Urteil
8 K 6780/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0214.8K6780.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage auf dem Dach des Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000, 000 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) mit der Lagebezeichnung K.-------straße 00, 00000 M.. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das Kfz-Versicherungen vertreibt. In dem Gebäude auf dem Vorhabengrundstück betreibt sie eine Geschäftsstelle. Das Vorhabengrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich mit der Südwestecke angrenzend an den C. in der Innenstadt von M. in unmittelbarer Nähe zum Kölner Hauptbahnhof und ist umgeben von zahlreichen gewerblichen Nutzungen. Das Gebäude auf dem Vorhabengrundstück hat an der an den C. angrenzenden Ecke eine Attika-Höhe über Grund von etwa 22 m bei sechs Geschossen. Die Höhe der Dachfläche liegt bei etwa 20,6 m über Grund. Am 23. Mai 2019 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauantrag für ein „beleuchtetes, drehbares Werbeobjekt“, das auf dem Dach des Gebäudes montiert werden soll. Hierbei soll es sich um ein auf einem Sockel drehbares Auto (Kleinwagen) in roter Farbgebung handeln. Der Sockel soll in der südwestlichen Ecke des Dachs platziert werden und eine Höhe von etwa 3 m aufweisen. Dabei soll die Aufliegefläche für das Auto angeschrägt sein, sodass dieses beim Blick von unten etwas nach vorne geneigt erscheint. Die Ausladung des Autos und damit der Drehdurchmesser sollen 4 m betragen. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2019 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Werbeanlage füge sich bauplanungsrechtlich nicht in die nähere Umgebung ein. Es seien in der Umgebung keine vergleichbaren Werbeanlagen bezogen auf Dimension und Positionierung vorhanden. Ferner werde das Gebäude, auf das die Werbeanlage montiert werden solle, zu einem bloßen Werbeträger degradiert, sodass von einer Störung der Architekturgliederung auszugehen sei. Schließlich stelle die Werbeanlage straßenrechtlich eine erlaubnispflichtige und nicht gestattete Sondernutzung dar, da die Obergeschosse des Gebäudes über öffentlichem Straßenland lägen. Am 20. November 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Werbeanlage sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 34 BauGB. Die Werbeanlage sei jedenfalls als Werbeanlage an der Stätte der Leistung und damit als Nebenanlage gemäß § 14 BauNVO einzustufen. Denn die Klägerin vertreibe auf dem streitgegenständlichen Grundstück Kfz-Versicherungen; auf diese Tätigkeit beziehe sich die Werbeanlage. Hieraus ergebe sich auch die erforderliche funktionale Unterordnung der Werbeanlage als Nebenanlage. Auch die erforderliche räumlich-optische Unterordnung der Werbeanlage als Nebenanlage sei gegeben, da deren Abmessungen deutlich hinter denen des Gebäudes zurückständen. Es bestehe auch kein Widerspruch zu den Eigenarten des Baugebiets, da dieses sich bereits durch einen hohen Anteil gewerblicher Nutzung auszeichne. Die Werbeanlage füge sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Hierbei sei auch das Maß der baulichen Nutzung vorhandener Gebäude – nicht lediglich jenes von anderen Werbeanlagen – zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend sei ein Einfügen gegeben, da es abseits des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück in der Umgebung noch deutlich höhere Gebäude gebe. Auch bauordnungsrechtliche Vorschriften stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Werbeanlage wirke nicht verunstaltend. Bei dem Verunstaltungsbegriff müsse ein enges Verständnis zugrunde gelegt werden. Durch den Verunstaltungsbegriff sollten nur Auswüchse vermieden, nicht aber die Umsetzung ästhetischer Wertvorstellungen ermöglicht werden. Ausgehend hiervon sei keine Verunstaltung anzunehmen, da eine besondere Hässlichkeit der Werbeanlage nicht gegeben sei. Auch die architektonische Gliederung des Gebäudes werde nicht verunstaltet. Denn die architektonischen Elemente des Gebäudes würden durch die Positionierung der Werbeanlage auf dem Dach nicht berührt. Schließlich sei auch eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich, da sich das Vorhaben in so großer Höhe befinde, dass von einer Beeinträchtigung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs nicht auszugehen sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 21. Oktober 2019 (Az.: 000000000000000) diese zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des ablehnenden Bescheids und führt ergänzend aus, die Webeanlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Das Vorhaben stelle keine dem Hauptgebäude untergeordnete und rein dienende Anlage dar, sondern sei eine eigenständige Anlage mit polarisierender Außenwirkung. Hierfür gebe es keine Vorbilder in der Umgebung. Soweit andere Gebäude Technikaufbauten hätten, seien diese nicht mit dem Vorhaben vergleichbar. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte nebst beigezogener Bauakte der Beklagten (1 Band). Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 74 Abs. 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) in der Fassung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), in der maßgeblichen Änderung durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) (im Folgenden: BauO NRW 2018 a. F.) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nur begründet, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Anspruch besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 911/16 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris, Rn. 56. Nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden § 90 Abs. 4 Satz 1 der BauO NRW 2018 in der Fassung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) (im Folgenden: BauO NRW 2018 n. F.) sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen. Sonach beantwortet sich die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch besteht, nach der BauO NRW 2018 a. F. sowie der Bauprüfverordnung vom 6. Dezember 1995 (GV. NW. 1995 S. 1241) in der maßgeblichen Änderung durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670) (im Folgenden: BauPrüfVO NRW). Denn der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ist am 23. Mai 2019 gestellt worden. Hieraus folgt, vermittelt über die Verordnungsermächtigung in § 87 Abs. 3 BauO NRW 2018 a. F., auch die Anwendung der vorgenannten Fassung der BauPrüfVO NRW als Verfahrensvorschrift. Dieses Regelungsgefüge zugrunde gelegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Dem steht bereits die fehlende Bescheidungsfähigkeit des Antrags entgegen. Die Bescheidung eines nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte nicht der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 –, juris, Rn. 4. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung war weder bei der Antragstellung im Mai 2019, noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bescheidungsfähig. Gemäß § 70 Abs. 2 BauO NRW 2018 a. F. sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Wird die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage begehrt, gehören zu den erforderlichen Bauvorlagen unter anderem der Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Einzeichnung des Standorts der geplanten Werbeanlage, soweit erforderlich ein Lageplan sowie ein farbiges Foto oder eine farbige Lichtmontage, die auch die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken enthalten muss, § 14 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO NRW. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 – 10 A 3464/01 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 –, juris, Rn. 9. Der Auszug aus dem Liegenschaftskataster muss den Anforderungen des § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauPrüfVO NRW genügen. Im Falle der Vorlage eines Auszugs aus der Flurkarte müssen das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück dargestellt sein, § 2 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW. Der Lageplan muss gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5, 12 BauPrüfVO NRW soweit erforderlich Angaben zu seinem Maßstab, Angaben zur Breite angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen sowie Angaben zu Tiefe und Breite der Abstandsflächen enthalten. Die genannten Angaben im Lageplan sind vorliegend zur Prüfung der materiell-rechtlichen Abstandsflächenvorschriften, gerade mit Blick auf § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 a. F., erforderlich. Denn Abstandsflächen dürfen nur bis zu deren Mitte auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Vgl. zur abstandsflächenrechtlich relevanten gebäudegleichen Wirkung von Werbeanlagen OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2016 – 10 A 2452/14 –, juris, Rn. 31. Die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Vorhabengrundstück und den angrenzenden Grundstücken ist für die materiell-rechtliche Prüfung mit Blick auf das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW 2018 a. F.) erforderlich. Ausgehend hiervon sind die eingereichten Bauvorlagen in erheblicher Weise mangelhaft bzw. unvollständig. Der eingereichte Auszug aus dem Liegenschaftskataster stellt nicht die Umgebung im Umkreis von 50 m um das Vorhabengrundstück dar. Die Darstellung des Lageplans wird seiner Maßstabsangabe von 1:250 nicht gerecht. Im Übrigen fehlen auf dem Lageplan Angaben zur Breite der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sowie quantifizierte und überprüfbare Angaben zur Tiefe und Breite der durch das Vorhaben ausgelösten Abstandsflächen. Aufgrund des verzerrten Maßstabs der Darstellung des Lageplans sowie der geringen Größe des dargestellten Umgebungsausschnitts lassen sich die für die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften erforderlichen Parameter auch nicht rechtssicher durch eigenständige Messung ermitteln. Letztlich fehlt auch eine Darstellung sämtlicher vorhandener Werbeanlagen auf den angrenzenden Grundstücken. Der Bauvorlage „Visualisierung vom Breslauer Platz“ (Blatt 2.10 des Verwaltungsvorgangs) lässt sich lediglich eine unscharfe Darstellung von weiteren Werbeanlagen auf dem Vorhabengrundstück selbst entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.