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Beschluss

7 B 107/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0627.7B107.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Dass die Rechtsverfolgung der Antragstellerin in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussicht besitzt, kann auf Grundlage des maßgeblichen Beschwerdevorbringens im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Ihr Vorbringen, das Vorhaben sei Element einer Reihenhausanlage und deshalb Teil einer Hausgruppe, auf die die „Doppelhaus-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung finden müsse, wird die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung voraussichtlich nicht begründen können. Dabei kann dahinstehen, ob im fraglichen Bereich überhaupt eine offene Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO besteht. Denn wenn das streitige Vorhaben Bestandteil einer Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sein sollte, so würde diese Hausgruppe auch das ebenfalls grenzständig angebaute Gebäude E.-straße 31 umfassen. Bei dieser Betrachtungsweise wiese die Hausgruppe indes eine Vielgestaltigkeit auf, die – gemessen an der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung, die auch auf Hausgruppen Anwendung findet –, vgl. etwa Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl., § 22 Rdn. 24 m. w. N., ohne weiteres dazu führen würde, dass das streitige Vorhaben als hinreichend verträglich und abgestimmt zu beurteilen wäre. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage überwiegendes dafür spricht, dass sich im Ergebnis entsprechendes auch dann ergibt, wenn man der Antragstellerin folgt und nur die Häuser E.-straße 25, 27 und 29 in den Blick nimmt. Andere nachbarrechtsrelevante Gesichtspunkte, die eine günstigere Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestatten könnten, vermag der Senat dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. 2. Eine diese Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu Grunde legende Interessenabwägung rechtfertigt nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dabei ist ergänzend die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers, die in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dass dem hinreichend gewichtige Nachteile der Antragstellerin infolge der Vollziehung der Baugenehmigung während des Hauptsacheverfahrens gegenüberstehen könnten, ist nicht zu ersehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.