Urteil
22 K 7177/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0615.22K7177.19.00
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Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.11.2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.11.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Überprüfung eines Jahresberichtes nach der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO). Der Kläger ist ausgebildeter Pflegedienstleiter und Krankenpfleger. Seit dem 30.05.2014 verfügt er über eine durch die Bezirksregierung Düsseldorf ergangene Anerkennung als Anbieter von Leistungen als niedrigschwelliges Hilfe- und Betreuungsangebot nach § 45a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI). Der Kläger bietet als Einzelperson in geringem Umfang Betreuungsleistungen und Pflegeberatung an. Die Anerkennung erfolgte auf der Grundlage der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige des Landes Nordrhein-Westfalen (HBPfVO). Zum 01.01.2017 wurde die HBPfVO abgelöst durch die AnFöVO vom 06.12.2016. Für bereits anerkannte Angebote gelten seither die Bestimmungen der AnFöVO. Der Kläger ist als Anbieter von Leistungen nach der AnFöVO – wie schon zuvor nach der HBPfVO – unstreitig zur Vorlage eines sogenannten Jahresberichtes verpflichtet. Dieser gibt als Tätigkeitsbericht insbesondere Auskunft über die Zahl und die Art der übernommenen Betreuungen sowie über eingesetzte haupt- und ehrenamtliche Kräfte. Die Pflicht zur Vorlage eines Jahresberichtes war bis zum 31.12.2018 in der bis dahin geltenden Fassung der AnFöVO vom 06.12.2016 (GV. NRW. S. 1042), geändert durch Verordnung vom 12.12.2017 (GV. NRW. S. 949) (im Folgenden: AnFöVO 2016) in § 18 Abs. 1 („Qualitätssicherung, sonstige Verpflichtungen“) geregelt. Seit dem 01.01.2019 ist die Pflicht in § 15 Abs. 1 Satz 1 der AnFöVO („Jahresbericht, sonstige Verpflichtungen“) in der Fassung vom 23.01.2019 (GV. NRW. S. 63) (im Folgenden: AnFöVO 2019) geregelt. Die Pflicht galt gem. § 26 Abs. 5 Satz 1 AnFöVO 2019 erstmals zum 31.03.2019. In der Tarifstelle Nr. 1.3.7 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW), in der bis zum 22.10.2019 geltenden Fassung, ist für die „Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärungen nach § 18 Abs. 1 AnFöVO“ ein Gebührenrahmen von 30 bis 240 € bestimmt. In der ab dem 23.10.2019 geltenden Fassung des AGT zur AVerwGebO NRW ist für die „Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärung nach § 15 Abs. 1“ in der Tarifstelle Nr. 1.3.4 ein Gebührenrahmen von nur noch 10 bis 30 € vorgesehen. Der Jahresbericht ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AnFöVO 2019 (so schon § 22 Abs. 1 Satz 2 AnFöVO 2016) unter Nutzung des elektronischen Datenverarbeitungssystems einzureichen. Soweit Anbieter nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen, § 19 Abs. 1 Satz 3 AnFöVO 2019. Im Jahr 2017 informierte der Beklagte den Kläger in anderer Sache über das nach § 22 AnFöVO 2016 (§ 19 AnFöVO 2019) grundsätzlich zu nutzende Onlineverfahren. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er von dem ausnahmsweise möglichen schriftlichen Verfahren Gebrauch machen wolle, da die Voraussetzungen für die Teilnahme am Onlineverfahren bei ihm nicht vorlägen und er nur über Umwege den Antrag elektronisch stellen könne. Mit Schreiben vom 20.02.2018 teilte der Beklagte dem Kläger unter Verweis auf § 18 Abs. 1 AnFöVO 2016 daher mit, dass ihm Formulare für den nach der AnFöVO zum 31.03.2019 vorzulegenden Jahresbericht 2018 übersandt würden, sobald sie dort verfügbar seien. Nach einem Wechsel in der Sachbearbeitung erinnerte der Beklagte mit Schreiben vom 05.06.2019 den Kläger an die Abgabe des Jahresberichts 2018 und verwies auf eine bereits über das elektronische Datenverarbeitungssystem „PfAD.uia“ ergangene Aufforderung sowie auf das in diesem Portal dafür verfügbare Formular. Mit Schreiben vom 07.06.2019 und 17.06.2019 bat der Kläger – unter Verweis auf seine fehlende Anmeldung im PfAD.uia-System – um die bislang nicht erfolgte, aber zugesagte Übersendung eines Formulars per Post. Zugleich übermittelte er die wesentlichen Angaben für den Jahresbericht formlos. Mit Schreiben vom 18.06.2019 teilte der Beklagte dem Kläger – nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Düsseldorf – mit, dass keine Berichtsvorlagen mehr zur Verfügung stünden und dass die Jahresberichtsabgabe auf elektronischem Wege erfolgen müsse. Der Kläger wurde gebeten, zwecks gemeinsamer Eingabe der Daten in das elektronische System, einen Termin zur persönlichen Vorsprache zu vereinbaren. Daraufhin teilte der Kläger unter dem 21.06.2019 dem Beklagten die für den Jahresbericht 2018 erforderlichen Daten nochmals schriftlich mit und merkte an, dass, falls es erforderlich sein sollte, man ihm alternativ seine Zugangsdaten zusenden könne. Dann würde er die Daten dort eingeben lassen. Am 24.06.2019 wurden dem Beklagten auf Anfrage der Benutzername und das Passwort des Klägers von der d-NRW AöR mitgeteilt und sodann die Daten des Klägers und sein Tätigkeitsbericht für 2018 – nach Prüfung – durch den Beklagten in das PfAD.uia-System ( www.pfaduia.nrw.de ) eingepflegt. Der Kläger wurde darüber mit Schreiben des Beklagten vom selben Tag informiert und ihm zugleich seine Zugangsdaten für eine künftig zu veranlassende Berichtseingabe übermittelt. Unter dem 31.10.2019 wurde vom Beklagten der folgende tabellarische Tätigkeitsbericht zur Gebührenermittlung gefertigt: „ Datum Inhalt Dienstzeit in Minuten 05.06.2019 Erinnerungsbericht 10 07.06.2019 Fax von Herrn H. 10 17.06.2019 Fax von Herrn H. wegen Berichtsbogen 10 18.06.2019 Brief gesendet, da sonst keine Kommunikation funktioniert 10 21.06.2019 Fax von Herrn H. 10 24.06.2019 Brief gesendet, da sonst keine Kommunikation funktioniert 10 24.06.2019 Inhaltliche Prüfung, Eingabe in Pfad.UiA 45 Gesamt 105 Minuten“ Dazu wurde u.a. vermerkt, dass die Tarifstelle 1.3.7 Überprüfung der jährlichen Erklärung nach § 18 Abs. 1 AnFöVO einen Gebührenrahmen von 30 - 240 € umfasse und dieser eingehalten worden sei. Des Weiteren wurde unter Verwendung eines Formblattes zur „Festsetzung von Gebühren für Amtshandlungen gemäß der AnFöVO nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW“ (unter Rundung der Zeitangaben auf volle 30 Minuten) für die „Prüfung von Unterlagen (ggf. Einholung)“ ein Verwaltungsaufwand von einer Stunde und für die „Nachbereitung (Dateneingabe, Pfad.UiA)“ ebenfalls ein Aufwand von einer Stunde angesetzt. Unter Berücksichtigung einer Verwaltungsgebühr von 61 € pro Stunde wurde ein Verwaltungsaufwand von insgesamt 122 € ermittelt. Dazu wurden folgende Bemerkungen aufgenommen: „Erheblicher Mehraufwand, Kommunikation sehr schwierig und nur per Post, Fax möglich, Bericht musste ich einpflegen ins System.“ Aus einer weiteren Tabelle auf Seite 2 des Formblattes, erstellt in Anwendung der Dienstanweisung zur Gebührenerhebung für Amtshandlungen des Gesundheitsamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises (GebDa RBK), gültig ab dem 14.12.2018, hier der Nr. 4 „Gebühren im Bereich Angebote zur Unterstützung im Alltag“, ergibt sich zudem Folgendes: zutreffend Tarifstelle Allgem. VerwGebO NW Aufgabe zu den Aufwendungen Gebührenrahmen Berechnungsfaktor Festzusetzende Gebühr X 1.3.7 Qualitätssicherung: Überprüfung der jährl. Erklärungen nach § 18 Abs. 1 AnFöVO 30 – 240 € 30 € bei Vollständigkeit sonst nach Aufwand 122,00 € Im Vorwort der GebDA RBK ist u.a. ausgeführt, dass die Gebühr bei Vorgabe eines Gebührenrahmens anhand des Verwaltungsaufwandes (inkl. Vor- und Nachbearbeitungszeit) „errechnet“ werde. Unter der Nr. 4 heißt es einleitend u.a., die Gebührenfestsetzung sei auf den Verwaltungsaufwand begrenzt, so dass dieser immer zu prüfen und die festgesetzte Gebühr ggf. zu verringern. Mit Bescheid vom 06.11.2019, dem Kläger nach seinen Angaben am 08.11.2019 zugegangen, setzte der Beklagte auf der Grundlage des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. der Tarifstelle Nr. 1.3.7 AGT der AVerwGebO NRW und der GebDa RBK in der jeweils gültigen Fassung eine Gebühr für die „Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärung“ i.H.v. 122 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tarifstelle sehe eine Rahmengebühr von 30 - 240 € vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei dieser Tarifstelle die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt sei. Die Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe liege im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Der mit der Überprüfung der jährlichen Erklärungen verbundene Verwaltungs- und Personalaufwand habe zwei Stunden betragen. Im Runderlass des Ministeriums des Inneren – 14-36. 08.06 – vom 17.04.2018 seien die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren beziffert worden. Der für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes empfohlene Stundensatz betrage für den mittleren Dienst 61 €. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 08.11.2019 zunächst Widerspruch ein. Nach Hinweis des Beklagten auf den im Bescheid benannten Rechtsbehelf der Klage, beantragte der Kläger unter dem 12.11.2019 bei dem Beklagten zunächst die formlose Aufhebung des Gebührenbescheides bzw. hilfsweise die Reduzierung der Gebühr auf 30 € und ein Absehen von der Gebührenerhebung aus Billigkeitsgründen gemäß § 3 AVerwGebO NRW. Der Beklagte lehnte unter dem 27.11.2019 ebenfalls formlos eine Aufhebung bzw. Änderung des Bescheides ab und verwies den Kläger erneut auf den Klageweg. Der Kläger wiederholte mit Schriftsatz vom 28.11.2019 seine Anliegen aus dem Schreiben vom 12.11.2019. Mit Schreiben vom 06.12.2019 teilte ihm der Beklagte dazu nochmals formlos mit, dass seinen Anträgen nicht entsprochen werde. Der Kläger beantragte mit weiteren Schreiben vom 28.11. und 02.12.2019 beim Beklagten sodann die Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides. Der Kläger hat am 09.12.2019 – einem Montag – gegen den Gebührenbescheid Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt (22 L 2559/19). Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die im Bescheid angeführte Rechtsgrundlage trage die Gebührenfestsetzung nicht. Die aktuelle Fassung des Gebührentarifs der AVerwGebO NRW vom 23.01.2019 regele in der vom Beklagten angeführten Tarifstelle Nr. 1.3.7 AGT nicht die erhobene Gebühr für die „Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärungen“. Diese werde vielmehr in der Tarifstelle Nr. 1.3.4 mit einer Gebühr von nur 10 - 30 € bestimmt. In der vom Beklagten herangezogenen, bis 22.10.2019 geltenden Tarifstelle Nr. 1.3.7 werde fehlerhaft auf „§ 18 Abs. 1 AnFöVO (Verzeichnis)“ verwiesen. Denn die Bestimmung des § 18 Abs. 1 AnFöVO in der Fassung vom 23.01.2019 beinhalte erkennbar nur Regelungen zum Verzeichnis von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und nicht die Regelungen zum Jahresbericht. Diese befänden sich seit der Änderung der AnFöVO ausschließlich in § 15 Abs. 1. Damit fehle es grundsätzlich an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung. Darüber hinaus seien die Gebühren in jedem Fall der Höhe nach unverhältnismäßig. Bereits eine Gebühr von 30 € liege – entsprechend der Intention des Gesetzgebers – am oberen Rand. Für die Überprüfung des Jahresberichts seien regelmäßig 10 € ausreichend bemessen, denn der Bericht sei in nur wenigen Minuten (1-2 Minuten) überprüfbar. Für die weiteren angeführten Maßnahmen, wie etwa die Registrierung im System, die Eingabe von Daten und den Schriftwechsel dürften Gebühren nicht erhoben werden, da diese nicht mehr zur notwendigen Überprüfung des Jahresberichtes gehörten. Da er als Anbieter von Leistungen bereits anerkannt gewesen sei, habe die Registrierung im PfAD.uia-System bzw. das Einpflegen seiner Stammdaten allein dem Beklagten oblegen. Die Erhebung einer höheren Gebühr aufgrund der schriftlichen Einreichung des Berichts stelle zudem eine unzulässige Diskriminierung z.B. wegen des Alters („kein Computer vorhanden“) dar. Jedenfalls aber wären für Registrierung und Eingabe der Berichtsdaten maximal 15 Minuten plausibel und erforderlich. Auch habe er die Maßnahme nicht veranlasst, denn er habe mit Schreiben vom 21.06.2019 alternativ die Übersendung der Zugangsdaten für das PfAD.uia-System erbeten, um die Daten dort eingeben zu lassen. Der Ansatz von 60 Minuten für die Erinnerung an den Bericht und die weitere Verständigung darüber sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Übermittlung der Berichtsbögen sei ihm zugesichert worden, aber nicht erfolgt. Der Aufwand sei damit insgesamt nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Schließlich sei auch in Ansehung seiner wirtschaftlichen Situation aus Billigkeitsgründen von der Erhebung der Gebühr abzusehen. Die Leistungen zur Unterstützung im Alltag in Gestalt von Betreuungsleistungen erbringe er ehrenamtlich gegen eine sehr geringe Aufwandsentschädigung von nur wenigen Euro. Eine Gebühr in Höhe von 122 € stehe dazu in keinem Verhältnis. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.11.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Da der Kläger mitgeteilt habe, nicht über die technischen Möglichkeiten zur digitalen Bearbeitung zu verfügen, sei die Kommunikation mit ihm auf dem Schriftwege erfolgt. Die abschließende Bearbeitung des Jahresberichtes 2018 sei nach entsprechender Prüfung des Berichts mit der Eingabe der Berichtsdaten am 24.06.2019 erfolgt. Die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 AnFöVO 2019 zuständigen Behörden seien nach § 17 berechtigt, für Dienstleistungen u.a. nach § 15 AnFöVO NRW 2019 Gebühren zu erheben. Die Gebührenschuld entstehe nach § 11 Abs. 1 S. 2 GebG NRW mit dem Abschluss der gebührenpflichtigen Handlung. Nach den §§ 2 ff. GebG NRW i.V.m. Tarifstelle 1.3.7 AGT zur AVerwGebO NRW in der bis zum 22.10.2019 geltenden Fassung sei eine Rahmengebühr von 30 - 240 € bestimmt gewesen. Die Tarifstelle 1.3.7 nehme Bezug auf § 18 AnFöVO, jedoch nicht auf die Fassung vom 23.01.2019, sondern auf die Vorgängerfassung vom 06.12.2016, in der die hier relevante Überprüfung der jährlichen Erklärung noch in § 18 geregelt gewesen sei. Dass die AVerwGebO NRW an dieser Stelle einen numerisch unzutreffenden, da überholten Verweis enthalten habe, ändere nichts daran, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Überprüfung der jährlichen Erklärung ein Gebührenrahmen in Höhe von 30 - 240 € bestimmt gewesen sei. Die vom Kläger benannte Tarifstelle Nr. 1.3.4 könne erst für Verwaltungsmaßnahmen ab dem 23.10.2019 Berücksichtigung finden. Die entsprechenden Amtshandlungen fielen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Die Gebührenfestsetzung sei daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Deshalb bedürfe es nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW der Ermessensausübung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW ausdrücklich nicht. Konkretisiert werde die Gebührenberechnung durch die GebDa RBK vom 14.12.2018. Dabei werde nach Ziffer 4/ 1.3.7 der Dienstanweisung für den Fall der Überschreitung der Mindestgebühr – wie im vorliegenden Fall – auf den entsprechenden Verwaltungsaufwand abgestellt. Deshalb werde die Rahmengebühr ersichtlich nicht (nur) wie eine reine Zeitgebühr behandelt. Der entstandene Verwaltungsaufwand werde im Berechnungsbogen des Gesundheitsamtes konkretisiert und im Einzelnen beschrieben. Für die hier, abweichend vom Regelfall der vorgesehenen digitalen Eingabe, vorgenommene manuelle Überprüfung des schriftlichen Berichtes und individuelle Eingabe in das elektronische System sei demnach ein Bearbeitungsaufwand von insgesamt zwei Stunden entstanden. Es sei in pflichtgemäßer Ermessensausübung auch berücksichtigt worden, ob sich die Bearbeitung als einfach, durchschnittlich oder aufwändig darstellte, denn es seien der hier angefallene Mehraufwand sowie der Schwierigkeitsgrad einzelfallbezogen begründet worden. Das Abbilden des behördlichen Aufwands, der dadurch entstehe, dass elektronische Medien zur Verwaltungsvereinfachung nicht genutzt würden, stelle zudem keine Diskriminierung dar. Denn es sei nicht hinnehmbar, dass der nicht durchschnittliche, sondern zusätzliche Aufwand der Behörde auferlegt, aber nicht vergütet werde. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 122 € sei demnach auch verhältnismäßig, insbesondere nicht überhöht. Der Gebührenrahmen werde nicht ausgeschöpft. Der dokumentierte Zeitaufwand betrage 105 Minuten, sodass sich lediglich eine zulässige und vertretbare Aufrundung von 15 Minuten ergebe. Es sei beabsichtigt, den ergänzend gestellten Antrag, aus Billigkeitsgründen auf eine Gebührenerhebung zu verzichten, abzulehnen. Gegebenenfalls könne nach Vorlage entsprechender Nachweise nach Bestandskraft des Gebührenbescheides über eine Ratenzahlung befunden werden. Einen Ratenzahlungsantrag habe der Kläger nun erstmalig gestellt, Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen lägen aber noch nicht vor. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat die Kammer mit Beschluss vom 20.04.2020 unter Anwendung des für ein Eilverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstabes abgelehnt. Die Gebührenforderung wurde bislang vom Kläger nicht bezahlt bzw. vom Beklagten nicht vollstreckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 22 L 2559/19 und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.11.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Gebührenbescheid stellt sich zwar als formell rechtmäßig dar. Die Gebührenfestsetzung ist nicht wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW rechtswidrig. Vor Erlass des Gebührenbescheides erfolgte zwar nicht die hier erforderliche Anhörung des Klägers, denn ein Ausnahmefall des § 28 Abs. 2 bzw. ein Fall des § 28 Abs. 3 VwVfG NRW liegt hier ersichtlich nicht vor. Der entsprechende Mangel ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW zwischenzeitlich dadurch geheilt, dass sich der Beklagte mit dem Vortrag des Klägers in den Erwiderungen zum Eilantrag und zur Klage inhaltlich auseinandergesetzt hat. Er ist auf die Einwände des Klägers eingegangen. Vgl. zur Heilung durch Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2010 – 10 B 270/10 –, juris, Rn. 7. Materiell-rechtlich begegnet der Gebührenbescheid jedoch Bedenken. Die Erhebung von Gebühren für die Überprüfung des klägerischen Jahresberichtes in Höhe von 122 € ist zwar nicht dem Grunde, wohl aber der Höhe nach rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), geändert durch das Gesetz vom 08.12.2015 (GV. NRW. S. 836), i. V. m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), geändert durch die 41. Verordnung vom 30.04.2019 (GV. NRW. S. 216) , i.V.m. Tarifstelle 1.3.7 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT, Anlage zur AVerwGebO NRW) in der vom 10.07.2018 bis zum 22.10.2019 geltenden Fassung. Die Tarifstelle 1.3.7 AGT sieht im Bereich der Angebote zur Unterstützung im Alltag für die Überprüfung des vom Anbieter nach der AnFöVO vorzulegenden Jahresberichts durch die zuständige Behörde („Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärung nach § 18 Absatz 1 AnFöVO“) eine Rahmengebühr von 30 bis 240 € vor. Eine Gebührenfestsetzung ist danach dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die Tarifstelle 1.3.7 AGT zur AVerwGebO NRW in der bis zum 22.10.2019 geltenden Fassung ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auf den vorliegenden Fall anzuwenden. In der Sache handelt es sich hier um die Überprüfung eines Jahresberichtes in diesem Sinne durch den Beklagten. Vom Beklagten wurde mit dieser Tarifstelle zugleich auch die zutreffende, da einschlägige Fassung des AGT zur AVerwGebO NRW herangezogen. Die unter der Nummer 1.3.4 AGT abgefasste, erst ab dem 23.10.2019 geltende Neufassung der Tarifstelle für diese Amtshandlung mit der Bezeichnung „Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärung nach § 15 Abs. 1“, in der ein Gebührenrahmen von nur noch 10 bis 30 € festgelegt ist, war hier hingegen nicht heranzuziehen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung richtet sich wegen Fehlens einer prozessrechtlichen Bestimmung hierzu nach dem insoweit einschlägigen materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.04.2008 - 9 A 111/05 -, juris Rn. 17 ff. und allgemein BVerwG, Urteil vom 31.03.2004 - 8 C 5.03 -, juris Rn. 35 sowie BVerwG, Beschluss vom 17.07.1995 - 1 B 23. 95 -, juris Rn. 12. § 11 GebG NRW regelt insofern die Entstehung der Kostenschuld. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Nach Absatz 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld im Übrigen dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Maßgeblich für das Entstehen der Gebührenschuld ist folglich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW die Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die abschließende Bearbeitung und Überprüfung fand hier bereits am 24.06.2019 statt. Zu diesem Zeitpunkt war die neugefasste Tarifstelle 1.3.4 AGT zur AVerwGebO NRW aber noch nicht existent und damit, anders als vom Kläger angenommen, auch noch nicht anwendbar. Der Umstand, dass in der Tarifstellte 1.3.7. AGT im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung noch auf den durch die Neufassung der AnFöVO numerisch überholten § 18 Abs. 1 AnFöVO 2016 verwiesen wurde, vermag – wie vom Beklagten zutreffend ausgeführt – an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung dieser Tarifstelle nichts zu ändern. Denn eine inhaltliche Änderung war damit ersichtlich nicht verbunden. Die AnFöVO regelte in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung vom 06.12.2016 (GV. NRW. S. 1042) die Verpflichtung des Anbieters von Leistungen zur Unterstützung im Alltag der zuständigen Behörde zum Zweck der Überprüfung bis jeweils zum 31. März des folgenden Jahres durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, die Zahl der Nutzenden zu nennen, eine Übersicht über die eingesetzten Kräfte und die durchgeführten Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen der leistungserbringenden Personen vorzulegen in § 18 Abs. 1 Satz 1 unter der Überschrift „Qualitätssicherung, sonstige Verpflichtungen“. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 war zudem eine Dokumentation über die fachliche Anleitung und die erbrachten Begleitungen durch die Kooperationsfachkraft einzureichen. Seit dem 01.01.2019 ist die Qualitätssicherungsmaßnahme aus § 18 Abs. 1 AnFöVO 2016 in § 15 Abs. 1 AnFöVO (GV. NRW. S. 63) unter der Überschrift „Jahresbericht, sonstige Verpflichtungen“ geregelt. Dort heißt es, der zuständigen Behörde gemäß § 16 ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres im Rahmen des elektronischen Datenverfahrens im Sinne von § 19 durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen und auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen und der aktuelle Kenntnisstand der leistungserbringenden Person sichergestellt ist, die Zahl der Nutzenden zu nennen sowie eine Übersicht über die eingesetzten Kräfte vorzulegen. Der Jahresbericht hat nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AnFöVO 2019 zudem Angaben zur fachlichen Begleitung zu enthalten. Überholt war der Verweis in der Tarifstelle 1.3.7 AGT danach allein numerisch. Denn die Neuregelung enthält lediglich den (wohl nur klarstellenden) Zusatz, dass auf Verlangen Nachweise vorzulegen sind. Neu aufgenommen wurde darüber hinaus in § 15 Abs. 1 AnFöVO 2019 zudem nur der Verweis auf die Verpflichtung zur Vorlage im Rahmen des elektronischen Datenverfahrens im Sinne von § 19, der vormals aber bereits allgemein und so auch für § 18 Abs. 1 AnFöVO 2016 in § 22 Abs. 1 Satz 2 AnFöVO 2016 geregelt war und die inhaltliche Prüfung als solche nicht berührt. Die Gebührenfestsetzung begegnet jedoch der Höhe nach Bedenken. Die Tarifstelle 1.3.7 AGT, in der bis zum 22.10.2019 geltenden Fassung, sieht eine Rahmengebühr von 30 - 240 € vor, bei deren Festlegung der Behörde Ermessen zukommt. Die Ausübung des Rahmenermessens stellt sich hier als fehlerhaft dar. Die Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn – wie hier – nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. So das OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 12.04.2017 – 9 B 384/17 –, juris, Rn. 7, und Beschluss vom 12.04.2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N. Die Behörde kann dieses Rahmenermessen einzelfallbezogen oder typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. Das Gericht hat jeweils nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist bzw. ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet worden sind (§ 114 Satz 1 VwGO). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte eine vorweggenommene Ermessensausübung vornimmt, indem bestimmte Maßnahmen regelmäßig in Anlehnung an den mit ihnen verbundenen Aufwand einer bestimmten Gebührenhöhe zugeordnet werden. Dabei ist es der Gebühren erhebenden Behörde gerade nicht verwehrt, zur Verwaltungsvereinfachung pauschalierend bestimmte Gebührenstufen zu bestimmen, solange eine hinreichende Differenzierung möglich ist. In Ausübung ihres Rahmenermessens hat sie – so die Rechtsprechung des OVG NRW – die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen. Dabei soll, wenn der Verordnungsgeber nichts Abweichendes bestimmt, die Rahmenmitte – wenn auch nicht rechnerisch exakt – in etwa den Verwaltungsaufwand in einem Fall mittlerer Art abbilden. Grundlegend zum Rahmenermessen im Fall einer Maßnahme der Eingriffsverwaltung: OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 91 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 10 und Beschluss vom 12.04.2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 4; Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW regelt für die Gebührenbemessung bei Rahmensätzen, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall „der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (nur) zu berücksichtigten ist“. Davon zu unterscheiden ist die Gebührenbemessung nach der Dauer der Amtshandlung, d.h. an Hand einer Zeitgebühr, vgl. § 4 GebG NRW. Fehlerhaft ist daher, wenn die Behörde bei einer durch den Verordnungsgeber für die Gebührenbemessung festgesetzten Rahmengebühr die Amtshandlungen nicht als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle eingeordnet, sondern die Gebühr ausschließlich nach dem konkret ermittelten Stundenaufwand berechnet und damit die Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr behandelt hat. Dies entspricht nicht dem Zweck des Ermessens (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Feststellung des Aufwandes ist bei der Rahmengebühr im konkreten Fall lediglich der Anknüpfungspunkt für die Einordnung in den Gebührenrahmen mit Blick darauf, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwändig darstellt. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 108 und Beschluss vom 27.06.2017 – 9 A 776/15 –, juris, Rn. 15 ff. Die fehlerhafte, nicht diesen Maßstäben genügende Handhabung einer Rahmengebühr als Zeitgebühr bewirkt, dass die obere Grenze des Gebührenrahmens zur Kappungsgrenze wird, was einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Die Gebührenfestsetzung des Beklagten genügt bereits diesen Anforderungen nicht, was auch der Kläger verkannt hat. Der Beklagte hat zwar erkannt, dass es sich um einen Gebührenrahmen handelt und wohl auch, dass dementsprechend Ermessen auszuüben ist. Zur Ermessensausübung verweist er auf die von ihm angewandte Dienstanweisung GebDA RBK, gültig ab dem 14.12.2018. Die GebDA RBK stellt sich jedoch in Bezug auf die hier allein zu beurteilende antizipierte Ausübung des Rahmenermessens zur Tarifstelle 1.3.7 AGT als rechtswidrig dar. Denn sie sieht (mit Ausnahme des Falles der Mindestgebühr) fehlerhaft vor, die Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr zu behandeln. Dies ergibt sich aus Folgendem: In der GebDA RBK ist unter der Nr. 4 „Gebühren im Bereich der Angebote zur Unterstützung im Alltag“ zur Gebührenermittlung bei der hier einschlägigen Tarifstelle 1.3.7. unter der Rubrik „Betrag“ der „Rahmen von 30 – 240 €“ benannt und als Anleitung zur Gebührenermittlung der Zusatz: „30 € bei Vollständigkeit sonst nach Aufwand“ aufgenommen worden. Im Vorwort dieser Dienstanweisung heißt es allgemein zur Handhabung einer Rahmengebühr, dass die Gebühr bei Vorgabe eines Gebührenrahmens anhand des Verwaltungsaufwandes (inkl. Vor- und Nachbearbeitungszeit) „errechnet“ werde. Eine typisierende Einordnung aufgrund einer Gesamt- und Durchschnittsbetrachtung der im Bereich der Tarifstelle 1.3.7 AGT anfallenden Fallkonstellationen als einfacher, mittlerer oder schwerer Fall – entsprechend den benannten Vorgaben des OVG NRW – sieht die Dienstanweisung demnach nicht vor. Denn liegt kein Fall der Mindestgebühr vor, soll die Gebühr allein nach dem Zeitaufwand errechnet und dieser dann vollumfänglich angesetzt werden. Die Mindestgebühr von 30 € soll nach der GebDA RBK festzusetzen sein, wenn der Jahresbericht vollständig ist. Diesen Fall hat der Beklagte hier aber ausdrücklich nicht angenommen (obwohl der Bericht wohl nicht unvollständig war). Vielmehr wurde ein sonstiger Fall mit Mehraufwand angenommen und daher der Verwaltungsaufwand in Anwendung der Dienstanweisung insgesamt ganz konkret ermittelt bzw. an Hand des Berechnungsbogens des Gesundheitsamtes errechnet und sodann auch vollständig (aufgerundet auf volle 30 Minuten) angesetzt. Dies stellt sich in Ansehung der vorstehend ausgeführten Maßstäbe für die Ausübung des Rahmenermessens als fehlerhaft dar. Entgegen der Annahme des Beklagten lässt sich diese Vorgehensweise auch nicht durch den Umstand rechtfertigen, dass die Amtshandlung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fällt und die Gebührenfestsetzung daher nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW auf die Berücksichtigung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW beschränkt ist. Denn dies bedeutet lediglich, dass bei der Bemessung der Gebühr, d.h. bei der Ausübung des Rahmenermessens, die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW benannten Kriterien keine Berücksichtigung finden (dürfen). OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 79 und OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2017 – 9 A 776/15 –, juris, Rn. 19 ff. Die Kammer hat im vorliegenden Klageverfahren auf Rechtmäßigkeitsbedenken aus den vorstehenden Gründen bereits mit Schreiben vom 28.05.2020 hingewiesen. Soweit der Beklagte in Erwiderung darauf erstmals mit Schriftsatz vom 16.06.2020 ergänzend – unter Verweis auf seine „Bemerkungen“ zum angefallenen Mehraufwand im Berechnungsbogen zur Festsetzung von Gebühren für Amtshandlungen gemäß der AnFöVO nach der AVerwGebO NRW – angeführt hat, dass im vorliegenden Fall sehr wohl berücksichtigt worden sei, ob sich die Bearbeitung als einfach, durchschnittlich oder aufwändig darstellt, führt dies hier zu keiner anderen Beurteilung (mehr). Da hier durch die Anwendung der Dienstanweisung eine vorweggenommene Ermessensausübung in Rede steht, kommt eine nachträgliche Heilung des aufgezeigten Mangels bereits deshalb nicht in Betracht. Insbesondere stellt die Anwendung der Dienstanweisung bei Erlass des jeweiligen Gebührenbescheides lediglich dessen Vollzug, nicht aber eine einzelfallbezogene Ermessensausübung dar. Darüber hinaus ließe sich auch an Hand der ergänzenden Ausführungen des Beklagten eine den Anforderungen des OVG NRW zur Rahmenermessensausübung genügende Ermessenausübung hier nicht feststellen, da insoweit nur schlicht eine Behauptung aufgestellt wurde. Der angefochtene Gebührenbescheid war schon danach vollumfänglich aufzugehen. Ein Aufrechterhalten des Gebührenbescheides lediglich in Höhe der Mindestgebühr kommt nicht in Betracht. Zwar wirkt sich nach bislang vertretener Auffassung des OVG NRW insbesondere der vorstehend festgestellte Ermessensfehler nicht auf die Mindestgebühr in Höhe von 30 € aus, so dass ein Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO danach wohl nur insoweit gegeben wäre, als der Gebührenbescheid des Beklagten mehr als 30 € festsetzt, denn nur insoweit wäre der Kläger in seinen Rechten verletzt. Vgl. in diesem Sinne etwa das obiter dictum im Urteil des OVG NRW vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 108 und OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 8. Dem folgt die Kammer allerdings nicht. Denn eine Gebührenfestsetzung lediglich in Höhe der Mindestgebühr wäre objektiv rechtswidrig, da der Beklagte nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Gründen gehalten ist, Gebühren zu erheben, wenn die Voraussetzungen eines Gebührentatbestandes erfüllt sind. Ein Absehen von einer Gebührenerhebung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Würde das Gericht somit den Gebührenbescheid nur teilweise aufheben, würde es dem Beklagten einen objektiv rechtswidrigen Rest-Gebührenbescheid gleichsam „aufdrängen, obwohl nicht ersichtlich und absehbar ist, welche Gebühr der Beklagte – nach einer Berichtigung seiner Dienstanweisung bzw. einer neuen pflichtgemäßen, den Anforderungen der Rechtsprechung des OVG NRW Rechnung tragenden Einzelfallermessensausübung – hier letztlich ansetzen würde. Die Ausübung des Rahmenermessens ist und bleibt Sache des Beklagten und die einzig richtige Gebühr gibt es in diesem Fall grundsätzlich nicht. Daher erscheint es der Kammer schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit – auch bei Annahme eines nur objektiv rechtswidrigen Rest-Gebührenbescheides in Höhe der Mindestgebühr – vorzugswürdig, dass der Beklagte die Gelegenheit erhält, die Gebühr unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts insgesamt neu festzusetzen. So VG Köln, Urteil vom 02.11.2020 – 22 K 2379/20 –, juris, Rn. 47 und Urteil vom 23.03.2021 – 22 K 1957/20 –. Nichts anderes ergibt sich letztlich, wenn man dem OVG Lüneburg folgend, (auch) die Frage der Festlegung der Mindestgebühr als eine originär von der Behörde und nicht von den Gerichten zu treffenden Ermessensentscheidung ansieht, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 11 LC 138/19 –, juris, Rn. 57 m.w.N., wofür gleichermaßen gute Gründe sprechen. Das OVG Lüneburg hat dazu ausgeführt, dass insofern in derartigen Konstellationen auch keine sogenannte Ermessensreduzierung auf null vorliege, die das Gericht in Ausnahmefällen berechtigen könne, eine fehlerhafte materielle Entscheidungsbegründung unter Aufrechterhaltung des Ergebnisses durch eine fehlerfreie zu ersetzen. Vielmehr habe die Behörde aufgrund der gerichtlichen Feststellung, dass die von ihr getroffene Ermessensentscheidung rechtswidrig ist, eine neue, einheitliche und umfassende Ermessensentscheidung über die Kostenfestsetzung zu treffen. Hielte das Gericht einen ermessensfehlerhaften Gebührenbescheid in Höhe der Mindestgebühr aufrecht, würde dies zu einer Aufteilung der behördlichen Ermessensentscheidung in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil führen. Eine Ermessensentscheidung sei jedoch nicht teilbar. Gegen eine teilweise Aufrechterhaltung eines ermessensfehlerhaften Gebührenbescheids spreche zudem, dass die Behörde im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung darauf beschränkt wäre, eine die Mindestgebühr übersteigende Gebühr festzusetzen. Und schließlich fehle es bei einer teilweisen Aufrechterhaltung eines ermessensfehlerhaften Gebührenbescheids entgegen den in § 39 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 VwVfG normierten Vorgaben – wonach die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, einschließlich der Gesichtspunkte, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, mitzuteilen habe – an jeglicher (behördlichen) Begründung des aufrecht erhaltenen Teils der Gebührenfestsetzung. Auch dies sei mit den an einen rechtmäßigen Gebührenbescheid zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund war die ebenfalls aufgeworfene und im Termin zur mündlichen Verhandlung behandelte Frage der Rechtsmäßigkeit des Gebührenrahmens, insbesondere ob die obere Grenze des Rahmens übersetzt ist, hier nicht mehr zu entscheiden. Die Kammer beschränkt sich daher an dieser Stelle auf den Hinweis, dass die Frage auch in der Sache nicht hätte entschieden werden können. Denn es fehlte für die zureichende Beurteilung dieser Frage schon an verfügbaren Angaben zu den Kalkulationsgrundlagen für die Festlegung des hier einschlägigen Gebührenrahmens durch den Verordnungsgeber bzw. zu den Gründen für die Bestimmung eines deutlich weniger umfangreichen neuen Gebührenrahmens ab dem 23.10.2019. Auch die Beteiligten haben dazu keine Angaben gemacht bzw. machen können; der Beklagte hat auf die dazu ergangene ausdrückliche Anfrage vom 28.05.2020 bis heute nicht reagiert. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die aufgeworfene Frage des berücksichtigungsfähigen Verwaltungsaufwandes. Auch diesbezüglich bedurfte es mangels Entscheidungsrelevanz keiner Ausführungen mehr. Insoweit sei unter Verweis auf die ausführlichen rechtlichen Darlegungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hier nur angemerkt, dass die Berücksichtigung eines über die eigentliche Überprüfung des Jahresberichtes hinausgehenden Verwaltungsaufwandes im vorliegenden Fall insgesamt Bedenken begegnet. Im Übrigen stellt sich auch eine Rundung – hier vorgenommen auf volle 30 Minuten, da nicht nur „auf“ zulässige volle 15 Minuten, sondern „um“ 15 Minuten – in Ansehung des AGT zur AVerwGebO NRW als nicht haltbar dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 122,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.