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Beschluss

19 L 1658/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0927.19L1658.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung, also ihr unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner vorläufig verpflichtet werden soll, die Antragstellerin weiterhin am Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 01.09.2021 teilnehmen zu lassen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO bietet. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es spricht Alles dafür, dass die Antragstellerin durch den ablehnenden Bescheid vom 24.09.2021 nicht in ihrem grundgesetzlich nach Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. Die mit Bescheid vom 24.09.2021 erfolgte Ablehnung ihrer Einstellung ist offensichtlich rechtmäßig. Die begehrte Entscheidung über die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, wonach jede(r) Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG und die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften (hier: § 9 BeamtStG) gedeckt sind. Die durch den künftigen Dienstherrn vorzunehmende Bewertung der Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt bezieht sich auf eine künftige Amtstätigkeit und umfasst eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm im angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Ablehnung der Einstellung setzt nicht die Feststellung voraus, dass ein Bewerber ungeeignet ist. Es genügen berechtigte Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2019 – 6 B 651/19 – juris Rn. 6. Mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.07.2018 – 1 WB 31/17 – juris Rn. 40. Bei einer Einstellung darf der künftige Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft eines Bewerbers verlangen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Für die Einstellung in den Polizeidienst sind hohe Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen, denn die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Die Einstellungsbehörde darf weder strafrechtliche Verurteilungen aus der charakterlichen Eignung ausblenden noch muss sie Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 – 2 B 17/16 – juris Rn. 10; HessVGH, Beschluss vom 09.01.2020 – 1 B 2155/19 – juris Rn. 30 ff. Auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass der Antragsgegner sich bei seiner negativen Eignungsprognose im ablehnenden Bescheid vom 24.09.2021 innerhalb der Grenzen des ihm bei der Ausfüllung des Begriffs der persönlichen Eignung eingeräumten Beurteilungsspielraumes gehalten hat. Der Antragsgegner hat seine negative Eignungsprognose auf Sachverhalte gestützt, die er durch Auswertung im Wesentlichen zweier gegen die Antragstellerin eingeleiteter strafrechtlicher Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln (176 Js 58/18 und 176 Js 73/18) festgestellt hat. Beide Ermittlungsverfahren stehen in Zusammenhang mit familiären Streitigkeiten der Antragstellerin mit ihren Eltern, namentlich mit dem Vater der Antragstellerin. Dieser missbilligt die Beziehung zu ihrem Freund, Herrn Z. T. . Die Antragstellerin, ihr Partner und ihre Eltern trugen diesen Streit auch über zahlreiche Veröffentlichungen in sozialen Medien aus, bei denen sich die Beteiligten wechselseitig in ein schlechtes Licht rückten. Das Ermittlungsverfahren 176 Js 58/18 beruht auf einer Strafanzeige des Vaters der Antragstellerin vom 13.08.2018 gegen die Antragstellerin und ihren Partner. Der Vater soll am 04.08.2018 eine Whatsapp-Nachricht vom Freund der Antragstellerin erhalten haben, in der er zu einem Rückruf aufgefordert worden sei, andernfalls würde seine Ehefrau Beweise über ein angebliches Verhältnis des Vaters der Antragstellerin zu einer anderen Frau erhalten. Der Freund der Antragstellerin erklärte in seiner Stellungnahme als Beschuldigter, dass die Antragstellerin die genannte Nachricht von seinem Handy verschickt habe. Das Ermittlungsverfahren 176 Js 73/18 beruht auf einer Anzeige der Eltern der Antragstellerin. Die Antragstellerin hatte am 25.10.2018 einen Post bei Facebook mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Das Familiengericht hat mich heute endlich erlöst. Meine Eltern I. T1. genannt N. und N1. N. werden für ihre Straftaten bezahlen. Die Liste der Vorwürfe ist lang. Selbst dekadent in den Urlaub fliegen und das Kind aussperren ist dabei noch einer der harmlosesten. Nicht einmal, wenn man sich Mühe gibt, kann man als Eltern so versagen wie ihr es tut. Ihr seid kriminelle Verbrecher, die ihre eigene Tochter misshandeln. Dafür werdet ihr euch vor Gericht verantworten müssen. Auf dass die Gesellschaft und das Gericht euch für eure Taten abstrafen wird.“ Beide Strafverfahren wurden gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wobei die Antragstellerin in dem Verfahren 176 Js 58/18 weder als Beschuldigte angehört wurde noch ihr gegenüber eine förmliche Einstellung erging. Auf der Grundlage des in den Strafverfahren festgestellten Verhaltens der Antragstellerin durfte der Antragsgegner berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für den gehobenen Polizeivollzugsdienst annehmen. Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten erfordert ein hohes Maß an Konfliktfähigkeit und sozialer Kompetenz, die den Polizeivollzugsbeamten dazu befähigt, seine Entscheidungen in Einsatzsituationen sachorientiert und situationsangemessen zu treffen. Er muss insbesondere die Fähigkeit besitzen, in dienstlich veranlassten Konfliktsituationen mit Bürgern deeskalierend zu wirken und dabei seine persönlichen Emotionen nach außen hin zu kontrollieren. Das im Strafverfahren 176 Js 73/18 festgestellte Verhalten der Antragstellerin rechtfertigt die Annahme, dass die Antragstellerin diese Fähigkeit nicht besitzt. Die Einleitung des genannten Strafverfahren beruht darauf, dass die Antragstellerin am 25.10.2018 einen Post bei Facebook veröffentlichte, nachdem das Amtsgericht Bergisch Gladbach mit Beschluss vom 12.10.2018 ihren Eltern vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die damals noch minderjährige Antragstellerin entzogen hatte. Dieser Post hatte folgenden Inhalt: „Das Familiengericht hat mich heute endlich erlöst. Meine Eltern I. T1. genannt N. und N1. N. werden für ihre Straftaten bezahlen. Die Liste der Vorwürfe ist lang. Selbst dekadent in den Urlaub fliegen und das Kind aussperren ist dabei noch einer der harmlosesten. Nicht einmal, wenn man sich Mühe gibt, kann man als Eltern so versagen wie ihr es tut. Ihr seid kriminelle Verbrecher, die ihre eigene Tochter misshandeln. Dafür werdet ihr euch vor Gericht verantworten müssen. Auf dass die Gesellschaft und das Gericht euch für eure Taten abstrafen wird.“ Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 05.12.2018 hat die Antragstellerin angegeben, dass nicht nur ihre Eltern, sondern auch alle ihre „Freunde auf Facebook“ und damit etwa 350 Personen den Post hätten lesen können. Sie habe den Post gemacht, um die Leute und Freunde aus dem Dorf darüber aufzuklären, wer hier wirklich was gemacht hat. Die Veröffentlichung des Posts, in dem sie ihre Eltern öffentlich gegenüber einem nicht überschaubaren Nutzerkreis von mindestens 350 Personen im Wohnumfeld ihrer Eltern als „kriminelle Verbrecher“ bezeichnet, stellt keine angemessene, von einem künftigen Polizeivollzugsbeamten zu erwartende Reaktion im Rahmen einer innerfamiliären Streitigkeit dar. Besäße die Antragstellerin die für den Polizeivollzugsdienst erforderliche Konfliktfähigkeit wäre zu erwarten gewesen, dass sie den mit ihren Eltern bestehenden familiären Konflikt nicht noch dadurch verschärft, dass sie ihre Eltern mit dem Post öffentlich gegenüber einer Vielzahl von Nutzern der Facebook-Plattform als „kriminelle Verbrecher“ bezichtigt. Besäße die Antragstellerin die für den Polizeivollzugsdienst erforderliche Konfliktfähigkeit, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie berechtigte familienrechtliche Ansprüche gegen ihre Eltern allein mit Hilfe staatlicher Instanzen (Jugendamt, Familiengericht) durchzusetzen sucht. Der Antragsgegner durfte die durch die Veröffentlichung des Posts zum Ausdruck kommende unzureichende Konfliktfähigkeit der Antragstellerin als prägende Charaktereigenschaft der Antragstellerin ansehen. Die Antragstellerin befand sich zur Zeit der Abfassung des Posts nicht in einer durch ein etwaiges Fehlverhalten ihrer Eltern verursachten psychischen Ausnahmesituation. Die Auseinandersetzung der Antragstellerin mit ihren Eltern hatte sich im August 2018 zwar dahingehend zugespitzt, dass die Eltern der Antragstellerin sie am Zutritt zu ihrer damals noch gemeinsamen Familienwohnung hinderten, indem sie vor Antritt ihres Urlaubs das Türschloss des – damals noch gemeinsam bewohnten – Familienhauses auswechselten. Ein strafwürdiges Fehlverhalten, das eine psychische Ausnahmesituation bei der Antragstellerin hätte hervorrufen können, ist den Eltern der Antragstellerin in diesem Zusammenhang aber nicht vorzuwerfen. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat das gegen die Eltern der Antragstellerin eingeleitete Strafverfahren 176 Js 46/18 abschließend mit Verfügung vom 06.03.2020 mangels hinreichenden Tatverdachtes gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das erkennende Gericht schließt sich der überzeugenden Begründung der Einstellungsverfügung an, mit der sie das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Eltern der Antragstellerin verneint. Das in dem Strafverfahren 176 Js 46/18 festgestellte Verhalten der Antragstellerin offenbart im Übrigen, dass die Antragstellerin der Wahrheitspflicht, die ihr bei Angaben gegenüber Strafverfolgungsbehörden obliegt, nicht die Bedeutung beimisst, wie es für eine künftige Polizeivollzugsbeamtin geboten ist. So hat die Antragstellerin die im Zusammenhang mit der Auswechselung des Türschlosses gegen ihre Eltern erhobenen Vorwürfe mit ihrer Onlineanzeige vom 07.09.2018 übertrieben drastisch und damit unglaubhaft, dahingehend beschrieben, dass sie durch die Auswechselung des Türschlosses durch ihre Eltern und einem damit verbundenen Nahrungsmittel- und Flüssigkeitsentzug in eine ihre körperlichen Kräfte übersteigende hilflose Lage geraten sei. Ihr Freund Z. T. habe sie nach 10-tägiger Obdachlosigkeit vor dem Familienhaus in einem völlig dehydrierten Zustand vorgefunden. Würde dieses drastische Geschehen der Wahrheit entsprechen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin es im weiteren Verlauf des Strafverfahrens gleichlautend schildert. Dies jedoch nicht der Fall. Bei ihrer späteren polizeilichen Vernehmung am 05.12.2018 hat die Antragstellerin von einer 10-tägigen Obdachlosigkeit und einem Auffinden in völlig dehydrierten Zustand – nichts berichtet. Auch der Freund der Antragstellerin hat anlässlich seines Gesprächs mit einer Mitarbeiterin des Ambulanten Sozialen Dienstes (ASD) nichts davon berichtet, dass er die Antragstellerin in völlig dehydrierter, hilfloser Lage aufgefunden habe. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten der Antragstellerin in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren begründet berechtigte Zweifel daran, dass die Antragstellerin die Wahrheitspflicht, die einer Polizeivollzugsbeamtin bei Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben obliegt, die gebotene Bedeutung beimessen wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.