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Urteil

6 K 8447/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0125.6K8447.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Wiederholung der Modulprüfung im Modul 7. Die Klägerin studierte bei der Beklagten im Fachbereich Sozialwesen im konsekutiven Masterstudiengang Soziale Arbeit (M.A.) mit dem Schwerpunkt Bildung und Integration. Im Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017 legte die Klägerin das Modul 7, ein Forschungsprojekt, ab. Die Klägerin begann das Modul 7 bei dem Dozenten Prof. Dr. G. -S. und absolvierte dort die Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung des Forschungsprojektes. Das Forschungsprojekt wollte sie zunächst gemeinsam mit zwei weiteren Studierenden bearbeiten. Hierzu erarbeiteten die Studierenden das Thema „Junge ALG II Bezieher*innen am Übergang zwischen Schule und Beruf“ mit der Forschungsfrage „Welche biographischen Erfahrungen schildern junge ALG II Bezieher*innen im Übergangssystem zwischen Schule und Beruf?“. Die Aufgabenverteilung in der Gruppe sah u.a. vor, dass eine andere Studierende die Interviews führte und die Klägerin diese transkribieren sollte. Aufgrund von Mobbing innerhalb dieser Gruppe verließ die Klägerin die Gruppenarbeit und wurde zur Durchführung ihres Forschungsprojektes der Lehrveranstaltung unter der Leitung von Prof. Dr. E. zugeteilt. Das Thema mit der entsprechenden Forschungsfrage behielt die Klägerin bei und verwendete die bereits durchgeführten Interviews. Im Laufe der Lehrveranstaltung reichte die Klägerin fünf Exposés zur Vorbereitung des Abschlussberichts ein. Hinsichtlich der Exposés Nr. 3 und Nr. 4 gab Prof. Dr. E. der Klägerin eine Rückmeldung. Das finale Exposé Nr. 5 reichte die Klägerin schriftlich ein. Am 10.05.2017 hielt die Klägerin eine 1,5-stündige Präsentation im Rahmen der Lehrveranstaltung. Im Anschluss äußerte Prof. Dr. E. einige Kritikpunkte. Den Abschlussbericht reichte die Klägerin am 20.06.2017 ein. Am 31.08.2017 wurde der Klägerin das Prüfungsergebnis mit der Bewertung 4,0 über das Online Notenportal der Beklagten bekanntgegeben. Dagegen legte die Klägerin am 01.09.2017 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 03.09.2017, 10.09.2017, 10.10.2017 und 17.10.2017 begründete und darin Bewertungsfehler sowie den Prüfungsablauf rügte. Am 10.10.2017 sowie am 17.10.2017 nahm die Klägerin Akteneinsicht bzw. hatte hierzu ein Gespräch mit Prof. Dr. E. . Daraufhin fertigte Prof. Dr. E. am 10.10.2017 eine schriftliche Bewertung der Hausarbeit an. Aufgrund von Zweifeln an der Einhaltung der im Modulhandbuch und in der Studienordnung vorgeschriebenen Prüfungsform beschloss der Prüfungsausschuss Sozialwesen in seiner Sitzung am 06.11.2017 den Ablauf des Prüfungsverfahrens sowie die Bewertungsergebnisse aufzuklären. Nach der Einholung mehrerer Stellungnahmen und der Durchführung von Befragungen von Prof. Dr. E. und der Klägerin stellte der Prüfungsausschuss einstimmig fest, dass die Prüfung in Modul 7 von Prof. Dr. E. ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Bewertung der Prüfungsleistung beschloss der Prüfungsausschuss ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Der mit der Begutachtung beauftragte Gutachter Prof. Dr. X. kam zu dem Ergebnis, dass die durch Prof. Dr. E. realisierte Bewertung der Prüfungsleistungen der Klägerin überwiegend sachlich nachvollziehbar, allerdings nicht beanstandungsfrei sei, sodass die Bewertung nur eingeschränkt belastbar sei. In seiner Sitzung am 27.06.2018 stellte der Prüfungsausschuss fest, dass durch das eingeholte Gutachten Bewertungsfehler zu erkennen seien. Daraufhin hob er die Bewertung auf und beschloss die Neubewertung mit der Maßgabe, dass die Prüfungsleistung Präsentation zu wiederholen sei. Der Klägerin teilte er dies mit Schreiben vom 10.07.2018 mit. Zugleich informierte er sie darüber, dass Prof. Dr. C. die Neubewertung und die Abnahme der Präsentation vornehmen werde. Nach Durchführung der Präsentation bewertete Prof. Dr. C. in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.08.2018 die Prüfungsleistung der Klägerin im Modul 7 mit der Note 4,0. Dabei bewertete er sowohl die Präsentation als auch die Abschlussarbeit; eine Bewertung der Exposés erfolgte nicht. Für Einzelheiten der Bewertung wird auf das Gutachten verwiesen. Mit Schreiben vom 30.08.2018 übersandte die Beklagte das Gutachten an die Klägerin. Gegen die Neubewertung von Prof. Dr. C. erhob die Klägerin am 30.08.2018 Widerspruch. Sie begründete ihren Widerspruch mit Schreiben vom 31.08.2018 und vom 10.10.2018, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2018 wies der Prüfungsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Bewertung ihrer Modulprüfung mit der Note 4,0 sei zu Recht erfolgt. Die Klägerin hat am 20.12.2018 Klage gegen die Neubewertung ihrer Modulprüfung im Modul 7 durch Prof. Dr. C. erhoben. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 21.10.2021 zur Notwendigkeit des Überdenkungsverfahrens hat die Beklagte das Überdenkungsverfahren nachgeholt und eine Stellungnahme von Prof. Dr. C. vom 15.12.2021 eingeholt. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass Prof. Dr. E. diverse Vorgaben zur Bearbeitung gemacht hätte und dieser „befangen“ gewesen sei. Soweit sie sich bei ihrer Ausarbeitung an die Vorgaben des früheren Prüfers gehalten habe, könne dies nicht negativ durch den neuen Prüfer berücksichtigt werden. Zudem enthalte die Bewertung von Prof. Dr. C. zahlreiche, im Einzelnen näher dargelegte Bewertungsfehler. Nachdem die Klägerin ursprünglich die Neubewertung ihrer Modulprüfung im Modul 7 begehrt hat, beantragt sie nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Prüfungsentscheidungen zur Modulprüfung im Modul 7 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2018 zu verpflichten, ihr die Neuerbringung der Prüfungsleistung im Modul 7 zu gestatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Danach habe die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederholung der Modulprüfung. Das Prüfungsverfahren sei ordnungsgemäß abgelaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die für den Antrag statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederholung der Modulprüfung im Modul 7 ihres Masterstudiengangs Soziale Arbeit bei der Beklagten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein Rechtsfehler im Prüfungsverfahren, der einen Anspruch auf Neuerstellung der Prüfungsleistung für die Modulprüfung im Modul 7 begründen könnte, liegt nicht vor. Insoweit ist die Prüfungsbewertung vom 29.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2018 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Mit Blick auf die Mitteilung des Prüfungsausschusses vom 10.07.2018 ist bereits fraglich, ob die Klägerin mit ihrem Vorbringen in Bezug auf das Verhalten von Prof. Dr. E. nicht schon ausgeschlossen ist. Denn in der Mitteilung vom 10.07.2018 ist die Bescheidung ihres Widerspruchs gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung durch Prof. Dr. E. zu sehen. Insoweit wurde ihr eine Neubewertung durch Prof. Dr. C. zugesagt. Konkludent wurde damit das Vorliegen von Verfahrensfehlern, die zu einer Wiederholung der Prüfung führen, verneint. Diese Entscheidung dürfte mittlerweile – trotz der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung – bestandskräftig geworden sein. Die Klägerin hat sich nicht gegen diese Entscheidung des Prüfungsausschusses gewehrt. Vielmehr hat sie die Neubewertung durch Prof. Dr. C. abgewartet und sich erst im Anschluss gegen dessen Neubewertung erneut gewehrt. Anhaltspunkte, dass sich die Klägerin mit ihrem zweiten Widerspruch zugleich gegen die bereits erfolgte Prüfung des Verhaltens von Prof. Dr. E. wenden wollte, bestehen nicht. Sie hat sich damit auf die Neubewertung eingelassen und gerade nicht eine Wiederholung der Prüfung im Modul 7 begehrt. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung sinngemäß angibt, sie habe unter Neubewertung die Möglichkeit verstanden, die gesamte Prüfungsleistung neu erbringen zu können, dringt sie damit nicht durch. Angesichts der eindeutigen Formulierungen im Schreiben vom 10.07.2018, wonach für die Neubewertung (nur) die Prüfungsleistung Präsentation zu wiederholen sei, müsste die Klägerin die Konsequenzen eines etwaigen Irrtums über die Reichweite des prüfungsrechtlichen Begriffs der Neubewertung tragen. Letztlich kann dies vorliegend jedoch dahinstehen. Für einen Anspruch auf Wiederholung der Modulprüfung im Modul 7 fehlt es bereits an einem erheblichen Verfahrensfehler, der im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings erfolgte und sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben könnte. Unabhängig davon, ob solche Verfahrensfehler hier vorliegen, kann sich die Klägerin jedenfalls nicht mehr darauf berufen. Die Klägerin trägt im Ergebnis verschiedene Rügen zum Verhalten des früheren Prüfers und Betreuers Prof. Dr. E. während der Erstellung des Forschungsprojektes vor. Im Einzelnen: Zunächst macht sie geltend, dass er ihr keine freie Wahl bei der Themenauswahl und Erstellung der Forschungsfrage gelassen habe. Zugleich hat sie in der mündlichen Verhandlung hierzu erläutert, dass sie erst im Laufe des Wintersemester 2016/2017 in das Seminar von Prof. Dr. E. gewechselt sei und er ihr aufgrund der fortgeschrittenen Zeit im Semester vorgeschlagen habe, das von ihr mit ihrer vorherigen Gruppe von Studierenden erstellte Thema mitsamt der geführten Interviews weiter zu bearbeiten, damit sie das Modul noch innerhalb der vorgesehenen Zeit fertigstellen könnte. Diese Ausführungen des Prüfers erscheinen nachvollziehbar, insbesondere weil die Klägerin auch angibt, dass sie in der Regelstudienzeit habe bleiben wollen. Soweit die Klägerin sich dann mit der Bearbeitung des zuvor eigens ausgesuchten Themas einverstanden erklärt hat, um ihr Studium noch innerhalb der Regelstudienzeit abschließen zu können, ist eine Einschränkung der (bereits ausgeübten) Wahlfreiheit nicht zu erkennen. Die eigenständige Entscheidung der Klägerin zur Themenwahl hat sie zudem in der Widerspruchsbegründung vom 03.09.2017 bestätigt, indem sie ausdrücklich schreibt „Das Thema habe ich selbst gewählt“. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragen, dass ihr die verwendete Forschungsmethode nach Mayring sowie die verwendete Literatur von Prof. Dr. E. vorgeschrieben worden seien. Andere Verfahren oder Literatur seien von Prof. Dr. E. nicht geduldet worden. Zudem habe er die Klägerin dazu aufgefordert, MAXQDA, ein Programm zur Daten- und Textanalyse, zu nutzen, obwohl es hierfür keine ausreichenden Schulungen bei der Beklagten gegeben habe. Auch die Zitierweise bzw. die Verwendung des Programms Citavi sei ihr von Prof. Dr. E. vorgeschrieben worden. Hinsichtlich der (vermeintlich) von Prof. Dr. E. zur ausschließlichen Verwendung vorgeschriebenen Literatur gibt die Klägerin in der Widerspruchsbegründung (zum ersten Widerspruch) vom 03.09.2017 und vom 10.09.2017 jedoch zugleich auch an, dass sie diese im Laufe des Forschungsprojektes aufgrund eines eigenständigen Lernprozesses erweitert habe und auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft hätte. In der Widerspruchsbegründung vom 17.10.2017 gibt die Klägerin an, dass die von Prof. Dr. E. vorgeschriebene, „aber bereits sehr veraltete“ Literatur bei der ausführlichen Darstellung des Stands der Forschung über zehn Seiten „miteinbezogen“ worden sei. Diese Ausführungen sprechen eher dafür, dass selbst wenn einzelne Literatur „vorgegeben“ wurde, die Klägerin diese ihrer Auffassung nach lediglich als Anknüpfungspunkt genommen und durchaus auch weitere Literatur herangezogen hat, um den Forschungsstand abzubilden. Erst nachdem fehlende Literatur von Prof. Dr. C. kritisiert wurde, beruft sie sich darauf, dass ihr sämtliche Literatur vorgeschrieben worden sei. Der Vortrag der Klägerin ist insofern also bereits nicht konsistent. In Bezug auf die Forschungsmethode trägt die Klägerin in der Widerspruchsbegründung vom 17.10.2017 vor, dass sie nicht nach der von ihr ausgewählten Methode nach Franz Breuer habe arbeiten dürfen. Hierzu hat sich Prof. Dr. E. in der Anhörung vor dem Prüfungsausschuss dahingehend eingelassen, dass dies so nicht stimme, sondern er der Klägerin aus verschiedenen Gründen empfohlen habe, nach Mayring zu arbeiten. Die Auswertung nach der Methode von Breuer habe er nicht als angemessen angesehen, da diese im Ergebnis zu abstrakt sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der von der Klägerin letztlich angewandten Forschungsmethode eine über eine – wenn auch eindringliche – Empfehlung hinausgehende zwingende Vorgabe seitens des damaligen Betreuers zugrunde lag. Die Klägerin rügt neben den „festen Vorgaben“ auch eine mangelhafte Betreuung ihres Forschungsprojektes durch Prof. Dr. E. . Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betreuung sind vorrangig an dem Zweck der maßgeblichen Prüfungsleistung, hier dem Forschungsprojekt, zu orientieren. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12.01.2010 – 3 A 450/08 –, juris, Rn. 99 ff. Das Modul 7 ist ein Forschungsprojekt am Ende des Masterstudiengangs im 3./4. Semester. Laut den diesbezüglichen Modulbeschreibungen zum Studiengang Soziale Arbeit M.A. des Fachbereichs Sozialwesen Aachen mit Stand vom 20.08.2015 sind die Studierenden aufgrund des erarbeiteten Wissens und der erworbenen Kompetenzen in der Lage, ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt „zu konzipieren, zu planen, eigenständig durchzuführen und auszuwerten, ggf. eine Evidenzprüfung /Evaluation einzuleiten“. Auch bei den Inhalten wird darauf Bezug genommen, dass die Studierenden das Forschungsprojekt „möglichst eigenständig“ durchführen. Zu einer Betreuung findet sich lediglich der Hinweis, dass dies „unter Anleitung erfahrener Fachkräfte und mit Begleitung durch die Hochschule“ geschehe. Im Fokus des Forschungsprojektes steht demnach eine selbständige Bearbeitung durch die Studierenden. Eine selbständige Bearbeitung beinhaltet es indes gerade nicht, dass der Prüfer bzw. Betreuer den kompletten Verlauf der Arbeit zeitlich engmaschig begleitet bzw. kontinuierlich darauf Einfluss nimmt. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12.01.2010 – 3 A 450/08 –, juris, Rn. 103. Zur Begründung ihrer Rüge der mangelnden Betreuung beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf eine unzureichende Erreichbarkeit des Prüfers während der Bearbeitungszeit und die nach ihrer Auffassung nicht erschöpfenden Hinweisen zu ihren Exposés. Er habe ihr, trotz mehrfacher Aufforderung, keine Termine zur Abstimmung gegeben und ihre Nachfragen zu seinen Kritikpunkten nicht beantwortet. Insofern ist jedoch unstreitig, dass Prof. Dr. E. der Klägerin zweimal Rückmeldung auf ihre Exposés Nr. 3 und Nr. 4 gegeben hat. In der Anhörung vor dem Prüfungsausschuss trägt der Prüfer diesbezüglich vor, dass er festgestellt habe, dass die Klägerin seine Hinweise nicht beachtet habe, weshalb er ihr keine gesonderte Rückmeldung zum Exposé Nr. 5 gegeben habe. Ein nennenswerter Betreuungsmangel drängt sich dem Gericht bei dieser Sachlage nicht auf. Schließlich macht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch eine Befangenheit von Prof. Dr. E. geltend. Eine Befangenheit wird angenommen, wenn der Prüfer nicht (mehr) offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierten Bewertung, sondern er von vornherein ein etwa aufgrund von persönlichen Vorurteilen ohne eine hinreichend sorgfältige Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist. Vgl. zur Befangenheit Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 336 ff. m. w. N. Nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dabei ist die Besorgnis der Befangenheit ist aus dem Blickwinkel des Prüflings zu beurteilen, wobei Tatsachen vorliegen müssen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2020 – 19 A 4189/19 –, juris, Rn. 9, und Urteil vom 25.09.2014 – 14 A 1872/12 –, juris, Rn. 58; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 338. Gemessen an diesen Grundsätzen sind Befangenheitsgründe in Bezug auf Prof. Dr. E. nicht substantiiert dargetan. Nach dem Vortrag der Klägerin habe Prof. Dr. E. sie von der hochschulöffentlichen Präsentation der Forschungsprojekte aller teilnehmenden Studierenden am 12.07.2017 ausgeschlossen. Weitergehend trägt die Klägerin vor, dass Prof. Dr. E. aufgrund ihrer sozialpolitischen Tätigkeit „persönliche Differenzen“ mit ihr gehabt habe und er bereits im Vorhinein geäußert hätte, dass er ihr eine schlechte Note geben oder sie gar durchfallen lassen wolle. In Bezug auf den Hinweis zum möglichen Nichtbestehen hat Prof. Dr. E. mit Schreiben vom 07.12.2017 mitgeteilt, dass er der Klägerin aufgrund der Qualität der Exposés mitgeteilt habe, dass sie mit einem darauf aufbauenden Abschlussbericht die Prüfung nicht bestehen werde. Dies hat Prof. Dr. E. auch in seiner Anhörung vor dem Prüfungsausschuss so dargestellt. Die nicht erfolgte Einladung zur öffentlichen Präsentation erklärt Prof. Dr. E. in seiner – aufgehobenen – Bewertung vom 18.12.2017 damit, dass dies aufgrund der nicht befriedigenden Qualität des Exposés und der Mängel in der Präsentation in Abstimmung mit den anderen Kollegen entschieden worden sei. Dass die Verhaltensweise von Prof. Dr. E. vor diesem Hintergrund Ausdruck der fehlenden Unvoreingenommenheit gegenüber der Klägerin bzw. ihren Leistungen gewesen ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dessen ungeachtet kann sich die Klägerin jedenfalls nicht auf diese vermeintlichen Verfahrensfehler berufen. Die Geltendmachung dieser Verfahrensrügen ist mit dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) i. V. m. dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar. Vgl. zur Rügeobliegenheit OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2017 – 19 A 1451/15 -, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.; Urteil der Kammer vom 09.09.2010 - 6 K 3829/09 -, juris, Rn. 25 ff. m. w. N.; Jeremias, in: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 213 ff. Das Prüfungsrechtsverhältnis begründet nicht nur Pflichten der Prüfungsbehörde, sondern auch solche bzw. Obliegenheiten des Prüflings. Insbesondere obliegt es dem Prüfling bereits im eigenen Interesse, auf ein fehlerfreies Verfahren hinzuwirken. Der Grundsatz der Chancengleichheit bestimmt die Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit einer Rüge zu stellen sind, aus zwei entgegengesetzten Richtungen. Einerseits gebietet er, dass dem Prüfling nicht in gleichheitswidriger Weise die Möglichkeit genommen werden darf, seine tatsächliche, von erheblichen Beeinträchtigungen und Verfahrensmängeln unbeeinflusste Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Andererseits darf der Prüfling mit der Rüge seine Chancen gegenüber seinen Mitbewerbern nicht gleichheitswidrig verbessern, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Deswegen erlischt der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation des Mangels und dessen Folgen, wenn der Prüfling den Fehler kennt, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren ohne unverzügliche Rüge einlässt. Die Rügeobliegenheit soll verhindern, dass der Prüfling sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und ermöglicht zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation. Die Mitwirkungslast endet – je nach den Umständen des Einzelfalles – zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2010 – 6 B 24.10 –, juris, Rn. 3 m. w. N., sowie Urteil vom 17.02.1984 – 7 C 67.82 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 6 A 1699/15 –, juris, Rn. 18. Eine Rüge ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rüge nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Das hängt allein davon ab, wann der Prüfling die Rüge ohne schuldhaftes Zögern hätte erklären können und müssen. Ob ein Prüfling die Rüge unverzüglich erklärt hat, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. Vgl. zum Ganzen Jeremias, in: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 213 ff. Sofern der Prüfling schon vor der Prüfung Anlass hat, eine Befangenheit des Prüfers zu besorgen, muss er dies sogar schon geltend machen, bevor er sich der Prüfung stellt, die er dann gegebenenfalls unter Vorbehalt der Entsprechung seines Befangenheitsantrages zu absolvieren hat. Unterzieht er sich der Prüfung ohne einen solchen Vorbehalt, so verbietet es die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Prüflinge, ihm auf die erst nachträglich erhobene Befangenheitsrüge eine zusätzliche Prüfungschance einzuräumen. Vgl. Weber, in: Leuze/Epping, HG NRW, 18. Lieferung 11.2020, § 65 HG NRW, Rn. 29; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 349. Hiervon ausgehend kann sich die Klägerin nicht auf Verfahrensfehler aufgrund des Verhaltens von Prof. Dr. E. berufen. Sie hat das vermeintliche Fehlverhalten von Prof. Dr. E. nicht unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde gemeldet. Vielmehr hat sie sich auf die Prüfung eingelassen und ihre Prüfungsleistung ohne Vorbehalt erbracht. Aus Sicht der Kammer war es der Klägerin nach den Umständen ihres Einzelfalles zumutbar, die von ihr als verfahrensfehlerhaft empfundenen Verhaltensweisen ihres damaligen Betreuers gegenüber der Prüfungsbehörde anzuzeigen und dieser die Möglichkeit zu verschaffen, die gerügten Mängel aufzuklären und ggfls. abzustellen. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass der Klägerin nicht zuletzt aufgrund ihres hochschulinternen Engagements sowie ihrer außerhochschulischen sozialpolitischen Tätigkeit die Fähigkeit zugetraut werden kann, für ihre Belange sachgerecht einzutreten. Dass die Klägerin hierzu – wie von einer Absolventin des Masterstudienganges Soziale Arbeit erwartet werden darf – durchaus in der Lage ist, zeigt ihr engagiertes Auftreten für ihre Interessen sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren. Insbesondere auch vor dem Hintergrund ihres Wechsels aus dem Seminar von Prof. Dr. G. -S. in das Seminar von Prof. Dr. E. musste der Klägerin bewusst sein, dass von ihr als unbefriedigend empfundene Prüfungsumstände bei entsprechender Rüge von der Beklagten beseitigt werden können. Soweit die Beklagte hier eine Lösung für die Klägerin gefunden hatte, die für sie mit keinem Zeitverlust verbunden war, durfte die Klägerin davon ausgehen, sich mit ihrem Rügen abhilfesuchend an die Beklagten wenden zu können. Dies war ihr angesichts der von ihr – nunmehr – erhobenen Verfahrensrügen auch zumutbar. Insbesondere die von ihr behauptete Vorfestlegung des Prüfers in Bezug auf die Bewertung ihrer Prüfungsleistung stellt einen derart massiven Mangel dar, dass von jedem Prüfling in dieser Situation zu erwarten gewesen wäre, dass er sich dem weiteren Prüfungsverfahren nicht rügelos unterzieht. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Klägerin beschriebenen strikten Vorgaben hinsichtlich Literatur und Methodik. Soweit diese – wie von der Klägerin empfunden – eine eigenständige Bearbeitung des Themas durch die Klägerin unter Ausschöpfung der wissenschaftlichen Freiheiten schon nicht zuließen, hätte eine diesbezügliche Rüge in zumutbarer Weise erhoben werden müssen, bevor die von diesen Vorgaben geprägte schriftliche Ausarbeitung eingereicht und die Präsentation abgehalten wird. Dass die Klägerin sich in der vorstehend beschriebenen Weise um die Wahrung ihrer Rechte bemüht hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorträgt, mit Prof. Dr. T. sowie der damaligen Dekanin Prof. Dr. M. zu dem Sachverhalt gesprochen zu haben und dass ihre Probleme im Forschungsprojekt auch Thema im Fachbereichsrat gewesen seien, bleibt der Vortrag bereits zu unsubstantiiert. Es bleibt unklar, was genau der Inhalt der Gespräche gewesen sein soll und warum die Klägerin sich nicht letzten Endes an den – im Übrigen dafür allein zuständigen – Prüfungsausschuss gewandt hat, nachdem die angeblichen Gespräche zuvor nichts bewirkt hatten. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass die Klägerin im Rahmen der Anhörung vor dem Prüfungsausschuss lediglich von einem Gespräch mit Prof. Dr. T1. -L. berichtet hat, nachdem Prof. Dr. E. sich auf E-Mails der Klägerin nicht zurückgemeldet hatte. Dass die Klägerin in diesem letztgenannten Gespräch hinreichend auf die aus ihrer Sicht bestehenden, zahlreichen Verfahrensfehler hingewiesen hätte, trägt sie selbst nicht vor. Es ist schließlich für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass jegliche Bemühungen der Klägerin von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären. Vielmehr legen die intensiven Bemühungen des Prüfungsausschusses im Widerspruchsverfahren, den Sachverhalt zu erforschen und den involvierten Personen ausreichend Raum für die Darstellung ihrer Sicht der Dinge zu geben, den Schluss nahe, dass die Rügen der Klägerin dort Gehör gefunden hätten. Dass die Prüfungsbehörde indes erst nach Erbringung der Prüfungsleistung mit der Angelegenheit betraut worden ist, fällt nach dem oben dargestellten prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.