Urteil
20 K 2673/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1216.20K2673.21.00
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Tenor
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung ihrer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung aus präventiv-polizeilichen Gründen unter Androhung von Zwangsgeld durch den Beklagten. Gegen die Klägerin wurden seit dem Jahr 2009 insgesamt über 40 Ermittlungsverfahren geführt. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle war die Klägerin jeweils des (versuchten) Betrugs verdächtig. So wurde der Klägerin etwa in den von der Staatsanwaltschaft Köln geführten Ermittlungsverfahren 000 Js 0000/00, 000 Js 00000/00, 000 Js 0000/00 und 000 Js 000/00 vorgeworfen, Waren im Internet bestellt und dabei (teilweise unter Angabe falscher Identitäten) über ihre Zahlungsbereitschaft getäuscht zu haben. In anderen Ermittlungsverfahren war die Klägerin verdächtig, über das Internet gefälschte Waren verkauft oder vermeintliche Neuware, die aber tatsächlich schon gebraucht gewesen war, veräußert zu haben. Der Bundeszentralregisterauszug der Klägerin weist sechs Verurteilungen auf. Zuletzt wurde die Klägerin mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.06.2020 wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen und mit Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 22.07.2020 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Aufgrund einer Strafanzeige vom 29.04.2020 wurde gegen die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Koblenz ein weiteres Ermittlungsverfahren geführt (Az. 0000 Js 00000/00). Die Anzeigeerstatterin gab an, dass sie im Rahmen einer Wohnungsauflösung einen antiken Schrank auf der Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ zum Verkauf angeboten habe. Eine angebliche Juwelierin aus Köln mit dem Nutzernamen „T. “ habe sich bei ihr gemeldet und angefragt, ob sie auch Porzellan und Schmuck verkaufe. Dies habe die Anzeigeerstatterin bejaht und mit der Interessentin einen Termin am 25.04.2020 vereinbart. Die Person namens „T. “ sei dann in Begleitung eines Mannes erschienen. Der Unbekannte habe sich den angebotenen Schmuck mit einer Lupe angesehen und ihn in zwei Gruppen (wertvoll und nicht wertvoll) aufgeteilt. Der „wertvolle“ Schmuck sei nach Angaben des Mannes ca. 2.000 Euro wert gewesen. Den angeblich „nicht wertvollen“ Schmuck (diverse Ohrstecker und Ringe) habe ihr der Mann für 50 Euro abgekauft und mitgenommen. Ein Juwelier habe der Anzeigeerstatterin daraufhin mitgeteilt, dass der angeblich wertvolle Schmuck nicht wertvoll sei. Sie vermute nun, dass sie hinsichtlich des angeblich „nicht wertvollen“ Schmucks betrogen worden sei. Die Klägerin wurde durch die Polizei im Rahmen eines danach von der Anzeigeerstatterin initiierten Scheinkaufs als „T. “ identifiziert. Die Klägerin führte dabei 2.400 Euro in bar mit sich, ihr Begleiter 1.700 Euro. Im Fahrzeug der Klägerin wurden zudem eine Waage, sechs Fläschchen mit Flüssigkeiten, ein Bademantel, Hausschuhe, Pfefferspray sowie eine hochwertige Brille aufgefunden. Das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wurde in der Folge am 03.09.2020 durch die Staatsanwaltschaft Koblenz gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein strafbares Verhalten der Beschuldigten könne nicht mit der zu einer Anklageerhebung hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es könne nicht mehr festgestellt werden, ob der übergebene Schmuck tatsächlich mehr als 50 Euro wert gewesen sei. Mit Schreiben vom 09.03.2021 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW an. Die geplante erkennungsdienstliche Behandlung solle umfassen: die Aufnahme von Zehnfingerabdrücken; die Aufnahme eines mehrteiligen Lichtbildes; die Fertigung einer Ganzkörperaufnahme; die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen und zusätzlich die Aufnahme von Handflächenabdrücken. Anlasstat sei der dem eingestellten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Koblenz zugrundeliegende Sachverhalt. Die Klägerin sei bislang noch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie verfolge mit Betrugstaten ein „pekuniär attraktives Finanzmodell“. Kennzeichnend für das Deliktsfeld des Betruges sei, dass rechtswidriges Handeln durch Kreativität immer mehr angepasst werde und neue Betätigungsfelder erschlössen würden. Dies spiegele sich auch in den Taten der Klägerin in der Vergangenheit wider, bei denen sie beispielsweise Leistungen in Anspruch genommen habe, ohne zu bezahlen, falsche Personalien genutzt habe, verkaufte Waren nicht versandt habe und nunmehr in Begleitung eines Mittäters versuche, Geschädigte durch geschickte Gesprächsführung zu überlisten. Die Klägerin sei seit mehr als zehn Jahren auf dem Deliktsfeld des Betruges aktiv und nutze immer neue Arten der Tatausführung. Auch rechtliche Konsequenzen hätten die Klägerin bislang zu keinem Umdenken bewegt. Aus kriminalistischer Erfahrung sei festzustellen, dass Betrüger immer wieder in Erscheinung träten. Es liege folglich eine Wiederholungsgefahr vor. Die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin sei erforderlich, um die Klägerin im Falle künftiger Taten als Verdächtige identifizieren zu können oder aber um sie als Verdächtigte auszuschließen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin weniger schwer zu beurteilen sei als das Interesse vor solchen Straftaten zu schützen bzw. sie aufzuklären. Denkbar und zu hoffen sei auch, dass sich durch die erstmalige erkennungsdienstliche Behandlung eine abschreckende Wirkung einstelle. Der Klägerin müsse nunmehr bewusst sein, dass sie jederzeit identifizierbar werde. Mit der Klägerin am 16.04.2021 zugestelltem Bescheid vom 15.04.2021 ordnete der Beklagte die Vorladung der Klägerin für die Durchführung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW an, lud sie hierfür zum Termin am 27.05.2021 vor und drohte der Klägerin zugleich für den Fall des Nichterscheinens ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an. Am 17.05.2021, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Eine strafbare Handlung sei der Klägerin nicht nachzuweisen gewesen, sodass das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren einzustellen gewesen sei. Insoweit greife die Unschuldsvermutung mit der Folge, dass die Klägerin als unschuldig zu behandeln sei. Die bloße Vermutung einer strafbaren Handlung vermöge die erkennungsdienstliche Behandlung nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin beantragt, die Anordnung der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung aus präventiv-polizeilichen Gründen im Bescheid des Beklagten vom 15.04.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sich der Beklagte im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften Koblenz und Köln sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der Vorladung der Klägerin zur Vornahme von erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin wurde vor Erlass der angefochtenen Verfügung angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Auch liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vor. Danach kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten unbedingt erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bemisst sich danach, ob der festgestellte, den Betroffenen belastende Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen dazu beitragen könnten, ihn künftig von der Begehung erneuter Straftaten abzuhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2014 – 5 A 1692/13 –, juris Rn. 6. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ermächtigt nur zu solchen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb von Strafverfahren von der Polizei zu präventiven Zwecken angefertigt werden. In Betracht kommen danach insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht „Beschuldigte“ i. S. d. § 81b StPO sind, also z. B. Strafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.08.2014 – 5 A 1692/13 –, juris Rn. 4 und vom 11.04.2016 – 5 E 772/15 –, juris Rn. 6. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin erfolgte hier anlässlich des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Koblenz mit dem Az. 2030 Js 35380/20. Das Verfahren war zum Anordnungszeitpunkt bereits nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, sodass die Klägerin bei Erlass der Verfügung nicht mehr Beschuldigte war. Die Klägerin ist verdächtig, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist. Das ist der Fall, wenn bestimmte Tatsachen eine Täterschaft oder Teilnahme des Betroffenen an einer – auch versuchten – Straftat als möglich erscheinen lassen. Vgl. BeckOK PolR NRW/ Ogorek/Molitor , 20. Ed. 01.12.2021, § 14 PolG NRW Rn. 10. Der sich aus dem Anlassverfahren ergebende (Rest-) Verdacht besteht weiterhin. Das dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Koblenz (Az. 2030 Js 35380/20) zugrundeliegende Verhalten der Klägerin hat möglicherweise den Tatbestand des (mittäterschaftlichen) Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB verwirklicht. Die Einstellung dieses Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 StPO beseitigt diesen Verdacht nicht. Die im Rahmen der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen anzustellende Gefahrenprognose kann nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern darf sich auch auf nach § 170 Abs. 2 oder §§ 153 ff. StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 01.06.2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris Rn. 12 und vom 16.05.2002 – 1 BvR 2257/01 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2021 – 5 A 1358/19; BeckOK PolR NRW/ Ogorek/Molitor , 20. Ed. 01.12.2021, § 14 PolG NRW Rn. 10. Das Ermittlungsverfahren wurde hier nur deshalb eingestellt, weil der Wert der (an die Klägerin bzw. ihren Begleiter übergebenen) Schmuckstücke nicht mehr ermittelt werden konnte. Ein derartiger Mangel an Beweisen lässt zwar die überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit und damit den strafprozessualen hinreichenden Tatverdacht (§ 170 Abs. 1 StPO) entfallen, führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass der vormals Beschuldigte der Straftat nicht mehr i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW verdächtig ist. Hier wurden die den Anfangsverdacht begründenden Tatsachen zwischenzeitlich nicht durch andere, die Klägerin entlastende Umstände in Zweifel gezogen. Auch ist die erforderliche Wiederholungsgefahr anzunehmen. Der Beklagte hat seine Wiederholungsprognose hier zu Recht auf die große Zahl der in der Vergangenheit gegen die Klägerin geführten Ermittlungsverfahren gestützt. Gegen die Klägerin wurden seit 2009 insgesamt über 40 polizeiliche Ermittlungsverfahren geführt. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wurde der Klägerin jeweils (versuchter) Betrug vorgeworfen. Die Frequenz, mit welcher die Klägerin in der Vergangenheit polizeilich in Erscheinung getreten ist, lässt den Schluss zu, dass sie auch in Zukunft als Verdächtige insbesondere von Vermögensstraftaten in Erscheinung tritt. Dabei hat der Beklagte ebenfalls zu Recht darauf verwiesen, dass mit dem Anlassverfahren nunmehr ein verdächtigtes Verhalten der Klägerin im Raume steht, das von den ihr bislang überwiegend vorgeworfenen (Eingehungs-) Betrugstaten deutlich abweicht. Die Annahme des Beklagten, dass die Klägerin hier möglicherweise ein neues „Betätigungsfeld“ erschlossen habe, ist insoweit nachvollziehbar und stützt die Wiederholungsprognose. Weiter ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten unbedingt erforderlich. Die konkret angeordneten Maßnahmen können dazu beitragen, die Klägerin künftig von der Begehung erneuter Straftaten abzuhalten. Von ihnen geht eine abschreckende Wirkung aus, da der Klägerin bewusst sein muss, dass sie als Verdächtige in Zukunft einfacher zu identifizieren ist. So kann sie bei einem persönlichen Auftreten mithilfe von Lichtbildern, die potentiellen Zeugen vorgelegt werden, identifiziert werden. Fingerabdrücke der Klägerin können insbesondere bei möglichen Betrugstaten im Bereich des Online-Handels relevant werden und die Klägerin potentiell als Täterin überführen. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, vgl. OVG NRW, Urteile vom 17.12.1999 – 5 B 1944/99 – und vom 24.11.1999– 5 B 1785/99 – sowie Beschluss vom 13.01.1999 – 5 B 1785/99 –, sämtlich NRWE. Die Einfügung des Wortes „unbedingt“ in § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW durch das Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 741) hat diesen Maßstab nicht verändert. Sie erfolgte zur Harmonisierung des Gesetzeswortlauts mit dem des neugefassten DSG NRW. Die Änderung erfolgte ausweislich der Gesetzesbegründung, weil erkennungsdienstliche Maßnahmen eine Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten im Sinne des § 36 Nr. 18 DSG NRW darstellten und damit den Voraussetzungen des § 45 DSG NRW unterlägen. Die Verarbeitung müsse daher „unbedingt erforderlich“ statt wie bisher einfach „erforderlich“ sein. Vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden, LT-Drs. 17/2576, S. 64. Unbedingt erforderlich sei eine Maßnahme, wenn keine zumutbaren Alternativ- und Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stünden, um das angestrebte Ziel zu erreichen und wenn die Aufgabenerfüllung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sei. Vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden, LT-Drs. 17/2576, S. 68. Höhere Anforderungen an die Zulässigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen werden damit nicht gestellt. Auch vor der Gesetzesänderung war es der Polizei im Hinblick auf die genannte Abwägung verwehrt, gewissermaßen „auf Vorrat“ erkennungsdienstliche Maßnahmen vorzunehmen. Vgl. Thiel , Stellungnahme 17/785 zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden, S. 3 f. Bei der bestehenden Sachlage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung von Straftaten den mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, weil angesichts des erheblichen Gewichts der betroffenen Rechtsgüter dem Interesse der Allgemeinheit ein höherer Stellenwert zukommt als dem durch die erkennungsdienstliche Behandlung bewirkten Grundrechtseingriff. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen belasten die Klägerin nicht übermäßig. Die anzufertigenden Unterlagen sind für den innerdienstlichen Gebrauch der Ermittlungsbehörden bestimmt und der Allgemeinheit grundsätzlich nicht zugänglich. Zwar können die Lichtbilder durch ihre Aufnahme in die Lichtbildervorzeigekartei Dritten vorgelegt werden. Dies erfolgt in Nordrhein-Westfalen jedoch nur bei Vorliegen eines Tatverdachts gegen den Abgebildeten oder aber bei dessen ausdrücklicher Zustimmung. Vgl. Wahllichtbildvorlage im Strafverfahren, Runderlass des Innenministeriums vom 12.03.2006, MBl. NRW. 2006, S. 283, zuletzt geändert durch Runderlass vom 05.11.2012, MBl. NRW. 2012, S. 690. Der Anlasstat lag zwar nur ein Betrug im Bereich der Klein- bis Mittelkriminalität zugrunde. Angesichts der großen Zahl der Betrugstaten, derer die Klägerin bereits in der Vergangenheit verdächtig war, besteht indes ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Abschreckung der Klägerin. Die Klägerin ist trotz einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren und strafgerichtlichen Verurteilungen immer wieder im Zusammenhang insbesondere mit Vermögensdelikten auffällig geworden. Insoweit hat sich eine abschreckende Wirkung bei der Klägerin noch nicht eingestellt. Es sind potentiell weitere Delikte der Klägerin zu befürchten, die jedenfalls in der Summe zu einem erheblichen (wirtschaftlichen) Schaden bei einer Vielzahl von Betroffenen führen können. Die Anordnung ist schließlich auch (sonst) ermessensfehlerfrei ergangen. Zwar hat sich der Beklagte in seinen schriftlichen Ermessenserwägungen im Bescheid vom 15.04.2021 in erster Linie zu Aspekten der Strafverfolgungsvorsorge verhalten und insbesondere die Erforderlichkeit der Maßnahme mit der Erwägung begründet, dass sie es ermögliche, die Klägerin im Falle künftiger Taten als Verdächtige identifizieren zu können oder aber sie als Verdächtigte auszuschließen. Vgl. zur Frage, ob § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zum Zweck der Strafverfolgungsvorsorge (noch) ermöglicht: OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2016 – 5 E 772/15 –, juris Rn. 9. Dem streitgegenständlichen Bescheid lässt sich jedoch ohne Weiteres entnehmen, dass der Beklagte den Zweck der Maßnahme auch in der Verhütung von Straftaten gesehen und seine Ermessenserwägungen auch hieran ausgerichtet hat. So führt der Beklagte aus, dass es denkbar und zu hoffen sei, dass sich durch die erstmalige erkennungsdienstliche Behandlung eine abschreckende Wirkung einstelle. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die abschreckende Wirkung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme gerade auch daraus ergibt, dass auf ihrer Grundlage künftige Straftaten aufgeklärt werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung der Wertung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO entspricht es der Billigkeit, der Klägerin die Kosten des Verfahrens auch hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen. Die Vorladung zum Termin und die Zwangsgeldandrohung haben nur eine untergeordnete Bedeutung und sind insbesondere auch nicht streitwerterhöhend. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt worden ist, ist das Urteil – auch hinsichtlich der Kosten – unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog, § 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.