Beschluss
5 E 772/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0411.5E772.15.00
7mal zitiert
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2015 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T. aus E. beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2015 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T. aus E. beigeordnet. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Der Klägerin, die nach den von ihr dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 ZPO), ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1807/07 –, NJW 2008, 1060, 1061 = juris, Rn. 20 ff., und vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 u.a. –, BVerfGE 81, 347, 356 ff. = juris, Rn. 26 ff. Gemessen daran bietet die Klage gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 22. September 2014, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (laut in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlicher Postzustellungsurkunde) zugestellt am 29. September 2014, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es bestehen zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Es spricht überwiegendes dafür, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht auf § 81b 2. Alt. StPO gestützt werden konnte, da das vom Beklagten herangezogene, bei der Staatsanwaltschaft E. gegen die Klägerin geführte Anlassverfahren 70 Js 10444/14 mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 22. September 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde und sich damit eine Beschuldigteneigenschaft der Klägerin im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des streitgegenständlichen Bescheids aus dem Anlassverfahren nicht mehr ergeben konnte. Die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung lässt sich stattdessen auch nicht zweifelsfrei auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW stützen. Die Voraussetzungen für einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage liegen möglicherweise nicht vor. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21. November 1989 – 9 C 28.89 –, NVwZ 1990, 673 = juris, Rn. 12, und vom 27. Januar 1982 – 8 C 12.81 –, BVerwGE 64, 356 = DVBl. 1982, 548 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 A 990/14 –, juris, Rn. 4 (zum umgekehrten Fall des Austausches von § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW durch § 81b 2. Alt. StPO); OVG Saarl., Beschluss vom 7. August 2013 ‑ 3 A 295/13 –, juris, Rn. 10; Hamb. OVG, Urteil vom 11. April 2013 – 4 Bf 141/11 –, NordÖR 2014, 36 = juris, Rn. 49; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 4 B 57/10 –, juris, Rn. 13. Dem streitgegenständlichen Bescheid dürfte sich nicht ohne Weiteres entnehmen lassen, dass der Beklagte den Zweck der Maßnahme (zumindest auch) in der Verhütung von Straftaten gesehen und seine Ermessenserwägungen (auch) an diesem Zweck ausgerichtet hat. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ‑ so wie sie begründet wurde – zielt vielmehr wohl (allein) auf die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten ab. Es ist jedoch fraglich, ob § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zum Zweck der Strafverfolgungsvorsorge (noch) ermöglicht, nachdem der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132 ff.) als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, BVerfGE 113, 348 = NJW 2005, 2603 = juris, in § 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW die Wörter „für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten)“ durch die Wörter „vorbeugend zu bekämpfen“ ersetzt hat. Vgl. hierzu den Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2009, LT-Drs. 14/10089, insb. S. 2, 5, 25 f.; siehe auch die Stellungnahmen zum Gesetzentwurf von Sachs, LT-Stellungnahme 14/3027, S. 1 f., und Mayen, LT-Stellungnahme 14/3061, S. 3. Die Beiordnung von Rechtsanwältin T. beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO. Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.