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Beschluss

12 A 1870/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0521.12A1870.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte begründet. Das Zulassungsvorbringen führt namentlich nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe das ihr nach § 13 StAG a.F. eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, in keiner Hinsicht zu erschüttern, wobei in Orientierung an der Reihenfolge der vorgebrachten Argumente Folgendes gilt: Soweit die Klägerinnen für die Ausübung des Ermessens "eine Abwägung von ´für und wieder´ vermissen", die nicht in der bloßen Aufzählung von Umständen liegen könne, "weshalb eine Einbürgerung nicht im staatlichen Interesse liege", gehen sie schon im Ansatz von falschen Voraussetzungen aus. Bei der Ausübung des weiten Ermessens nach § 13 StAG a.F. ist maßgeblich allein darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht. Die Behörde hat demgemäß zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Bewerbers als solche findet hingegen nicht statt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 1 C 44.84 –, BVerwGE 75, 86 (zu § 8 RuStAG, dessen Normstrukturen auch für § 13 RuStAG gelten), juris; BayVGH, Urteil vom 25. November 1998 – 5 B 96.3662 –, juris. Das grundlegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht etwa dahin zu verstehen, dass nicht nur ein staatliches Interesse, sondern auch ein privates Interesse eine positive Ermessensausübung rechtfertigen könnte, sondern besagt lediglich, dass bei der Feststellung staatlichen Interesses an der Einbürgerung auch die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers zugrunde zu legen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2005 – 19 A 2836/03 –, juris. Dass dies nicht geschehen ist, haben die Klägerinnen mit der Berufungsbegründung vom 3. September 2009 jedoch nicht hinreichend substantiiert darzulegen vermocht. Es ist vom Verwaltungsgerichts auch zu Recht nicht beanstandet worden, dass die Beklagte die Einbürgerung vom Ausland her nach § 13 StAG a.F. als einen Ausnahmefall betrachtet hat. Im Grundsatz gilt nämlich, dass der Ausländer, der die Einbürgerung beansprucht, sich im Inland niedergelassen haben muss; ehemalige Deutsche und deren Abkömmlinge, die im Ausland leben, genießen also ein Privileg, soweit sie von diesem Erfordernis befreit sind. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 – 1 C 16.98 –, BVerwGE 109, 142, juris; Hamburgisches OVG, Urteil vom 23. Februar 1998 – Bf III 13/97 –, juris, jew. m. w. N. Dass § 13 StAG nur im Ausland lebende ehemalige Deutsche und deren Abkömmlinge privilegieren soll, wenn deren Einbürgerung im staatlichen Interesse liegt, zeigt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte ehemaligen Deutschen und deren Abkömmlingen, die im Ausland als Kaufleute, als Unternehmer oder auch in anderer Stellung lebten und ihren Wohnsitz nicht in das Inland verlegen konnten oder verlegen wollten, die Einbürgerung ermöglichen, wenn dieses im Interesse des Deutschen Reiches lag, etwa aus außenwirtschaftlichen Gründen. Mit der Vorgängervorschrift § 13 RuStAG, dessen Satz 1 im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 13 StAG in der hier maßgeblichen Fassung durch Art. 5 Nr. 9 Buchstaben a) und b) des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, 1950) ist, sollten mithin im Ausland lebende Bewohner deutschen Volkstums für die deutschen Interessen aktiviert werden. Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 23. Februar 1998 – Bf III 13/97 –, a.a.O., mit Hinweis auch auf die Gesetzesmaterialien Die Regelung ist hingegen nicht auf Personen zugeschnitten, die ihren Aufenthalt in Deutschland haben oder alsbald nehmen wollen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 – 1 C 16.98 –, a.a.O. Von einer Überspannung des Ermessens, weil das Erfordernis eines öffentlichen Interesses an der Auslandseinbürgerung dem Gesetz auch im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen sei, kann nach alledem nicht die Rede sein. Rechtsfehlerhaft ist es ebenso wenig, wenn die Beklagte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im Rahmen des § 13 StAG a.F. für die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der beantragten Einbürgerung unter anderem darauf abheben durfte, inwieweit Bindungen der Klägerinnen an Deutschland bestehen. Dies zielt – anders als bei dem durch Art. 1 Nr. 5 b) StAngRegG vom 15. Juli 1999 eingeführten § 14 StAG – nicht auf die Erfüllung einer Voraussetzung auf der Tatbestandsseite der Ermessensnorm, sondern es geht um die nämliche Feststellung, welche persönlichen Momente für ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung sprechen, also um eine Erhebung auf der Rechtsfolgenseite des Ermessens. Dies ergibt sich deutlich auch aus der Systematik der Ziffer 13.1.2.1 des von der Beklagten weiter angewandten und insoweit unbedenklichen Erlasses des Bundesministerium des Innern vom 25. Juni 2001 – V 6-124 460/1 –. Die Klägerinnen gehen ferner fehl in der Auffassung, die Beklagte habe dadurch, dass der weltweiten Globalisierung und den politischen Entwicklungen der jüngsten Zeit nicht durch eine liberalere Handhabung des § 13 StAG a.F. Rechnung getragen worden sei, den Ermessenszweck der Vorschrift verfehlt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass – wie die Berufungszulassung offensichtlich meint – der Staat angesichts der bloßen Existenz der Regelung schon grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung von nicht unter andere Einbürgerungsvorschriften fallende Per-sonen haben müsse, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Insbeson-dere wird die Regelung des § 13 StAG in der jeweils anzuwendenden Fassung an-derenfalls keineswegs überflüssig, denn sie ist gerade nicht als Auffangvorschrift für eine weitgefasste Einbürgerungspolitik konzipiert, sondern – wie oben ausgeführt – als Ausnahmevorschrift im Interesse des Staates, also als ein enges Einfallstor. Eine andere, neue Tendenz hätte der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund durch eine Gesetzesänderung im Text deutlich machen müssen. Dass § 13 StAG im rechtssys-tematischen Gefüge sämtlicher die Zuwanderung regelnder Bestimmungen die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestandes zukommt, durch den die differen-zierten Zuwanderungsregelungen und –beschränkungen durch eine an die Liberali-sierung der deutschen Einwanderungspolitik anknüpfende Vermutung des Bestehens eines staatlichen Interesses an der Einbürgerung die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestandes zukommt, durch den die differenzierten Zuwanderungsregel-ungen und –beschränkungen letztlich sogar obsolet werden könnten, ist – ebenso wie dem § 14 StAG –, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 – 12 A 833/05 –, dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Dass die Einbürgerung der Klägerinnen nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten prinzipiell im Interesse des Staates liegt, lässt sich ebenso wenig mit der Erwägung begründen, sie könnten als junge Menschen einen wichtigen Anteil an der Verjüngung der Altersstruktur bewirken und dadurch zu einer Sicherung der sozialen Systeme beitragen. Denn eine generelle Eröffnung der deutschen Staatsangehörigkeit speziell für junge Leute aus dem Ausland lässt sich dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 13 StAG gleichfalls nicht entnehmen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass eine Verjüngung der Altersstruktur in Deutschland und damit eine Sicherung der sozialen Systeme zwingend die Ver-leihung der deutschen Staatsangehörigkeiten an im Ausland lebende ehemalige Deutsche und deren Abkömmlinge erfordern, zudem diese zur inländischen Bevöl-kerungsstruktur und der Absicherung der Sozialsysteme jedenfalls zunächst nicht beitragen und – nach der Intention des § 13 StAG a.F. – auch nicht beitragen müssen. Schließlich zeichnet es - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - das behördliche Einbürgerungsermessen typischerweise auch nicht zu Gunsten einer Einbürgerung vor, wenn bei Bewerbern, die von Deutschen abstammen oder selbst ehemalige Deutsche sind, in ihrer Person liegende Umstände – wie Abstammung, deutsche Sprachkenntnisse und Inlandsaufenthalte – die Interessenlage bestimmen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senates geklärt, dass das Einbürgerungsermessen nach § 13 StAG a.F. – im Gegensatz zum Einbürgerungsermessen nach § 9 1. StAngRegG – nicht durch ein gruppentypisches – etwa an die Erfüllung der Voraussetzungen auch für die Vertriebeneneigenschaft angelehntes – Wohlwollensgebot eingeschränkt ist. Vielmehr ist im Rahmen des § 13 StAG a.F. von der Behörde nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999, a.a.O.; Urteil vom 21. Oktober 1986, a.a.O., jeweils zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 13 RuStAG; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2007 – 12 A 48/05 – und vom 9. Oktober 2008 – 12 A 338/08 –. Dabei stellt es auch keine unzulässige Ermessenserwägung dar, wenn die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung auf den Gesichtspunkt der nicht ausreichenden Unterhaltsfähigkeit stützt. Ist – wie hier – damit zu rechnen, dass Bewerber nach ihrer Einbürgerung eine Niederlassung im Inland begründen werden, obwohl sie voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, sich bzw. ihre Familie im Inland aus eigener Kraft zur ernähren, kann der Einbürgerungsantrag – obwohl § 13 StAG a.F. auf § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG a.F. keinen Bezug nimmt – auch nach lediglich der erstgenannten Vorschrift wegen unzureichender wirtschaftlicher Verhältnisse abgelehnt werden. Der Gesichtspunkt berührt nämlich das staatliche Interesse an der Integration von Zuwanderern und fällt deshalb unter Berücksichtigung des Zwecks des § 13 StAG als Gesichtspunkt mit hohem Rang noch unter die Ausübung des Ermessens. Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 23. Februar 1998, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 12 A 2322/05 –, juris. Wieso dem genannten Aspekt im Falle einer Niederlassungsabsicht dabei nur eine nachgeordnete Bedeutung zukommen soll, wird mit dem pauschalen Hinweis der Klägerinnen auf weitere – im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigende – Umstände, die für eine Einbürgerung sprächen, in nicht nachvollziehbarer und deshalb auch nicht berücksichtigungsfähiger Weise bloß schlicht behauptet. Mit einer rein spekulativen Behauptung vermögen die Klägerinnen die Ermessensausübung der Beklagten aber nicht in Frage zu stellen. In gleicher Weise reicht es nicht aus, der vom Verwaltungsgericht mitgetragenen Prognose der Beklagten dazu, ob die Klägerin zu 1. in der Lage sein wird, bei einer Übersiedlung den Familienunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten, lediglich unter Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung und -würdigung entgegenzutreten. Im Rahmen ihrer Pflicht, alle anspruchsbegründeten Umstände darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, hätte es der Klägerseite vielmehr selbst oblegen, substantiierte Angaben dazu zu machen, auf welche konkrete Erwerbstätigkeit mit welchem voraussichtlichen Verdienst die Klägerin zu 1. mit Blick auf ihre in Russland erworbenen beruf-liche Qualifikationen sowie ihr Sprachvermögen und neben der Kindererziehung realistische Aussichten besitzt. Nicht gehört werden können die Klägerinnen ebenfalls mit dem Einwand, es sei – im Rahmen der Abwägung – einer Reihe von Umständen, die für eine Einbürgerung sprächen, "ein nicht ausreichend großes Gewicht beigemessen worden", andernfalls die gegen eine Einbürgerung sprechenden Gesichtspunkte hätten "zwingend zurücktreten müssen". Dass die Würdigung, die das Verwaltungsgericht den Ermessenserwägungen der Beklagten zu den Bindungen der Klägerin zu 1. an Deutschland, wie sie sich etwa in ihrer deutschen Herkunft und der Beherrschung der deutschen Sprache als ausdrücklich im angefochtenen Bescheid erwähnten Momenten wiederspiegelt, hat zuteil werden lassen, unter Verletzung bei der – nur eingeschränkt möglichen – Überprüfung von Ermessensentscheidungen zu beachtenden Grundregeln erfolgt ist, entbehrt einer hinreichenden substantiierten Darlegung und ist auch sonstwie nicht greifbar. Unzureichend ist namentlich, wenn die Klägerinnen lediglich ihre eigene Wertung der in die Betrachtung einzubeziehenden Momente an die Stelle der Ermessensausübung durch die Behörde, wie sie vom Verwaltungsgericht gebilligt worden ist, setzt (so Nr. 2 Seite 5 f der Zulassungsbegründungsschrift vom 3. September 2009). Das gilt entsprechend auch für die gerichtliche Bewertung des vom Beklagten berücksichtigten Aspekts der beruflichen Ausbildung der Klägerin zu 1. Wenn die Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang eine stärkere Berücksichtigung der Deutschkenntnisse sowie der familiären Prägung hinsichtlich deutscher Werte und Kultur gegenüber der Einbindung der Klägerinnen in ihrem Heimatstaat geltend macht, wird vielmehr gerade ein solches Wohlwollen gegenüber im Ausland lebenden Deutschstämmigen geltend gemacht, wie es das Ermessen bei der Beurteilung eines staatlichen Interesses an der Einbürgerung – wie oben ausgeführt – nicht einengt. Ein Wertungswiderspruch zu § 10 StAG wird klägerseits nicht nachvollziehbar dargelegt und drängt sich auch im Übrigen nicht auf, zumal nach dieser Vorschrift für die Einbürgerung eines seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Ausländers neben der Sprachkompetenz zahlreiche weitere Anforderungen in Hinblick auf eine Integration gestellt werden. Mit dem Gesichtspunkt der an Art. 6 Abs. 1 GG zu messenden Familieneinheit – soweit er nicht ohnehin zu den für ein staatliches Interesse unergiebigen privaten Belangen zählt – hat sich das Verwaltungsgericht in Überprüfung der behördlichen Gewichtung gleichfalls angemessen und ohne erkennbaren Bewertungsfehler auseinandergesetzt, indem es auf die Bedeutung der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie im konkreten Fall, d. h. die Relevanz für eine tatsächliche ge-meinsame Lebensführung abgestellt hat. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht die gleiche Staatsangehörigkeit von Eheleuten oder innerhalb der Kleinfamilie in Frage steht, ist es der Behörde zwar auch dann grundsätzlich nicht verwehrt, sich bei der Prüfung, ob die Einbürgerung im staatlichen Interesse erwünscht ist, von dem Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie leiten zu lassen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1989 – 1 B 17.89 –, Buchholz 310, § 8 RuStAG Nr. 38 zwingende Auswirkungen hat die unterschiedliche Staatsangehörigkeit bloß inner-halb der Großfamilie jedoch für sich genommen nicht. Das gilt namentlich, soweit die deutsche Staatsangehörigkeit – wie hier – vornehmlich als Möglichkeit einer erleichterten Ein- und Ausreise zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen anlässlich von Besuchen gesehen wird, weil es sich insoweit um ein privates und nicht um ein öffentliches Interesse handelt. Um einen privaten Beweggrund handelt es sich auch – wie die Beklagte bereits im Ablehnungsbescheid vom 15. Januar 2007 zu Recht festgestellt hat – bei dem schlichten Wunsch, mit den engsten Familienangehörigen in Deutschland zusammenleben zu können. Als für das Abwägungsergebnis erheblicher Ermessensfehler stellt sich ferner nicht dar, dass die Beklagte sich nicht – wie die Klägerinnen meinen – nach dem Grund-satz der Selbstbindung der Verwaltung an die Befürwortung der Einbürgerung durch das deutsche Generalkonsulat in F. gehalten hat. Die positive Stellung-nahme des Generalkonsulats trägt nämlich nicht den Charakter eines Ermessen lenkenden Erlasses oder einer Richtlinie und ist für die Beklagte auch in anderer Weise hier nicht bindend. Die Stellungnahmen der deutschen Auslandsvertretungen dienen gemäß Ziffer 13.2 a des bereits genannten Erlasses vom 25. Juni 2001 dem Zweck, dem Bundesverwaltungsamt bei der Prüfung, ob die Erfordernisse für eine Einbürgerung in tatsächlicher Hinsicht vorliegen (Ziffern 13.1.1 bis 13.1.2.3), neben den Angaben des Einbürgerungsbewerbers auch entsprechende amtliche Mitteilungen an die Hand zu geben, und darüber hinaus gemäß Ziffer 13.2.b des Erlasses – aufgrund der besonderen Zuständigkeit und der Kenntnis ausländischer Angelegenheiten und der daraus folgenden außenpolitischen Qualifikation – durch die Auslandsvertretung darzulegen, ob aus außenpolitischer Sicht Bedenken gegen die Einbürgerung vorliegen. In dem – hier nicht vorliegenden – Fall, dass außenpolitische Bedenken gegen eine Einbürgerung erhoben werden, ist nicht auszuschließen, dass hierdurch der Ermessensspielraum des Bundesverwaltungsamts verwaltungsintern zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers eingeschränkt sein kann. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 9. Januar 2008 – 10 K 1099/07 –, juris, m.w.N. Die Zulassung kann auch nicht deshalb die mangelnde Berücksichtigung auch wirklich aller für die Ermessensentscheidung relevanter Aspekte des konkreten Einzelfalles rügen, weil die Aufrechterhaltung der ablehnenden Einbürgerungsentscheidung für die Klägerinnen wegen eines nachträglichen Rechtssprechungswechsels des Bundesverwaltungsgerichtes zur – für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG erforderlichen – Sprachkompetenz einen unerträglichen Zustand herbeigeführt hat. Dass die Klägerin zu 1. bei einem zeitlich versetzten Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler erst im Jahre 2005 auf Grund eines Rechtssprechungswechsels des Bundesverwaltungsgerichts Erfolg gehabt hätte, wird mit der Zulassungsbegründung weder hinreichend substantiiert dargelegt noch drängt sich solches nach dem Kenntnisstand des Senates sonstwie auf. Auch wenn die Klägerin zu 1. ausweislich der Stellungnahme des Generalkonsulats F. vom 16. November 2006 bei der dortigen Vorsprache am 13. November 2006 nunmehr in der Lage gewesen sein sollte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen, würde sich nämlich an dem Erfordernis auch einer familiären Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse nichts ändern. Im Wider-spruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Juni 2002 heißt es denn bereits, dass auch das von der Klägerin zu 1. möglicherweise nunmehr beabsichtigte Erlernen der deutschen Sprache im Rahmen von Sprachkursen ihrem Aufnahme-begehren nicht zum Erfolg verhelfen könne. Vor diesem Hintergrund kritisiert die Klägerseite letztlich zu Unrecht den sinngemäßen Vorhalt, die Einbürgerung gemäß § 13 StAG dürfe nicht zu einer Umgehung der Vorschriften des BVFG führen. Auch Wiedergutmachungsgesichtspunkte können – entgegen der Auffassung der Klägerinnen – ein öffentliches Interesse an ihrer Einbürgerung nicht begründen. Die von ihnen angesprochenen Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Bevölkerung in der Sowjetunion finden vielmehr im Rahmen des hierfür vorgesehenen Verfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz Berücksichtigung. Es geht hier insoweit nicht um die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Hinblick auf den Status. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2001 – 1 C 18.99 –, BVerwGE 114, 195, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1999 – 8 A 4522/98 –. Die in Artikel 116 Abs. 1 GG angeordnete Rechtsfolge für Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, die – wie die Eltern der Klägerin zu 1. – Aufnahme im Gebiet des deutschen Reiches gefunden haben, zielt nicht – wie die des Artikel 116 Abs. 2 GG – auf die Wiederherstellung eines dem geltenden Staatsangehörigkeitsrechts entsprechenden – bestimmten Abkömmlingen allerdings nicht zustehenden – Rechtszustandes. Artikel 116 Abs. 1 GG verschafft vielmehr den Abkömmlingen und Ehegatten ohne deutsche Volkszugehörigkeit einen neuen Rechtsstatus, wenn sie im Hinblick darauf aufgenommen werden, dass ihr Ehegatte bzw. Elternteil deutscher Volkszugehörigkeit als Flüchtling oder Vertriebener in dem genannten Gebiet Aufnahme gefunden hat. Ihnen soll, nachdem die Aufnahme wegen ihrer familiären Verbundenheit erfolgt ist, einheitlich ein die Eingliederung fördernder Status verschafft werden. Die Regelung unterscheidet sich daher nach Zweck und Inhalt wesentlich von der des Artikel 116 Abs. 2 GG und lässt deswegen keine Rückschlüsse daraus zu, dass jedenfalls Artikel 116 Abs. 2 GG die "Wiedereinbürgerung" von Abkömmlingen ermöglicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1990 – 1 C 5.87 –, BVerwGE 85, 108, juris, vielweniger dass Art. 116 Abs. 1 GG solches bezweckt. Auch der Gesetzeszweck des § 9 Abs. 1 1. StAngRegG erlaubt keine Verallgemeinerung, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 – 1 C 16.98 –, a.a.O. die dahin geht, für § 13 StAG gelte Entsprechendes. Aus vorstehenden Gründen kommt die Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage in Betracht, ob der Wiedergutmachungsgesichtspunkt bei der Einbürgerung nach § 13 StAG auch gegenüber Abkömmlingen von Vertriebenen, die ihrerseits unter Artikel 116 Abs. 1 GG fallen, greift, in Betracht. Die Frage lässt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres verneinend beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).