Beschluss
10 L 1170/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0823.10L1170.21.00
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Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.250 Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 195/21) gegen die jeweils an die Antragsteller adressierten Ordnungsverfügungen der Bezirksregierung Köln vom 9. Dezember 2020 und vom 7. Juni 2021 wiederherzustellen oder anzuordnen, haben keinen Erfolg. Die Anträge sind unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide überwiegt das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsakte verschont zu werden. Denn die Bescheide erweisen sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für Ziffer 1 der Bescheide ist § 41 Abs. 1 und Abs. 5 SchulG NRW. Nach § 41 Abs. 1 SchulG NRW melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Erfüllen die Eltern diese Verpflichtung nicht, können sie nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW von der Schulaufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen hinsichtlich der angefochtenen Ordnungsverfügungen vor. Der Sohn der Antragsteller ist schulpflichtig. Die Schulpflicht des Sohnes der Antragsteller ergibt sich aus § 34 Abs. 1 SchulG NRW. Danach besteht für jedes Kind mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung, regelmäßig eine Schule zu besuchen, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann, sofern die Schulpflicht nicht ruht. Dieser Verpflichtung ist der Sohn der Antragsteller jedenfalls bis zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügungen hier maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses nicht nachgekommen. Denn er hat seit Beginn des Schuljahres 2020/2021 und bis zu dessen Ende weder am Unterricht des F. St. K. -Gymnasiums noch am Unterricht einer anderen Schule teilgenommen, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann. Die Schulpflicht ruhte auch nicht und der Sohn der Antragsteller war auch nicht vom Unterricht (Präsenzunterricht / Distanzunterricht) befreit. Schon mit Blick auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochten Ordnungsverfügungen maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Behördenentscheidung kommt es auch nicht darauf an, ob der Sohn der Antragsteller inzwischen an der G. Schule P. angemeldet ist. Abgesehen davon ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der bislang in T. lebende Sohn der Antragsteller tatsächlich am Unterricht einer in 00000 P. befindlichen Schule teilnimmt. Der Antragsgegner hat auch das ihm eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, die Anordnungen genügen insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sind zur Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der Durchsetzung der Schulpflicht geeignet, erforderlich und angemessen. In diesem Zusammenhang steht der Annahme einer Verletzung der Elternpflichten auch nicht der bisherige Einwand der Antragsteller entgegen, die Ordnungsverfügungen seien nicht notwendig, es bestehe ein Schulverhältnis zum F. St. K. -Gymnasium in S. , weil der Sohn der Antragsteller vor Beginn des Schuljahres 2020/2021 dort in die Klasse 5 aufgenommen worden sei. Abgesehen davon, dass das Erzbistum das Bestehen eines Schulverhältnisses bestritten hat, verkennen die Antragsteller, dass die Begründung eines Schulverhältnisses allein zur Erfüllung der Elternpflichten nach dem Schulgesetzt nicht ausreicht. Aus § 41 Abs. 1 SchulG NRW ergibt sich, dass Eltern umfassend dafür verantwortlich sind, dass ihr Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Kommt es mit dem Schulträger oder der Schule zu Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen eines Schulverhältnisses, haben die Eltern, sofern sich nicht kurzfristig eine Klärung mit der Schule ergibt, die Erfüllung der Schulpflicht an einer anderen geeigneten Schule sicherzustellen. Dem sind die Antragsteller nicht nachgekommen. Zudem stand zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Ordnungsverfügungen jedenfalls fest, dass der Sohn der Antragsteller weder am Unterricht des F. St. K. -Gymnasiums in S. noch am Unterricht einer anderen Schule teilnahm. Auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung war gegeben. Dieses ergibt sich bereits daraus, dass ein weiteres Fernbleiben des Sohnes der Antragstellerin von der Schule bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachhaltig gefährden würde, das mit der Erfüllung der Schulpflicht verfolgte Erziehungsziel zu erreichen. Die Androhungen der Zwangsgelder für den Fall, dass die Antragsteller nicht dafür Sorge tragen, dass ihr Sohn eine Schule besucht, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann, sind offensichtlich rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW. Die in der Zwangsgeldandrohungen bestimmten Fristen sind angemessen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW). Auch die Zwangsmittelfestsetzungen in den jeweiligen Ordnungsverfügungen vom 7. Juni 2021 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 64 VwVG NRW setzt die Behörde das angedrohte Zwangsgeld fest, wenn der Pflichtige die Verpflichtung nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil die Antragsteller nicht sichergestellt haben, dass ihr Sohn am Unterricht einer Schule teilnimmt, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es den Antragstellern nicht möglich gewesen sein sollte, die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des Streitwertes der jeweiligen Hauptsache). Der Streitwert der Hauptsache beträgt 22.500 Euro. Für die jeweiligen Grundverfügungen wird je Antragsteller jeweils der Auffangstreitwert (5.000 Euro) zugrunde gelegt (4 mal 5.000 Euro = 20.000 Euro). Für die Zwangsgeldfestsetzungen wird ¼ des Betrages der zu vollstreckenden Grundverfügung (hier der beiden Ordnungsverfügungen vom 9. Dezember 2020) zugrunde gelegt (2.500 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.