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Urteil

2 K 15223/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0713.2K15223.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.11.2017 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben ist er am 00.00.0000 in dem Dorf L2. in der Provinz M. geboren. Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben 2015 und reiste drei bis vier Monate später auf dem Landweg im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er meldete sich als Asylsuchender und stellte den förmlichen Asylantrag am 09.02.2016. 3 Zur Begründung seines Begehrens gab der Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 03.05.2017 im Wesentlichen an, er sei von den Taliban zweimal entführt worden, damit er sich ihnen anschließe. Er habe aber beide Male fliehen können. Im Anschluss habe er das Land aus Angst um sein Leben verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan werde er von den Taliban umgebracht werden. Seine Mutter lebe nach wie vor in Afghanistan, sein Vater sei verstorben. Er habe verheiratete Schwestern in Afghanistan und einen Onkel mütterlicherseits. Zu seinen noch in Afghanistan lebenden Verwandten habe er so gut wie keinen Kontakt. 4 Durch Bescheid vom 22.11.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). 5 Der Kläger hat am 28.11.2017 Klage erhoben. 6 Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Person, die den Bescheid unterschrieben habe, nicht dieselbe sei, die die Anhörung durchgeführt habe. Dem Kläger drohe aufgrund des Vorfluchtgeschehens (wiederholte Gefangennahme, Misshandlung und Versuch der Zwangsrekrutierung durch die Taliban) Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Eine inländische Fluchtalternative komme aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen im ganzen Land und der vielen Binnenflüchtlinge nicht in Betracht. Jedenfalls habe er wegen der humantiären Lage in Afghanistan einen Anspruch auf Abschiebungsschutz. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 28.11.2017 und vom 12.12.2017 Bezug genomen. 7 Das ursprünglich schriftlich angekündigte Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.11.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts. 13 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Begehren angehört worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 17 Die zulässige Klage ist in dem Umfang, in dem noch über sie zu entscheiden ist, begründet. 18 Die Regelungen der Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 1. Der Kläger hat zunächst einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hinsichtlich Afghanistans. 20 Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 21 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte ist dies der Fall, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. 22 Vgl. EGMR, Urteile vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07 –, Rn. 212 f.; Urteil vom 28.02.2008 – Nr. 37201/06 –, juris, Rn. 129. 23 Da die schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan nicht einem konkreten Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, zu denen die allgemeine wirtschaftliche Lage, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen ebenso wie die Sicherheitslage gehören, 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 70 f. m. w. N., 25 kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nur in krassen Ausnahmefällen angenommen werden. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK liegt demnach etwa dann vor, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre", 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo - Rn. 90 ff. sowie EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10. 27 Für die Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ist in räumlicher Hinsicht grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen oder für die betreffende Person eine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) besteht. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26; EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309. 29 Ausgehend von diesen Maßstäben liegt mit Blick auf die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan in der Person des Klägers aktuell und auf absehbare Zeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK vor. 30 Die obergerichtliche Rechtsprechung hat, ebenso wie die erkennende Kammer, vor Beginn der Covid-19-Pandemie trotz Feststellung schlechter humanitärer Verhältnisse auf Grundlage der jeweiligen Erkenntnislage für Afghanistan das Vorliegen einer entsprechenden Ausnahmesitutation für alleinstehende, junge Männer regelmäßig nicht angenommen. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 205 ff.; Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, Rn. 195 ff, jeweils m. w. N.; ebenso EGMR, Urteil vom 29.11.2013 – Nr. 60367/10 –, Rn. 88 ff.; Urteil vom 13.10.2011 – Nr. 10611/09 –, Rn. 84; VG Köln, Urteile der erkennenden Kammer vom 03.03.2020, 2 K 3710/17.A; vom 11.02.2020, 2 K 1912/17.A und vom 28.01.2020, 2 K 1427/17.A, nicht veröffentlicht. 32 Derzeit halten jedoch mehrere Obergerichte an diesem Grundsatz nicht mehr in dieser Allgemeinheit fest. Hintergrund hierfür ist, dass sich die humanitären Bedingungen in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif – die mit Blick auf Sicherheitslage und ökonomische Grundbedingungen überhaupt für die Ansiedlung eines Rückkehrers aus dem westlichen Ausland in Betracht kommen – durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie weiter verschärft haben und mit einer Verbesserung mittelfristig nicht zu rechnen ist. 33 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 104; OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 – 1 LB 351/20 –, juris, Rn. 28; anders OVG Hamburg, Urteil vom 25.03.2021 – 1 Bf 388/19.A -, juris, Rn. 53 ff.; BayVGH, Urteil vom 26.10.2020 – 13a B 20.31087 –, juris, Rn. 23 ff., 42 ff.; nicht eindeutig OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.11.2020 – 13 A 11421/19 – juris, Rn. 136 ff.; 34 Die Kammer schließt sich unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zur Situation auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan aufgrund der Covid-19-Pandemie gerade für Rückkehrer ohne realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netzwerke, 35 vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – , juris, Rn. 2, und vom 9.2.2021 – 2 BvQ 8/21 –, juris, Rn. 8, 36 der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg an, wonach auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Solche besondere begünstigende Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. 37 Vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 45 ff. und 106 ff. , mit zahlreichen Nachweisen, u. a. Gutachten der Frau Eva-Catharina Schwörer zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan vom 30.11.2020, S. 15 f. 38 Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus Dezember 2020 werden bekräftigt durch die Studie zum Verbleib und den Erfahrungen aus Deutschland abgeschobener Afghanen der Sachverständigen Stahlmann aus Juni 2021, 39 Friederike Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, Juni 2021, Hrsg.: Diakonie Deutschland, Brot für die Welt, Diakonie Hessen. 40 Insbesondere ist derzeit für Rückkehrende nach Überzeugung der Kammer der Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt erheblich erschwert. Schon unabhängig von ihrer familiären und sozialen Vernetzung birgt allein der Umstand, dass Rückkehrende sich in Europa aufgehalten haben, für sie ein erhöhtes Risiko, Gewalt ausgesetzt zu sein. Er führt aber insbesondere auch zu ihrem sozialen Ausschluss aus der afghanischen Gesellschaft. Letzteres erhöht die alltäglichen Kosten und erschwert gleichzeitig den Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Identitätsdokumenten. Sozialer Ausschluss erschwert darüber hinaus auch den Zugang zu Rückkehrhilfen über das ERRIN-Programm. Die hauptsächliche Finanzierungsquelle für alltägliche Ausgaben Rückkehrender ist insofern in der überwiegenden Anzahl der in der genannten Studie begutachteten Fälle die private, freiwillige finanzielle Unterstützung aus dem Ausland. Das erhöhte Gewalt- und Stigmatisierungsrisiko Rückkehrender setzt auch ihr Netzwerk einem insoweit erhöhten Risiko aus, was dessen Tragfähigkeit belastet. Dieser Faktor besteht unabhängig davon, wie die Asylsuchenden selbst die Qualität bzw. Tragfähigkeit ihres familiären bzw. sozialen Netzwerks aus dem Ausland heraus beurteilen. Auch bestehende Netzwerke sind durch die seit Jahrzehnten andauernden schlechten humanitären Bedingungen belastet. Das erhöhte Gewaltrisiko, dem Rückkehrende ausgesetzt sind, wirkt sich, etwa mit Blick auf daraus resultierende Mehrbedarfe bei Kosten für Unterkunft und medizinische Versorgung, negativ auf die Lebenshaltungskosten aus. Bedenken hinsichtlich der Repräsentativität der genannten Studie hat die Kammer insbesondere mit Blick darauf nicht, dass an ihr über 10 % der zwischen Dezember 2016 und März 2020 nach Afghanistan abgeschobenen Personen teilgenommen haben. 41 Vgl. Friederike Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, Juni 2021, S. 4, 41 ff. 42 Der Kläger ist ein gesunder, leistungsfähiger, erwachsener Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen. In seiner Person liegen aber keine besonderen begünstigenden Umstände vor, die einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegenstehen würden. Nach eigenen Angaben, an denen zu zweifeln weder nach Aktenlage noch nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung Anlass besteht, verfügt er weder über hinreichend unterstützungsfähige oder -willige Angehörige in Afghanistan noch über ein sonstiges unterstützungsbereites soziales Netzwerk, nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte oder über ausreichendes Vermögen. Er hat nach seinen glaubhaften Angaben so gut wie keinen Kontakt zu den in seiner ländlichen Heimatregion lebenden Mutter und den beiden Schwestern. Der Vater war schon vor seiner Ausreise im Jahr 2015 verstorben. Der Onkel, der ihm nach seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt bei der Flucht geholfen hatte, ist inzwischen verstorben. Der Kontakt zu seinem besten Freund aus dem Heimatdorf, der ihn auch über den Tod des Onkels informiert hat, ist ebenfalls inzwischen abgebrochen, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung ebenso wie seine übrigen Schilderungen detailreich und in sich widerspruchsfrei erläutern konnte. Der Kläger hat auch keine nachhaltigen eigenen finanziellen Ressourcen. Insbesondere hat er durch seine Erwerbstätigkeit in Deutschland bislang nichts ansparen können, sondern im Gegenteil noch Mietschulden in beträchtlichem Umfang. 43 Mit der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es keiner Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 17; Sächs. OVG, Urteil vom 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris, Rn. 89. 45 2. Die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie widerspricht im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) den Anforderungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Danach darf eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, wie dies hier der Fall ist. Ebenso unterliegt die Befristungsentscheidung der Beklagten unter Ziffer 6 ihres Bescheides der Aufhebung. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 47 Rechtsmittelbelehrung 48 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 49 50 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 51 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 52 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. 53 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 54 Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 55 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 56 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.