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Urteil

22 K 9066/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0126.22K9066.17A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3) bis 6) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.06.2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3) bis 6) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.06.2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Q. / Provinz F. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Alevit. Der Kläger reist nach seinen Angaben am 28.09.2014 auf dem Luftweg über Italien kommend mit einem italienischen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er meldete sich am 24.11.2014 unter Vorlage seines am 11.09.2014 ausgestellten Reisepasses (Ausweis-Nr. V00000000) als Asylsuchender und stellte am 31.07.2015 einen förmlichen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens in der Bundesrepublik. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 20.08.2015 begründete er seinen Asylantrag wie folgt: In der Gegend, aus der er stamme, versuche die KCK (Koma Civaken Kurdistandurch die Errichtung von Selbstverwaltungseinheiten in unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen den Einfluss der türkischen Regierung zu schwächen. Im Rahmen dieser Strukturen habe er ohne staatliche Zulassung auf dem örtlichen Markt Tabakwaren verkauft, was verboten und strafbar sei. Er sei deswegen von den türkischen Sicherheitskräften mehrmals verhaftet und – nach Gerichtsverhandlungen in Elazig – allein im Jahr 2012 dreimal verurteilt worden. Gegen die Verurteilungen habe er beim türkischen Kassationshof Berufung eingelegt. Es handele sich um folgende beigefügte Verurteilungen: - Haupt-Nr.: 2012/747 – 1. Strafkammer Landgericht Elazig (Tattag 01.10.2012, Entscheidungsdatum 29.11.2012, Urteils-Nr.: 2012/820, Nr. der Staatsanwaltschaft: 2012/3893), Haftstrafe: 2 Jahre, weitgehend bestätigt durch Entscheidung des Kassationshofes vom 22.12.2014, der ersten Instanz zugestellt am 19.01.2015, - Haupt-Nr.: 2012/840 – 1. Strafkammer Landgericht Elazig (Tattag: 16.10.2012, Entscheidungsdatum 27.12.2012, Urteils-Nr.:2012/928, Nr. der Staatsanwaltschaft: 2012/4315), Haftstrafe: 2 Jahre und 6 Monate, weitgehend bestätigt durch Entscheidung des Kassationshofes vom 22.12.2014, der ersten Instanz zugestellt am 14.01.2015, - Haupt-Nr.: 2012/845 – 1. Strafkammer Landgericht Elazig (Tattag: 22.10.2012, Entscheidungsdatum 27.12.2012, Urteils-Nr.: 2012/930, Nr. der Staatsanwaltschaft: 2012/4359), Haftstrafe: 2 Jahre, weitgehend bestätigt durch Entscheidung des Kassationshofes vom 22.12.2014, der ersten Instanz zugestellt am 19.01.2015. Ein weiteres Verfahren vor dem Strafgericht in Elazig mit der Haupt-Nr.: 2014/81, Urteils-Nr.: 2014/218 und der Nummer der Staatsanwaltschaft: 2014/490 sei mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren abgeschlossen worden. Dieses Verfahren sei noch nicht rechtskräftig, es dauere beim Kassationshof fort. Das Sitzungsprotokoll vom 27.03.2014 mit Urteilstenor liege bei. Im Jahr 2014 habe ISIS in seiner Herkunftsregionen vermehrt Einfluss gewonnen. Man habe versucht, ihn als Helfer anzuwerben, was er abgelehnt habe. In dieser Situation habe er das Land aus Angst vor ISIS, aber auch aus Angst vor der Inhaftierung verlassen. Im Rahmen seiner Anhörung am 28.04.2016 gab der Kläger – in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes – beim Bundesamt im Wesentlichen an: Bis September 2014 habe er in F. gelebt. Vor seiner Ausreise am 28.09.2014 habe er sich ca. 15-20 Tage bei seiner Schwester in J. aufgehalten. Bis 2011 habe er als Bäcker gearbeitet. 2012 sei er arbeitslos gewesen und habe dann angefangen schwarz Zigaretten zu verkaufen. Die Tätigkeit habe er für eine Genossenschaft ausgeübt und damit sozusagen für die KCK. Er sei dann von der Polizei festgenommen worden. Man habe ihn gefragt, ob er nicht wisse, dass das Geld der KCK zufließe und ob er Mitglied der KCK sei. Festgehalten habe man ihn drei Tage. Am ersten Tag sei er brutal geschlagen und mit Händen und Füßen getreten worden. Sie hätten dann aber zwei Tage lang sein Gesicht mit Creme eingetrieben und danach habe man von den Schwellungen und Verfärbungen aufgrund der Schläge nichts mehr sehen können. Man habe ihn dann medizinisch untersuchen lassen, um einen Bericht zu bekommen, dass er nicht gefoltert worden sei. Er sei dann verurteilt worden, weil er der KCK geholfen und Zigaretten schwarz verkauft habe. Die türkische Regierung wisse, dass die KCK im Zigarettenhandel tätig sei. Nach seiner Verurteilung sei er freigelassen worden, da er Berufung eingelegt habe. Er habe dann weiter gemacht mit dem illegalen Zigarettenhandel und sei deswegen insgesamt fünfmal festgenommen worden. Drei der Daten ergäben sich aus den Urteilen (01.10.2012, 16.10.2012 und 22.10.2012), an die übrigen Daten könne er sich nicht erinnern. Er meine, dass die zwei weiteren Festnahmen in 2013 stattgefunden hätten. Auch dazu gäbe es ein Urteil. Der Rechtsanwalt des Klägers verwies auf die vorgelegten drei Urteile und gab dazu an, dass diesen eine Verbindung zur KCK nicht zu entnehmen sei und der Kläger bei einer Verurteilung wegen Verbindung zur KCK eine Strafe von über zehn Jahren erhalten hätte. Die drei Berufungsverfahren in der Türkei seien mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen. Der Kläger gab weiter an, er sei von denen, die den Zigarettenverkauf organisiert hätten, unter Druck gesetzt worden, die Tätigkeit fortzusetzen. Er habe seinem in Deutschland lebenden Bruder von den Problemen erzählt. Dieser sei dann gekommen und habe zusammen mit einem Onkel im Oktober 2013 die Angelegenheit geregelt. Man habe dann kein Interesse mehr an ihm gehabt. Gearbeitet habe er anschließend vom 20.10.2013 bis März 2014 im Hotel B. in F. . Der Geschäftsführer des Hotels habe Kontakte zu ISIS. Als er erfahren habe, dass er Alevit sei, habe er versucht, ihn für den Kampf anzuwerben. Es sei Druck auf ihn ausgeübt worden und er sei ca. drei Monate zu deren Versammlungen gegangen, wo der Dschihad gepredigt worden sei. Als er den Dschihad abgelehnt habe, hätten sie ihn mit dem Tod bedroht. Er sei dann mit Hilfe von Freunden untergetaucht und nach J. geflüchtet, habe sich bei seiner Schwester aufgehalten und sich mit Hilfe einer Schlepperorganisation für 8.000 Euro einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Würde er in die Türkei zurückkehren, würde er von ISIS getötet. Trotz der drohenden Haft habe er sein Leben in der Türkei fortsetzen und dort einer richtigen Arbeit nachgehen wollen. Erst durch ISIS sei die Lage für ihn richtig ernst geworden. Mit Bescheid vom 01.06.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers (Gesch.-Z.: 000000 - 000) als unbegründet ab (Ziff. 1). Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden ebenfalls nicht zuerkannt (Ziff. 2 und 3). Das Bundesamt stellte ferner fest, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) lägen nicht vor (Ziff. 4). Zugleich forderte es den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an Ziff. 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Er sei wegen begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt worden. Den Urteilen sei kein Bezug zur KCK zu entnehmen. Die vorgetragene Folter sei unglaubhaft. Die Ausreise sei schließlich auch erst ein Jahr nach den Verurteilungen erfolgt und stehe damit – so auch die eigenen Angaben des Klägers – nicht in einem zeitlich-kausalen Zusammenhang zu den Verurteilungen. Das Vorbringen betreffend den IS sei nicht glaubhaft. Dieser töte Andersgläubige und versuche nicht diese zum Dschihad zu überreden. Auch habe der Kläger nicht konkret geschildert, wie diese Versammlungen abgelaufen seien. Im Übrigen habe der Kläger trotz allem mit dem Flugzeug ausreisen können. Allein dies spreche gegen eine staatliche Verfolgung. Zudem habe sich der Kläger vor seiner Ausreise bei seiner Schwester in J. aufhalten können, ohne dass ihm dort etwas zugestoßen sei. Der Kläger hat am 15.06.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen ergänzend aus, es sei richtig, dass in den Urteilen der Bezug zur KCK fehle. Es habe dahingehende Unterstellungen durch die Sicherheitskräfte gegeben. Die Ermittlungsbehörden hätten jedoch nicht nachweisen können, dass er seine Tätigkeit für diese vorgenommen habe. Ein dahingehendes Geständnis habe er nicht abgelegt. Zwischenzeitlich sei er rechtskräftig zu mehreren Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Im Zeitpunkt der Ausreise sei dies wegen der eingelegten Berufung noch nicht der Fall gewesen. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung hätte er auch gar nicht ausreisen können. Vorgelegt wird dazu ein Urteil der 1. Kammer des Gerichtshofs von Elazig (Haupt-Nr.: 2015/43-Grund, Urteils-Nr.: 2016/279, Haupt-Nr. des Staatsanwaltes: 2012/4315) vom 31.03.2016 wegen Straftaten vom 01.10.2012, 16.10.2012 und 22.10.2012 wegen des Verkaufs von Schmuggelzigaretten, dem eine Verurteilung des P. L. zu einer Haftstrafe von insgesamt zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis ohne Bewährung zu entnehmen ist. Nach dem dazu vorgelegten Rechtskraftvermerk vom 22.09.2016 ist dieses Urteil seit dem 08.09.2016 rechtskräftig. In der mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er ursprünglich beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 01.06.2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Er beantragt sodann nur noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2017 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen und hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes und den Inhalt der beigezogenen Ausländerakte der Stadt Köln Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über die Klage konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage mit dem Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes Erfolg. Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 01.06.2017 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur anzunehmen, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3d, 3e AsylG). Im vorliegenden Fall droht dem Kläger ein ernsthafter Schaden (nur) im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Haft. Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des – an Art. 3 EMRK orientierten – Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn. 140. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn. 142 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland –, Rn. 220. Der EGMR stellt des Weiteren darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Wie der EGMR klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. Es kann daher kein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N. Nach Maßgabe dessen muss der Kläger bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung befürchten, denn er muss dort mit seiner Inhaftierung rechnen. Ein ernsthafter Schaden in Gestalt drohender Folter ist hingegen nicht anzunehmen. Der Kläger wurde zur Überzeugung des Gerichts in der Türkei wegen wiederholten illegalen Handels mit Zigaretten zur mehrjährigen (allgemeinen) Strafhaft ohne Bewährung verurteilt. Auf die im Tatbestand aufgeführten strafgerichtlichen Entscheidungen, an deren Echtheit das Gericht – auch in Ansehung des dazu erfolgten schlüssigen Vorbringens des Klägers - keinen Zweifel hat, wird insoweit Bezug genommen. Auch die Beklagte hat diese nicht in Abrede gestellt. Ein sogenannter Politmalus ist diesen Urteilen jedoch - unstreitig - nicht zu entnehmen. Sämtliche Urteile lassen inhaltlich keinerlei Bezug zur PKK bzw. KCK erkennen. Dies hat der Bevollmächtigte des Klägers bereits im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt eingeräumt. Das gilt gleichermaßen auch für das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Urteil, durch das der Kläger durch die 1. Kammer des Gerichtshofs von Elazig (Haupt-Nr.: 2015/43-Grund, Urteils-Nr.: 2016/279, Haupt-Nr. des Staatsanwaltes: 2012/4315) am 31.03.2016 wegen der Straftaten vom 01.10.2012, 16.10.2012 und 22.10.2012 wegen des Verkaufs von Schmuggelzigaretten schließlich zu einer (wohl) Gesamtstrafe von insgesamt zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis ohne Bewährung verurteilt worden ist. Auch ein bloßer, letztlich nicht bewiesener Vorwurf einer Betätigung für die PKK bzw. KCK ist dem nicht zu entnehmen. Dem dahingehenden Vorbringen des Klägers kann schon deshalb nicht gefolgt werden. Sein Vorbringen ist insoweit zudem unschlüssig und nicht nachvollziehbar geblieben, insbesondere der damit in Zusammenhang stehende Vorwurf der Folter durch Schläge und der schnellen Beseitigung der Wunden mittels Creme im Rahmen der polizeilichen Vernehmung nach der ersten Festnahme. Der Kläger ist den insoweit zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes mit Bescheid vom 01.06.2017 zu keiner Zeit substantiiert entgegen getreten. Dass nach der ersten Festnahme am 01.10.2012 anlässlich der folgenden vier weiteren Festnahmen in den Jahren 2012 und 2013 derartige Vorwürfe durch staatliche Organe erhoben wurden, hat schließlich auch der Kläger nicht dargetan. Er war nach seinen Angaben in der Türkei weder Mitglied der PKK bzw. KCK bzw. einer oppositionspolitischen Partei noch für eine solche politisch als Unterstützer aktiv. Im Übrigen wäre bei einem angenommenen politischen Bezug eine Strafe unstreitig deutlich höher ausgefallen. Gegen einen (sei es auch nicht dokumentierten) staatlichen Vorwurf der Betätigung für eine terroristische Vereinigung spricht auch, dass sich der Kläger nach den erstinstanzlichen Verurteilungen im Jahr 2012 während des Laufs der Berufungsverfahren nicht in Haft befand und – in seinem bisherigen Lebensumfeld – auch nicht Adressat von polizeilichen Maßnahmen war. Dagegen spricht schließlich auch, dass nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt die Geschehnisse rund um die Verhaftungen und Verurteilungen wegen des Schwarzhandels mit Zigaretten nicht der (primäre) Anlass für seine Ausreise waren, die erst Ende September 2014 erfolgte. In Ansehung dessen droht dem Kläger mit der Inhaftierung in der Türkei nicht wegen eines Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder deren (politischer) Unterstützung ernsthafter Schaden in Form von Folter oder körperlichen Misshandlungen. Im Hinblick auf die in der Türkei zu erwartenden Haftbedingungen ist aber jedenfalls mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist es der türkischen Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlungen im Rahmen einer „Null-Toleranz-Politik“ vollständig zu unterbinden. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es systematische Folter gibt, Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 03.06.2021 (Lagebericht, Stand: Juni 2021), Seite 18; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 27.01.2021, Seite 42 ff., 71 und vom 06.12.2021 Seite 54 ff. Von Übergriffen betroffen sind vor allem Personen, denen eine Beteiligung am Putschversuch vom Juli 2016 vorgeworfen wird, sowie Anhänger der PKK. Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen nach dem Putschversuch hat die früheren Fortschritte in der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen. Es gibt aber keine offizielle Abweichung von der "Null-Toleranz-Politik". Es werden weiterhin Fälle von Folter und anderen Misshandlungen berichtet, inzwischen allerdings in deutlich geringerem Maße als in den Wochen nach dem Putschversuch und vergleichsweise seltener über Misshandlungen in Gefängnissen als in Polizeihaft. Dabei geht auch Amnesty International von einer besonderen Gefährdung von Putschisten und PKK-Anhängern aus. Die türkische Regierung macht für den Putschversuch die Gülen-Bewegung verantwortlich und hat diese als terroristische Organisation ("FETÖ") eingestuft. Nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sollen daneben weitere Personengruppen einer besonderen Gefährdung unterliegen, darunter Personen mit tatsächlichen oder mutmaßlichen Verbindungen zur bzw. Mitgliedschaft in oder Aktivität für PKK, KCK, PKK-nahe/n Gruppierungen oder den PYD/YPG. Die Gefangenen werden nach der Art der Straftat getrennt untergebracht. Diejenigen, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, werden von anderen Insassen separiert. Allerdings gibt es in jüngerer Zeit nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder Gülen–Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere. Amnesty International (AI) Report Türkei 2017/2018 vom 22.02.2018, Seite 2 f., 5 und AI an VG Bremen vom 30.10.2020; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei: Gefährdungsprofile vom 19.05.2017, Seite 4 ff.; Human Rights Watch (HRW) vom 17.10.2017, Türkei: Erneut Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und Entführungen; US-Departement of State (USDOS), 2020 Country Report on Human Rights Practices – Turkey vom 30.03.2021; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 27.01.2021, Seite 42 ff., 71 und vom 06.12.2021, Seite 54 ff.; AA, Lagebericht, Stand: Juni 2021, Seite 18. Der Kläger war – wie ausgeführt - weder Mitglied einer der genannten Gruppierungen, noch für diese politisch als Unterstützer aktiv. Auch liegen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er staatlicherseits dessen verdächtigt wurde oder jedenfalls erkennbar eine tragende Rolle in einer der Gruppierungen innehatte. Seine Verhaftungen standen offenkundig in keinem Zusammenhang mit einer der Gruppierungen. Dem Gericht liegen ferner keine Erkenntnisse dafür vor, dass einem Häftling (allein) wegen seiner kurdischen Volks- und/oder alevitischen Religionszugehörigkeit in der Strafhaft Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Das Alevitentum wird in der Türkei zwar offiziell nur als kulturelles Phänomen, nicht aber als religiöses Bekenntnis anerkannt und Aleviten sehen sich weiterhin mit Vandalismus, Hassreden und sozialer Ausgrenzung konfrontiert, allerdings nicht in verbreitetem Ausmaß. Fälle körperlicher Gewalt sind nach Auskunft des Auswärtigen Amtes in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. AA, Lagebericht, Stand: Juni 2021, Seite 11; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 27.01.2021, Seite 80 und vom 06.12.2021, Seite 114 ff., 120. Es wird zwar berichtet, dass Gefängnisinsassen von der Gefängnisverwaltung und anderen Gefangenen aufgrund ihrer kurdischen Volkzugehörigkeit Diskriminierungen, Drohungen und Beleidigungen und auch Übergriffen ausgesetzt sein können, etwa auch mit der (generellen) Unterstellung Terroristen zu sein. Gefangene beschwerten sich auch darüber, dass ihnen die Verwendung (auch legaler) kurdischer Texte verboten worden sei. Auch kann bei Verwendung der kurdischen Sprache eine negative Behandlung die Folge sein. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.12.2021, Seite 107 f. Eine generelle beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Gefahr der Folter oder Misshandlungen des Klägers als Kurde bzw. Alevit ist danach an Hand der Erkenntnislage bei einer reinen Strafhaft aber nicht erkennbar. Es ist im Fall des Klägers auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen worden, dass er seine ethnische und/oder religiöse Identität derart in den Vordergrund stellt bzw. in der Haft stellen wird, so dass er mit der erforderlichen beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund Konflikte und in Folge dessen einen ernsthaften Schaden in der Haft zu erwarten hätte. Der Umstand, dass in der Türkei Misshandlungen in staatlichem Gewahrsam nicht in jedem Einzelfall völlig ausgeschlossen werden können, begründet für sich genommen noch keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bzw. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2018 – 1 VR 3/18 –, juris, Rn. 56. Allerdings geht das Gericht an Hand der Erkenntnislage davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen auch weiterhin den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen nicht entsprechen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.05.2018 – 1 VR 3/18 –, juris, Rn. 59 ff. unter Verweis auf mehrere Entscheidungen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen; VG Gießen, Urteil vom 01.07.2020 – 4 K 4245/19. GI.A –, juris, Rn. 15 ff. m.w.N.; VG Bremen, Urteil vom 12.11.2021 – 2 K 20/19 –, juris, Rn. 25 ff.; a.A. VG Berlin, Urteil vom 19.02.2021 – 37 K 54.18 A –, juris. Nach der ständigen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müssen Hafträume im Hinblick auf Art. 3 EMRK bestimmte Bedingungen aufweisen. Vgl. EGMR, Urteil vom 20.10.2016 – Nr. 7334/13 –, Mursic/Kroatien, (Kurztext in juris: erniedrigende und menschenunwürdige Behandlung durch Unterbringung in einer überbelegten Gefängniszelle). Es besteht in Bezug auf die Türkei auch gegenwärtig die konkrete Gefahr, dass Betroffene wegen der Überbelegung der Haftzellen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein können. Die Überbelegung und die Verschlechterung der Haftbedingungen geben laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zu tiefer Besorgnis. Die türkischen Haftanstalten sind seit Jahren regelmäßig überfüllt. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 27.01.2021, Seite 71; ACCORD: Türkei: COI-Compilation vom 01.12.2020, Seite 165 ff. Bereits im Jahr 2016 wurde ein Mangel an Gefängnispersonal und medizinischen Personal berichtet, die medizinische Versorgung war bereits damals besorgniserregend. Eine tatsächliche, überwiegende Verbesserung in den letzten Jahren ist an Hand der Erkenntnisse nicht feststellbar. Die Civil Society in the Penal System Association (CISST), eine türkische auf Gefängnisse spezialisierte NGO, zählte im April 2021 282.703 Gefängnisinsassen bei einer Gesamtkapazität von 200.203. Das Justizministerium lässt zwar weitere 26 Gefängnissen bauen, während 17 Haftanstalten 2020 renoviert wurden, um die steigende Anzahl von Insassen bewältigen zu können, die sich laut Ministerium von 120.000 im Jahr 2010 auf fast 251.000 Ende 2020 mehr als verdoppelt hat. Unter den Mitgliedern des Europarates führt die Türkei jedoch die Gefängnisstatistik sowohl hinsichtlich der Inhaftierungsrate als auch bezüglich der Belegungsdichte an. Die Überbelegung der Gefängnisse ist nicht nur unverändert problematisch im Hinblick auf den persönlichen Bewegungsfreiraum, sondern zugleich auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Hygiene. Mangelhaft ist teilweise auch immer noch der Zugang zu Trinkwasser, Lüftung, und Tageslicht. Darüber hinaus haben sich Gefangene über die Ernährung beschwert sowie über den Umstand, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreiche, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten. Im allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht nunmehr die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt zu der Familie oder den Anwälten erschwert. Für die Verpflegung eines Häftlings sieht das Gefängnisbudget umgerechnet nur 0,90 € täglich pro Kopf vor. Damit kann keine ausreichende Ernährung für alle Gefangenen sichergestellt werden. Das Problem der Überbelegung besteht trotz der „Amnestie-Regelung“ vom April 2020, mit der im Strafvollzugsgesetz geänderte, deutlich gelockerte Regelungen zur vorzeitigen Haftentlassung und zum offenen Vollzug für zahlreiche Delikte geschaffen wurden. In deren Folge wurden 102.944 Häftlinge freigelassen, darunter 50.000, deren Strafvollzug wegen Covid 19 ausgesetzt wurde, fort. Die freigewordenen Gefängnisszellen füllen sich jedoch derweil wieder. Es wird in den Medien darüber berichtet, dass Erdogan seit Anfang Juni 2020, Mitten in der Coronakrise, den Kurs gegen die Oppositionellen verschärft hat und Hunderte verhaften ließ. Die „Amnestie-Regelung“ gilt zudem für die politischen Gefangenen nicht. So sind auch gegenwärtig Acht-Mann-Zellen oft mit 20 Personen belegt. Die Häftlinge darin müssen reihum auf dem Boden schlafen und es gibt Probleme bei der Verrichtung der Notdurft. Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist nach wie vor grundlegend fehlerhaft. Es gibt zahlreiche Beschwerden über verspätete Überstellungen zum Krankenrevier, Mangel an Ärzten auf den Krankenrevieren, zu späte oder gar nicht erfolgende Überweisung an Krankenhäuser, keine Entlassung schwerkranker Gefangener, auch nicht in der Sterbephase sowie über stickige und schmutzige Quarantänestationen. Die Corona-Pandemie hat die Situation der Häftlinge und die Haftbedingungen drastisch verschlechtert. Besonders problematisch ist es dabei, dass oft keine Kontrollen in den Gefängnissen mehr stattfinden konnten und Verstöße so unbeobachtet blieben. Anwälte und Familienangehörige durften die Gefangenen monatelang nicht besuchen, was die Möglichkeit der Beschwerde stark einschränkt hat. Die offiziellen Zahlen infizierter Häftlinge stehen in Diskrepanz zu den Angaben von Anwälten und Familienangehörigen. Abdullah Irmak an VG Bremen vom 19.06.2021; BFA Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 27.01.2021, Seite 71 und vom 06.12.2021, Seite 104 ff.; Gerrit Wurstmann vom 09.06.2020, „Türkei: Oppositionsabgeordnete verhaftet“, abrufbar unter: https://www.heise.de/tp/features/Tuerkei-Oppositionsabgeordnete-verhaftet-4777914.html ; mit anderer Tendenz unter Verweis auf „Vorbehalte bei einigen Gefängnissen mit Überbelegung“: AA, Lagebericht, Stand: Juni 2021, Seite 19. Es ist auch nicht sicher zu erwarten, dass der Kläger von der Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 14.04.2020, durch die insbesondere neu geregelt wurde, wieviel ihrer Strafe Häftlinge im Strafvollzug verbringen müssen (im Regelfall bisher zwei Drittel, künftig nur noch die Hälfte), profitieren kann, weil er noch gar keine Zeit seiner Haftstrafe verbüßt hat, so ausdrücklich: Abdullah Irmak an VG Bremen vom 19.06.2021, Seite 13. Ein in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegter „Such- und Festnahmebeschluss des Strafgerichts Elazig vom 16.12.2021“, in dem der Name des Klägers benannt ist, steht der Annahme einer drohenden Strafhaft jedenfalls nicht entgegen. Sofern dieser Beschluss, der auf eine Gesamtgeldstrafe verweist und bislang nicht bekannte Aktenzeichen mit der Jahresangabe 2020 und 2021 enthält, denn überhaupt echt sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass er im Zusammenhang mit der nach Auffassung des Gerichts belegten Verurteilung des Klägers zu einer (Gesamt-)Strafhaft ohne Bewährung durch das im Tatbestand benannte Urteil des Gerichtshofs von Elazig vom 31.03.2016 wegen Taten aus Oktober 2012 steht. Dies hat zur Folge dass eine Abschiebung hier nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass die türkischen Behörden zusichern, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen im Falle einer Inhaftierung des Klägers den europäischen Mindeststandards entsprechen. vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 18.12.2017 – 2 BvR 2259/17 –, juris, Rn. 19. Diese einzuhaltenden Mindeststandards ergeben sich in einer auch für die Türkei als EMRK-Vertragsstaat verbindlichen Weise insbesondere aus dem bereits benannten Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 20.10.2016 – Nr. 334/13, Mursic/Kroatien. Sie beziehen sich neben einer bestimmten persönlichen Mindestfläche für jeden Häftling im Haftraum insbesondere auf die vorhandenen Tageslichtverhältnisse, die vorhandenen Sanitärzellen, das Niveau der Beleuchtung, der Heizung, Lüftung, der medizinischen Versorgung und der Ernährung der Häftlinge, EGMR, Urteil vom 20.10.2016, – Nr. 7334/13 –, Mursic/Kroatien, Rn. 114, 136-141. Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass eine Überprüfung der Haftbedingungen des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl möglich ist. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.05.2018 – 1 VR 3/18 –, juris, Rn. 62. Nach der auf den Fall der Abschiebungsandrohung (hier nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) anwendbaren ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Recht der Auslieferung sind völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen vom Zielstaat grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich einer Rückführung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Dies gilt auch in Bezug auf die Republik Türkei. BVerfG, Beschluss vom 24.07.2017 – 2 BvR 1487/17 –, juris, Rn. 47 m.w.N. und Beschluss vom 18.12.2017 – 2 BvR 2259/17 –, juris, Rn. 24. Im vorliegenden Fall haben die türkischen Behörden hinsichtlich des Klägers bislang ersichtlich keine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den Haftbedingungen des Klägers abgegeben. Auch hat das insoweit zuständige Bundesamt bislang eine solche, Zusicherung der Republik Türkei nicht eingeholt. Es wäre aber Aufgabe der Exekutive und nicht des Verwaltungsgerichts, diese positive Voraussetzung dafür zu schaffen, dass die hier mit einer Abschiebung des Klägers einhergehende Bedrohung beseitigt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2017 – 2 BvR 2259/17 –, juris, Rn. 24. Etwas andere könnte nur dann gelten, d.h. einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung bezüglich der Haftbedingungen bedürfte es nur dann nicht, wenn sich aufgrund der Anfrage – entgegen der Annahme des Gerichts – ergeben und zugesichert würde, dass eine Inhaftierung des Klägers sicher nicht (mehr) zu erwarten wäre. Soweit der Kläger auf eine drohende Gefahr seitens ISIS verwiesen hat, teilt das Gericht die Einschätzung des Bundesamtes, dass dem nicht gefolgt werden kann und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen im Bescheid vom 01.06.2017 Bezug, § 77 Abs. 2 AsylG. Da der Antrag des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes Erfolg hat, waren auch die Ziffern 4) - 6) des Bescheides des Bundesamtes vom 01.06.2017 aufzuheben und über den Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nicht mehr zu befinden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Der wertmäßige Anteil des zurückgenommenen Begehrens wird mit ½ bewertet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.