Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2019 hinsichtlich der Ziffern 4. bis 6. verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Somalia vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. 00. 1999 geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 17. Juli 2018 aus Somalia aus und am 11. September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. September 2018 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Anhörung der Klägerin vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu den fluchtauslösenden Gründen erfolgte am 21. September 2018 und am 26. Oktober 2018. Zu ihren Lebensumständen befragt gab die Klägerin an, dass sie bei ihrer Familie in der Region Shabeelaha-Hoose gelebt habe. Die Hauptstadt Mogadischu liege südlich ihres Heimatorts. In Somalia lebten heute noch ihre Mutter, drei Schwestern, zwei Brüder sowie die Großfamilie. Sie habe keine öffentliche Schule besucht, aber eine Koranschule. Zudem habe sie privaten Unterricht zuhause erhalten. Beruflich habe sie im Geschäft der Mutter gearbeitet. Dort seien Lebensmittel und Kleidung verkauft worden. Zu den konkreten Fluchtgründen befragt gab sie an, dass in dem Geschäft ihrer Mutter eines Tages Anfang Juli 2018 von einem Mann ein Paket abgegeben worden sei. Der Mann habe ihr gegenüber behauptet, das Paket noch am selben Tag, spätestens aber am Folgetag abzuholen. Zu einer Abholung sei es jedoch nicht gekommen. In ihrem Heimatdorf sei die al-Shabaab Miliz aktiv gewesen. Diese hätten regelmäßig die dortigen Geschäfte und Häuser durchsucht. Bei einer Durchsuchung seien die Milizionäre auf das Paket aufmerksam geworden. Sie selbst sei hinzugerufen und zu dem Pakte befragt worden. Ihr sei es jedoch nicht möglich gewesen, Angaben zu dem Inhalt zu machen. Die Milizionäre hätten daraufhin einen Vorgesetzten gerufen. Dieser habe erklärt, dass sich in dem Paket Alkohol befinde. Sie sei dann mit ihrer Mutter mitgenommen worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, Alkohol zu verkaufen. Sie sei am Folgetag zu einer Strafe in Höhe von 10.000.000.000,00 Somalischen Schilling und 90 Schlägen verurteilt worden. Ihre Mutter sei zu einer Strafe von 6.000.000,00 Somalischen Schilling und einer Haftstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Zudem habe man sie aufgefordert, Mitglieder der al-Shabaab zu heiraten. In der darauffolgenden Nacht sei das Lager von einer anderen Gruppe mit dem Namen Macawisley angegriffen worden. Während des Angriffs sei es ihnen gelungen, zu fliehen. Dabei sei sie jedoch von ihrer Mutter getrennt worden. Sie sei die ganze Nacht gelaufen. Am nächsten Tag habe sie Kinder mit Tieren getroffen. Diese habe sie unter einem Vorwand nach dem Weg zum nächsten Dorf gefragt. In dem Dorf habe ihre Großmutter gelebt. Bei dieser sei sie zunächst untergekommen. Ihre Großmutter habe dann ihren Onkel aus dem Nachbardorf gerufen. Ihr Onkel habe ihr dann bei der Flucht aus Somalia geholfen. Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Somalia an (Ziff. 5). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Die Klägerin hat am 26. Januar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Asylverfahren. Bei einer Rückkehr müsse sie mit einer Verfolgung durch die al-Shabaab rechnen. Sie habe mit ihrer Flucht klar zum Ausdruck gebracht, dass sie deren Ziele und Ideologie ablehne. Familiäre Hilfe könne sie bei einer Rückkehr nach Somalia nicht erwarten. Sie wisse, was mit ihrer Mutter passiert sei. Auch zu ihrem Onkel habe sie seit der Flucht keinen Kontakt mehr. Bei einer Rückkehr wäre sie mittellos und auf sich allein gestellt. Das Existenzminimum könne sie nicht erreichen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 8. Januar 2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalia vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im angegriffenen Bescheid. Vertiefend trägt sie vor, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin von Verwandten, die ihr die Ausreise ermöglicht hätten, bei einer Rückkehr aufgenommen und unterstützt würde. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2022 zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Für die Beklagte ist zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der beigezogenen Asylakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war. Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid vom 8. Januar 2019 ist im Hinblick auf die Ziffern 4. bis 6. rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Deshalb ist der dies jeweils ablehnende bzw. nicht zuerkennende Bescheid des Bundesamtes vom 8. Januar 2019 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 18.12 –, juris, Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u. a. –, juris, Rn. 93. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Hinsichtlich eines vom Asylsuchenden geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals bzw. der Frage anderer relevanter Aspekte muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, gegenüber dem Tatgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 – 9 C 141.83 –, juris. Werden im Laufe des Verfahrens ohne plausible Erklärung unterschiedliche Angaben gemacht, enthält das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen die Darstellungen nach den Erkenntnismaterialien, der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder wird das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ohne ausreichende Begründung erweitert oder gesteigert und insbesondere ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so kann den Aussagen in der Regel kein Glauben geschenkt werden. Vgl. VG München, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – M 21 S 17.42888 –, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die geltend gemachte Gefahrenlage droht. Dabei kann der Vortrag der Klägerin zu ihren Gunsten als wahr unterstellt werden. Denn jedenfalls ist aufgrund der aktuellen Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die al-Shabaab ausgesetzt wäre. Die Region Shabelle Hoose ist mittlerweile in weiten Teilen unter der Kontrolle der Regierung und der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM). Dies gilt insbesondere für die Region nördlich von Mogadischu, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 24, aus der die Klägerin nach eigenen Angaben stammt. Zwar betreibt die al-Shabaab dort weiterhin eine asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate). Jedoch setzt sie ihre Kapazitäten insoweit gezielt ein. Den Erkenntnisquellen zufolge zählen zu den Haupt-Anschlagszielen der al-Shabaab Personen, die die Miliz der Spionage für die oder der Zusammenarbeit mit der Regierung verdächtigt, Regierungsmitglieder, hochrangige Politiker, Clan-Führer, die die Regierung unterstützen, AMISOM und somalisches Militär, unter Umständen auch niedrigere Angestellte in Regierungs- und AMISOM-Gebäuden, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Nichtregierungsorganisationen, Geschäftsleute, die die Regierung unterstützen oder mit ihr zusammenarbeiten, Wahldelegierte und ehemalige al-Shabaab-Mitglieder, da letztere sensible Informationen über die Miliz haben könnten. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 29 f.; Danish Immigration Service, South and Central Somalia – Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, 1. Juli 2020, S. 7 f., 10 ff. Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin nicht. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Hiernach hat ein Ausländer Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und keine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die mit Blick auf die Klägerin allein in Betracht kommenden Fallgruppen der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor Der Klägerin droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei einer Rückkehr nach Somalia. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 Buchst. b Anerkennungsrichtlinie auszulegen. Der Unionsgesetzgeber hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Bezug genommen. Hiernach kann die Abschiebung durch einen Konventionsstaat dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland allgemein einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 (Rs. Paposhvili ./. Belgien) –, NVwZ 2017, S. 1187. Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie). Ausgehend von diesen Maßstäben droht der Klägerin im Hinblick auf die vorgetragene Verfolgung durch die al-Shabaab – wie dargelegt – keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Falle ihrer Rückkehr. Der Klägerin droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt ein ernsthafter Schaden vor, wenn dem Ausländer eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist, vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris, Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 19-22. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19, m. w. N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22. Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird – hier die Heimatregion nördlich von Mogadischu in Shabelle Hoose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris, Rn. 13 f. Ob dort ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da die Klägerin als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. Gefahrerhöhende Umstände liegen bei der Klägerin nicht vor. Die allgemeine Lage in ihrer Heimatregion ist nach Überzeugung des Gerichts nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint in der Region Shabelle Hoose allerdings kaum verlässlich möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl sowie über Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Vgl. VG Gießen, Urteil vom 29. Juni 2020 – 8 K 9875/17.GI.A –, juris, Rn. 41, m. w. N. Die Einwohnerzahl im Jahr 2014 in Shabelle Hoose lag bei etwa 1.202.000 Einwohner, das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt ca. 2,8 % pro Jahr, so dass für das Jahr 2018 von einer Einwohnerzahl von ca. 1.379.971 und für das Jahr 2019 von etwa 1.342.384 ausgegangen werden kann. Vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31, 44. In der gesamten Region Shabelle Hoose kam es im dritten Quartal des Jahres 2018 zu 149 Vorfällen mit 307 Todesopfern, was einer auf das gesamte Jahr 2018 gerechneten Zahl von 1228 Todesfällen entspräche. Vgl. ACCORD, Somalia, 3. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) - aktualisierte 2. Version, S. 5. Im Jahr 2019 kam es in der gesamten Region im ersten Halbjahr zu 129 Vorfällen mit 207 Todesopfern, was einer auf das gesamte Jahr 2019 gerechneten Zahl von 414 Todesfällen entspräche. Vgl. ACCORD, Somalia, 1. Halbjahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) – 19. Dezember 2019, S. 4. Setzt man diese Opferzahlen jeweils ins Verhältnis zu der entsprechenden Einwohnerzahl in der Region Shabelle Hoose von 1.379.971 Einwohnern im Jahr 2018 und 1.342.384 für das Jahr 2019, so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen zunächst ein Tötungsrisiko von 1:1124 für das Jahr 2018 und 1:3242 für das Jahr 2019 ergeben. Auch wenn die aufgrund der ACLED-Auskünfte ermittelte Tötungsquote selbst nur eine höchst annäherungsweise Abbildung des Risikos darstellt, als Teil der Zivilbevölkerung Opfer willkürlicher Gewalt in der Heimatregion der Klägerin zu werden und auch wenn dabei die Verletzten noch nicht mit eingerechnet sind, lassen diese Zahlen insgesamt doch zumindest die Abschätzung zu, dass die Gefahr, in der Region Shabelle Hoose als Zivilperson zufällig Opfer der Auseinandersetzungen zu werden, aktuell jedenfalls nicht größer als 1:800 ist. Denn auf der anderen Seite enthalten die Opferzahlen neben „gewöhnlichen“ zivilen Personen auch solche mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und erfassen unterschiedslos gleichermaßen zivile und militärische Opfer. Eine andere tatsächliche oder rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus den neueren Entwicklungen. So hat sich die Zahl der der Todesopfer zwar im Jahr 2020 im ersten Quartal erhöht (210 Todesopfer), was einer auf das gesamte Jahr 2020 gerechneten Zahl von 840 Todesfällen entspräche. Vgl. ACCORD, Somalia, 1. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) – 23. Juni 2020, S. 4. Im Vergleich zur Gesamtbevölkerung würde dies aber weiterhin einem Tötungsrisiko von unter 1:800 entsprechen. Im Jahr 2021 kann es wieder zu einem Rückgang der Zahlen (189 Todesopfer im 1. Quartal, was einer auf das gesamte Jahr 2021 gerechten Zahl von 756 Todesfällen entspräche), vgl. ACCORD, Somalia, 1. Quartal 2021: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) – 2. Juli 2021, S. 4, und wieder im Vergleich zur Gesamtbevölkerung zu einem Tötungsrisiko von unter 1:800 führen würde. Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich für die Heimatregion der Klägerin bei wertender Gesamtbetrachtung keine solche Gefahrendichte, dass jedermann allein aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Zwar ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage nach wie vor prekär und von zahlreichen, nicht vorhersehbaren und nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt ist, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist. Diese Gefahr besteht im Wesentlichen darin, Opfer von terroristischen Anschlägen der in Somalia aktiven Akteure, vor allem der al-Shabaab, zu werden. Vorgehen und Taktik der al-Shabaab-Miliz in Somalia wird dabei in den Berichten als asymmetrische Kriegsführung beschrieben, bei der die Miliz durch terroristische Anschläge und Angriffe vor allem versucht, die somalische Regierung und ihre Unterstützer zu treffen, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 38 f, sowie Mitarbeiter von UN-Organisationen und von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch bestimmte Akteure der Zivilgesellschaft wie Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute. Zivilisten dagegen sind nicht unmittelbar Ziel der terroristischen Aktivitäten der al-Shabaab-Miliz, wenn auch Opfer unter diesen in Kauf genommen werden. Vgl. Danish Refugee Council, South and Central Somalia, Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 17 ff. Ist demnach davon auszugehen, dass al-Shabaab ihre Angriffe nicht wahllos gegen Zivilisten richten, sondern im Wesentlichen Ziele aussucht, die einen Bezug zur somalischen Regierung bzw. zur internationalen Gemeinschaft haben, so kann jeder Einwohner sein persönliches Risiko dadurch senken, dass er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Damit kann eine Gefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden, jedoch tatsächlich erheblich reduziert werden, so dass in wertender Betrachtung von keiner Gefahrendichte ausgegangen werden kann, die eine Individualisierung auf jede Zivilperson stützt. Vgl. wie hier: Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 07.07.2017 – 10 K 1871/14.A -, juris, Rn. 130; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 17. Februar 2017 – 7 K 3281/16.A –, juris Rn. 67. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person der Klägerin vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung der Klägerin im Herkunftsland hinausgehen. Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 174 f., m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – , juris, Rn. 26, ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 –, NVwZ 2012, 681, Rn. 265 f., für diese Prüfung grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Dies ist vorliegend Mogadischu, da die Abschiebung dort aller Voraussicht nach enden würde, weil die Hauptstadt mit Linienflügen direkt angeflogen werden kann. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 24 f., Die Klägerin wäre bei einer Rückkehr nach Mogadischu, aber auch in ihre Heimatregion im Norden der Hauptstadt, aufgrund der humanitären Lage in Somalia unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und ihrer individuellen Situation derart schlechten Verhältnissen ausgesetzt, dass ihre Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die humanitäre Lage in Somalia wie folgt dar: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die seit 25 Jahren schlimmste Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen stehen auch für Rückkehrerinnen und Rückkehrer nicht zur Verfügung. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 4, 22 f.; vgl. auch World Health Organization (WHO), COVID-19, locusts, flooding: WHO and triple threat in Somalia, 23. Juni 2020. Die Möglichkeiten des Einzelnen hängen in der von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft Somalias sehr stark von dem eigenen und vom familiären Hintergrund ab. Rückkehrer haben in Mogadischu zwar üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung jedoch nicht inbegriffen. Ob und inwieweit eine Person bei einer Rückkehr nach Somalia wirtschaftlich wieder Fuß fassen kann, ist maßgeblich von folgenden Faktoren abhängig: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise, die Dauer der Abwesenheit, die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann, der Zugang zu finanziellen Ressourcen, die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren, die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland, die Lebensumstände der Person im Gastland und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 116 f., 128 ff. Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die humanitäre Lage in Somalia stellt sich die Schwierigkeit, dass keine verlässlichen Angaben über die Anzahl an Krankheits- bzw. Todesfällen existieren. Nach offiziellen Angaben des Gesundheitsministeriums verzeichnet Somalia zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar 26.410 bestätigte Fälle, 14.192 aktive Fälle und 1.361 bestätigte Todesfälle. Vgl. Somalisches Gesundheitsministerium, https://moh.nomadilab.org/, abgerufen am 18. März 2022. Die Zahlen dürften allerdings kaum die tatsächliche Lage in Somalia darstellen, da das Land nur über sehr begrenzte Testkapazitäten verfügt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die zu erwartende Lage der Klägerin in Somalia wie folgt dar: Die Klägerin wäre im Falle ihrer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Armut und Bedürftigkeit ausgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, für ihre Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu sorgen. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerin keine Ausbildung erfahren hat. Eine reguläre Schule hat sie nicht besucht. Zwar ist sie in Somalia vor ihrer Ausreise einer Berufstätigkeit nachgegangen. Diese erfolgte jedoch ausschließlich in dem Geschäft ihrer Mutter. Eine eigenständige Tätigkeit, der sie ohne die Hilfe ihrer Familie nachgegangen ist, liegt gerade nicht vor. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, dass der Klägerin bei einer Rückkehr eine Integration in den für sie unbekannten Arbeitsmarkt gelingt. Die Klägerin müsste sich bei einer Rückkehr unter Berücksichtigung der gerade aufgrund der Corona-Pandemie deutlich schlechteren Lebens- und Arbeitsmarktbedingungen vor allem auch gegenüber erfahrenen Personen behaupten. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Klägerin als alleinerziehende Mutter um ihr erst im Dezember 2020 geborenes Kind kümmern muss. Insoweit ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin neben der Sorge um ihr Kind für dieses und sich selbst den Lebensunterhalt bestreiten soll. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in Somalia auf sich allein gestellt ist. Die Klägerin hat insoweit nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen zu haben. Es wäre im Übrigen für das Gericht auch nicht erkennbar, wie die Klägerin bei einer Rückkehr mit ihrem Kind zu ihrer Familie gelangen sollte, selbst wenn diese noch an ihrem vormaligen Wohnort leben würde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin nicht durch ein familiäres Netzwerk in Somalia aufgefangen würde. Nachdem der hier allein noch verfolgte nationale Abschiebungsschutz einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) darstellt, der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 17, bestand kein Anlass, den weiteren in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen und geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nachzugehen. Auch Ziffer 5. und 6. des Bescheids sind aufzuheben. Im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG die Klägerin betreffend bejaht worden sind, ist die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Zielstaatsbezeichnung nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 18. Das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot teilt nach § 11 Abs. 1 AufenthG das Schicksal der Ausweisungs- und Abschiebemöglichkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, § 83b AsylG. Bei der Bildung der Kostenquote hat sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.