Beschluss
6 B 343/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0921.6B343.18.00
3mal zitiert
23Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer vormaligen Kommissaranwärterin, die die erneute Ab-legung einer Wiederholungsprüfung (Referat mit mündlichem Vortrag), hilfsweise die vorläufige Neubewertung der Wiederholungsprüfung begehrt.
Eine unvollständige Begründung einer Prüfungsentscheidung kann während des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (Überdenkensverfahren) nachgebessert werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer vormaligen Kommissaranwärterin, die die erneute Ab-legung einer Wiederholungsprüfung (Referat mit mündlichem Vortrag), hilfsweise die vorläufige Neubewertung der Wiederholungsprüfung begehrt. Eine unvollständige Begründung einer Prüfungsentscheidung kann während des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (Überdenkensverfahren) nachgebessert werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. A. Von einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, wie von der Antragstellerin ebenfalls beantragt, sieht der Senat ab. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der nach überwiegender Auffassung der Rechtsprechung sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 VwGO i.V.m. § 123 VwGO anwendbar ist, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532 = juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1998 - 11 B 1555/98 -, NVwZ-RR 1999, 540 = juris Rn. 23 ff., darf das Oberverwaltungsgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur dann noch nicht in der Sache selbst entschieden, wenn es die Klage bzw. den Antrag als unzulässig abgewiesen bzw. abgelehnt hat. Darunter fallen vielmehr auch die Fälle, in denen das Verwaltungsgericht zu den eigentlichen Rechtsfragen nicht Stellung genommen hat, weil es in einer rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt“ hat. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 4 LC 318/08 -, juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 11 S 1442/02 -, a. a. O., Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1998 - 11 B 1555/98 -, a. a. O., Rn. 26 ff. Letzteres dürfte hier der Fall sein; dies bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil der Senat eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht für zweckdienlich hält. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückverweisung ein Ermessen, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 11 S 1442/02 -, a. a. O., Rn. 4, das er unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der prozessualen Situation dahingehend ausübt, selbst in der Sache zu entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). Die Sache ist entscheidungsreif, so dass dies der gerade im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustrebenden Verfahrensbeschleunigung dient. B. Das Verwaltungsgericht hat - im Ergebnis zu Recht - entschieden, dass der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch in Bezug auf die begehrte Wiederholung bzw. vorläufige Neubewertung der Modulprüfung HS 2.4 S (Referat mit mündlichem Vortrag) zukommt. Es hat angenommen, eine vorläufige Wiederholung bzw. Neubewertung der Prüfungsleistung sei nicht gerechtfertigt, da die Antragstellerin im Erfolgsfall weiter im Polizeidienst eingesetzt würde, was indessen angesichts der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und der Vorläufigkeit nicht denkbar sei. Diese Erwägungen sind zwar nicht geeignet, eine Ablehnung des streitgegenständlichen Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu tragen. Dies hat der Senat bereits in seinem Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 7. Juni 2018 dargelegt; insoweit wird auf die dortigen Ausführungen (Seite 2 f. der Beschlussabschrift) Bezug genommen. Die Ablehnung des Antrags, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin eine erneute Wiederholung der Modulprüfung HS 2.4 S zu ermöglichen, hilfsweise deren Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, ist aber aus anderen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Sie hat keine durchgreifenden Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Prüfungsentscheidung - Bewertung mit der Gesamtnote „nicht ausreichend“ 5,0 - erhoben. Die mit der Beschwerde weiterhin geltend gemachten formellen Fehler (I.) und materiellen Bewertungsfehler (II.) liegen nicht vor. I. 1. Die erhobenen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Bestellung des Prüfers Herrn Q. (Erstkorrektor) und der Prüferin Frau L. (Zweitkorrektorin) bestehen nicht. Der Antragsgegner hat unter Vorlage des entsprechenden Schreibens der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV) vom 5. April 2017 vorgetragen, Herr Q. sei als nebenamtlicher Prüfer tätig und am 5. April 2017 für 3 ½ Jahre (bis zum 30. September 2020) als Prüfer bestellt worden. Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehen nicht und hat die Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Frau L. ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners als hauptamtlich Lehrende tätig. Diese gelten nach § 9 Abs. 2 Satz 3 StudO BA Teil A als durch den Prüfungsausschuss bestellt. 2. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich keine Verletzung des Fairnessgebots. Das Verhalten des Erstkorrektors, Herrn Q. , unmittelbar vor Beginn der mündlichen Prüfung verstieß nicht gegen das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Fairnessgebot. Die Antragstellerin rügt in diesem Zusammenhang, der Erstkorrektor habe geäußert: „Sie werden heute kein Ergebnis bekommen, da, sollte dieses negativ sein und zu einer Entlassung führen, Sie nur drei Tage Zeit hätten, um sich etwas Neues zu suchen (wegen des 1. Dezembers).“ Dadurch sei sie schlagartig so nervös gewesen, dass sie ihre Seminararbeit nur noch inhaltlich verkürzt habe wiedergeben und auf einfachste Fragen nicht mehr reflektiert und vollständig habe antworten können; sie sei „innerlich in sich zusammen gebrochen“. Das Fairnessgebot verpflichtet die Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten der Prüfer einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Das ist objektiv danach zu beurteilen, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 6 B 51.04 -, juris Rn. 24, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 14 E 1031/15 -, juris Rn. 37 f. Nach diesen Maßstäben ist hier kein unangemessenes Verhalten erkennbar, das zu einer Verunsicherung eines verständigen Prüflings geführt haben könnte. Nach den Angaben des Prüfers in seiner Stellungnahme vom 14. März 2018 im Überdenkensverfahren ist die von der Antragstellerin beanstandete Aussage bereits so nicht gefallen. Er habe die Antragstellerin vielmehr darauf hingewiesen, dass zwar ein Vertreter der Ausbildungsbehörde anwesend sei, am „heutigen Tag“ aber keine gemeinsame Ergebnisbekanntgabe durchgeführt werde. Er habe die Antragstellerin inhaltlich durchaus auf die im Zitat dargestellte Problematik hingewiesen; dies jedoch ausdrücklich im Hinblick auf Krankenversicherung und die Rückforderung von Bezügen und nicht im Sinne von „sich etwas Neues suchen“. Angesichts dieser nachvollziehbaren Schilderung des Erstkorrektors, wie seine Aussage gemeint war, dürfte ein gegen das Fairnessgebot verstoßendes Prüferverhalten - auch unter Berücksichtigung der anders lautenden eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 1. Februar 2018 - bereits nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht sein. Dies kann aber letztlich offen bleiben. Selbst wenn man unterstellt, dass der Prüfer sich so wie von der Antragstellerin zitiert geäußert hat, ist darin keine unangemessene Prüferbemerkung zu erblicken. Der Hinweis auf die rechtlichen und/oder tatsächlichen Folgen des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung, insbesondere auch die dann anstehende, mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterbleibende oder ggf. zurückzufordernde Alimentierung und anstehende berufliche Neuorientierung, ist letztlich nicht zu beanstanden. Denn es handelte sich bei der streitgegenständlichen Prüfung tatsächlich um die (letzte) Wiederholungsmöglichkeit. Ferner lag angesichts des Prüfungsdatums am Monatsende (27. November 2017) ein Hinweis auf die damit im Falle einer Bekanntgabe des Nichtbestehens verbundenen besonderen formalen Folgen - Belassung der Bezüge maximal bis zum Monatsende (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 und 3 LBG NRW), Krankenversicherung bzw. Beendigung freier Heilfürsorge - möglicherweise sogar nahe. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die - als wahr unterstellten - Bemerkungen des Erstkorrektors unzutreffend oder durch eine unangemessene Wortwahl gekennzeichnet waren. Entsprechendes macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei durch die Äußerungen des Erstkorrektors völlig aus dem Konzept gebracht geworden bzw. innerlich zusammengebrochen, folgt daraus nichts Abweichendes. Der Prüfer hat im Überdenkensverfahren eine unauffällige Reaktion der Antragstellerin geschildert. Sie habe in dieser Situation in keiner Weise den Eindruck eines „innerlichen Zusammenbruchs“ gezeigt, sondern seinen Hinweis mit einem lächelnden „okay kein Problem“ quittiert. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten. Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Verunsicherung der Antragstellerin, die es möglicherweise geboten hätten, ihr Zeit zu geben, sich zu sammeln oder sogar die Prüfung abzubrechen, waren für den Erstkorrektor nicht feststellbar. Gegenteiliges hat auch die Antragstellerin nicht aufgezeigt. 3. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf eine mangels einer entsprechenden Niederschrift unzureichende Dokumentation der mündlichen Prüfung. Bei mündlichen Prüfungen gebieten weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung, insbesondere kein Wortprotokoll. Sie verlangen lediglich hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1996 ‑ 1 BvR 961/94 -, NVwZ 1997, 263 = juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185 = juris Rn. 21 f., sowie Beschluss vom 31. März 1994 - 6 B 65.93 -, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2017 - 19 B 1085/17 -, S. 5 des Beschlussabdrucks, und vom 3. August 2017 - 6 B 830/17 -, juris Rn. 6 f., m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 ME 143/10 -, juris Rn. 23; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 456 ff. Das von den Prüfern erstellte und vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegte Protokoll über die mündliche Prüfung (Gerichtsakte Blatt 153) wird diesen Anforderungen gerecht. Den Aufzeichnungen lassen sich Inhalt und Verlauf der Prüfung jedenfalls in ihren wesentlichen Grundzügen entnehmen. Darin finden sich, wenn auch knappe, Angaben zu formalen Abfragen und Hinweisen, zur Art der Präsentation, zu verschiedenen Gliederungspunkten sowie zu nicht oder nicht genügend angesprochenen Gesichtspunkten. 4. Die Rüge der Antragstellerin, die Bewertung der Arbeit sei nicht hinreichend begründet, greift nicht durch. Sie macht geltend, mit dem Begründungssatz „Das Thema der Arbeit wird in der vorliegenden Ausarbeitung nur rudimentär bearbeitet, eine grds. Beantwortung fehlt.“ und dem Vorhalt, „die gesamte Seminarleistung ist eher oberflächlich ausgefallen, weil es an einer vertiefenden Entwicklung und Diskussion wesentlicher Aspekte gefehlt hat“, sei den Anforderungen nicht genügt. Es sei nicht ersichtlich, woraus der Erstkorrektor dies schließe und welche Aspekte vertiefend hätten entwickelt werden müssen bzw. nur oberflächlich behandelt seien. Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme der Prüfer die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 -, NJW 2012, 2054 = juris Rn. 8, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, und Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 = juris Rn. 21 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 14 A 1940/16 -, juris Rn. 5. Nicht der Umfang der Begründung ist maßgeblich, sondern es kommt darauf an, ob sie inhaltlich die (negative) Bewertung rechtfertigen kann oder aber ein Bewertungsdefizit erkennen lässt. Vgl. BVerwG vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 -, a. a. O., Rn. 11; Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 710; Dabei kann eine fehlende oder unvollständige Begründung nachgeholt bzw. nachgebessert werden. Dies kann während des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens, des Widerspruchsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geschehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2001 - 6 B 6.01 -, NVwZ 2001, 922 = juris Rn. 4, vom 30. März 2000 - 6 B 8.00 -, NVwZ-RR 2000, 503 = juris Rn. 3 f., und Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324 = juris Rn. 26; BayVGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 7 ZB 10.2108 -, juris Rn. 14, vom 1. Juni 2010 - 7 ZB 09.3014 -, juris Rn. 15, und vom 14. September 2000 - 7 B 99.3753, BayVBl. 2001, 244 = juris Rn. 24 ff.; OVG Saarl. Beschluss vom 22. Januar 2010 - 3 A 20/09 -, juris Rn. 21 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 712. In Anwendung dieser Maßgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Begründung der Prüfungsbewertung durch den Erstkorrektor. Die nur wenige Zeilen umfassende Begründung der schriftlichen Arbeit bewegt sich zwar eher im unteren Bereich dessen, was für eine hinreichende Nachvollziehbarkeit der tragenden Gründe notwendig ist. Gleichwohl lässt sie die tragenden, im Wesentlichen aus zusammenfassenden Bewertungen bestehenden Erwägungen hinreichend erkennen. Neben der rudimentären bzw. der fehlenden Beantwortung des Themas werden die fehlende vertiefende Entwicklung und Diskussion wesentlicher Aspekte genannt. In den Randbemerkungen hat der Erstkorrektor zudem Abschnitte gekennzeichnet, die nicht zum Thema passen oder weiterer Vertiefung bzw. Begründung bedurft hätten. Diese Begründung konkretisiert der Erstkorrektor zudem in seiner im Überdenkensverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 14. März 2018 u.a. dahingehend, dass etwa das Kapitel 2.2 (Linksextremismus heute) nur die Inhalte einer Studie wiedergebe und mit nicht mit Quellen belegten und unrichtigen Pauschalaussagen ende. Ferner werde weder auf die aktuellen Gruppenstrukturen, Akteure etc. eingegangen. Die zunächst abgegebene Begründung der Zweitkorrektorin umfasst zwar ebenfalls nur wenige Zeilen. Aber auch diese ergänzt ihre Ausführungen in ihrer weiteren Stellungnahme vom 26. März 2018. Worin gleichwohl (noch) Defizite liegen sollen, lässt sich den Ausführungen der Antragstellerin nicht entnehmen. Die von der Zweitkorrektorin verwendete Formulierung, dass der mündliche Vortrag „hinter den Erwartungen“ zurückblieb, lässt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf schließen, die Seminararbeit müsse „gut“ gewesen sein. Dass der Erwartungshorizont der Zweitkorrektorin im mündlichen Prüfungsteil nicht - wie die Antragstellerin meint - an die schriftliche Ausarbeitung, sondern an die sich aus der Themenstellung ergebenden Anforderungen anknüpfte, lässt sich im Übrigen auch der ergänzenden Stellungnahme entnehmen. II. Es liegen keine Bewertungsfehler vor. Prüfer haben bei der Bewertung von Prüfungsleistungen einen gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum ist allerdings überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. In Bezug auf fachspezifische Wertungen besteht der in diesem Sinne allgemeiner Bewertungsgrundsatz, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar den Prüfern ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34 = juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16. Der eigentliche Bewertungsvorgang, die prüfungsspezifische Wertung, erstreckt sich insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, das genaue Erfassen der Probleme, die Geordnetheit der Darlegungen sowie die Qualität der Darstellung, auf die Überzeugungskraft der Argumente (eine vertretbare Lösung kann wenig überzeugend sein), auf die Gewichtung und Schwere einzelner Fehler und einzelner Ausführungen, auf die Bedeutung einzelner Teile für das Gesamtergebnis und auf den Gesamteindruck der Prüfungsleistungen. Der bei prüfungsspezifischen Wertungen bestehende Bewertungsspielraum des Prüfers ist begrenzt durch rechtsstaatliche Grundanforderungen, insbesondere das Willkürverbot und das Verbot sachfremder Erwägungen sowie die Gebote, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze zu beachten und Gleiches gleich zu bewerten. Vgl. ausführlich Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 635, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 1. Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, es fehle an einer Gewichtung der Prüfungsleistungen, insbesondere habe die „mündliche Mitarbeit“ im Seminar keinen Bewertungsniederschlag gefunden. Mit diesem Einwand übersieht sie, dass nach § 2 Nr. 2 StudO BA Teil B die Wiederholung von Seminararbeiten in Form eines Referats nach § 12 Abs. 1 lit. d) StudO BA Teil A stattfindet, das (lediglich) aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem mündlichen Vortrag besteht. Die Regelung in Nr. 1 der Vorschrift wird damit für den Wiederholungsfall modifiziert. 2. Die Antragstellerin wendet weiter ein, der Prüfer habe zu Unrecht kritisiert, die Gliederung passe nicht zum Thema und sei auch anders vorbesprochen worden. Denn die Gliederung sei exakt in der abgegebenen Fassung abgestimmt gewesen; auf das zuletzt eingereichte und angepasste Inhaltsverzeichnis habe sie keine Antwort mehr erhalten, so dass sie davon habe ausgehen können, die Gliederung sei so in Ordnung. Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den zwischen der Antragstellerin und dem Erstkorrektor geführten E-Mail-Verkehr vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Erstkorrektor hinsichtlich der ihm von der Antragstellerin mit E-Mail vom 18. September 2017 übersandten Gliederung einige Kritikpunkte bzw. Anregungen hatte (vgl. Antwort vom selben Tag). Die darin angeregten Änderungen werden zwar in der Arbeit teilweise umgesetzt, etwa die Gliederung des Kapitels „Linksextremismus“ in weitere Unterpunkte. Es finden sich aber auch ganz neue Gliederungspunkte, etwa der Gliederungspunkt „3. Polizeiarbeit“ mit den Unterpunkten „Früher“ und „Heute“, die der Korrektor so weder vorgeschlagen noch bestätigt hat. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, sie habe mangels Antwort davon ausgehen können, dass das zuletzt eingereichte Inhaltsverzeichnis (gemeint ist offenbar ihre E-Mail vom 19. September 2017) in Ordnung sei, ist dies ebenfalls nicht verständlich. Darin schreibt sie nämlich, sie werde unter dem Punkt „Die RAF“ die Mitglieder fassen und etwas zu „den Vieren“ schreiben. Unter dem Gliederungspunkt 2.2 der Seminararbeit findet dich indessen nichts zu „den vier“ RAF-Mitgliedern. Weiter hat die Antragstellerin in der E-Mail mitgeteilt, sie werde „unter Punkt 4.“ eine Definition von Linksextremismus und etwas zur Historie schreiben. In der Seminararbeit wird der Linksextremismus dann allerdings unter Punkt 2., 2.1 und 2.3 behandelt. 3. Kein Bewertungsfehler ist ferner festzustellen, soweit der Erstkorrektor auf Seite 5 der Arbeit die Randbemerkung „schlechter Vergleich! Die RAF ist eine überwiegend geschlossene Gruppe, die '68er' bezeichnet eine Bewegung“ angebracht hat. Die Antragstellerin meint, ein Vergleich sei von ihr überhaupt nicht gezogen worden; sie habe lediglich dargestellt, „dass sich innerhalb der Studentenbewegung im Jahre 1968 mit der RAF eine deutlich linksextremistischere, terroristischere und organisiertere Gruppierung gebildet habe“. Der Erstkorrektor hat dazu im Überdenkensverfahren unter dem 20. Juni 2018 vorgetragen, auch wenn die Antragstellerin nicht explizit das Wort „Vergleich“ verwende, stelle sie durch die Gegenüberstellung von RAF und „68ern“ implizit einen Vergleich an; besser wäre es gewesen, die RAF und Maoistische K-Gruppen gegenüber zu stellen. Dem ist die Antragstellerin nicht mehr entgegengetreten. Unabhängig davon liegt auch kein Bewertungsfehler vor. Ob der „Vergleich schlecht“ ist bzw. eine andere Gegenüberstellung „besser“ gewesen wäre, ist eine prüfungsspezifische Wertung. Dass diese Kritik allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt, durch sachfremde Erwägungen gekennzeichnet oder sonst willkürlich ist, ist nicht erkennbar. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Ausführungen der Antragstellerin zur Entwicklung der RAF innerhalb der Studentenbewegung zutreffend sein mögen und sie die „68er“ als Bewegung und die RAF als „organisierte Gruppierung“ richtig definiert hat. Denn dies stellt die Kritik des Erstkorrektors, eine Gegenüberstellung mit Maoistischen Gruppen wäre „besser“ gewesen, nicht in Frage, insbesondere macht dies keine Überschreitung des Bewertungsspielraums erkennbar. 4. Ein Bewertungsfehler liegt ferner nicht darin, dass der Erstkorrektor auf Seite 18 der Arbeit die Feststellung der Antragstellerin, zu Zeiten der ersten RAF-Generation „hatte der Staat noch keine Einstellung zum Terror“ mit der Randbemerkung „Einstellung zum Terror gab es durchaus (Olympia '72)“ versehen hat. Die Antragstellerin wendet dagegen ein, die „Geburtsstunde der RAF“ und damit die „Konstituierung“ der „ersten RAF-Generation“ sei mit der Haftbefreiung Baders am 14. Mai 1970, mithin zwei Jahre vor den olympischen Spielen in München, anzunehmen. Aber erst die Terror-Ereignisse rund um die olympischen Spiele 1972 hätten zu entscheidenden innenpolitischen Konsequenzen geführt, so dass vor September 1972 keine hinreichende „Einstellung zum Terror“ vorhanden gewesen sei. Der Erstkorrektor hat dazu im Überdenkensverfahren ausgeführt, in der Literatur werde die „Erste Generation“ bis 1974/1975 als maßgeblich angenommen; überdies mache die Antragstellerin in keiner Weise deutlich, dass sich der Satz „Der Staat hatte noch keine Einstellung zum Terror“ nur auf die „Erste Generation“ (bis 1972) beziehe. Eine Fehlerhaftigkeit der Korrektur ergibt sich daraus nicht. Denn eine „Einstellung zum Terror“ gab es danach - übereinstimmend mit dem Vorbringen der Antragstellerin - schon ab 1972 und damit gerade auch während der „Ersten Generation“. Dass entgegen der Erläuterung des Erstkorrektors im Überdenkensverfahren die Arbeit erkennen lässt, dass die Antragstellerin ihre Aussage nur auf die Zeit bis 1972 beziehen wollte, macht auch die Beschwerde nicht geltend. 5. Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Erstkorrektor (insgesamt) keine sachgerechten oder angemessenen Bewertungsmaßstäbe angelegt hat. Der nicht weiter konkretisierte Einwand, es handele sich bei der schriftlichen Arbeit um eine Seminararbeit und nicht bereits um die Bachelorarbeit, erfüllt die an eine entsprechende Rüge zu stellenden Anforderungen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).