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Urteil

2 A 911/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0417.2A911.16.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin verfolgt die Errichtung eines kleinflächigen Lebensmitteldiscounters/Aldi-Filiale auf dem Grundstück T.----straße Gemarkung W. , Flur 8, Flurstücke 2013, 3001 und 3004, in der Stadt L. , das im Eigentum der Aldi Immovest GmbH & Co. KG (Aldi Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG) steht. Das Vorhabengrundstück liegt im südlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 321 - Gewerbegebiet C. -Nord - (1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 161) der Beklagten (im Weiteren: Bebauungsplan Nr. 321), der dort ein Gewerbegebiet mit zweigeschossiger Bebauung festsetzt. Nach dem im Dezember 1962 vom Rat der Beklagten förmlich festgestellten und Anfang 1963 bekanntgemachten Durchführungsplan Nr. 161 - Großgewerbegebiet Flugplatz für nicht störende Betriebe, Teil I Fluchtlinien, Teil II Bauzonen - waren Teilflächen des Grundstücks als „E-Gebiet“ festgesetzt, welches in der Legende der Planurkunde als „Industriegebiet“ definiert wird mit dem (handschriftlichen) Zusatz „nicht störende Betriebe“. Für weitere Teilflächen des Vorhabengrundstücks waren „neue Verkehrsflächen“ festgesetzt und für andere Teilflächen auf der Planurkunde vermerkt: „Hallen und Ladeflächen“. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 321 liegt am nördlichen Rand des Ortsteils C. der Beklagten und westlich der Autobahn A 57. Am Nordrand schließt das Wohngebiet „H. “ südlich der U. Straße an. Die südliche Grenze bildet in weiten Teilen die Emil-T1. -Straße, die zugleich das Vorhabengrundstück südlich begrenzt. Das Plangebiet wird im Wesentlichen gewerblich genutzt. Neben produzierendem Gewerbe, Handwerksbetrieben und Kfz-Reparaturbetrieben finden sich im Plangebiet auch Autohäuser (etwa N. Straße 11: Autohaus Weide; Magdeburger Straße 14: Autohaus Voetter; T.----straße 14: Autohaus Huyndai; T.----straße 15: Autohaus Auto Parc Franc). Im Weiteren befindet sich östlich der T.----straße gegenüber dem Vorhabengrundstück ein Q. -Möbelmarkt. Dieser soll nach einer Aufstellung in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen aus dem Jahre 1993 eine Geschossfläche von ca. 7.500 m² aufweisen und nach Angaben der Beklagten im vorliegenden Verfahren mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.200 m² genehmigt sein. Daran schließt sich ein zu Wohn- und gewerblichen Zwecken genutztes Grundstück an (Büro-/Wohnhaus; Druckerei – N1. Straße 3). Auf dem benachbarten Gelände N1. Straße 7 ist eine Großwäscherei angesiedelt. Zuvor befand sich dort ein Baumarkt mit einer Geschossfläche von ca. 3.135 m². Nordöstlich davon befindet sich ein Lebensmittelvollsortimenter (REWE-Center), der nach Angaben der Beklagten mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.447 m² genehmigt ist und nach der genannten Aufstellung aus dem Jahre 1993 eine Geschossfläche von ca. 4.535 m² aufweist. Der Rat der Beklagten beschloss den Bebauungsplan Nr. 321 mit seinen textlichen Festsetzungen in der in blau geänderten Fassung nach durchgeführtem Beteiligungsverfahren und Beschuss über die Bedenken und Anregungen der Beteiligten entsprechend der Ratsvorlage in seiner Sitzung am 2. Mai 1974 als Satzung. Unter dem 15. November 1974 genehmigte der Regierungspräsident E. den Bebauungsplan, der ihm mit Begründung und Aufstellungsvorgängen vorgelegt worden war, unter Auflagen. In seiner Sitzung am 6. März 1975 fasste der Rat der Beklagten den (Beitritts-)Beschluss, dass den Auflagen gefolgt und der Bebauungsplan Nr. 321 mit seinen textlichen Festsetzungen nach Maßgabe der braunen Eintragungen ergänzt werde; ferner beschloss er die Ergänzungen des Bebauungsplans Nr. 321 und der textlichen Festsetzungen als Satzung. Im Amtsblatt vom 27. März 1975 wurden die Beschlussfassungen und die Genehmigung des Regierungspräsidenten bekanntgemacht. Der Bebauungsplan Nr. 321 setzt den überwiegenden Teil des ca. 45 ha großen Plangebiets als Gewerbegebiete fest und trifft u. a. Festsetzungen zur Geschossfläche, zur Anzahl der Vollgeschosse und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Im Weiteren enthält er Festsetzungen zu den Verkehrsflächen sowie neben Grünflächen auch Flächen für die Forstwirtschaft, so am nördlichen Rand des Plangebiets. Der Plan enthält u. a. folgende textliche Festsetzung: In dem Gewerbegebiet nördlich der N1. Straße sind nur solche Betriebe zulässig, deren Lärmemissionen gemessen an der südlichen Grenze der an der U. Straße gelegenen Wohnbauflächen tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten. Diese Regelung korrespondiert mit Zusätzen auf der Planurkunde zu den beiden nördlich der N1. Straße angebrachten Planzeichen GE „Beschränkungen gemäß § 8 Abs. 4 BauNVO (siehe textl. Festsetzungen)“. Im Weiteren heißt es in den textlichen Festsetzungen: Bestehende Gebäude, die im Bebauungsplan nicht von neuen Baugrenzen umschlossen sind, müssen abgebrochen werden, wenn dies die rechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sowie sonstige baurechtliche Bestimmungen bei einem wesentlichen Um- oder Ausbau des Gebäudes oder bei der Errichtung eines Neubaus auf gleichem Grundstück verlangen.…. Die von den Ausweisungen dieses Bebauungsplans abweichenden Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 23, rechtsverbindlich seit dem 11.8.1956, des Durchführungsplans Nr. 161, rechtsverbindlich seit dem 18.1.1963 und dessen vereinfachte Änderung, rechtsverbindlich seit dem 30.12.1966, sowie des Bebauungsplans Nr. 184, rechtsverbindlich seit dem 23.2.1968 sind mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans aufgehoben. Im Weiteren enthält die Planurkunde in braun folgende „Ergänzung gemäß Auflage des Regierungspräsidenten gemäß Verfügung vom 15.11.1974“: Die Baugenehmigungsbehörde hat den Bauherren im bauaufsichtlichen Verfahren (bei baulichen Veränderungen) schriftlich zu empfehlen, bauliche Vorkehrungen zu treffen, die einen ausreichenden Schallschutz gewährleisten . Zu Anlass und Zielsetzung der Planung ist in der Begründung u. a. ausgeführt: Nach den Ausweisungen des rechtsverbindlichen Durchführungsplans Nr. 161 seien die Grundstücke nördlich der Emil-T1. -Straße als Industriegebiete für nicht störende Betriebe festgesetzt. Im Verlauf der Planverwirklichung und im Zusammenhang mit der inzwischen ausgebauten Gleiszone für die Straßenbahnlinie nach Elfrath seien Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen eingetreten, die eine Änderung des Durchführungsplans erforderlich machten. Gleichzeitig würden Festsetzungen getroffen für die westlich der Werner-W1. -Straße liegenden Flächen (Planbegründung unter Ziffer 2). Zur Erläuterung der von den Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 161 abweichenden Führung der Verkehrsflächen heißt es u. a.: Für die N1. und die T.----straße würden Änderungen der rechtsverbindlichen Festsetzungen entsprechend dem Ausbau erforderlich. Die N2. Straße werde zwischen der Werner-W1. -Straße und der T.----straße aufgegeben. Weiter würden die Straßenführungen der Werner-W1. -Straße und der Emil-T1. -Straße teilweise geändert. Die bisherige Anbindung der Zwingenbergstraße an die Werner-W1. -Straße werde aufgegeben. Sie ende nunmehr in ihrer alten Führung in einem Wendehammer. Ihre neue Anbindung sei in Verlängerung der N1. Straße vorgesehen (Planbegründung unter Ziffer 4.01). Zu den Lärmemissionsvorgaben heißt es unter Ziffer 4.073: Das Gebiet nördlich der N1. Straße zwischen der Straßenbahnlinie nach Elfrath und der öffentlichen Grünverbindung erfahre eine Einschränkung in seiner Nutzung derart, dass die von den vorhandenen bzw. noch anzusiedelnden Betrieben ausgehenden Lärmemissionen gemessen an der südlichen Grenze der Wohnbaufläche tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten dürften. Am 1. Juli 1993 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321, mit der die textlichen Festsetzungen um Regelungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den gesondert gekennzeichneten Gewerbegebieten erweitert werden sollten. Zweck der Aufstellung der Planergänzung sei es, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben so zu steuern, dass die Ziele des Zentrenkonzepts erreicht werden könnten. Nach erfolgter Offenlage beschloss der Rat der Beklagten am 2. März 1995 die Aufstellung der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321 in geändertem Entwurf. Einbezogen in den Einzelhandelsausschluss wurde danach auch das Gebiet mit den vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben im südöstlichen Planbereich. Im Rahmen der anschließenden Offenlage des Plans erhob unter anderem die Firma B. Grund + Bau GmbH & Co. KG Bedenken und Anregungen gegen die Planung unter Bezugnahme auf das Betriebsgrundstück T.----straße 12. Es sei abwägungsfehlerhaft, jeglichen auch nicht großflächigen Einzelhandel auszuschließen, ohne in die Abwägung aufzunehmen, welche konkrete Art des Einzelhandels zentrenschädlich sei. Bereits vor dem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans habe sie Anträge auf Genehmigung der Errichtung eines Aldi-Lebensmittelmarktes (bis 700 m²) sowie auf Genehmigung der Nutzungsänderung der Webereihalle in einen Bürofachmarkt oder einen sonstigen Fachmarkt gestellt. Die Realisierung dieser Nutzungsänderungen erzeuge keine für die Planung relevanten Nachteile. Es werde auch nicht die besondere Lage des Betriebsgrundstücks berücksichtigt. Dieses liege gegenüber einem Verkaufsgelände. In seiner Sitzung am 20. März 1996 beschloss der Rat der Beklagten über die während und nach der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen auf der Grundlage der Ratsvorlage Nr. 2196/96. Zugleich stimmte er der Begründung zu und beschloss den Entwurf der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321 als Satzung. Danach sind in den (schraffierten) Gewerbegebieten des Bebauungsplans Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen produzierenden Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, nicht zugelassen (Nr. 1). Ausnahmsweise können in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerksbetrieb oder einem produzierenden Gewerbebetrieb stehende Verkaufsstellen zugelassen werden, die nicht mehr als insgesamt 200 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben, ferner Baumärkte, Gartencenter, Möbelmärkte und Autoverkaufsmärkte (Nr. 2). Auf der Planurkunde sind zeichnerisch die entsprechenden Bereiche grün schraffiert, zu denen auch das streitgegenständliche Vorhabengrundstück zählt. Mit Schreiben vom 29. März 1996 zeigte die Beklagte der Bezirksregierung E. die 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321 an. Diese teilte der Beklagten unter dem 12. Juni 1996 mit, eine Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Bekannt gemacht wurde die 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321 im Krefelder Amtsblatt vom 11. Juli 1996. In der Planbegründung heißt es u. a., durch das am 27. Januar 1994 beschlossene fortgeschriebene Zentrenkonzept, welches Bestandteil der Begründung sei, sollten die gewachsenen Zentren erhalten bleiben. Durch die Ergänzung des Bebauungsplans solle verhindert werden, dass die an sich in einem Gewerbegebiet nach altem Recht zulässige Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben oder Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben großflächiger Art weiterhin möglich sei und somit zentrenschädliche Betriebe neu errichtet oder in bestehenden Gebäuden eingerichtet werden könnten. Die im südöstlichen Bebauungsplanbereich bereits ansässigen großflächigen Einzelhandelsbetriebe (Möbelmarkt, Lebensmittelsupermarkt und Baumarkt) bildeten zusammen eine der sogenannten Schwellenlagen, wie sie im Zentrenkonzept aufgeführt seien. Nach diesem Konzept sollten die vorhandenen Schwellenlagen eingefroren und ggfs. künftig abgebaut werden. Darüber hinaus solle auch der nicht großflächige Einzelhandel in dem Plangebiet eingeschränkt werden, um die gewachsene Struktur dieser Gewerbegebiete als Standort für Handwerksbetriebe und produzierendes Gewerbe zu erhalten, und damit die allgemeine Zweckbestimmung als Gewerbegebiet zu wahren, in dem vorwiegend als Hauptnutzung produzierendes Gewerbe und Handwerk vorherrsche und das Gebiet präge. Eine 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 321 erfolgte 1987 und betraf die Festsetzung eines Leitungsrechtes; eine im Juli 1997 beschlossene 2. vereinfachte Änderung beinhaltete die Streichung von textlichen und zeichnerischen Festsetzungen zu Vorgärten. Am 3. November 2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin „die 2. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321 - Gewerbegebiet C. -Nord –“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 321 werden danach wie folgt ergänzt: In den im Plangebiet festgesetzten Misch- (MI) und Gewerbegebieten (GE) sind Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe generell unzulässig. Abweichend hiervon können in den im Plangebiet festgesetzten Gewerbegebieten (GE) ausnahmsweise folgende Vergnügungsstätten zugelassen werden: Diskotheken, Tanzlokale/-cafes, Festsäle, Nachtlokale mit kulturellem Schwerpunkt und Varietes. Im Verlaufe des Planaufstellungsverfahrens hatte die Beklagte zur Sicherung der Planung am 4. November 2014 eine Veränderungssperre beschlossen. Bereits am 21. Mai 2013 (Eingang bei der Beklagten) hatte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes zum Verkauf von Waren aller Art, einschließlich Lebensmittel und freiverkäuflichen Arzneimitteln mit einer Verkaufsfläche (laut Stellplatznachweis) von 799,83 m² und 145 Stellplätzen bei einer Grundfläche von 1.700 m² zu der Frage beantragt: „Kann der Neubau einer Einzelhandelsfiliale in der dargestellten Form genehmigt werden?“. Mit Bescheid vom 30. Juli 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das geplante Vorhaben widerspreche den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 321, 1. Ergänzung. Danach seien auf dem Vorhabengrundstück Einzelhandelsbetriebe unzulässig; Gründe für eine Befreiung lägen nicht vor. Am 19. August 2013 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Die Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321 seien unwirksam, weil diese nicht auf einer wirksamen Grundlage beruhe. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass im Bebauungsplan Nr. 321 in seiner ursprünglichen Fassung den Kern der Abwägung betreffende Unbestimmtheiten enthalten seien. Neben einer Bestimmung zum Abbruch bestehender Gebäude und zur Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, Empfehlungen zu baulichen Lärmschutzmaßnahmen auszusprechen, sei die Regelung rechtswidrig, dass im Gewerbegebiet nur solche Betriebe zulässig seien, deren Lärmemissionen gemessen an der südlichen Grenze der an der U. Straße gelegenen Wohnbauflächen bestimmte Werte nicht überschritten. Es sei schon unklar, welche Fläche als Gewerbegebiet nördlich der N1. Straße zu qualifizieren sei. Ferner handele es sich um einen nach der Rechtsprechung unzulässigen „Zaunwert“, der einen unbestimmten Summenpegel festsetze. Schließlich sei auch die Wohnbaufläche, die geschützt werden solle, nicht ausreichend bestimmt. Die Unwirksamkeit der Regelung zum Immissionsschutz bedinge die Unwirksamkeit des gesamten Plans. Denn es sei kaum anzunehmen, dass der Plangeber in unmittelbarer Nähe zu Wohnbaugrundstücken ein unbeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt hätte. Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 321 in der Fassung der ersten Ergänzung sei das beantragte Vorhaben unabhängig davon zulässig, ob sich dann die Zulässigkeit nach den Vorgaben des Durchführungsplans Nr. 161 richte oder nach § 34 BauGB. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2013 zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Bebauung des Grundstückes T.----straße , Gemarkung W. , Flur 8, Flurstücke 2013, 3001 und 3004 (Neubau einer Einzelhandelsfiliale mit einer Fläche von 799 m²) zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis unmittelbar zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 321, 2. Ergänzung „Gewerbegebiet C. -Nord“ verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist von der Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans Nr. 321 ausgegangen und hat im Wesentlichen vorgetragen: Die textliche Festsetzung zum Abriss bestehender Gebäude stelle lediglich klar, dass über den reinen Bestandsschutz hinaus aus dem Bestand keine Rechte entstünden. Die Festsetzung zur Empfehlung der Baugenehmigungsbehörde, bauliche Vorkehrungen des Schallschutzes zu treffen, enthalte ebenfalls bloß einen Hinweis. Die Festsetzung zum Immissionsschutz betreffend das Gewerbegebiet nördlich der N1. Straße finde ihre Grundlage in § 8 Abs. 4 BauNVO in der Fassung vom 26. November 1968. Sie sei dahin zu verstehen, dass maßgeblicher Immissionspunkt für das jeweilige Vorhaben die nächstgelegene südliche Grenze der Wohnbaufläche, also in der Regel die Gartengrenze sei. Die Lösung eines möglichen Konfliktes zwischen dem vorhandenen Gewerbegebiet und der Wohnbebauung weiter nördlich sei kein Grund für die Änderung des Durchführungsplans Nr. 161 gewesen, die mit dem Bebauungsplan Nr. 321 verbunden gewesen sei. Vielmehr seien besondere Umplanungen im Bereich der Erschließungsstraßen und der Gleisführung einer Straßenbahn erforderlich gewesen. Die Festsetzung der jeweils zulässigen Lärmimmissionen hätte auch im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens getroffen werden können. Auf jeden Fall wäre ein Gewerbegebiet auch dann festgesetzt worden, wenn man den Bedenken gegen den Zaunwert gefolgt wäre. Mit am 8. April 2016 verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stünden jedenfalls die Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss durch die 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321 entgegen. Gegen die Regelung des Einzelhandelsausschlusses bestünden für sich genommen keine Bedenken. Auch fehle es dem 1. Ergänzungsbebauungsplan mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht an einer Grundlage. Dies gelte unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. 321 wirksam sei. Denn der Bebauungsplan Nr. 161, der nach der Begründung der Entscheidungsvorlage durch den Bebauungsplan Nr. 321 geändert werden sollte, würde im Fall einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 321 wieder aufleben. Der Durchführungs- (später Bebauungs-)Plan Nr. 161 weise für die Gewerbegebietsflächen des späteren Bebauungsplans Nr. 321 ebenfalls Gewerbegebiet aus und sei mithin tauglicher Gegenstand für die Ergänzung um einen Einzelhandelsausschluss. Der Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Jedenfalls sei bis zum Erlass der Veränderungssperre kein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids gegeben gewesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Die Festsetzungen der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321 zum Einzelhandelsausschluss könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da bereits der Ursprungsbebauungsplan unwirksam sei. Zweifelhaft seien bereits die Festsetzungen zum Abbruch bestehender Gebäude und zur schriftlichen Empfehlung der Baugenehmigungsbehörde zum Schallschutz. Jedenfalls entbehre die weitere Festsetzung zum Schallschutz in dem Gewerbegebiet nördlich der N1. Straße einer Rechtsgrundlage, weil es sich bei ihr um die Festsetzung eines sog. „Zaunwertes“ handele. Zudem sei die Festsetzung völlig unbestimmt. Unklar sei schon, welche Flächen als „Gewerbegebiet nördlich der N. Straße“ zu qualifizieren seien. Die N1. Straße beginne abzweigend von der Werner-W1. -Straße und verlaufe dann in gerader Linie östlich. Von dort knicke sie in südlicher Richtung ab, um dann wieder in westlicher Richtung bis zur T.----straße zu verlaufen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Festsetzungen gehöre auch der Bereich östlich der T.----straße zu dem vorgenannten „eingeschränkten Gewerbegebiet". Dies könne jedoch deshalb fraglich sein, weil dieser Bereich in größerer Entfernung zu der vorgenannten Wohnbaufläche liege. Auch bleibe unklar, wo genau die „südliche Grenze der an der U. Straße gelegenen Wohnbaufläche" liege. So sei nicht klar, ob hiermit die südliche Grenze des Wohngebiets gemeint sei oder die südlichen Gebäudeumfassungswände der Wohngebäude. Ebenso bleibe unklar, ob hiervon auch der Bereich südlich der O.----straße erfasst werden solle. Zudem sei offen, wie es sich auswirken würde, wenn nach Inkrafttreten des Bebauungsplans weitere Gebäude südlich der U. Straße errichtet würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nur dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibe (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen sei, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Mit der vorgenannten Sicherheit sei kaum anzunehmen, dass der Plangeber in unmittelbarer Nähe zu Wohnbaugrundstücken ein unbeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt hätte. Gerade der Umstand, dass zum Schutz der Wohnbevölkerung derartige Festsetzungen getroffen worden seien, lasse das Gegenteil vermuten. Mit der Unwirksamkeit des Ausgangsplans ginge die 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321 ins Leere. Bei ihr handele es sich um eine sogenannte unselbständige Änderung des Bebauungsplans, denn sie beschränke sich auf Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss, die auf den Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans aufbauten. Ein Rückbezug des Einzelhandelsausschlusses auf die Gebietsfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 161 scheide aus, weil es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 321 um einen selbständigen Bebauungsplan handele. Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 321 (inkl. der ersten Ergänzung) sei das beantragte Vorhaben unabhängig davon zulässig, ob sich dann die Zulässigkeit nach den Vorgaben des Durchführungsplans Nr. 161 „Großgewerbegebiet Flugplatz" oder nach § 34 BauGB richte. Soweit es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 161 „Großgewerbegebiet Flugplatz" um einen nach § 173 Abs. 3 BauGB übergeleiteten Bebauungsplan handele, seien in diesem Gebiet alle Anlagen zulässig, die (wohl) in § 7 Abs. 1 B 3. e der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E. vom 1. April 1939 genannt seien. Soweit der vorgenannte Durchführungsplan aufgrund der im Plangebiet tatsächlich entstandenen Nutzungen funktionslos geworden (z. B. betreffend die festgesetzten Verkehrsflächen auf ihrem Grundstück bzw. den Nachbargrundstücken) oder aus anderen Gründen unwirksam sei, richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Insoweit gelte Folgendes: Unabhängig von der Frage, ob sich in der näheren Umgebung neben den gewerblichen Nutzungen auch industriegebietspflichtige Vorhaben befänden und ob in diesem Gebiet auch Wohngebäude vorhanden seien, die keinem Betrieb rechtlich zugeordnet seien, entspreche das Baugebiet keinem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung, weil sich mit dem Q. -Einrichtungshaus sowie dem Rewe-Vollsortimentermarkt zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks befänden. Bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb stehe einer Qualifizierung der näheren Umgebung als Gewerbe-/Industriegebiet entgegen. Vorliegend bestünden zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe, die somit auch nicht als Fremdkörper/Ausreißer qualifiziert werden könnten. Im Hinblick auf diese großflächigen Vorbilder füge sich das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhaben sei unter diesem Gesichtspunkt insgesamt bauplanungsrechtlich zulässig. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, die streitgegenständliche Bauvoranfrage zu beschränken und die Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB genüge, auszuklammern. Die Beklagte hat sich damit einverstanden erklärt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochten Urteils des Verwaltungsgerichts E. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. Juli 2013 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück T.----straße (Gemarkung W. , Flur 8, Flurstücke 2013, 3001 und 3004) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Dem Vorhaben stehe die am 20. März 1996 beschlossene 1. Ergänzung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 321 entgegen. Der Ausgangsbebauungsplan Nr. 321 sei wirksam. Insbesondere seien seine Festsetzungen hinreichend bestimmt. Das gelte auch für die Festsetzungen zum Immissionsschutz. Der räumliche Bezug der Festsetzung sei eindeutig. Durch die Formulierung „in dem Gewerbegebiet nördlich der N. Straße“ sei klar bestimmt, dass die Festsetzung für das Gewerbegebiet (Einzahl) nördlich der N1. Straße gelte, und damit nicht „zwischen“ Teilabschnitten der N1. Straße. In der Begründung zum Bebauungsplan werde unter Punkt 4.073 „Gewerbegebiete“ erläutert, dass die einschränkende Festsetzung des Gewerbegebiets für das Gebiet nördlich der N1. Straße zwischen Straßenbahnlinie nach F. und der öffentlichen Grünverbindung erfolge. Der Begriff der Wohnbaufläche sei ausreichend bestimmt. Er sei in § 1 Abs. 1 BauNVO aufgeführt als Kategorie einer Baufläche. Für den Bereich südlich der U. Straße, auf den sich die Festsetzung beziehe, habe bei Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 321 kein Bebauungsplan existiert, der ein Baugebiet festgesetzt habe. Daher sei auf die Benennung einer Baufläche zurückgegriffen worden, entsprechend dem seit 1974 wirksamen Flächennutzungsplan, der für diesen Bereich „Wohnbaufläche“ darstelle. Da es sich bei der Wohnbaufläche um eine Baufläche entsprechend der Baunutzungsverordnung handele, umschließe sie die gesamte Fläche, die zu dieser Nutzungsart gehöre, also auch die zugehörigen Freiflächen. Der Lärmwert sei damit eindeutig nicht erst an der Gebäudeaußenwand oder davor erforderlich, sondern bereits an der südlichen Grenze der Wohnbaufläche einzuhalten, also in der Regel an der Gartengrenze. Der Bebauungsplan habe mit dieser Festsetzung auch die Freibereiche der Wohnhäuser und den gesamten Schutz der gesunden Wohnverhältnisse im Blick gehabt. Eine neue Wohnbebauung innerhalb der zugehörigen Freiflächen sei erfasst. Neue Wohnbauflächen seien südlich der U. Straße nicht zu erwarten, da diese in die festgesetzte Waldfläche eingreifen würden. Eine Unwirksamkeit der Festsetzung zum Immissionsschutz begründete im Übrigen nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ergäben auch ohne die Immissionsschutzwerte eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Es verbliebe bei der Festsetzung eines räumlich abgrenzbaren Gewerbegebiets. Die Festsetzung des Gewerbegebiets wäre auch ohne Immissionsschutzwerte geeignet, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben im Plangebiet zu steuern. Die Annahme einer Teilunwirksamkeit würde dem hypothetisch zu ermittelnden Willen des Plangebers am besten entsprechen. Der Bebauungsplan Nr. 321 sei zu Beginn als erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 161 aufgestellt worden, der bereits Gewerbegebiete ausgewiesen habe. Es seien Umplanungen, insbesondere bei den Erschließungsstraßen sowie eine neue Gleisführung der Straßenbahn durch das Gewerbegebiet erforderlich geworden. Die Lösung eines möglichen Konfliktes zwischen dem vorhandenen Gewerbegebiet an der N1. Straße und der Wohnbebauung an der U. Straße habe nicht zu den Gründen für die Bebauungsplanänderung gehört. Die Festsetzung der Lärmgrenzwerte betreffe keine zentrale Frage der originären Gesamtplanung. Die an das Gewerbegebiet nördlich der N1. Straße angrenzenden Bereiche seien nicht schutzlos gestellt. Den angrenzenden Bereichen komme zumindest ein Schutzniveau zugute, welches ihrer bauplanungsrechtlichen Gebietseinstufung entspreche. Dies ergebe sich aus der TA Lärm bzw. der ihr seinerzeit vorausgehenden DIN 18005. Bei einer unterstellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 321 lebten die Regelungen des Bebauungsplans Nr. 161 wieder auf. An diese könnte der Einzelhandelsausschluss der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321 anknüpfen. Dies ergebe sich aus einer Besonderheit der Planhistorie. Es sei nicht darum gegangen, die Festsetzung von Gewerbegebieten neu in die Abwägung einzustellen. In Anwendung des Bebauungsplans Nr. 161 sei das Vorhaben ebenfalls unzulässig. Er setze über das Vorhabengrundstück eine öffentliche Verkehrsfläche fest, und auf der verbleibenden als Gewerbegebiet festgesetzten Fläche sei das Vorhaben nicht mehr zu realisieren. Der Bebauungsplan Nr. 161 sei auch nicht funktionslos geworden. Allerdings sei die Planurkunde mit dem Hinweis versehen worden, dass Wirksamkeitsbedenken veranlasst seien. Dies sei im Nachgang eines gerichtlichen Verfahrens aus dem Jahr 1990 erfolgt, in dem für einen anderen Durchführungsplan ein Bekanntmachungsmangel festgestellt worden sei. Die Vorsitzende als Berichterstatterin hat am 14. März 2018 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 9 A 912/16, welches die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer großflächigen Aldi-Filiale auf dem Vorhabengrundstück betrifft, sowie auf den Inhalt der in den genannten Verfahren beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig, namentlich rechtzeitig nach erfolgter Zulassung durch den erkennenden Senat begründet worden. Sie ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Verpflichtungsbegehren ist unbegründet. Die Klägerin hat – abgestellt auf die insoweit maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 21. Mai 2013 in der Fassung der nachgereichten Bauvorlagen sowie der in der mündlichen Verhandlung erklärten Beschränkung. Gemäß § 71 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben, soweit es zur Überprüfung gestellt wurde, öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Daran fehlt es hier. Denn dem Vorhaben stehen nach § 30 Abs. 1 BauGB die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 321 zur Art der baulichen Nutzung entgegen. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück ein Gewerbegebiet fest, in dem auf der Grundlage der vom Rat der Beklagten am 20. März 1996 beschlossenen 1. Ergänzung der textlichen Festsetzungen Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die in den textlichen Festsetzungen geregelten Ausnahmen erfassen keinen Einzelhandel, wie er hier in Rede steht. Der Bebauungsplan Nr. 321 in der Fassung der 1. Ergänzung der textlichen Festsetzungen kann – jedenfalls für das Vorhabengrundstück – weiterhin Geltung beanspruchen. 1. Die Regelungen des Einzelhandelsausschlusses durch die 1. Ergänzung der textlichen Festsetzungen weisen für sich betrachtet keine durchgreifenden Wirksamkeitsmängel auf. Formelle oder materielle Mängel, die heute noch beachtlich wären, werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem Einzelhandelsausschluss fehlt es insbesondere nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - und - 4 CN 6.11 -, jeweils juris Rn. 9. Gemessen an diesen Maßstäben ist der geregelte Einzelhandelsausschluss städtebaulich erforderlich. Die Planbegründung nimmt Bezug auf das damalige Zentrenkonzept der Beklagten. Dieses sehe vor, die an sich in einem Gewerbegebiet zulässige Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben oder Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben großflächiger Art auszuschließen. Das diene der im Konzept angestrebten Konzentrationsstrategie, nämlich der Stärkung und Unterstützung leistungsfähiger Zentren. Planungsziel sei die Vermeidung negativer Entwicklungen zu Lasten der im Zentrenkonzept aufgeführten Stadtteilzentren. Dies gelte namentlich auch für die Überplanung bestehender großflächiger Einzelhandelsbetriebe, wie sie im Plangebiet mehrfach vorhanden seien. Diese bildeten zusammen eine der Schwellenlagen, wie sie im Zentrenkonzept aufgeführt seien. Nach diesem Konzept sollten die vorhandenen Schwellenlagen eingefroren und ggfs. künftig abgebaut werden. Weiterhin solle auch der nicht großflächige Einzelhandel eingeschränkt werden, um die gewachsene Struktur der Gewerbegebiete als Standort für Handwerksbetriebe und produzierendes Gewerbe zu erhalten. In der Abwägung der im Rahmen der Offenlage eingegangenen Einwendungen, die eine Absicherung vorhandener oder - wie seitens des Eigentümers des Grundstückes T.----straße 12 vorgebracht - die Entwicklung neuer Einzelhandelsbetriebe betrafen, sind diese Aspekte ausweislich der Ratsvorlage Nr. 2196/96 zum Satzungsbeschluss vertieft worden. Die tatsächliche Entwicklung zeige, dass gerade in Gewerbegebieten dieses Planbereichs bei Geschäftsaufgaben bisheriger Handwerks- und Produktionsbetriebe eine Umwandlung in Einzelhandelsnutzungen angestrebt werde und damit die Gefahr der Agglomeration von Einzelhandel auf den aufgegebenen Flächen wachse, so dass das benachbarte V. Mittelzentrum und das Nahbereichszentrum C. zunehmend geschädigt würden. Die Regelungen zum Einzelhandelsausschluss sind - auch soweit es um die ausnahmsweise Zulässigkeit von sog. Annexhandel geht - hinreichend bestimmt. Weiterhin beachtliche Mängel in der Abwägung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere spricht nichts für einen beachtlichen Fehler im Abwägungsergebnis, der möglicherweise auch nach Maßgabe des gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB anzuwendenden § 215 Nr. 2 BauGB in der ab dem 1. Juli 1987 gültigen (alten) Fassung (a. F.) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) ohne Rüge beachtlich geblieben sein könnte, auch wenn in jener Vorschrift nicht zwischen einem Fehler im Abwägungsvorgang und einem solchen des Abwägungsergebnisses unterschieden wird. Vgl. zur Problemstellung: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, BRS 64 Nr. 57 = juris Rn. 7, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris, m. w. N. Die Bekanntmachung der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321, deren Wirksamkeit nicht in Frage steht, enthält eine ordnungsgemäße Belehrung über das Rügeerfordernis nach § 215 BauGB a. F. Ein Fehler des Abwägungsergebnisses liegt nur dann vor, wenn ein Abwägungsfehler zu einem schlechthin unvertretbaren Planinhalt führt, mit anderen Worten, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte. Vgl. zum Abwägungsausfall: BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = juris Rn. 22. Davon ist hier nicht auszugehen. Das gilt unbeschadet der Bestandsinteressen der bei Erlass der Satzung im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe. Die Planbegründung und Abwägung setzten sich mit diesen im Einzelnen auseinander. Hinsichtlich der im südöstlichen Plangebiet vorhandenen Betriebe (Möbelmarkt, Lebensmittelmarkt und Baumarkt) erläutert sie nachvollziehbar, dass diese eine städtebaulich unerwünschte Schwellenlage im Verhältnis zu den vorhandenen Versorgungszentren bildeten. Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand des Ortsteils C. und westlich der Autobahn A 57 mit Anschluss zur Nordtangente und Autobahn. Am Nordrand des Plangebiets schließt sich das Wohngebiet „H. “ an. Mit der Entscheidung, diese Schwellenlage „einzufrieren“, um langfristig einen Abbau zugunsten der im Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Zentren zu erreichen und weitere Flächen für das produzierende Gewerbe und für Handwerksbetriebe in Aussicht zu stellen, sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten nicht schon überschritten gewesen. Dies gilt auch, soweit die Beklagte Ausnahmen für sog. Annexhandel sowie für die sog. „Großen Vier“ Fachmärkte - Baumärkte, Gartencenter, Möbelmärkte und Autoverkaufsmärkte - zulässt. Denn deren Kerngeschäft betrifft Waren, die üblicherweise nicht verbrauchernah und nicht in den zu schützenden zentralen Versorgungsbereichen angeboten werden, vgl. Ziegler in: Brügelmann, BauGB-Kommentar, Bd. 6 (Stand der Bearbeitung September 2012), § 11 BauNVO Rn. 210; für Baustoffhandel, Büromöbel, Kraftfahrzeughandel, Gartenbedarf: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = juris Rn. 11, was die Beklagte in der Abwägung der Einwendungen im Einzelnen erläutert hat (Ratsvorlage Nr. 2196/96 Bl. 11). Hinsichtlich der Nutzungsinteressen betreffend das Vorhabengrundstück bzw. das benachbarte Grundstück T.----straße 12 gilt Entsprechendes. Auch soweit der Eigentümer im Aufstellungsverfahren auf seine Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung eines Aldi-Marktes und eines Büromöbel-Fachmarktes abgestellt hatte, sind relevante Abwägungsdefizite nicht zu erkennen. Den entsprechenden Eigentümereinwendungen ist der Rat der Beklagten im Rahmen der Abwägung nicht gefolgt. Er hat vielmehr - wie bereits ausgeführt - das Interesse daran hervorgehoben, das Gewerbegebiet für produzierendes Gewerbe und Handwerksbetriebe vorzuhalten und Funktionsstörungen der Zentren durch Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebieten zu vermeiden, und dieses städtebaulich legitime Interesse gegenüber den gegenläufigen Eigentümerinteressen höher bewertet (vgl. dazu Ratsvorlage Nr. 2196/96, dort S. 8). Dafür, dass die Planung insoweit schlechterdings kein gerechtes Abwägungsergebnis bilden konnte, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. 2. Der Einzelhandelsausschluss ist für das Vorhabengrundstück nicht deshalb unwirksam, weil der Bebauungsplan Nr. 321 in seiner Ursprungsfassung nicht wirksam in Kraft getreten wäre oder seine Wirksamkeit nachträglich weggefallen wäre. 2.1 Allerdings besteht zwischen dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 321 und dem Satzungsbeschluss über seine 1. Ergänzung ein Rechtmäßigkeitszusammenhang, der die Wirksamkeit der 1. Ergänzung von der Wirksamkeit des Ausgangsplans abhängig macht (a). Ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis besteht demgegenüber nicht zwischen dem Bebauungsplan Nr. 321 und dem Durchführungsplan Nr. 161, so dass es einer weiteren Prüfung seiner Wirksamkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht bedarf (b). 2.1 a) Die Wirksamkeit einer ursprünglichen Satzung über einen Bebauungsplan ist Vorfrage für die Wirksamkeit der Änderungssatzung, wenn zwischen den Satzungen ein Rechtmäßigkeitszusammenhang besteht. Die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht. Ob sich die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auf nachfolgende Satzungen zur Änderung des Bebauungsplans erstreckt, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem Ursprungsplan verselbständigt ist. Werden etwa sämtliche Festsetzungen im Zuge der Änderung durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein Fortwirken alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erscheint. Werden demgegenüber bei Fortbestehen der Ursprungsplanung im Übrigen nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht bezüglich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. Dann kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden. Dies schließt entsprechend den Grundsätzen der Teilnichtigkeit eine verbleibende alleinige Gültigkeit der Änderungsplanung aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BVerwGE 110, 193 = BRS 62 Nr. 44 = juris Rn. 16, 18 und 21, und Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 27/03.NE -, BRS 70 Nr. 57 = juris Rn. 71 und 73. So liegt der Fall in Bezug auf das Verhältnis des Bebauungsplans Nr. 321 zu seiner 1. Ergänzung. Diese schafft im Plangebiet keine neue, von der Ausgangsplanung losgelöste städtebauliche Ordnung. Der Ursprungsplan wird lediglich um einen zu der Gewerbegebietsfestsetzung hinzutretenden Einzelhandelsausschluss ergänzt. Seine Festsetzungen im Übrigen bleiben mit der Folge unangetastet, dass eine Unwirksamkeit des Ursprungsplans den Änderungsplan infiziert. 2.1 b) Anderes gilt für das Verhältnis des Bebauungsplans Nr. 321 zu dem Durchführungsplan Nr. 161. Sie bilden keine untrennbare Einheit, auch nicht in Bezug auf die Gebietsfestsetzungen. Eine solche Einheit lässt sich nicht schon aus dem Untertitel der Planbezeichnung ableiten: „1. Änderung des Durchführungsplans Nr. 161 - Großgewerbegebiet Flugplatz“. Denn der Bebauungsplan Nr. 321 stellte ohne Zweifel gemessen an den oben ausgeführten Kriterien eine selbständige Planung dar, deren Wirksamkeit nicht von der Wirksamkeit des Ausgangsplans abhängen sollte. Dass eine gänzliche Neukonzeption gewollt war, erschließt sich auch aus der textlichen Festsetzung, wonach die von den Ausweisungen dieses Bebauungsplans abweichenden Festsetzungen u. a. des Durchführungsplans Nr. 161 mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans aufgehoben sind. Dessen Wirksamkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ist also nicht zugleich Wirksamkeitsvoraussetzung für den Bebauungsplans Nr. 321. 2.2 Die von der Klägerin angeführten rechtlichen Bedenken gegen einzelne textliche Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 321 in seiner Ursprungsfassung begründen nicht dessen Unwirksamkeit im Ganzen; die Festsetzungen für das Vorhabengrundstück zur Art der baulichen Nutzungen bleiben davon unberührt. Weitere durchgreifende Mängel sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (dazu 2.3). 2.2 a) Hinsichtlich der unter der Überschrift „Textliche Festsetzungen“ auf der Planurkunde enthaltenen Aussage zum Abriss von Gebäuden bei wesentlichem Um- oder Ausbau des Gebäudes oder bei der Errichtung eines Neubaus auf gleichem Grundstück, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass diese – auch aus Sicht des Satzungsbeschlusses – ihrem objektiven Aussagegehalt nach nicht auf die Gestaltung der Rechtslage zielt. Vielmehr erschöpft sich die Aussage in dem Hinweis auf die (zutreffend) vorgestellte Rechtslage, wonach der Bestandsschutz für Gebäude, die nicht innerhalb der ausgewiesenen Grenzen überbaubarer Grundstücksflächen liegen, bei wesentlichen Um- oder Ausbauten hinsichtlich ihres Standortes endet, d. h. wenn die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen ist. Bei diesem Verständnis mag die Verortung des Hinweises unter der Überschrift „Textliche Festsetzungen“ irreführend sein; sie bewirkt aber nicht die Unwirksamkeit der Regelungen des Plans im Übrigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte in Kenntnis der Umstände den Bebauungsplan ohne Zuordnung des Hinweises unter die textlichen Festsetzungen erlassen hätte. 2.2 b) Die mit Blick auf die Auflage des Regierungspräsidenten E. zur Genehmigung des Bebauungsplans aufgenommene Ergänzung der textlichen Festsetzungen (vgl. Beschluss des Rates der Beklagten vom 7. März 1975) zur Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, im bauaufsichtlichen Verfahren ( bei baulichen Veränderungen) schriftlich ausreichenden Schallschutz zu empfehlen, beansprucht bei der gebotenen planerhaltenden Auslegung ebenfalls keinen Festsetzungscharakter. Der Passus ist Teil der Auflage zur Genehmigung des Bebauungsplans durch den Regierungspräsidenten E. : Das bereits bebaute Gebiet östlich der Autobahn werde von Verkehrslärm betroffen. Aus diesem Grund sei dieses Baugebiet nach § 9 Abs. 3 BBauG als lärmbelastete Fläche zu kennzeichnen. Die Baugenehmigungsbehörde habe den Bauherren im baulichen Verfahren (bei baulichen Veränderungen) schriftlich zu empfehlen, bauliche Vorkehrungen zu treffen, die einen ausreichenden Schallschutz gewährleisteten. Aus Sicht des Regierungspräsidenten E. sollte über diese Auflage gewährleistet werden, dass entsprechende Empfehlungen ausgesprochen werden. Die so verstandene Auflage zielte auf eine Erinnerung an die Prüfungspflicht, ob trotz des Straßenverkehrslärms gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können. Im Übrigen führten mögliche Unzulänglichkeiten unter Anwendung der noch darzustellenden einschlägigen rechtlichen Maßstäbe allenfalls zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans bezogen auf jene Regelung, allenfalls aber beschränkt auf die Gebietsausweisung des Kleinsiedlungsgebietes östlich der Autobahn, auf das sich die Wendung ohnehin ersichtlich beschränken sollte. 2.2 c) Die textliche Festsetzung, wonach „in dem Gewerbegebiet nördlich der N1. Straße“ nur solche Betriebe zulässig sind, deren Lärmemissionen gemessen an der südlichen Grenze der an der U. Straße gelegenen Wohnbauflächen tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten, erweist sich zwar als unwirksam (1). Dies berührt indes nicht die Festsetzungen des Plans im Ganzen und erfasst insbesondere nicht die für das Vorhabengrundstück einschlägige Gebietsfestsetzung (2), auf die wiederum der Einzelhandelsausschluss durch die 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321 aufsattelt (3). (1) Die Regelung ist unwirksam, weil sie jedenfalls den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht genügt. Dabei mag dahinstehen, ob es sich bei der Vorgabe nicht ohnehin um einen unzulässigen Summenpegel handelt, der – weil er nicht an das Emissionsverhalten als Eigenschaft des jeweiligen Betriebes anknüpft – einer rechtlichen Grundlage entbehrt, insbesondere nicht auf § 8 Abs. 4 BauNVO (1968) gestützt werden kann. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - NVwZ 2000, 815 = juris Rn. 23, m. w. N. Für die Annahme eines Summenpegels könnte sprechen, dass es in der Begründung heißt, das Gebiet nördlich der N1. Straße zwischen der Straßenbahnlinie nach F. und der öffentlichen Grünverbindung erfahre eine Einschränkung in seiner Nutzung derart, dass die von den vorhandenen bzw. noch anzusiedelnden Betrieben ausgehenden Lärmemissionen gemessen an der südlichen Grenze der Wohnbaufläche tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten. Insbesondere die Einbeziehung der vorhandenen Betriebe legt die Vorstellung eines Summenpegels als Obergrenze nahe, die nur den von allen Betrieben und Anlagen im Gewerbegebiet ausgehenden Geräuschen in Summation zugebilligt werden sollte. Andererseits lässt sich der genannte Schallleistungspegel in Anknüpfung an den Wortlaut der textlichen Festsetzung selbst und das Gebot planerhaltender Auslegung dahin verstehen, dass keine Gesamtobergrenze statuiert werden sollte, sondern eine Obergrenze für den jeweils einzelnen Betrieb. Danach wäre ein nach § 8 BauNVO1968 in einem Gewerbegebiet allgemein zulässiger Betriebe (nur) zulässig, sofern dessen Emissionen (einzeln) an der genannten Grenze den Schallleistungspegel einhalten. Bei diesem Verständnis würde das Emissionsverhalten der jeweiligen Anlage bzw. des jeweiligen Betriebs als „Eigenschaft“ bestimmt und diente die Bezeichnung der Grenzlinie lediglich der Bestimmung des maßgeblichen Emissionsortes. Die Summe der von den einzelnen Betrieben ausgehenden Emissionen könnte dann aber oberhalb der festgesetzten Werte liegen, vgl. zu einem solchen Fall: OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 - juris, was wiederum Zweifel an der Wirksamkeit des damit beabsichtigten Imissionsschutzinstrumentariums weckt. Jedenfalls handelte es sich dann aber um eine Art (verkürzter) immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel, dessen Wirksamkeit aus Gründen der Bestimmtheit besonderen Anforderungen an die Klarheit unterliegt, wie sich das geforderte Emissionsverhalten als Eigenschaft des jeweiligen Betriebes i. S. d. § 8 Abs. 4 BauNVO (1968) im Einzelnen definiert. Um den mit der Festsetzung der Emissionskontingente bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb ‑ beziehungsweise die hier in Rede stehende Nutzung ‑ das jeweils zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 108; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. April 2010 ‑ 10 A 2.07 ‑, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. März 2005 ‑ 8 S 595/04 ‑, BRS 69 Nr. 39 = juris Rn. 42. Daran fehlt es jedenfalls. Insbesondere ist schon das Verfahren nicht hinreichend bestimmt, nach dem das Emissionsverhalten berechnet werden soll. Vgl. dazu: Bay.VGH, Urteil vom 8. November 1993 - 14 N 91.1809 -, juris Rn. 27. Im Übrigen sind mit dem Verweis auf die südliche Grenze der an der U. Straße gelegenen Wohnbauflächen keine hinreichend konkreten Bezugspunkte für das Emissionsverhalten benannt. Dass damit ein Rückbezug auf die Grenzen der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbauflächen gewollt war, lässt sich der Planbegründung wie auch den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen. Er erschiene auch nicht unproblematisch, weil Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht auf eine parzellenscharfe Festlegung ausgerichtet sind und auch die Beklagte selbst nur davon spricht, dass die Wohnbaufläche „regelmäßig“ an der Gartengrenze der nördlich der aufgeforsteten Fläche befindlichen Wohnbebauung enden werde. Problematisch erscheint auch, dass die Regelung ohne weitere Begründung für die nördlichen Gewerbegebietsflächen, die als eingeschränkt gekennzeichnet sind, gleichermaßen gilt; eine echte Gliederung findet danach nicht statt. Vgl. zur Problemlage im Zusammenhang mit der Festsetzung von Lärmemissionskontingenten: BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 - BauR 2018, 623 = juris Rn. 15, und vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, juris Rn. 5; OVG NRW; Urteil vom 27. November 2014 - 7 D 25/13.NE -, juris Rn. 39, m. w. N. Auf welche festgesetzten Gewerbegebietsflächen sich die Vorgaben beziehen, unterliegt demgegenüber keinen Zweifeln. Die Regelung korrespondiert mit den Zusätzen auf den zeichnerischen Festsetzungen und der Unterschrift unter den beiden „GE“-Ausweisungen nördlich der N1. Straße „Einschränkungen gemäß § 8 Abs. 4 BauNVO (siehe text. Festsetzungen)“. Erfasst ist danach nicht nur das in der Planbegründung ausdrücklich erwähnte Gebiet zwischen der Straßenbahnlinie nach F. und der öffentlichen Grünwegeverbindung, sondern auch das Gebiet westlich der Straßenbahnlinie, das in vergleichbarer Nähe zu einer vorhandenen Wohnbebauung südlich der U. Straße liegt. Dass dies auch vom Willen des Plangebers gedeckt wird, zeigt nicht zuletzt die Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemachten Lärmschutzbelange betreffend die Bebauung der nördlich der projektierten N1. Straße gelegenen Parzelle 1870. Diese hebt hervor, die für das Grundstück festgesetzte Beschränkung sei Grundlage der Beurteilung des für das Baugrundstück gestellten Bauantrags. (2) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen zur Beschränkung der Gewerbegebiete nördlich der N1. Straße führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Danach ist ein Bebauungsplan insbesondere dann unwirksam, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht, und die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt derart trifft, dass nur noch ein Planungstorso übrig bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 27. Weil die Gemeinde mit der Gebietsfestsetzung die planerische Grundaussage trifft, in welcher Weise sich die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet vollziehen soll, gehen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung jedenfalls in detaillierten Bebauungsplänen nach § 30 Abs. 1 BauGB allen anderen Festsetzungen vor. Erweist sich die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so erfasst die Nichtigkeit dieser Festsetzung regelmäßig alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 27, und Beschluss vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 LS 3 = juris Rn. 12. Dieser Zusammenhang gilt allerdings vornehmlich für Festsetzungen, die sich auf ein und dieselbe Fläche beziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 4 BN 42.13 -, juris Rn. 17. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die bloße Möglichkeit, dass die Gemeinde sich für eine eingeschränkte Planung hätte entscheiden können, nicht ausreicht. Vielmehr muss mit Sicherheit angenommen werden können, die Gemeinde wäre nach ihrem mutmaßlichen Willen in Kenntnis, dass die fraglichen Festsetzungen nicht rechtswirksam getroffen werden könnten, entsprechend verfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 30; Beschlüsse vom 10. Juli 2014 – 4 BNH 42.13 -, juris Rn. 15 und vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5. Die Teilunwirksamkeit stellt insoweit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme zur Gesamtunwirksamkeit dar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620 juris Rn. 18, und vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 27. Solche besonderen Umstände liegen hier in Bezug auf die textliche Festsetzung zur Beschränkung der zeichnerisch näher gekennzeichneten Gewerbegebiete nördlich der N1. Straße vor. Deren Rechtswidrigkeit mag die Gebietsfestsetzung, auf die sie sich bezieht, infizieren (a). Die Festsetzungen für das Plangebiet im Übrigen, namentlich die anschließenden Festsetzungen von Verkehrsflächen und die Festsetzung weiter Teile des übrigen Plangebiets als Gewerbegebiet, sind davon aber jedenfalls unberührt geblieben (b). (a) Die Rechtswidrigkeit der textlichen Festsetzung zum Emissionsverhalten infiziert allenfalls die entsprechend gekennzeichneten Gewerbegebietsflächen. Zwar mag auch für diesen Bereich des Bebauungsplans eine Gewerbegebietsausweisung ohne Einschränkung noch eine städtebaulich sinnvolle Ordnung begründen. Insbesondere spricht angesichts der Freifläche zwischen Gewerbegebiet und Wohnbebauung in der H. , der entsprechenden Vorbelastung derselben durch die bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen Betriebe und der im Durchführungsplan Nr. 161 getroffenen Gebietsausweisung nichts Greifbares dafür, dass hier die Festsetzung uneingeschränkter Gewerbegebietsflächen und eine Verlagerung der Konfliktlösung in das Genehmigungsverfahren von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Fraglich bleibt indes, ob die Beklagte mit Sicherheit in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der getroffenen Festsetzung ein uneingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt hätte. Schließlich diente die Beschränkung ausdrücklich der Lösung eines gesehenen Lärmschutzkonflikts auf planerischer Ebene, etwa hinsichtlich des Ansiedlungswunsches für die noch unbebaute Parzelle 1870. So verweist die Abwägung der im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwände darauf, dass die Parzelle an eine Firma verkauft worden sei, von der angenommen werden könne, dass sie den Festsetzungen des Bebauungsplans Rechnung tragen werde. Auch findet sich in den Aufstellungsvorgängen zu den Hintergründen der Planung die Erläuterung, dass im Gewerbegebiet die Ausweisung der gewerblichen Nutzung nach dem Durchführungsplan Nr. 161 unberührt bleiben solle. Lediglich werde die Gewerbezone nördlich der N1. Straße bis zu der Aufforstung aufgrund von Einsprüchen des Gewerbeaufsichtsamtes im Hinblick auf nördlich angrenzende Wohnbebauung mit einer Beschränkung gemäß Baunutzungsverordnung gegliedert (Vorlage an den Planungsausschuss für eine Sitzung am 22. Januar 1969). (b) Dies bedurfte hier indes keiner abschließenden Klärung, weil aus der Unwirksamkeit der Gewerbegebietsfestsetzung nördlich der N1. Straße jedenfalls nicht die Unwirksamkeit des gesamten Plans resultiert. Es ergeben sich hinreichend tragfähige Anknüpfungspunkte dafür, dass der Plangeber den Plan mit Sicherheit ausnahmsweise auch ohne eine Überplanung der nördlichen Gewerbegebietsflächen beschlossen hätte. Der Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Die betroffenen Gewerbeflächen liegen nördlich der N1. Straße in ihrem projektierten Verlauf. Sie sind – wie bereits ausgeführt - hinreichend deutlich abgrenzbar durch den Bezug auf die beiden gekennzeichneten zeichnerischen Ausweisungen „GE“. Hiervon ist auch der Plangeber ausgegangen, da die Festsetzungen zum Immissionsschutz von vornherein nur für diesen Bereich gelten sollten. Die Planung des Verlaufs der N1. Straße und der südlich sowie östlich und westlich an diese anschließenden Festsetzungen zu Baugebieten und Verkehrsflächen ergeben auch für sich betrachtet (noch) eine städtebaulich sinnvolle Ordnung. Eine Trennung erscheint danach durchaus organisch. Die Gewerbeflächen mussten sich der Beklagten nicht etwa als ein planerisch notwendig einheitlich zu entwickelndes Gebiet darstellen. Der Planung liegt auch kein – untrennbar – einheitliches planerisches Gesamtkonzept der Beklagten zugrunde, das zur Folge hätte, dass mit einer räumlichen Aufteilung und Zurückstellung der Überplanung der Gewerbeflächen nördlich der N1. Straße von vornherein die Zielsetzung der Planung in Frage gestellt wäre. Dabei ist insbesondere einzustellen, dass die Überplanung der nördlich der N. Straße gelegenen Gewerbeflächen und die Lösung eines möglichen Konflikts zwischen dem vorhandenen Gewerbegebiet an der N1. Straße und der Wohnbebauung an der U. Straße nicht zu den anlassgebenden Gründen für die Änderung der für das Plangebiet Geltung beanspruchenden planerischen Festsetzungen u. a. des Durchführungsplans Nr. 161 zählten. Vielmehr ging es in erster Linie darum, das Gebiet südlich/östlich der N1. Straße und dessen Erschließung neu zu konzipieren. Anlass für eine entsprechende Neuausrichtung der Grundstücksverhältnisse nördlich der projektierten N1. Straße bestand demgegenüber nicht, zumal diese kleinteiligeren Grundstücke im Wesentlichen bereits bebaut waren und gewerblich genutzt wurden. Den Schwerpunkt der Planung bildeten die Neutrassierung der N1. Straße und eine geänderte Verkehrsplanung namentlich für das südliche Gebiet einschließlich der Emil-T1. -Straße. Hier ging es auch um die Bewältigung gesehener Konflikte mit der vorhandenen Wohnbebauung an der Emil-T1. -Straße und der Werner-W1. -Straße. In der Planbegründung ist ausgeführt, dass die Änderung der Trassierung der N1. und der T.----straße entsprechend dem Ausbau erforderlich würde, die N2. Straße in Teilen aufgegeben werde und die Werner-W1. -Straße und die Emil-T1. -Straße ebenfalls Änderungen erführen. Im Rahmen der Abwägung der Einwendungen betreffend geltend gemachter Immissionsschutzinteressen der vorhandenen Wohnbebauung an der Emil-T1. -Straße und der Werner-W1. -Straße ist die Erforderlichkeit der Verkehrsplanung weiter erläutert worden. Deren Ziel sei es, die beiderseitige Verkehrsanbindung des Gewerbegebiets zur Nordtangente sowie zur V. und L1. Straße zu ermöglichen, die eine Entlastung des Verkehrs auf der heutigen Emil-T1. -Straße zur Folge haben werde. In diesem Zusammenhang sei auch der derzeitige Zustand der Emil-T1. -Straße behandelt worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollten die Verwaltung in die Lage versetzen, den derzeitigen Zustand baldmöglichst zu beseitigen. Dabei sollten nicht nur durch Trennung der einzelnen Verkehrsarten ein höheres Maß an Sicherheit geschaffen, sondern auch durch eine einwandfrei ausgebildete Fahrbahndecke Erschütterungen vermieden werden, die nach Meinung der Beteiligten die Standsicherheit der vorhandenen Wohngebäude gefährden könnten. Hinsichtlich befürchteter Lärm- und Schadstoffauswirkungen verweist die Abwägung im Übrigen auf die Vorbelastung im Hinblick auf bestehendes Planungsrecht sowie auf die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung im jeweiligen Genehmigungsverfahren. In Ansehung der Entfernung der Wohnbebauung zu den Gewerbeflächen einschließlich der als Schutzgrün aufgeforsteten Fläche spricht auch nichts Greifbares dafür, dass sich die für die Wohnbebauung nördlich des Plangebiets gesehene Konfliktlage durch die dargestellte Neustrukturierung in einer Weise verschärfen könnte, die zur Vermeidung von Abwägungsfehlern eine einheitliche Planung erfordern würde. Dies gilt umso mehr, als die Erwartung der Beklagten, dass – wie auch für die baulichen Nutzung im nördlichen Planbereich – auftretende Konfliktlagen auf der Ebene der Baugenehmigungserteilung bzw. der immissionsschutzrechtlichen Anlagenüberwachung gelöst werden könnten, in den gegebenen Grundstücksverhältnissen und Planungszusammenhängen ihre tragfähige Grundlage findet. Ausgehend von der ausgeführten Sach- und Erkenntnislage ist auch mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass die Beklagte, wenn sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Kenntnis davon gehabt hätte, dass eine Überplanung der nördlichen Gewerbegebietsflächen in der gewünschten Form nicht zulässig war, jedenfalls das südliche Plangebiet entsprechend neu überplant und festgesetzt hätte. Eine Verschärfung der für den Bereich nördlich der N1. Straße gesehenen Konfliktlage durch die Neustrukturierung des südlichen Plangebiets stand – wie ausgeführt – nicht zu erwarten und eine Lösung auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens und der Anlagenaufsicht erschien möglich. Andererseits gab es in Ansehung der tatsächlich eingetretenen Entwicklung im südlichen Plangebiet erhebliche und letztlich unaufschiebbare Gründe, die Neuplanung im Süden voranzutreiben und eine Überplanung der nördlichen Gewerbeflächen zunächst zurückzustellen und ggfs. in einer gesonderten Planung vorzunehmen. Ein vergleichbarer Handlungsdruck bestand dort schon angesichts der weitgehend abgeschlossenen Bebauung nicht. (3) Die Annahme der Teilnichtigkeit des Bebauungsplans in räumlicher Hinsicht erfordert keine Neubewertung des Einzelhandelsausschlusses durch die 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321 für das Vorhabengrundstück. Jene Ergänzung geht (nur) im Umfang der möglichen Teilnichtigkeit ins Leere. Insbesondere ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beklagte den Einzelhandelsausschluss im Zweifel jedenfalls für die mit dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 321 wirksam festgesetzten Gewerbegebiete getroffen hätte. 2.3 Sonstige Mängel, die zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 321 führen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Beklagte den Maßgaben der Genehmigung des Bebauungsplans beigetreten und hat sie die Ergänzungen des Bebauungsplans Nr. 321 und der Textlichen Festsetzungen in der Ratssitzung am 6. März 1975 als Satzung beschlossen. Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 B 23/11 -, juris Rn. 3. Einen Anspruch auf Befreiung von den entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans macht die Klägerin selbst nicht geltend. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Den erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt, nachdem die Veränderungssperre mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die zu sichernde 2. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321 weggefallen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 S. 2, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.