OffeneUrteileSuche
Urteil

18 K 4870/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0903.18K4870.18.00
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand Die Kläger sind Miteigentümer mit einem Anteil von jeweils ½ der Grundstücke Gemarkung D. , Flur 0 Flurstück 000, 000, 000 mit der postalischen Adresse „I. 00, 00000 C. “. Das Flurstück 000 ist mit einem Wohngebäude bebaut, auf dem Flurstück 000 befindet sich eine Garage. Die Beklagte veranlagt die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren, wobei sie bis 2012 eine Frontmeterzahl von 43 Metern zugrunde legte. Nach Überprüfung korrigierte sie 2012 die Bemessungsgrundlage auf 18 Frontmeter. Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die bisherige Veranlagung bezüglich der Frontmeterzahl fehlerhaft erfolgt sei. Richtig seien 55 Meter als Bemessungsgrundlage. Daher beabsichtige sie die Veranlagung rückwirkend zum 1. Januar 2014 auf dieser Bemessungsgrundlage nachzuholen. Den Klägern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Kläger äußerten in der Folge ihre Bedenken hinsichtlich der Ermittlung der Frontmeterzahl. Mit Email vom 21. März 2018 erläuterte die Beklagte ausführlich ihr Ergebnis, wonach insgesamt 55 Frontmeter zu berücksichtigen seien. Danach grenzten die Parzellen 000 und 000 mit 6,442 Metern unmittelbar an die Straße „I. “ und seien mit 6,296 Metern diesem Teil der Straße zugewandt. Da die Parzellen zu zwei Seiten durch die Straße „I. “ erschlossen werde, seien auch die Frontmeter heranzuziehen, die diesem Teil der Straße zugewandt seien. Dies seien 34,152 Meter und 2,498 Meter. Insgesamt ergebe dies nach Abrundung 49 Meter. Zusätzlich sei die Garagenparzelle (Parzelle 000) zu veranlagen. Die ermittelte Frontlänge betrage insoweit 5,748 Meter (aufgerundet 6 Meter). Addiert seien dies 55 Frontmeter. Mit Bescheid vom 6. April 2018 veranlagte die Beklagte die Kläger für die Jahre 2014 bis 2018 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von weiteren 334,11 Euro. Dabei legte sie eine Frontmeterzahl von 55 Metern (bisher 18 Meter) zugrunde. Mit Schreiben vom 14. April 2018 legten die Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2018, den Klägern am 4. Juni 2018 zugestellt, zurückwies. Zur Begründung erläuterte sie erneut den Maßstab sowie die konkrete Berechnung der herangezogenen Frontmeterzahl. Eine Nachveranlagung sei im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren möglich. Die Kläger haben am 4. Juli 2018 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, ihr Grundstück sei nicht im Sinne des Straßenreinigungsrechts doppelt erschlossen. Die maßgebliche Satzungsregelung sei zu unbestimmt und das Vorgehen der Beklagten stehe in Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung. Mit Ausnahme des Abschnitts der Parzelle 197, der mit einer Länge von 6,442 Meter unmittelbar an die Straße angrenze, lägen alle anderen Abschnitte hinter angrenzenden oder zugewandten Fronten und dürften daher nicht berücksichtigt werden. Unabhängig davon könne die Beklagte nicht rückwirkend für die Vergangenheit Straßenreinigungsgebühren korrigieren. Dadurch verstoße sie gegen das Kostendeckungsprinzip, denn sie habe bereits in den zurückliegenden Jahren die Gesamtkosten durch die erhobenen Gebühren eingenommen. Eine Unterdeckung, die durch nachträgliche Erhebungen kompensiert werden müssten, existiere nicht. Vielmehr generiere die Beklagte eine Überdeckung für die zurückliegenden Jahre, die auch mehr als 3 % der Gesamtgebühren betreffe. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 6. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2018 aufzuheben, soweit mit diesem die Kläger zu Gebühren für die Straßenreinigung und Winterwartung auf Grundlage von mehr als 6 Frontmetern herangezogen werden, hilfsweise den Bescheid vom 6. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2018 aufzuheben, soweit mit diesem die Kläger zu Gebühren für die Straßenreinigung und Winterwartung auf Grundlage von mehr als 12 Frontmetern herangezogen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die erlassenen Bescheide und führt ergänzend aus, das Grundstück sei doppelt erschlossen – zum einen über den im privaten Eigentum stehenden Stichweg zur Hauseingangsseite und zum anderen über ein direktes Angrenzen der Gartenseite. Soweit die Satzung regle, dass die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten keine zugewandten Seiten sein könnten, beziehe sich dies nur auf die Gegebenheiten auf einem (Buch-) Grundstück. Das Garagengrundstück dürfe ebenfalls herangezogen werden, da lediglich selbstständige Garagenhöfe nicht berücksichtigt würden. Die Fristen der Festsetzungsverjährung seien gewahrt. In der mündlichen Verhandlung ist niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2021 entschieden werden, obwohl die Kläger und die Beklagte nicht zum Termin erschienen sind, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Kläger und die Beklagte sind ist form- und fristgerecht mittels Empfangsbekenntnissen geladen worden. Die Klage hat hinsichtlich des Haupt- wie des Hilfsantrags keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 20. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2018 über die Nachveranlagung von Straßenreinigungsgebühren ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind § 6 Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) i.V.m. § 5, § 6, § 7 sowie § 8 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt C. in der jeweils geltenden Fassung (Satzung). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hatte die Beklagte die Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 3 lit. a) KAG NRW i.V.m. § 91 Abs. 1 AO schriftlich unter dem 6. März 2018 angehört. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 5 der Satzung erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren. Sowohl der zugrunde liegende modifizierte Frontmetermaßstab als auch die konkrete Berechnung der Gebühren ist rechtmäßig. Es sind weder kalkulatorische Fehler hinsichtlich der Gebührenermittlung noch bezogen auf die für die Kläger konkret herangezogenen Frontmeter ersichtlich. Ein Maßstab für die Berechnung von Straßenreinigungsgebühren ist gesetzlich nicht vorgegeben. Das Straßenreinigungsgesetz NRW enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an den Gebührenmaßstab, sondern verweist allgemein auf das Kommunalabgabengesetz und damit insbesondere auf die Bemessung nach dem Maß der Inanspruchnahme (§ 6 Abs. 3 KAG). Aus § 3 Abs. 1 StrReinG NRW ergibt sich jedoch, dass der Maßstab eine Grundstücksbezogenheit als Anknüpfungspunkt der Vorteilsbeziehung aufweisen muss, die Aufschluss darüber gibt, welcher anteilige Vorteil dem jeweiligen Grundstück aus der Sauberhaltung der Erschließungsstraße erwächst. Durch die Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW wird den Gemeinden bei der Wahl eines Bemessungsmaßstabs für Straßenreinigungsgebühren ein weiter Ausgestaltungsspielraum eingeräumt. Da das Abgabenrecht Massenvorgänge erfasst, sind bei der Ausgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Grenzen auch Typisierungen zulässig. § 6 der Satzung gestaltet den aufgezeigten Gebührenmaßstab aus und lautet: (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach Berechnungsmetern), und die nach Straßenart, Umfang und Häufigkeit der Reinigung bestimmte Reinigungsklasse gemäß dem anliegenden Straßenverzeichnis. (2) Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten. (3) Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu addieren. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m einschließlich abgerundet und über 0,50 m aufgerundet. Selbständige Wegeparzellen oder Garagenhöfe, die nur den Zugang oder die Zufahrt zur gereinigten Straße vermitteln, werden nicht berücksichtigt. Erschlossensein bedeutet dabei mehr sein als nur Angrenzen. Dieses „Mehr“ kann bei verständiger Würdigung nur darin bestehen, dass das Grundstück – unbeschadet der Frage, wo es an den Gehweg bzw. die Straße angrenzt – vom Gehweg bzw. der Straße aus zugänglich ist. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. September 1989 – 9 A 1974/87 –, juris Rn. 18. Der von der Beklagten satzungsgemäß angewendete „modifizierte“ bzw. „fiktive“ Frontmetermaßstab als solcher ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Er hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun, sondern dient allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 – 9 B 16.02 –, juris Rn. 6 f.; OVG Münster, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2119/12 –, juris Rn. 43. Da er nicht nur einzelne an die Erschließungsstraße unmittelbar angrenzende Teile der Grundstücksbegrenzungslinie berücksichtigt, ermöglicht er zugleich, die Eigentümer sowohl der an die Straßen angrenzenden als auch der im Hinterland der Straßen liegenden, von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zur Abgeltung der mit der Reinigung der Straße für alle von ihr erschlossenen Grundstücke verbundenen Vorteile – die Inanspruchnahme einer Leistung wird insoweit nur fingiert – zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen. Hierbei tritt die Betrachtung, dass die für das Grundstück ermittelte Bemessungslänge einer bestimmten gekehrten Straßenlänge vor dem Grundstück entsprechen müsse, zurück. Denn die Straßenreinigungsgebühr ist nicht als Entgelt für die Reinigung eines bestimmten Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Anliegergrundstück anzusehen. Vielmehr wird durch die Gebühr der besondere Vorteil abgegolten, der den Eigentümern der anliegenden und der erschlossenen Grundstücke dadurch erwächst, dass die an ihren Grundstücken vorbeiführende(/n) Straße(/n) in ihrer gesamten Länge durch die Gemeinde in einen sauberen Zustand versetzt wird (/werden). Die Bemessung der Gebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge erfasst den jeweiligen Reinigungsvorteil für das betreffende von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten. Aufgrund des letztgenannten Umstandes besteht bei der Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, durch die die ganz oder teilweise im Hinterland der Straßen belegenen, von ihr erschlossenen Grundstücke erfasst werden sollen. Dies gilt etwa auch für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im Hinterland der Straßen belegene Grundstücke oder einzelner Grundstücksseiten in vergleichbarer Weise mit den (in ganzer Länge) an die Straße angrenzenden Grundstücken erfasst werden sollen. Grundlegend: OVG Münster, Urteil vom 28. September 1989 – 9 A 1974/87 –, juris. Die Beklagte hat als Satzungsgeber insoweit in § 6 Abs. 2 ihrer Satzung bestimmt, dass nicht nur auf angrenzende, sondern auch auf zugewandte Fronten abzustellen ist. Insoweit berücksichtigt sie zugewandte Grundstückseiten, wenn diese nicht bereits hinter einer zugewandten oder angrenzenden Grundstückseite (desselben Grundstücks) liegen, § 6 Abs. 2 Satz 3 der Satzung. Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe ist die konkrete Heranziehung von 55 Frontmetern rechtmäßig. Zunächst ist festzuhalten, dass die Straße „I. “, soweit es für das klägerische Grundstück maßgeblich ist, in zwei Teilbereiche aufzuteilen ist. Das klägerische Grundstück grenzt mit seiner Gartenseite an die Straße „I. “. Dabei handelt es sich um den Teilabschnitt, der an der Kreuzung zur Straße „Gerstenschlag“ beginnt und in Richtung „N.-----straße “ führt (I. I). Daneben verläuft die Straße „I. “ von der Kreuzung zur Straße „H. “ in Richtung Nord-Ost zur Kreuzung mit der Straße „P. “ (I. II). An diesen Teilabschnitt ist das klägerische Grundstück über den im Privateigentum stehenden Stichweg erschlossen, über den die Kläger die Hauseingangsseite ihres Grundstücks erreichen. Da das klägerische Grundstück mit der Parzelle 000 demnach sowohl hinsichtlich des Abschnittes I. I als auch I. II erschlossen ist, sind bezogen auf beide Abschnitte angrenzende und zugewandte Fronten für die Ermittlung der Gesamtfrontmeter heranzuziehen. Das Garagengrundstück (Parzelle 000) wird nur über den Abschnitt I. II erschlossen, da der Garagenhof, über den die Kläger ihr Garagengrundstück erreichen, nur an diesen grenzt. Zwischen den Beteiligten ist zunächst unstreitig, dass die Grundstücksparzelle 000 mit einer Frontmeterlänge von 6,442 Metern an den Abschnitt I. I angrenzt. Hinsichtlich dieses Abschnitts ist zudem die zugewandte Front mit einer Länge von 6,295 Metern zu berücksichtigen, da diese parallel oder jedenfalls in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straßengrenze I. I verläuft. Dabei handelt sich um die Grundstücksbegrenzungslinie, die an der kurzen Seite der Parzelle 000 verläuft. Die Parzelle 197, die wie gezeigt auch über den Abschnitt I. II erschlossen wird, ist allerdings auch diesem Abschnitt mit Grundstücksbegrenzungslinien zugewandt. Dabei handelt es sich um die Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück mit der Parzelle 000 mit einer Länge von 34,152 Meter sowie die Grenze am Abschluss des privaten Stichwegs mit 2,498 Meter. Beide Grenzlinien verlaufen parallel oder jedenfalls in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straßengrenze I. II. Die Kläger können sich insoweit auch nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 3 der Satzung berufen. Danach sind keine zugewandten Seiten die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten. Diese Regelung bezieht sich ersichtlich nur auf ein konkretes (Buch-) Grundstück und nicht auf alle Hinterliegergrundstücke im Allgemeinen. Denn sonst liefe die Regelung der zugewandten Fronten regelmäßig leer, da diese sich gerade dadurch auszeichnen, dass sie nicht an die Straße angrenzen, sondern hinter angrenzenden Fronten liegen. Die Beklagte hat § 6 Abs. 2 Satz 3 der Satzung im Übrigen zu Gunsten der Kläger angewandt, indem sie die Grundstücksgrenzlinie, die die längere Seite zur Parzelle 196 darstellt, nicht in die Veranlagung aufgenommen hat. Denn diese zugewandte Seite liegt hinter der zugewandten Seite zur Parzelle 199 (34,152 Meter). Schließlich ist die Heranziehung der Garagenparzellen ebenfalls rechtmäßig. Diese Parzelle wird über den Garagenhof durch den Abschnitt I. II erschlossen. Mit 5,748 Metern ist die Grundstücksbegrenzungslinie (Grenze zur Parzelle 000) diesem Abschnitt zugewandt. Von der Heranziehung ausgenommen sind nach § 6 Abs. 3 Satz 3 der Satzung nur selbstständige Wegeparzellen oder Garagenhöfe, die nur den Zugang oder die Zufahrt zur gereinigten Straße vermitteln. Die eigentlichen Garagenparzellen fallen dem eindeutigen Wortlaut nach nicht unter diese Privilegierung. Die danach ermittelten Fronten sind zu addieren und ggf. auf- bzw. abzurunden, § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung. Fehler in diesem Berechnungsschritt sind nicht ersichtlich. Durch die aufgezeigte Frontmeterermittlung kommt es auch nicht etwa dadurch zu einer „doppelten Veranlagung“, dass die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücksabschnitte zugleich zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden. Denn die Frontlänge ist nicht Spiegelbild einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit. Sondern es findet im Rahmen der Straßenreinigungsgebührenerhebung wie aufgezeigt ein Umlageverfahren statt, bei dem die Buchgrundstücke betreffend den erlangten Reinigungsvorteil jeweils separat betrachtet werden. Die für die Nacherhebung jeweils maßgeblichen Gebührensätze der Jahre 2014 bis 2018 sind auch zutreffend kalkuliert worden. Die Beklagte verstößt nicht gegen das Kostendeckungsprinzip, wenn sie auf den nunmehr ermittelten höheren Frontmetermaßstab den ursprünglichen Gebührensatz anwendet. Bei der Berechnung des Gebührensatzes werden die Gesamtkosten eines Jahres durch die Gesamtzahl aller Fronten einschließlich der Hinterliegerfronten dividiert. Zunächst ist die jährliche Aufwandsermittlung seitens der Beklagten zwischen den Beteiligten unstreitig. Diesbezügliche Rügen haben die Kläger nicht geltend gemacht; vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zu einer Fehlersuche von Amts wegen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31. März 2016 – 9 A 254/15 –, juris Rn. 22. Auch hinsichtlich des Divisors – Gesamtfrontmeter – bestehen keine kalkulatorischen Mängel. Um den Gebührensatz nur um einen Cent zu verringern, bedarf es dabei einer zusätzlichen Einbeziehung von Grundstücksfronten in einer Dimension, die hier ersichtlich nicht erreicht ist. Zudem sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Kostenüberschreitungen von nicht mehr als 3 % unerheblich, wenn sie nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen. Vgl. ständige Rechtsprechung: OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris Rn. 92. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte es systematisch und zielgerichtet unterlassen hat, Ermittlungen hinsichtlich der Gesamtfrontmeter durchzuführen oder gar bewusst einen zu kleinen Gesamtmaßstab als Divisor zugrunde gelegt hat. Die Nachveranlagung der Kläger führt auch nicht zu einer Verletzung von § 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 KAG NRW. Danach sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Erlangt die Beklagte durch (rückwirkende) Nachveranlagungen Gebühren und entstehen dadurch im Rahmen der erforderlichen Nachkalkulation Überdeckungen, sind diese in den Folgejahren auszugleichen. Im Ergebnis führen Nacherhebungen kalkulatorisch nicht zu einer Reduzierung des Gebührensatzes im laufenden bzw. betroffenen Jahr, sondern zu einer Reduzierung in der Folgezeit innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Jahren. Anhaltspunkte, dass die Beklagte die nacherhobenen Gebühren und die dadurch entstehenden Überdeckungen nicht ausgleicht, sind weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Die Nachveranlagung für die Jahre 2014 bis 1018 steht auch im Einklang mit § 12 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. §§ 169-171 Abgabenordnung (AO). Weder die Bestandskraft der für die betroffenen Veranlagungszeiträume bereits ergangenen Bescheide bzw. der Gesichtspunkt der Verjährung stehen der Nacherhebung entgegen noch können sich die Kläger diesbezüglich auf einen Vertrauensschutz berufen. Die im Rahmen der §§ 172-177 AO geltenden Einschränkungen sind nach § 12 KAG NRW bereits nicht anwendbar. Gleiches gilt für die Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO. § 12 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 169 AO ermöglicht eine Nacherhebung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist, die hier für die Jahre 2014 bis 2018 noch nicht abgelaufen war. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Entstehung der Gebühr, also jeweils am 31. Dezember, § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 8 Abs. 3 der Satzung. Für die Gebühren aus 2014 bedeutet dies ein Verjährungsende mit Ablauf des 31. Dezember 2018, die der Bescheid vom 6. April 2018 wahrt. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterfällt eine Nacherhebung von Gebühren grundsätzlich nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen. Denn bei Gebühren- und Beitragsbescheiden handelt es sich regelmäßig ausschließlich um belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass durch die Beklagte hinsichtlich (fehlerhaft) nicht erhobener Gebühren beinhalten. Grundsätzlich gilt, dass mit einer zu niedrigen Veranlagung nicht der erklärte Wille einhergeht, höhere Abgaben nicht mehr verlangen zu wollen. Ein solcher Wille kann allerdings im einzelnen Falle ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 9 A 2762/06 –, juris Rn. 5 ff. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 24. Juni 2013 – 18 K 4016/12 –, juris Rn. 16. Eine solche ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der Beklagten ist hier jedoch nicht ersichtlich und erfolgte insbesondere nicht durch die E-Mail vom 24. Juli 2012. Die Kläger sind schließlich als Grundstückseigentümer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung Gebührenpflichtige und haften als Gesamtschuldner, § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung. Aus dem Vorgesagten ergibt sich auch, dass der Hilfsantrag, der im Unterschied zum Hauptantrag die Heranziehung des Garagengrundstücks hinnimmt, keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 334,11 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.