keinerlei belastbare Anhaltspunkte ersichtlich, die eine andere Beurteilung der vorstehenden Gefährdungslage rechtfertigen könnten. Die Situation hat sich im Gegenteil weiter erheblich verschärft. Insbesondere hat sich an den Rahmenbedingungen des Konflikts und der Brutalität und Willkür, mit der das Regime gegen tatsächliche und vermeintliche Gegner vorgeht, nichts geändert. Das andauernde uferlose Verfolgungsinteresse des syrischen Regimes besteht unvermindert fort, die syrischen Gefängnisse sind überfüllt. Das ganze Land ist zu einer „Folterkammer geworden, einem Ort grausamen Horrors und absoluter Ungerechtigkeit“. Die übergroße Mehrheit der Inhaftierten sind gewöhnliche Zivilisten, die in dem Verdacht einer regimefeindlichen Haltung stehen. Jeder, der unter dem Verdacht steht, regimekritisch zu sein, unterliegt dem Risiko willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Misshandlung, des Verschwindenlassens und des Todes während der Haft. Dabei sind die Gründe für den Verdacht einer regimekritischen Haltung oft extrem fadenscheinig. Unter Folter erzwungene falsche Anschuldigungen Dritter können ebenso der Grund für Festnahmen sein wie Anschuldigungen aus persönlicher Rache. Verwandtschaftliche, nachbarschaftliche oder kollegiale Beziehungen zu Personen, die in den Verdacht einer regimekritischen Haltung geraten, können ursächlich für eine Inhaftierung sein oder nur die bloße Herkunft aus einem Gebiet, das als Oppositionshochburg gilt oder galt. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018, 20.11.2019 und Fortschreibung vom 19.05.2020 sowie Lagebericht vom 04.12.2020; Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Zusammenfassung der Spitzengespräche über die Menschenrechtssituation in der Syrischen Arabischen Republik, Bericht vom 15.05.2017 – A/HRC/35/15; UNHCR, COI Note: Participation in Anti-Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Partial Amnesty Decrees; Residency in (Formerly) Opposition-Held Areas; Issuance of Passports Abroad; Return and "Settling One's Status", vom 07.05.2020 und Bericht von November 2017; amnesty international, “Human Slaughterhouse – Mass hangings and extermination at Saydnaya Prison, Syria”, Index: MDE 24/5415/2017, und “It breaks the human - Torture, Disease and Death in Syria's Prisons”, Index: MDE 24/4508/2016 . Auch die Auskunftslage konkret zu den Folgen von illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längeren Aufenthalts im westlichen Ausland hat sich im Wesentlichen nicht geändert. Dies spiegelt sich in den Erkenntnismitteln, die seit der Änderung der Entscheidungspraxis der Beklagten im März 2016 erstellt wurden, wider. Nahezu alle Auskünfte und Berichte, einschließlich der wiederholten Herkunftsländerinformationen des UNHCR, vgl. UNHCR, Berichte von November 2015, Februar 2017, vom 30.05.2017, von November 2017 (unter Bezugnahme u.a. auf den Bericht von Februar 2017) und Coi Note vom 07.05.2020; BFA, LIB Syrien vom 05.01.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 21.03.2017, Syrien: Rückkehr (im Folgenden: SFH vom 21.03.2017 – Rückkehr); Immigration and Refugee Board of Canada, Bericht vom 19.01.2016, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, www.refworld.org/docid/56d7fc034.html (im Folgenden: IBC, Bericht vom 19.01.2016), bestätigen ausdrücklich, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien unverändert eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte in Anknüpfung an eine jedenfalls vermutete oppositionelle Haltung zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form von menschenrechtswidriger Behandlung auslöst. Das Regime ist ohne Einschränkungen weiterhin in der Lage, umfangreiche Sicherheitskontrollen sowohl am Internationalen Flughafen in Damaskus als auch an den Landgrenzen, soweit diese unter Kontrolle des Regimes stehen, durchzuführen, und dies geschieht auch. Diese Sicherheitskontrollen umfassen Abgleiche mit den Datenbanken der Strafverfolgungsbehörden und allen Sicherheitsdiensten bis hin zur Überprüfung der Telekommunikation auf Mobilgeräten von Rückkehrern auf der Suche nach irgendwelchen Anzeichen einer regimekritischen Haltung. Überprüft wird auch, ob die Rückkehrer Syrien illegal verlassen haben. Dabei haben die einzelnen Grenzbeamten einen Freibrief, alles mit jedem, der ihnen aus welchem Grund auch immer verdächtig erscheint, zu tun. Sie können die Person sofort festnehmen, was zum Verschwinden der Person und Folter führen kann. Es gibt mehrere Berichte über Personen, die bei der Einreise festgenommen wurden und dann verschwanden. Auf diese Weise wurden routinemäßig auch Personen, die tatsächlich nichts mit der Revolution zu tun haben oder keine bekannte politische (abweichende) Überzeugung hatten, festgenommen und inhaftiert. Bei den Einreisekontrollen werden auch die Familienangehörigen von Rückkehrern einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bei negativem Ausgang dieser Sicherheitsüberprüfung kann dies zur Festnahme der Rückkehrer führen. Dabei ist es für die betroffenen Rückkehrer kaum festzustellen und auch nicht vorherzusehen, ob sie selbst oder ein Familienmitglied auf einer „wanted list“ stehen. Festnahmen von Rückkehrern bei den Einreisekontrollen erfolgen auch wegen der Herkunft aus bestimmten Gebieten wie z.B. Daraa oder Homs, weshalb sie unter dem Generalverdacht einer regimekritischen Haltung stehen, oder in Anknüpfung an eine bestimmte Volkszugehörigkeit wie z.B. Palästinenser oder Kurden, oder auch schlicht in Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit Sunnit. Abgelehnte Asylbewerber haben in jedem Fall mit Festnahme und Verhaftung zu rechnen unter dem Vorwurf der Verbreitung von Falschinformationen im Ausland und werden als regimekritisch bzw. oppositionell eingestuft. Sie werden dabei ebenfalls der Folter unterworfen werden, um Informationen über andere Asylbewerber oder Oppositionelle zu erlangen. Zwar ist nichts zwingend oder genau vorhersehbar, der jahrelange Konflikt hat aber wahrscheinlich den Argwohn der Beamten gesteigert. Vgl. SFH vom 21.03.2017 - Rückkehr; IBC, Bericht vom 19.01.2016. Das erkennende Gericht hat keinen Anlass an der Aussagekraft dieser Berichte zu zweifeln. Sie stützen sich auf eine umfangreiche Quellenanalyse aktueller Berichte von UNHCR, amnesty international, den Länderinformationen für Syrien des Home Office UK, dem Lagebericht des US State Departement und eigenen Recherchen bzw. der Einholung sachverständiger Expertisen durch das Immigration and Refugee Board. Der Inhalt dieser Berichte steht zudem in völliger Übereinstimmung mit der bis vor kurzem auch von der Beklagten zugrunde gelegten Erkenntnislage, die etwa in den u.a. zitierten Länderinformationen des Home Office UK vom August 2016 prägnant wie folgt formuliert ist: „3.1.1 Caselaw has established that it is likely that a failed asylum seeker or forced returnee would, in general, on return to Syria face a real risk of arrest and detention and of serious mistreatment during that detention as a result of imputed political opinion. It noted that the position might be otherwise for someone perceived as a supporter of the Assad regime. 3.1.2 However, since this caselaw was promulgated in 2012, the situation is now such that actual or perceived Assad supporters may have a well-founded fear of persecution, depending on where they are.” s. Home Office, Country Information and Guidance, Syria: the Syrian Civil War, Version 3.0; August 2016, s. aktuell auch: Country Policy and Information Note, August 2020. Diese Länderinformationen und die entsprechende Entscheidungspraxis haben sich - soweit ersichtlich - bis heute nicht geändert haben. Der EGMR legt die vorgenannten Länderinformationen des Home Office einschließlich der zuvor zitierten Passage ausdrücklich seinen Erwägungen zugrunde, vgl. EGMR, Urteil vom 14.02.2017 – Nr. 52722/15 - S.K vs. Russland -, und bejaht das Risiko einer Verletzung der Rechte des Antragstellers gemäß Art. 2 und 3 EMRK bereits bei Ankunft in Damaskus. Auch der Danish Immigration Service kommt in seinem Bericht vom August 2017 nach umfangreichen Recherchen im Rahmen einer 10-tägigen Reise nach Beirut und Amman zu dem Ergebnis, dass Syrern, die das Land illegal verlassen haben, im Falle einer Rückkehr Verhaftung und ernsthafte Strafen drohen. Vgl. Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Bericht von August 2017: Syria – Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria (im Folgenden: DRC/DIS, Bericht von August 2017); im Einzelnen hierzu: Urteil der Kammer vom 09.04.2018 – 20 K 7230/17.A. Das Europäische Zentrum für kurdische Studien geht ebenfalls davon aus, dass ein Rückkehrer aktuell Gefahr läuft, ohne Gerichtsverfahren – oder nach einem Gerichtsverfahren, das sämtliche rechtsstaatlichen Standards verletzt – auf unbestimmte Zeit inhaftiert und gefoltert zu werden, sofern er aus welchen Gründen auch immer in den Verdacht gerät, ein Regimegegner zu sein. Ebenso führt es aus, dass die Regierung die Flucht aus Syrien in den meisten Fällen als „illegale Ausreise“ bewertet, vgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien (EZKS), Gutachten vom 02.01.2017 an den Hessischen VGH und Gutachten 29.03.2017 an das VG Gelsenkirchen. Es gibt zudem auch aus der jüngeren Zeit belastbare Referenzfälle von zwangsweisen Rückführungen, die mit der Verhaftung und/oder dem Verschwinden der Rückkehrer endeten. Vgl. Urteil der Kammer vom 09.04.2018 – 20 K 7230/17.A -; SFH, Auskunft vom 21.03.2017; IBC, Bericht vom 19.01.2016. In den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 und vom 20.11.2019 heißt es mit aller Deutlichkeit auf S. 21 bzw. 22: Zugleich gibt es aber auch weiterhin zahlreiche Berichte über eine systematische, politisch motivierte Sicherheitsüberprüfung jedes Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger sowie Verletzung von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffener Vereinbarungen (Einzug in den Militärdienst, Verhaftung). In der Fortschreibung des Lageberichts vom 19.05.2020 heißt es auf S. 7: Syrische Flüchtlinge, unabhängig von politischer Ausrichtung, müssen Berichten zufolge vor ihrer Rückkehr weiterhin eine Überprüfung durch die syrischen Sicherheitsdienste durchlaufen. Kriterien und Anforderungen, um ein positives Ergebnis zu erhalten, sind nicht bekannt. Es gibt Berichte, denen zufolge Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer willkürlicher Verhaftung, Folter oder Verschwindenlassen geworden und vereinzelt in Haft ums Leben gekommen sein sollen. Nach Menschenrechtsorganisationen werden bis zu 75 % der Rückkehrenden bei Ankunft in Syrien in Gewahrsam genommen. Vgl. AA, Lagebericht vom 04.12.2020; UK Home Office, Bericht von August 2020. Auch das virulente Interesse des syrischen Regimes und der syrischen Geheimdienste an der deutschen Exilszene ist unverändert und wird durch die umfassenden bundesweiten Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Flüchtlingsumfeld belegt. Sollte es dem syrischen Regime gelingen, seine Machtposition weiter zu festigen – wovon gegenwärtig auszugehen ist -, ist in Deutschland als Hauptaufnahmeland syrischer Flüchtlinge mit einem weiteren Anstieg nachrichtendienstlicher Aufklärungsaktivitäten syrischer Dienste zu rechnen. Es ist auch davon auszugehen, dass diese geheimdienstliche Aufklärungsarbeit im Ausland unverändert zur Befragung von Rückkehrern über die Exil- bzw. Flüchtlingsszene in Deutschland und zur Gegnerausforschung genutzt wird. Dies gilt völlig unabhängig von der über die Jahre zu konstatierenden Massenfluchtbewegung aus Syrien. Es liegt vielmehr zur Überzeugung der Kammer auf der Hand, dass das syrische Regime eine unkontrollierte Rückwanderung von Terroristen nicht dulden wird und die Befragungspraxis bei Rückkehrern in der Vorstellung des Regimes gerade auch der Herausfilterung dieser Personen gilt. vgl. im Einzelnen: Urteil der Kammer vom 09.04.2018 – 20 K 7230/17.A. Die nach allen verfügbaren Auskunftsquellen jedem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Behandlung durch das syrische Regime knüpft jedenfalls auch an eine vermeintliche politische Überzeugung bzw. den Verdacht einer regimefeindlichen Überzeugung und damit an mindestens eines der Merkmale der Genfer Flüchtlingskonvention an. Im Falle Syriens liegt zur Überzeugung der Kammer sowohl aufgrund der Intensität der dem Einzelnen drohenden Verfolgungshandlungen im Falle einer Rückkehr, die mit der Anwendung von Folter schon im Falle einer Befragung beginnen, als auch aufgrund des totalitären Charakters des Regimes, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpft, der politische Charakter einer Bestrafung offen zu Tage. Nur diese Bewertung fügt sich in das alles beherrschende Handlungsmuster des Regimes ein, das vollständig von einem Freund-Feind-Schema bestimmt wird. Vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer vom 09.04.2018 – 20 K 7230/17.A; Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 und vom 04.12.2020; UNHCR, Berichte von November 2015, Februar 2017 und erneut von November 2017; BFA, LIB Syrien vom 05.01.2017; SFH vom 21.03.2017 - Rückkehr; IBC, Bericht vom 19.01.2016; DRC/DIS, Bericht von August 2017. Das Gericht hat daher unverändert keinen Zweifel, dass die Furcht syrischer Schutzsuchender vor flüchtlingsrelevanten Übergriffen durch das syrische Regime bereits wegen der Asylantragstellung und eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland im Falle einer Rückkehr nach Syrien begründet ist. Der überwiegend gegenläufigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16. A –; Sächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2018 – 5 A 1245/17.A –; OVG Bremen, Urteil vom 24.01.2018 – 2 LB 194/17 –; OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 – 1 Bf 81/17.A –; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017 – OVG 3 B 12.17–; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – A 11 S 710/17 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17 –; OVG Saarlouis, Urteil vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –; Bayerischer VGH, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30371 –; Schleswig Holsteinisches OVG, Urteil vom 23.11.2016 – 12 A 222/16 – alle unter Juris, schließt sich das Gericht aus den vorstehenden Gründen unverändert nicht an. 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem, weil er noch im wehrfähigen Alter ist und sich durch die Asylantragstellung und den Verbleib im westlichen Ausland der Einziehung zum Wehr- bzw. Reservedienst entzogen hat. In Syrien besteht Militärdienstpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 Jahren und unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien gilt. Männer in diesem Alter dürfen das Land nur mit einer offiziellen Genehmigung des Militärs verlassen. Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot. Gegenwärtig wird das Wehrdienstalter in der Praxis bis auf 50 oder sogar 52 Jahre ausgedehnt. Ausnahmeregelungen gibt es zwar formal in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa für Einzelkinder oder Studierende. In der Praxis finden Ausnahmeregelungen aufgrund des gestiegenen Personalbedarfs der syrischen Armee allerdings kaum noch Anwendung und wenn doch, in nicht vorhersehbarer willkürlicher Weise. Auch Freistellungen aus medizinischen Gründen werden zum Teil aufgehoben. Es gibt Berichte, dass Personen trotz Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert worden sind. Es wird erwartet, dass alle syrischen Männer im Alter von 18 Jahren sich selbständig beim Rekrutierungsbüro melden oder sie werden von der lokalen Polizei vorgeladen. Einberufungsrunden (für Rekruten und Reservisten) werden auch öffentlich über Fernsehen, Radio oder die Presse bekanntgemacht. Entlassungen aus dem Militärdienst aufgrund Zeitablaufs finden seit 2011 nur noch selten statt. Viele Wehrpflichtige sind über Jahre in der Armee tätig und könnten sich dem Militärdienst nur durch Desertion entziehen. Vgl. AA, Lagebericht vom 04.12.2020 und Auskunft an das VG Düsseldorf vom 02.01.2017; SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Bericht vom 18.01.2018, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienst, Desertion, Bericht vom 23.03.2017, Syrien: Mobilisierung in die Syrische Armee, Bericht vom 28.03.2015, und Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Bericht vom 30.07.2014; BFA, LIB Syrien, Stand 05.01.2017 und Fact Finding Mission Report Syrien, Stand August 2017; DRC/DIS, Bericht von August 2017. Nach der vorgenannten einhelligen Auskunftslage besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten. Anstelle des Wehrdienstes kann aber ein Einsatz bei paramilitärischen Verteidigungsmilizen geleistet werden. Bereits gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Militärdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein. Ein Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten gibt es nicht. Je nach Ausbildung und bisheriger Tätigkeit für die Armee können sogar Männer mit 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet werden. Seit 2014 werden Reservisten in großem Stil und mit zunehmend aggressiven Methoden wie örtlichen Generalmobilmachungen, Etablierung neuer Checkpoints oder Razzien eingezogen. Besonderer Qualifikationen bedarf es für die Einziehung zur Reserve nicht mehr. Auf der anderen Seite werden auch Jugendliche inzwischen rekrutiert. Die Verweigerung des Militärdienstes stellt in Syrien einen Straftatbestand nach dem syrischen Militärstrafgesetz dar. Die Strafandrohungen sind unterschiedlich und schwanken zwischen ein bis sechs Monaten Freiheitsstrafe in Friedenszeiten (Wehrdienstverweigerung) und bis zu 5 Jahren in Kriegszeiten. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen und sich so der Wehrpflicht entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Bei Personen, die sich der Wehrpflicht durch Aufenthalt im Ausland entzogen haben, kann eine Bestrafung dadurch erfolgen, dass die Dienstzeit bei Wiedereinreise nach Syrien verdoppelt wird. Auch die „illegale“ Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Soldaten fällt unter die Strafvorschriften. Desertion wird mit fünf Jahren Haft bzw. fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes wird mit 15 Jahren Haft bestraft. Desertion im Angesicht des Feindes wird mit lebenslanger Haft oder – bei Überlaufen zum Feind - mit der Todesstrafe geahndet. Für Personen, die sich nicht im achtzehnten Jahr im Rekrutierungsbüro melden oder die während ihres Auslandsaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen wurden, besteht eine Fahndungsliste, vgl. AA, Auskunft vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf sowie Lagebericht vom 27.09.2010 und Auskunft vom 01.02.2011; SFH, Syrien, s.o.; EZKS, Gutachten vom 29.03.2017 an das VG Gelsenkirchen; BFA, s.o., so dass eine Identifizierung und Verhaftung sogleich bei Wiedereinreise schon aus diesem Grunde wahrscheinlich ist. Es besteht kein Zweifel, dass die vorstehenden Strafandrohungen auch tatsächlich durchgesetzt werden und es wird allgemein davon ausgegangen, dass über diese „gesetzmäßige“ Bestrafung hinaus extralegale Strafen, insbesondere die Anwendung von Folter bis hin zur Exekution, in weitem Umfang drohen. Jedenfalls mit Blick auf die drohende unverhältnismäßige Bestrafung besteht weitgehender Konsens, dass syrischen Asylbewerbern, die sich dem Wehr- oder Reservedienst durch Ausreise entzogen haben, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 – A 4 S 335/19 – und darauf ausdrücklich Bezug nehmend Urteil vom 04.05.2021 – A 4 S 468/21 –; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2021 – OVG 3 B 109.18 -; OVG Bremen, Urteil vom 24.03.2021 – 2 LB 123/18 -. Soweit im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2020 – C-238/19 – nunmehr teilweise vertreten wird, eine flächendeckende systematische Verfolgung einfacher Wehrdienstentzieher sei überhaupt nicht mehr feststellbar, es finde regelmäßig nur noch eine sofortige Rekrutierung statt, was im legitimen und wohl verstandenen Interesse des syrischen Regimes liege, vgl. OVG NRW vom 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A – in Abkehr von der vorausgegangen Rechtsprechung s. OVG NRW, Urteil vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A –; dem folgend, allerdings insoweit in sich widersprüchlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 – A 4 S 468/21 -, wird diese Auffassung durch die bestehende und fortlaufend aktualisierte Auskunftslage nicht gedeckt. Unverändert gehen nahezu alle Auskunftsquellen davon aus, dass geflüchtete Syrer, die den Wehrdienst verweigert haben, im Falle einer Rückkehr keinesfalls „nur“ mit einer Zwangsrekrutierung zu rechnen haben, sondern auch mit einer zumindest zeitweiligen Inhaftierung, die in Syrien regelmäßig mit der Gefahr von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbunden ist, oder dauerhaftem Verschwindenlassen. vgl. UNHCR, Erwägungen zum internationalen Schutz für Menschen, die aus Syrien fliehen, Update VI vom März 2021, Coi Note vom 07.05.2020, Bericht von November 2017 sowie vorher schon Berichte vom 30.05.2017 und von Februar 2017; AA, Lageberichte vom 04.12.2020, 20.11.2019 und Fortschreibung des Lageberichts vom 19.05.2020 sowie vom 13.11.2018; EASO, Syria – Military Service, COI Report, April 2021; HRW, Syrian ‘Military Evaders’ Face Unlawful Seizure of Property, Assets, Bericht vom 09.02.2021; SFH, Bericht vom 18.01.2018; BFA, LIB Syrien, Stand 05.01.2017 und Fact Finding Mission Report Syrien, Stand August 2017; DRC/DIS, Bericht von August 2017. Aus den Recherchen des Danish Immigration Service von Anfang 2020, vgl. DIS, Bericht von Mai 2020, ergibt sich nichts anderes. Zwar sind dort auch Quellen aufgeführt, die es unter Berücksichtigung des Personalbedarfs des syrischen Streitkräfte und der Überfüllung der syrischen Gefängnisse – beides im Übrigen keinesfalls neue Aspekte - für wahrscheinlicher halten, dass eine sofortige Einziehung zum Militärdienst ohne vorherige Inhaftierung erfolgt. Die überwiegende Zahl der im Rahmen dieser Recherche befragten und zu Rate gezogenen Quellen bestätigen aber das Risiko von Verhaftungen und jedenfalls kurzfristigen Festnahmen, gegebenenfalls in Kombination mit einer nachfolgenden Rekrutierung, oftmals ohne oder mit unzureichender militärischer Ausbildung. Eine Gesamtwürdigung der zur Verfügung stehenden Quellen einschließlich der aktuellen Berichte des UNHCR und des Auswärtigen Amtes belegt aber weiterhin das hohe Risiko einer gravierenden Verfolgungshandlung. Das Gericht ist darüber hinaus auch unabhängig von der Schwere der drohenden Strafverfolgung oder Bestrafung der Überzeugung, dass Wehrdienstentziehern und Deserteuren aus Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 5 AsylG droht, weil ihr Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Zur Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie hat der EuGH ausgeführt, dass die Vorschrift keinen restriktiven Charakter in Bezug auf den erfassten Personenkreis hat und grundsätzlich für alle Militärangehörigen gilt einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller persönlich Verbrechen oder Handlungen, die unter die Ausschlussklauseln fallen, begehen müsste, auch eine nur indirekte Beteiligung kann ausreichend sein. Es muss aber hinreichend plausibel sein, dass sich die Personen bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an der Vorbereitung oder Durchführung solcher Handlungen beteiligen müssen. Erfasst werden nicht nur Fälle, in denen feststeht, dass die Einheit, der der Antragsteller angehört, bereits Kriegsverbrechen begangen hat oder dass Handlungen dieser Einheit bereits vom Internationalen Strafgerichtshof geahndet wurden, sondern auch solche Fälle, in denen solche Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden. Die vorzunehmende Prüfung kann sich dabei nur auf ein Bündel von Indizien stützen einschließlich aller relevanten Umstände in dem Herkunftsland sowie der individuellen Lage des Antragstellers. Die Verweigerung des Militärdienstes muss schließlich das einzige Mittel sein, um der Beteiligung an den behaupteten Verbrechen zu entgehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – Shepherd/Bundesrepublik – C-472/13 -, und Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 -. Die Auslegung des § 3a Abs. 1 Nr. 5 AsylG hat im Übrigen – ebenso wie die entsprechende Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie – unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention zu erfolgen. Es ist daher auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Jahre 2003 (Handbuch des UNHCR) sowie vorhandene UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz zurückzugreifen, hier die Guidelines on International Protection Nr. 10 vom 12.11.2014 (Claims to Refugee Status related to Military Service within the context of Article 1A (2) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, im Folgenden: Guidelines Nr. 10). Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Bezug auf syrische Männer im wehr- bzw. reservepflichtigen Alter vor. Denn es steht einerseits fest, dass (u.a.) die syrische Armee und die mit ihr kämpfenden bewaffneten Milizen, wie z.B. die National Defence Forces bzw. das 2016 neu gegründete „Fifth Corps“, bei der Kriegsführung in dem gegenwärtigen bewaffneten Konflikt überall in Syrien in großem Umfang und in schwerwiegender Weise humanitäres Völkerrecht verletzen und auch Kriegsverbrechen begehen. Diese reichen von willkürlichen und direkten Angriffen auf Zivilisten, über Belagerungen und Verwehrung des Zugangs von humanitärer Hilfe, Angriffen auf medizinische Einrichtungen bis hin zum willkürlichen Einsatz von Waffen, darunter Fassbomben, Brandwaffen, Streumunition und chemische Waffen. Vgl. u.a. AA, Lageberichte vom 04.12.2020 und vom 13.11.2018; UNHCR, Bericht von November 2017 und Februar 2017; UN Human Rights Council, Berichte der Unabhängigen Untersuchungskommission zur Syrisch Arabischen Republik vom 08.08.2017, A/HRC/36/55 - im Folgenden: HRC, Bericht vom 08.08.217 ( http://www.refworld.org/docid/59b24fe14.html ) und vom 02.02.2017, A/HRC/34/64, (http://www.refworld.org/docid/58b827094.html); amnesty international, Jahresbericht 2017/2018 – Syrien – vom 22.02.2018, “We leave or we die – Forced displacement under Syria’s reconciliation’ agreements”, Index: MDE 24/7309/2017, Bericht von November 2017 und „I won’t forget this carnage“ – Civilians trapped in battle for Raqqa – Syria“, Index: MDE 24/6945/2017, Bericht von August 2017 ; Human Rights Watch, Jahresbericht vom 18.01.2018. Bereits angesichts des Umfangs der dokumentierten Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht bis hin zur Begehung von Kriegsverbrechen einerseits und der personellen Unterbesetzung der syrischen Armee drängt sich auf, dass sich der Einzelne während des Militärdienstes der zwangsläufigen Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung schwerer Menschenrechtsverbrechen und Kriegsverbrechen nicht entziehen kann. Insbesondere kann es jederzeit zum Einsatz gegen Protestierende und Zivilisten kommen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 -; Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.2016 – W221 2136725-1, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at . An der vorstehenden Einschätzung hat sich trotz zwischenzeitlicher militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Verbündeten sowie einem damit einhergehenden Rückgang von Kampfhandlungen nichts Grundlegendes geändert. Das syrische Regime hat unverändert über beträchtliche Teile des Landes keine territoriale Kontrolle und hält gleichzeitig an dem Ziel einer vollständigen Rückeroberung des Staatsgebietes und einer „Vernichtung terroristischer Kräfte“ fest. Die militärische Lage bleibt überall volatil und prekär. Nach wie vor finden in weiten Teilen Syriens erhebliche militärische Einsätze statt, bei denen es anhaltend zu Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und zur Begehung von Kriegsverbrechen kommt. Im Jahr 2019 eskalierte der Konflikt im Nordwesten und Nordosten Syriens erneut. Die Provinz Idlib und angrenzende Gebiete der Gouvernements Hama, Aleppo und Latakia sind nach wie vor unter Kontrolle der HTS oder anderer bewaffneter oppositioneller Gruppen. Im Süden Syriens ist aktuell eine Verschlechterung der Lage zu beobachten und der IS ist in vielen, meist ländlichen Teilen des Landes weiterhin aktiv. Vgl. HRC, Bericht vom 21.01.2021 - Evolution des Konflikts; Menschenrechtsverletzungen; Auswirkungen von Belagerungen; geschlechtsspezifische Auswirkungen des Konflikts; weitere Themen ( https://www.ecoi.net/de/dokument/2045772.html ); UNHCR, Erwägungen zum internationalen Schutz für Menschen, die aus Syrien fliehen, Update VI vom März 2021; AA, Lagebericht vom 04.12.2020. Die demnach einem Wehrflüchtigen nach wie vor drohenden Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 5 AsylG knüpfen auch an eine tatsächliche oder vermeintliche politische Gesinnung als Verfolgungsgrund gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an und dienen nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, vgl. zum rechtlichen Maßstab u.a.: BVerwG, Beschluss vom 24.04.2017 – 1 B 22/17 –. Wehrdienstentziehung und Desertion werden übereinstimmend nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln vom syrischen Regime als politischer Akt gegen die syrische Regierung aufgefasst und führen während Befragungen, Haft und auch während des Militärdienstes selbst zu härterer Bestrafung und Behandlung. Regelmäßig macht das Regime bei Verhaftung von Wehrdienstverweigerern von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) Gebrauch. vgl. AA, Lageberichte vom 04.12.2020, 20.11.2019 und Fortschreibung des Lageberichts vom 19.05.2020 sowie vom 13.11.2018; UNHCR, Bericht von März 21, Coi Note vom 07.05.2020, Bericht von November 2017 sowie vorher schon Berichte vom 30.05.2017 und von Februar 2017; SFH, Bericht vom 18.01.2018; BFA, LIB Syrien, Stand 05.01.2017 und Fact Finding Mission Report Syrien, Stand August 2017; DRC/DIS, Bericht von August 2017. Keinesfalls kann die starke Vermutung für einen Zusammenhang zwischen einer Verweigerung des Militärdienstes mit einem der in Art. 10 QRL genannten Verfolgungsgründe unter den in Syrien herrschenden Bedingungen anhand der vorhandenen Erkenntnismittel entkräftet werden. Die bestehende Auskunftslage erhärtet diese vielmehr ebenso wie die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den syrischen Behörden auch unabhängig von den persönlichen Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 -; Constantin Hruschka, Der EuGH zum Schutz bei Verweigerung des Militärdiensts in Syrien, verfassungsblog.de/am-schutz-orientiert, vom 20.11.2020; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2021 – OVG 3 B 109.18 -; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 – A 4 S 468/21 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.04.2021- 2 LB 147/18 -; OVG Bremen, Urteil vom 24.03.2021 – 2 LB 123/18 -; OVG NRW, Urteil vom 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A -. Die erforderliche Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund ergibt sich zudem aus den obigen Ausführungen unter 1), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Anhaltspunkte für eine abweichende Einordnung sind auch hier in dem aktuellen Kontext eines Systems, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpft und dessen Vorgehen vollständig von einem Freund-Feind-Schema bestimmt ist, nicht ersichtlich. Plausibilitätserwägungen militärtaktischer, politischer oder psychologischer Art sowie jedwede Überlegungen des sog. gesunden Menschenverstands banalisieren die Herrschaftspraktiken des syrischen Regimes und führen zwangsläufig zu Fehleinschätzungen, da sie zur Überzeugung des Gerichts fundamental den totalitären Charakter des in Syrien bestehenden Systems verkennen, der sich durch den andauernden jahrelangen militärischen Konflikt radikalisiert und verfestigt hat. Totalitäre Herrschaft toleriert weder den Rückzug ins Private noch Angst, sondern verlangt bedingungslose aktive Unterstützung. Wo diese verweigert wird, wird das Individuum zum „objektiven Gegner“. Vgl. Hannah Arendt, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft, ab S. 627. Die Entziehung vom Wehr- bzw. Reservedienst begründet nach allem sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit der Asylantragstellung und dem Verbleib im westlichen Ausland als weiteres gefahrerhöhendes Element die Flüchtlingseigenschaft. Die Anknüpfung der dem Kläger im Falle einer Rückkehr wegen der Wehr- bzw. Reservedienstentziehung drohenden Verfolgungsmaßnahmen an eine jedenfalls gemutmaßte oppositionelle Gesinnung ergibt sich zusätzlich aus den nachfolgenden unter Ziffer 3 aufgeführten Erwägungen. 3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen seiner Herkunft aus Aleppo, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat, und wegen seines individuellen Vorbringens. Aleppo war bis vor kurzem die meist umkämpfte Großstadt in Syrien, in der alle beteiligten Akteure um ihre Vormachtstellung und Verbindungslinien kämpfen. Während der sog. Schlacht um Aleppo von Juli 2012 bis Dezember 2016 eroberten und kontrollierten wechselnde Milizen andauernd bestimmte Wohngebiete. Die vor Ort gebliebene Bevölkerung war gezwungen, sich mit einem Netz der verschiedensten Milizen oder Armeeeinheiten zu arrangieren. Zivilisten waren Opfer gezielter Angriffe und kollektiver Strafmaßnahmen von Regierungskräften wegen ihrer vermuteten oppositionellen Gesinnung, anknüpfend nur an den Aufenthalt in bestimmten Wohnvierteln. Bei Hausdurchsuchungen waren Frauen wie Männer sexueller Gewalt ausgesetzt. In Aleppo trafen zudem verschiedene islamistische Gruppen, darunter der sog. Islamische Staat und die Al Nusra-Front, aufeinander. Es gibt zahlreiche Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen von öffentlichen Massenhinrichtungen, öffentlichen Auspeitschungen und anderen Formen schwerwiegender Misshandlungen. Weiterhin kommt es zu willkürlichen Anschlägen verschiedenster Akteure. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018; Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 05.02.2015 – A/HRC/28/69; amnesty international, Bericht vom 04.05.2015 – „Death everywhere“ – war crimes and human rights abuses in Aleppo, Syria – MDE 24/1370/2015 – und Bericht vom 05.07.2016 – “Torture Was My Punishment” – Abductions, Torture und Summary Killings Under Armed Group Rule in Aleppo and Idleb, Syria – MDE 24/4227/2016; UNHCR, Bericht von Februar 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 05.07.2017 zu Syrien: Situation in Aleppo . a) Die Herkunft des Klägers aus Aleppo stellt zunächst im Rahmen der allgemeinen Rückkehrgefährdung (s.o. unter Ziffer 1) ein weiteres erheblich gefahrerhöhendes Moment dar. Der Loyalität dem Regime gegenüber von Personen, die aus Gebieten stammen, die – u.U. auch nur vorübergehend – unter der Kontrolle der bewaffneten Opposition waren, wird traditionell misstraut. Es liegt daher auf der Hand, dass das syrische Regime an dem Kläger auch vor diesem Hintergrund ein erhebliches Informationsinteresse hat und er infolge der ihm zugeschriebenen Regimegegnerschaft einer nochmals erhöhten Gefährdung unterliegt. Vgl. UNHCR, Berichte von März 2021, November 2017 und von Februar 2017; amnesty international, Gutachten vom 13.09.2018 an VG Magdeburg; SFH vom 21.03.2017 – Rückkehr; IBC, Bericht vom 19.01.2016. In Übereinstimmung damit heißt es in den vergangenen Lageberichten des Auswärtigen Amtes im Zusammenhang mit systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen: Die Herkunft aus einer als „oppositionsnah“ geltenden Ortschaft kann dabei bereits zu Gewalt bzw. staatlicher Repression führen. b) Die Auseinandersetzungen und Machtkämpfe in und um Aleppo sowie auch der massive Einfluss vor allem islamistischer Rebellengruppen, insbesondere der Al Nusra-Front bzw. des IS, bestanden zudem schon im Zeitpunkt der Ausreise 2019, so dass – in Übereinstimmung mit der bis März 2016 vertretenen Rechtsauffassung und Bewertung der Lage in Syrien durch die Beklagte - von einer Vorverfolgung des Klägers auszugehen ist. Denn er lief nach der oben dargelegten Auskunftslage u.a. jederzeit Gefahr, an einer der zahlreichen Kontrollstellen im Stadtgebiet und Umgebung und den allgegenwärtigen Razzien als Unterstützer oder Gegner des Regimes oder anderer Gruppen festgenommen, entführt oder gar getötet zu werden. Diese Gefahr hat sich für den Kläger auch bereits vor seiner Ausreise realisiert, als er 2014 festgenommen und für 9 Tage inhaftiert war. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist nach dem Inhalt der E-Akte und des Bescheides von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden und auch das Gericht sieht hierzu unter Berücksichtigung der obigen Auskunftslage keinen Anlass. Soweit die Beklagte meint, infolge des Zeitablaufs zwischen der Inhaftierung und der Ausreise sei der Kläger unverfolgt ausgereist, da er sei der Inhaftierung keine Probleme mehr mit der Polizei gehabt hat, teilt das erkennende Gericht diese Auffassung nicht. Die Gefahr einer weiteren Festnahme bestand vielmehr nach der obigen Auskunftslage zu jeder Zeit, u.a. entsprechend der Angaben des Klägers auch wegen der Anknüpfung an bestimmte Namensgleichheiten, was in Syrien nicht ungewöhnlich ist. Diese dauernde Gefahr spiegelt sich nicht zuletzt in der vom Kläger immer wieder betonten sehr starken Angst vor einer erneuten Verhaftung, die ihn ständig begleitet hat. Es ist daher der herabgestufte Maßstab des Art. 4 Abs. 4 EU-Qualifikations-RL anzuwenden ist. Eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen müsste also im Falle einer Rückkehr ausgeschlossen sein. Davon kann ersichtlich keine Rede sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.