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Beschluss

7 B 1354/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegend dafür spricht, dass eine Baugenehmigung gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt. • Bei der Bemessung der Abstandfläche ist jede Außenwand gesondert anhand der Wandhöhe zu ermitteln; Privilegierungen gelten nur bei näherer Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 6 BauO NRW). • Das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB begründet keinen nachbarlichen Abwehranspruch, wenn das Vorhaben sich in Art und Maß in die prägenden Merkmale der näheren Umgebung einfügt.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen abstandswidrigem Neubau • Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegend dafür spricht, dass eine Baugenehmigung gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt. • Bei der Bemessung der Abstandfläche ist jede Außenwand gesondert anhand der Wandhöhe zu ermitteln; Privilegierungen gelten nur bei näherer Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 6 BauO NRW). • Das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB begründet keinen nachbarlichen Abwehranspruch, wenn das Vorhaben sich in Art und Maß in die prägenden Merkmale der näheren Umgebung einfügt. Die Antragstellerin klagte gegen die am 20.07.2007 erteilte Baugenehmigung für ein neues Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen. Streitpunkt ist insbesondere die westliche Außenwand im rückwärtigen Bereich und deren Abstand zum Grundstück der Antragstellerin. Die Baugenehmigung sieht einen Grenzabstand von 4,39 m vor; die genehmigte Wandhöhe einschließlich Umwehrung beträgt 12,12 m. Die Antragstellerin rügt Verletzungen von abstandrechtlichen Vorschriften der BauO NRW sowie des Rücksichtnahmegebots aus § 34 BauGB. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung ihrer Klage abgelehnt; die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht. • Bei summarischer Prüfung überwiegen die Anhaltspunkte, dass die Genehmigung abstandrechtlich zu Lasten der Antragstellerin rechtswidrig ist, sodass die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Rechtsgrundlage sind die nachbarschützenden Vorschriften des § 6 BauO NRW. Die von der Grenze abgerückte westliche Außenwand hält die nach § 6 BauO NRW zu bemessende Abstandfläche nicht ein; die Wandhöhe von 12,12 m führt bei Grenzabstand 4,39 m zu einer erforderlichen Tiefe von 0,4 H (=4,85 m) nach § 6 Abs. 6 BauO NRW, die nicht erreicht wird. Eine Privilegierung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW (Vorrang des Bauplanungsrechts) kommt nicht in Betracht, weil das Einfügungsgebot (§ 34 Abs. 1 BauGB) in der vorliegenden unbebauten/teils bebauten Umgebung keinen zwingenden grenzständigen Bau verlangt. Auch Buchst. b) des Satzes 2 ist nicht anwendbar, weil die Beigeladene sich für einen Abstand entschieden hat und damit die allgemeinen Regelungen des § 6 BauO NRW gelten. Der genehmigte Balkon im 3. Obergeschoss kann nach § 6 Abs. 7 S.1 Nr.3 BauO NRW nicht privilegiert bleiben, weil er die volle Breite der Außenwand einnimmt und damit die Voraussetzungen für das Drittelkriterium nicht erfüllt sind. Eine Abweichung nach § 6 Abs. 16 BauO NRW oder eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 S.2 BauO NRW wegen Atypik kommt nicht in Betracht; atypische Grundstücksverhältnisse sind nicht ersichtlich. Bauplanungsrechtlich verletzt das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB nicht, da es sich in Art und Maß in die prägenden Merkmale der näheren Umgebung einfügt; zu erwartende Einsichten und Schattenwürfe sind im dicht bebauten Innenbereich zumutbar. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert: Es wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20.07.2007 angeordnet. Damit ist der Vollzug der Baugenehmigung vorläufig ausgesetzt, weil überwiegende Anhaltspunkte bestehen, dass die Genehmigung gegen abstandrechtliche Vorschriften des § 6 BauO NRW verstößt und die erforderlichen Abstandflächen nicht eingehalten sind. Eine bauplanungsrechtliche Rechtfertigung nach § 34 BauGB oder eine Privilegierung/Abweichung nach den einschlägigen Vorschriften (§ 6 Abs.1 Satz2, § 6 Abs.7, § 6 Abs.16, § 73 Abs.1 Satz2 BauO NRW) liegt nicht vor. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen; die Streitwertfestsetzung erfolgt auf 2.500 EUR.