Urteil
13 K 2755/20
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nebenbestimmungen zur wiederkehrenden Überwachung von Boden und Grundwasser sind als Auflagen anzusehen und können mit Anfechtungsklage angegriffen werden.
• Die 9. BImSchV (§ 21 Abs. 2a Nr.3 lit. c) ist vorwiegend verfahrensrechtlich und verpflichtet nicht unabhängig vom Einzelfall materiell zur Anordnung von Überwachungspflichten.
• Auflagen nach § 12 BImSchG müssen erforderlich und verhältnismäßig sein; die Behörde hat das Ermessens- und Entschließungsermessen einzelfallbezogen auszuüben.
• Fehlerhaft ist die pauschale Annahme, bei Vorhandensein relevanter gefährlicher Stoffe stets Überwachungsauflagen anordnen zu müssen; Voraussetzungen der Auflagen sind zu prüfen und zu begründen.
Entscheidungsgründe
Auflagen zur Boden- und Grundwasserüberwachung nur bei einzelfallbezogener Erforderlichkeitsprüfung • Nebenbestimmungen zur wiederkehrenden Überwachung von Boden und Grundwasser sind als Auflagen anzusehen und können mit Anfechtungsklage angegriffen werden. • Die 9. BImSchV (§ 21 Abs. 2a Nr.3 lit. c) ist vorwiegend verfahrensrechtlich und verpflichtet nicht unabhängig vom Einzelfall materiell zur Anordnung von Überwachungspflichten. • Auflagen nach § 12 BImSchG müssen erforderlich und verhältnismäßig sein; die Behörde hat das Ermessens- und Entschließungsermessen einzelfallbezogen auszuüben. • Fehlerhaft ist die pauschale Annahme, bei Vorhandensein relevanter gefährlicher Stoffe stets Überwachungsauflagen anordnen zu müssen; Voraussetzungen der Auflagen sind zu prüfen und zu begründen. Die Klägerin, ein Chemieunternehmen, beantragte die Genehmigung zur wesentlichen Änderung ihrer Anlage zur Herstellung von Naphthalinsulfonsäure (DSP2) am Standort M, insbesondere Errichtung eines 200 m3-Lagerbehälters und Kapazitätserhöhung. Die Bezirksregierung Köln erteilte am 21.4.2020 die Genehmigung und belegte diese mit Nebenbestimmungen N11–N23 zur Erstellung und Durchführung eines Überwachungskonzepts für Boden und Grundwasser sowie wiederkehrenden Untersuchungen und Berichts- und Dokumentationspflichten. Die Klägerin hielt diese Nebenbestimmungen für formell und materiell rechtswidrig, insbesondere zu unbestimmt, ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, und focht sie mit Anfechtungsklage an. Die Behörde berief sich auf §21 Abs.2a Nr.3 der 9. BImSchV und europäische Vorgaben sowie auf die Vorsorgepflicht des BImSchG. Das Gericht hat die Klage im Hauptantrag für begründet erklärt und die Auflagen aufgehoben. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs.1 VwGO gegen selbständige Nebenbestimmungen (Auflagen/Auflagenvorbehalt) statthaft, da N11–N23 eigenständige Pflichten enthalten, die nicht die Genehmigung selbst näher bestimmen. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Nebenbestimmungen sind hinreichend begründet; die Klägerin war über die Rechtsauffassung der Behörde im Verfahren informiert und in Verhandlungen eingebunden. • Materielle Rechtswidrigkeit: Die Auflagen verletzen die Klägerin, weil die Behörde ihr Entschließungsermessen nicht einzelfallbezogen ausgeübt hat; es fehlt an der Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. • Rechtsgrundlagen: Ermächtigungsgrundlage sind §12 Abs.1 bzw. §12 Abs.2a BImSchG in Verbindung mit §6 Abs.1 Nr.1 und §5 Abs.1 Nr.2 BImSchG; §21 Abs.2a Nr.3c 9. BImSchV ist vornehmlich verfahrensrechtlich und begründet keine automatische materielle Pflicht zur Überwachung. • Europarechtliche Vorgaben: Art.14 der IED verlangt angemessene Überwachungsanforderungen "unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen", sodass die Erforderlichkeitsprüfung im Einzelfall bleibt und eine pauschale Anordnung bei bloßem Vorhandensein relevanter Stoffe nicht gerechtfertigt ist. • Beurteilung der Nebenbestimmungen: Bestimmtheitszweifel bestehen insbesondere bei N11, N16 und N17, weil konkrete Prüfmaßstäbe und erwartetes Tun nicht hinreichend festgelegt sind; das Gericht kann dies jedoch dahinstehen lassen, weil bereits Ermessensfehler zur materiellen Rechtswidrigkeit führen. • Auflagenvorbehalt: Der in N11 enthaltene Vorbehalt nachträglicher Auflagen ist ebenfalls materiell rechtswidrig, weil er auf der fehlerhaften Annahme beruht, die Behörde sei zwingend zur Anordnung solcher Bodenuntersuchungen verpflichtet. Die Klage wird im Hauptantrag stattgegeben: Die Nebenbestimmungen N11 bis N23 des Bescheids der Bezirksregierung Köln vom 21.04.2020 einschließlich des Auflagenvorbehalts werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Berufung wurde zugelassen. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Behörde ihr Ermessen nicht einzelfallbezogen ausgeübt hat und §21 Abs.2a Nr.3 9. BImSchV keine materielle Pflicht zur generellen Anordnung wiederkehrender Boden- und Grundwasserüberwachungen schafft; insoweit sind Überwachungsauflagen nur zulässig, wenn ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geprüft und begründet worden sind.