Beschluss
8 L 2289/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0910.8L2289.20.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 8 K 1702/20 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2019 (Az.: 00/X00/0000/0000) wird angeordnet.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 8 K 1702/20 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2019 (Az.: 00/X00/0000/0000) wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 8 K 1702/20 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2019 (Az.: 00/X00/0000/0000) anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung, berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse des Antragstellers, die weitere Ausnutzung vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragsgegnerin sowie des Beigeladenen aus. Denn die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. Oktober 2019 verletzt den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Adresse D.------straße 00 in 00000 M. (Gemarkung T. -N. , Flur 00, Flurstück 0000), mit der Folge, dass seine Klage 8 K 1702/20 voraussichtlich Erfolg haben wird. Die dem Beigeladenen erteile Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2019 zur „Errichtung einer Gaube und einer Dachterrasse im Dachgeschoss“, das Grundstück D.------straße 00x in 00000 M. (Gemarkung T. -N. , Flur 00, Flurstücke 000/0 und 000/0) betreffend, verstößt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Es liegt ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts durch den in die Dachschräge eingelassenen (vom Beigeladenen so bezeichneten) „grenzständigen Anbau“ vor, namentlich gegen die den Antragsteller schützenden bauordnungsrechtlichen Regelungen der Abstandsflächen. Denn der Anbau auf dem Grundstück des Beigeladenen hält den erforderlichen Mindestabstand zum Grundstück des Antragstellers – zumindest in Teilen – nicht ein. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) in der Fassung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss, oder an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Macht der Bauherr nur teilweise von der Möglichkeit einer grenzständigen Bebauung Gebrauch, müssen die nicht grenzständig errichteten Teile der Außenwand ihrerseits die landesrechtlichen Abstandserfordernisse einhalten. Diese Außenwandteile stehen dann nicht an der Grundstücksgrenze. Sie unterfallen damit nicht dem möglichen Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW und sind demgemäß nicht wegen des Vorrangs des Bauplanungsrechts von der Einhaltung der gesetzlichen Abstandserfordernisse freigestellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 7 B 195/08 –, juris, Rn. 18. Die Abstandsflächen sind vor allen Außenwänden einzuhalten, also für jede Außenwand eines Gebäudes gesondert. Das gilt auch für komplizierte Baukörper, für gestaffelte, terrassierte oder auf sonstige Weise gegliederte Baukörper. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u. a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 60. Update April 2021, § 6, Rn. 99. Bei dem von der Antragsgegnerin genehmigten und von dem Beigeladenen in Teilen schon errichteten Anbau handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin und des Beigeladenen – zumindest in Teilen – nicht um einen bei der Ermittlung von Abstandsflächen unter Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte möglicherweise nicht zu berücksichtigenden „grenzständigen Anbau“ auf der Grundstücksgrenze. Ausweislich der Bauvorlagen soll in das ca. 6,5 m breite Dach ein Anbau mit einer Breite von 4,23 m eingelassen werden. Dieser soll in Richtung des Grundstücks des Antragstellers auf der linken Seite in einer Breite von 0,93 m und auf der rechten Seite in einer Breite von 0,84 m sowie genau mittig in einer Breite von 0,20 m auf der Gebäudeabschlusswand und damit der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Antragstellers angebaut werden. Bestandteil dieses Anbaus soll ein bereits realisierter Anbau sein. Für den bereits realisierten Anbau ist dem Beigeladenen am 29. Januar 2015 eine Baugenehmigung (Az.: 00/X00/0000/0000) erteilt worden. Diese ist in der Folge durch Urteil des beschließenden Gerichts vom 6. September 2016, Az.: 2 K 5642/15, aufgehoben worden. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Ein hiergegen vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung ist mit Beschluss vom 5. Januar 2018, Az.: 7 A 2124/16, abgelehnt worden. Der bereits realisierte Anbau, der nach den Bauvorlagen erhalten bleiben soll, ist in einer Breite von ebenfalls 4,23 m in das Dach eingelassen worden und weist zur traufseitig gelegenen Gebäudeabschlusswand (und damit dem Grundstück des Antragstellers) einen Abstand von 0,50 m auf. In diesen bereits realisierten Anbau sind ebenfalls traufseitig gelegen zwei Fenster mit einer Breite von jeweils 1,13 m eingelassen. Die Wand, in die die Fenster eingelassen sind, ist über diesen noch ca. 0,40 m und unter diesen noch ca. 0,60 m hoch. Die Position dieser Fenster sowie der darüber und darunter liegenden Außenwand soll ausweislich des in den Bauvorlagen grün gestempelten „Plan Nr. X 000“ unverändert bleiben. Sie befinden sich damit weiterhin 0,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt. In der Breite der Fenster verbleibt es damit bei einer Gebäudeaußenwand, die nicht auf der Grundstücksgrenze liegt. An dieser Bewertung ändert auch nichts, dass der über den Bestand hinausgehende Ausbau in seiner derzeit geplanten und von der Baugenehmigung umfassten Form teilweise auf der Grundstücksgrenze liegt. Dabei kann offen bleiben, ob den auf der Grundstücksgrenze geplanten Außenwänden bzw. -wandabschnitten überhaupt eine für die Qualifikation als grenzständige Außenwand eigenständige Gewichtung zukommt oder ob diese nicht vielmehr als teilweise bauliche Einhausung des bereits realisierten, aber nicht legalisierten Anbaus weiterhin Teil der von der vorangegangenen, aufgehobenen Baugenehmigung erfassten Außenwand sind. Jedenfalls hat sich die Beigeladene dazu entschlossen, mit ihrem Anbau zumindest teilweise einen Abstand zum Grundstück des Antragstellers einzuhalten. Diese Entscheidung hat zur Konsequenz, dass die Fenster sowie die darüber und darunter liegenden Teile der Außenwand insoweit eine für die Bewertung als Außenwand maßgebliche Eigenständigkeit besitzen und eine den bauordnungsrechtlichen Erfordernissen genügende Abstandsfläche einzuhalten haben. Es ist dann aber notwendig, den erforderlichen Abstand der zurückspringenden Wandteile nach den allgemeinen Regelungen des § 6 BauO NRW zu ermitteln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2007 – 7 B 1354/07 –, juris, Rn. 8. Die bereits realisierte Position der Fenster und der darüber und darunter befindlichen Außenwände ist auch Teil der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 2. Oktober 2019. Zwar sind die die Fenster betreffenden Teile des Dachausbaus in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauzeichnungen (dort „Plan Nr. X 000“) nicht farblich als Neubau eingezeichnet. Genehmigt werden soll jedoch nach der Aufhebung der Baugenehmigung vom 29. Januar 2015 (Az.: 00/X00/0000/0000) durch das Urteil des Gerichts vom 6. September 2016, Az.: 2 K 5642/15, auch der bereits realisierte aber noch nicht von einer bestands- oder rechtskräftigen Baugenehmigung umfasste gesamte Ausbau. Hierzu gehören untrennbar auch die mit dem ursprünglichen Ausbau bereits realisierten Fenster und deren tragende Wände. Dies folgt daraus, dass in den Bauvorlagen im Übrigen die Errichtung der Gaube insgesamt zur Genehmigung gestellt worden ist (vgl. etwa Teilschnitt X 000, Ansicht Süd-Osten und Ansicht Nord-Westen). Löst damit (zumindest) der vorbenannte Teil des Aufbaus, nämlich die insoweit als selbstständige (Teil-)Außenwände zu berücksichtigenden Fenster und die darüber und darunter befindlichen Außenwände, Abstandsflächen aus, die auf das Grundstück des Antragstellers fallen, begründet dies einen Abstandsflächenverstoß gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW zu dessen Lasten. Dies ist bereits durch das Urteil des Gerichts vom 6. September 2016, Az.: 2 K 5642/15, sowie den Beschluss des OVG NRW vom 5. Januar 2018, Az.: 7 A 2124/16, die ursprüngliche Baugenehmigung für den bereits errichteten Dachausbau vom 29. Januar 2015 (Az.: 00/X00/0000/0000) betreffend, festgestellt worden. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die vorgenannten Entscheidungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er mit seinem Sachantrag unterlegen ist, weshalb er auch an den Kosten des Verfahrens neben der Antragsgegnerin zu beteiligen war. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Diese trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers Rechnung. Wird die Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks von einem Nachbarn geltend gemacht, ist der Streitwert regelmäßig im Rahmen von 7.500,00 Euro bis 20.000,00 Euro festzusetzen, mindestens jedoch mit 1.500,00 Euro (vgl. Ziffer 7 lit. a) des Streitwertkatlogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 – BauR 2019, 610). Danach erscheint hier im Klageverfahren ein Betrag von 10.000,00 Euro angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert wird (vgl. Ziffer 14 lit. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.