Urteil
6 K 407/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0221.6K407.19.00
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Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2019 verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts nochmals über die Prüfungsleistung der Klägerin in der Klausur im Modul GS 2 zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und das beklagte Land tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2019 verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts nochmals über die Prüfungsleistung der Klägerin in der Klausur im Modul GS 2 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und das beklagte Land tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Tatbestand Die Beteiligten streiten die Bewertung der Wiederholungsklausur im Modul GS 2. Die Klägerin war Studierende im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen im Einstellungsjahrgang 2017. Im Rahmen des Studiums der Klägerin ist im Modul GS 2 eine Kombinationsklausur aus den Bereichen Eingriffsrecht und Staatsrecht zu absolvieren. Nachdem die Klägerin die Prüfung im ersten Versuch nicht bestanden hatte, nahm sie am Wiederholungsversuch am 03.09.2018 teil. Die Klägerin schrieb ihren vollständigen Namen nicht nur auf das Vorblatt der Prüfungsarbeit, in das die Prüfungsarbeit und der Aufgabentext bei der Abgabe der Klausur eingelegt werden, sondern auch auf jede Seite der Klausurbearbeitung. Die Klausur wurde mit 5,0 „nicht ausreichend“ bewertet. Der eingriffsrechtliche Teil der Klausur wurde von POR I. als Erstkorrektor und KD L. als Zweitkorrektor korrigiert. Den staatsrechtlichen Teil der Klausur bewerteten KD T. als Erstkorrektor und N. als Zweitkorrektor. Mit Bescheid vom 10.01.2018 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass damit die Modulprüfung endgültig nicht bestanden und eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2019 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 22.01.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, es habe an einer ordnungsgemäßen Prüferbestellung gefehlt. Die Prüferbestellung müsse durch den dafür zuständigen Prüfungsausschuss erfolgen. Eine Bestellung nur durch die Prüfungsordnung sei nicht ausreichend, da es an einer entsprechenden Willensbetätigung des Prüfungsausschusses fehle. Es habe einen willkürlichen Wechsel der Prüfer gegeben. Der ursprünglich vorgesehene Prüfer RD C. sei nicht tätig geworden, sondern habe KD T. als Erstkorrektor vorgeschlagen. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2019 zu verpflichten, die Klägerin nochmals zur Klausur im Modul GS 2 zuzulassen hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2019 zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts nochmals über die Prüfungsleistung der Klägerin in der Klausur im Modul GS 2 zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass die Prüfer als hauptamtliche Lehrende bereits durch die Prüfungsordnung als zu Prüfern bestellt gelten. Der Austausch der ursprünglich vorgesehenen Prüfer sei wegen der Aufgabe der Anonymität durch die Klägerin erforderlich geworden, nachdem diese ihren Namen auf jede Seite der Klausur geschrieben hatte. Die Heranziehung von KD T. und N. sei von der Grundordnung der Hochschule gedeckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. I. Die Klage ist sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag zulässig, aber nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Prüfungsentscheidung vom 10.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit eine Neubewertung der Klausur abgelehnt wird. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Einräumung eines erneuten Wiederholungsversuchs, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein zur Neuanfertigung der Aufsichtsarbeit berechtigender Fehler in der Phase der Leistungserbringung liegt nicht vor. Die Prüfungsarbeit leidet lediglich an einem Fehler in Bezug auf die Zweitkorrektur des staatsrechtlichen Teils der Klausur. Insoweit kann die Klägerin eine Neubewertung beanspruchen. Zunächst ist eine fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses nicht ersichtlich. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA gehören dem Prüfungsausschuss neben der oder dem Vorsitzenden je eine hauptamtlich Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender der FHöV NRW sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachpraxis, für den Studiengang Polizeivollzugsdienst je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP) und der Ausbildungsbehörden, sowie je ein studentisches Mitglied aus dem Fachbereich AV/R und ein studentisches Mitglied aus dem Fachbereich Polizei an. Nach Darstellung des beklagten Landes unter Bezugnahme auf die auf der Internetseite der Hochschule abrufbare, jeweils aktuelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist diesen Vorgaben genügt worden. Anhaltspunkte für den von der Klägerin im Übrigen nicht näher konkretisierten Besetzungsfehler liegen daher nicht vor. Auch fehlt es nicht an einer ordnungsgemäßen Prüferbestellung. Einer ausdrücklichen Prüferbestellung bedurfte es nach § 9 Abs. 2 Satz 3 StudO-BA Teil A nicht. Nach dieser Vorschrift gelten hauptamtlich Lehrende (der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung) als durch den Prüfungsausschuss bestellt. Einer darüber hinausgehenden gesonderten Prüferbestellung der hier zum Einsatz gekommenen Prüfer, die allesamt hauptamtlich Lehrende an der Hochschule sind, bedurfte es daher nicht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 30.10.2020 – 6 K 15/18 –, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks, n. v. Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2018 – 6 B 343/18 –, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2018 – 2 K 3180/18 –, juris, Rn. 22. Vgl. zu einer wohl vergleichbaren Vorschrift: OVG NRW, Urteil vom 21.03.2017 – 14 A 1689/16 –, juris, Rn. 67. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es mit Blick auf diese normative Fiktion einer Prüferbestellung nicht der vorherigen Willensbetätigung des Prüfungsausschusses. Dieser ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A und § 9 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A zwar u.a. zuständig für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern. Allerdings ist der Verordnungsgeber in Wahrnehmung seiner Befugnis nicht gehindert, neben dieser von ihm dem Prüfungsausschuss zugeschriebenen Zuständigkeit für den Fall der Prüferbestellung im Einzelfall weitere Möglichkeiten vorzusehen, Prüfer zu bestellen. Dies ist durch die vorgenannte Regelung in § 9 StudO-BA Teil A für alle hauptamtlich Lehrenden der Hochschule in der Weise erfolgt, dass diese Personen generell als durch den Prüfungsausschuss bestellt gelten. Dem kann die Klägerin insbesondere nicht die Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 17.10.2012 – 4 K 1737/11 – entgegenhalten. Der dortigen Entscheidung lag im entscheidenden Unterschied zum hier streitgegenständlichen Fall eine Prüfungsordnung zugrunde, in der eine mit § 9 Abs. 2 Satz 3 StudO-BA Teil A vergleichbare Regelung zur Fiktion der Prüferbestellung fehlte. Die Heranziehung der Prüfer für den eingriffsrechtlichen Klausurteil war rechtsfehlerfrei. Auch der Einsatz von KD T. als Erstkorrektor des staatsrechtlichen Teils der Klausur begegnet keinen Bedenken. Fehlerhaft war hingegen die Heranziehung von N. als Zweitkorrektor des staatsrechtlichen Aufgabenteils der Klausur. Zunächst ist festzustellen, dass der Klägerin die Berufung auf einen fehlerhaften Einsatz von Prüferpersonen nicht verwehrt ist. Zwar hat die Klägerin selbst mit der Aufhebung ihrer Anonymität den Auslöser für die vollzogenen Wechsel bei den ursprünglich vorgesehenen Prüfern gesetzt. Denn die Klägerin hat gegen den Grundsatz der Anonymität verstoßen, dessen Beachtung den Studierenden mit den auf der Internetseite der Hochschule abrufbaren allgemeinen Hinweisen zur Klausurbearbeitung mitgeteilt worden und im Übrigen bereits durch die konkrete Verfahrensgestaltung offensichtlich erkennbar ist. Dadurch, dass die Klägerin ihren vollständigen Namen auf ihrer Klausurbearbeitung anbrachte, hat sie ihre Identität gegenüber dem Prüfer preisgegeben. RD C. , der als Erstkorrektor für den staatsrechtlichen Aufgabenteil vorgesehen war und als erster die Klausur erhielt, konnte so eine Klausurbewertung unter Beachtung der Anonymität des Prüflings nicht mehr vornehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass er die Korrektur im Folgenden abgelehnt und die Klausur zur Schwärzung des Namens der Klägerin an das Prüfungsamt zurückgereicht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.04.2021 – 6 A 1229/21 –, juris, Rn. 7, zu einem vergleichbaren Sachverhalt. Gleichwohl musste das beklagte Land bei dem anschließend vollzogenen Austausch der Prüfer die entsprechenden Vorgaben beachten. Die in der Preisgabe der Identität selbst liegende Ordnungswidrigkeit kann – wie vorliegend auch geschehen – im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 20 StudO-BA Teil A geahndet werden. Nachdem die Prüfer des eingriffsrechtlichen Klausurteils vom Ausscheiden von RD C. nicht betroffen waren, sind insoweit Rechtsfehler nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Ergebnis für den Erstkorrektor des staatsrechtlichen Aufgabenteils der Klausur. Die Heranziehung von KD T. findet ihre Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung von § 18 Abs. 1 Satz 5 lit. e) und Abs. 2 Satz 3 lit. d) der Grundordnung der FHöV NRW in der vom Senat in seiner Sitzung am 20.06.2017 beschlossenen Fassung (GrundO). Im Einzelnen: Die Prüfungsordnung des beklagten Landes sieht in § 12 Abs. 5 Satz 1 StudO-BA Teil A vor, wer grundsätzlich Erstprüfer sein soll. Danach soll Prüferin oder Prüfer grundsätzlich die oder der jeweils Lehrende bzw. Ausbildende sein, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Soweit bei der Prüfung ein Zwei-Prüfer-Prinzip zu beachten ist, bestimmt die GrundO den hierfür zum Einsatz kommenden Zweitprüfer. Nach § 18 Abs. 1 Satz 5 lit. e) GrundO übernimmt der örtliche Fachkoordinator die Zweitkorrektur bei einem in einem Wiederholungsversuch als „nicht ausreichend“ bewerteten schriftlichen Leistungsnachweis. Ist der örtliche Fachkoordinator bereits der Erstkorrektor, so erfolgt die Bestimmung des Zweitkorrektors nach § 18 Abs. 2 Satz 3 lit. d) GrundO. Nach dieser Vorschrift obliegt dem Landesfachkoordinator die Zweitkorrektur bei einem in einem Wiederholungsversuch als „nicht ausreichend“ bewerteten schriftlichen Leistungsnachweis, soweit der örtliche Fachkoordinator der Erstkorrektor ist oder nicht zur Verfügung steht. Zwar enthalten die Regelwerke des beklagten Landes keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass der – wegen seiner Eigenschaft als Modullehrender zuständige – Erstkorrektor zugleich der örtliche Fachkoordinator ist und bereits für die Erstkorrektur – wie hier wegen Verstoßes der Klägerin gegen den Anonymitätsgrundsatz – nicht zur Verfügung steht. Allerdings ist diese Regelungslücke durch Rückgriff auf die Regelung zum Zweitkorrektur in § 18 Abs. 2 Satz 3 lit. d) GrundO zu schließen. Dort ist – wie bereits dargelegt – ausdrücklich der Fall geregelt, dass der Erstkorrektor zu der ihm unter bestimmten Voraussetzungen zukommenden Aufgabe der Zweitkorrektur nicht herangezogen werden kann. Nach Lesart des Einzelrichters liegt dem der auch auf andere Konstellationen übertragbare Gedanke zugrunde, dass der Landesfachkoordinator dann die Korrekturaufgaben des örtlichen Fachkoordinators übernimmt, wenn dieser für eine eigene Aufgabenwahrnehmung nicht zur Verfügung steht. Dem steht nicht entgegen, dass der Landesfachkoordinator dann für die Zweitkorrektur nicht mehr zur Verfügung stünde und die Vorschrift deswegen infolge ihrer analogen Anwendung für ihren direkten Anwendungsfall leer liefe. Denn die Notwendigkeit der Zweitkorrektur und damit der direkte Anwendungsbereich der Norm zeigt sich erst in dem Moment, in dem der Erstkorrektor die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Bei der analogen Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 3 lit. d) GrundO kann daher eine etwaig notwendig werdende Zweitkorrektur keine Berücksichtigung finden. KD T. , dessen Bestellung zum Landesfachkoordinator durch das beklagte Land nachgewiesen worden ist, musste demnach in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 3 lit. d) GrundO anstelle des ursprünglich vorgesehenen örtlichen Fachkoordinators die Erstkorrektur übernehmen. Allerdings fehlte es nach der im Zeitpunkt der Prüfung maßgeblichen Rechtslage an einer Regelung für den Fall, dass der Landesfachkoordinator seinerseits seine Aufgabe der Zweitkorrektur nicht übernehmen kann. Für die Heranziehung von N. als Zweitkorrektor des staatsrechtlichen Aufgabenteils fehlte es dementsprechend an einer Rechtsgrundlage. Die Aufgabe der Zweitkorrektur überträgt § 18 Abs. 1 Satz 5 lit. e) GrundO dem örtlichen Fachkoordinator. Dieser konnte – wie bereits ausgeführt – nach Kenntnis der Identität der Klägerin die Bewertung der klägerischen Klausur unter Einhaltung des Anonymitätsgrundsatzes nicht übernehmen. Der für diesen Fall gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 lit. d) GrundO als Zweitkorrektor vorgesehene Landesfachkoordinator stand ebenfalls nicht (mehr) zur Verfügung, nachdem KD T. nach den obigen Ausführungen die Aufgabe der Erstkorrektur zukam. Anders als die aktuell geltende Grundordnung der Hochschule, wo in § 18 Abs. 4 Satz 2 ausdrücklich für den Fall der Verhinderung oder Vorbefassung als Prüfer geregelt ist, dass der stellvertretende Landesfachkoordinator den Landesfachkoordinator vertritt, fehlt es in der hier maßgeblichen GrundO an einer entsprechenden oder vergleichbaren Regelung. In dieser Situation hätte es einer Entscheidung des Prüfungsausschusses bedurft, wonach N. für die streitgegenständliche Zweitkorrektur heranzuziehen ist. Dass er als hauptamtlich Lehrender als durch den Prüfungsausschuss zum Prüfer bestellt gilt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 StudO-BA Teil A) genügt insoweit nicht, da damit über seine konkrete Heranziehung zur Korrektur im Einzelfall nichts gesagt ist. Soweit das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung darauf verweist, dass die Prüferbestellung dem Prüfungsausschussvorsitzenden übertragen worden sei und bei Erfüllung dieser Aufgabe das Prüfungsamt tätig werde, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn auch wenn es diese – der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannte – Aufgabendelegation an den Prüfungsausschussvorsitzenden gegeben hat, fehlt es dennoch im vorliegenden Fall an Nachweisen, dass N. in Ausübung dieser Befugnis als Zweitkorrektor durch das zuständige Organ herangezogen worden ist. Im Verwaltungsvorgang des beklagten Landes findet sich hierzu nichts. Die nach dem Gesagten mit einem Rechtsfehler behaftete Zweitkorrektur kann daher keinen Bestand haben und muss – unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorgaben – neu vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der vorgenannte Fehler, der allein die der Leistungserbringung nachgelagerte Phase der Leistungsbewertung betrifft, nicht zu einem neuen Prüfungsversuch für die Klägerin. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass eine Zweitkorrektur aus tatsächlichen Gründen oder aus Rechtsgründen nicht mehr möglich wäre. Soweit die Klägerin auf den Vergleichsmaßstab des Zweitkorrektors verweist, der durch den zeitlichen Abstand zur Prüfung nicht mehr vorhanden sei, fehlt es bereits an Anhaltspunkten dafür, dass etwa der damalige Zweitkorrektor bei nunmehr ordnungsgemäßer Bestellung nicht mehr in der Lage wäre, auch nach einiger Zeit einen entsprechenden Vergleichsmaßstab zu bilden und die Leistung der Klägerin entsprechend einzuordnen. Unabhängig davon verkennt sie, dass ein solcher Vergleichsmaßstab auch bei Heranziehung eines völlig neuen Zweitkorrektors nicht besteht. Dies begegnet indes keinen Bedenken. Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 09.09.2010 – 6 K 2384/09 –, juris, Rn. 60 ff. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.