Beschluss
23 L 2152/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1217.23L2152.21.00
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Tenor
1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (23 K 6140/21) gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Oktober 2021 zur Errichtung eines Zweifamilienhauses einschließlich Garage auf dem Grundstück X-------straße 00, 00000 C. –H1. wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (23 K 6140/21) gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Oktober 2021 zur Errichtung eines Zweifamilienhauses einschließlich Garage auf dem Grundstück X-------straße 00, 00000 C. –H1. wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. Dezember 2021 (Az.: 23 K 6140/21) gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses einschließlich Garage auf dem Grundstück X.-------straße 00, 00000 C. -H1. anzuordnen, hat Erfolg. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn gegen die Baugenehmigung dann an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich nach den Erfolgsaussichten der Klage. Die Klage der Antragsteller wird voraussichtlich Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Antragsteller in eigenen Rechten verletzt. Da die Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung nach Auswertung des Verwaltungsvorgangs bereits feststeht, hat das Gericht zur Vermeidung der Herstellung/Verfestigung eines baurechtswidrigen Zustandes nicht den Ablauf der den Antragstellern und Beigeladenen eingeräumten Stellungnahmefrist abgewartet. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 7 B 107/19 –, juris Rn. 5 und vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 – juris Rn 4. Nach diesen Maßgaben hat der Antrag Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung ist nach Einschätzung des Gerichts in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Sie verstößt gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur offenen Bauweise, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Grund hierfür ist die spezifische Wechselbeziehung, die ihren Ursprung in dem wechselseitigen Verzicht auf Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze hat. Die Möglichkeit des Grenzanbaus erweitert für beide Grundstückseigentümer die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks unter gleichzeitigem Verlust der sonst erforderlichen Grenzabstände. Diese für beide Grundstückseigentümer vor- wie nachteiligen Umstände begründen ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, – 4 C 12/98 –, juris, Rn. 21. Der Bebauungsplan Nr. 4.1/GN Stadtteil H. „B. T. “ setzt eine Bebauung in offener Bauweise fest; im hier maßgeblichen Bereich ist eine Bebauung mit Einzel- und mit Doppelhäusern zulässig. Die Antragsteller können mithin einen Verstoß gegen diese Festsetzung geltend machen. Bei dem genehmigten Vorhaben handelt es sich im Verbund mit der grenzständig auf dem Grundstück der Antragsteller errichteten Schwimmhalle offenkundig nicht um Doppelhaus. Nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung zu Doppelhäusern müssen die beiden Gebäude auf den benachbarten Grundstücken einen Gesamtbaukörper bilden, dessen beide Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut sind. Das Erfordernis der baulichen Einheit enthält neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften des Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichwertig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses bzw. einer Hausgruppe sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden bauliche Elemente aufgreift. Andernfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 –, juris Rn. 18 sowie Beschluss vom 19. März 2015 – 4 B 65/14 –, juris Rn. 6; OVG NRW Urteil vom 28. Februar 2012 – 7 A 2444/09 –, juris Rn. 39 und Urteil vom 16. August 2011 – 10 A 1224/09 –, juris Rn. 35. Kein Doppelhaus bilden demzufolge zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Hier bilden die Schwimmhalle auf dem Grundstück der Antragsteller und das geplante Vorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen erkennbar keine bauliche Einheit. Schon die unterschiedliche Nutzung als Hauptnutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen und als Nebennutzung auf dem Grundstück der Antragsteller führt dazu, dass hier kein gleichrangiges nachbarliches Austauschverhältnis besteht, sondern es ist schon im Ausgangspunkt eine unterschiedliche Belastung des jeweiligen Nachbarn durch die geplante Nutzung zu erwarten. Unabhängig davon weisen die beiden baulichen Anlagen so wenige Gemeinsamkeiten auf, dass sie nicht als Gesamtbaukörper erscheinen. Dies ergibt sich eindrücklich aus der Auswertung der „Ansicht Nordwest“ (Blatt 12 des Verwaltungsvorgangs). Nicht nur die unterschiedliche Dimensionierung nach Höhe, Breite, Tiefe und die völlig unterschiedliche Kubatur sowie die unterschiedliche Dachform, sondern auch das Fehlen jeglicher vergleichbarer gestalterischer Elemente führt hier zu der sich aufdrängenden Bewertung, dass es sich nicht um ein Doppelhaus handelt. Bei der Bewertung, ob zwei bauliche Anlagen ein Doppelhaus bilden, ist zudem nicht die Bebaubarkeit eines Grundstücks in den Blick zu nehmen, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 – 4 B 65/14 –, juris Rn. 6. Daher ist der Umstand, dass das Grundstück der Beigeladenen aufgrund seines schmalen Zuschnitts bei Einhaltung der Abstandflächenvorschriften zu beiden Nachbargrundstücken nur eingeschränkt bebaubar ist, für die rechtliche Bewertung unerheblich. Mangels Verstoßes gegen die planerische Festsetzung der offenen Bauweise kommt es darauf, ob ein bauordnungsrechtlicher Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften vorliegt und ob und inwieweit die vorhandene Schwimmhalle eine Anbausicherung vermitteln kann, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Beigeladenen keine Kosten aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.