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Urteil

22 K 6077/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1206.22K6077.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte seinen Gebührenbescheid vom 09.09.2019 in Höhe von 2,70 € aufgehoben hat.

Im Übrigen wird der Gebührenbescheid des Beklagten vom 09.09.2019 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte seinen Gebührenbescheid vom 09.09.2019 in Höhe von 2,70 € aufgehoben hat. Im Übrigen wird der Gebührenbescheid des Beklagten vom 09.09.2019 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für polizeiliches Handeln. Der am 00.00.1994 geborene Kläger ist wohnhaft im X.------straße 0 in T. B. . Gegen den Kläger wurde ausweislich der Strafakte der Staatsanwaltschaft Bonn, Az. 000 XX 000/00, ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Rahmen häuslicher Gewalt vom 07.05.2019 zum Nachteil von Frau E. C. eingeleitet. Aus der Strafanzeige geht hervor, dass Frau C. gegenüber den polizeilichen Einsatzkräften angab, dass es schon öfters innerhalb der Beziehung zu Streitigkeiten, auch mit körperlichen Auseinandersetzungen, und zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung gekommen sei. Als Grund wurde die starke Eifersucht des Klägers benannt. In diesem Fall habe der Kläger ihr u.a. mit Gewalt den Verlobungsring vom Finger gerissen und sie auf die Arme und ins Gesicht geschlagen. Nach Einschätzung der eingesetzten Beamten stand der Kläger seinerzeit unter Drogeneinfluss, Frau C. hingegen habe hilflos, eingeschüchtert und uneigenständig gewirkt. Gegen den Kläger wurden ausweislich der beigezogenen Strafakte 000 XX 000/00 der Staatsanwaltschaft Bonn in der Vergangenheit mehrere Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG geführt. Am 04.07.2019 um 22:29 Uhr meldete sich Frau D. T1. , wohnhaft im T2. Nr. 0 in X1. , über die Notrufnummer bei der Polizei. Im Protokoll der Einsatzleitstelle des Rhein-Sieg-Kreises in T3. (Einsatznummer 000 aus 00-0000) ist dazu vermerkt, dass Frau T1. angegeben habe, ihre Tochter, Frau E. C. aus T. B. , befinde sich bei ihr. Diese habe gerade von ihrem Verlobten, dem Kläger, eine Nachricht erhalten, dass er auf dem Weg von T. B. nach X1. sei, „um sie und die Tochter zu erschießen“. Der Kläger habe sich von einem Kumpel eine „Knarre“ geliehen. Um 23:28 Uhr wurde dazu nachgetragen, Frau C. habe angegeben, der Kläger sei alkoholisiert und „bekifft“. Von der Polizeiwache F. wurde am 06.07.2019 durch PHK D1. dazu vermerkt, die Mutter der Frau C. habe irrtümlich eine Bedrohung mit Schusswaffe zum Nachteil ihrer Tochter gemeldet. Diese habe einen Streit mit ihrem Lebensgefährten, dem Kläger, gehabt und sei zu ihr gefahren. Dort habe der Kläger Frau C. gegenüber telefonisch angekündigt, er werde sich bei einem Kumpel eine „Knarre“ leihen und dann zu ihr kommen. Frau C. solle ihm dann den Verlobungsring zurückgeben. Im Anschluss werde er „sich selbst“ erschießen. Der Kläger habe zur Bekräftigung seiner Freitodabsicht Frau C. ein Foto geschickt, auf dem er im Fenster seiner Wohnung im 00. Stock sitze und die Beine nach draußen hängen lasse. Zur weiteren Bekräftigung habe er noch zwei Videos geschickt, die am Tattag vermutlich gegen 19:00 Uhr auf der A 00 aufgenommen worden seien. Der Kläger habe sich gefilmt, wie er in halsbrecherischer Fahrt mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und unter extremer Missachtung des Sicherheitsabstandes zu einem vorausfahrenden Pkw auf der Autobahn unterwegs gewesen sei. Dabei habe er im Fahrzeug herumgeschrien und mit seinem Hund gesprochen „Jetzt gleich werden wir beide sterben!“ Foto und Videos seien per E-Mail auf das Postfach der Leitstelle T3. übermittelt worden. Durch die Leitstelle sei ein telefonischer Kontakt zum Kläger hergestellt worden. Dem Protokoll der Einsatzleitstelle ist dazu weiter zu entnehmen, dass um 22:59 Uhr ein Telefonat mit dem Kläger geführt wurde, in dem der Kläger angegeben habe, er sei nicht mehr zu Hause, möchte aber auch nicht sagen, wo er sei, da er aktuell (aufgrund der letzten Wohnungsverweisung) kein Vertrauen zur Polizei habe. Er sei nicht mit seinem Auto unterwegs. Er würde sich von Frau K. -D2. T4. abholen lassen. Er wolle keinem „anderen“ etwas antun. In einem um 23:06 Uhr mit Frau T4. geführten Telefonat bestätigte diese laut Protokoll, dass sie vom Kläger kontaktiert worden sei und dass sie ihn abholen und auf ihn aufpassen werde. Von einer Schusswaffe wisse sie nichts. Falls der Kläger auf komische Gedanken kommen sollte, würde sie sich unverzüglich über die „110“ melden. Im Anschluss daran veranlasste die Einsatzleitstelle die Information der Einsatzmittel, d. h. der Besatzungen der im Einsatz befindlichen Streifenwagen, durch die jeweiligen Polizeiwachen und eine Standortbestimmung des Mobilfunkgerätes des Klägers. Um 23:35 Uhr lag das Peilungsergebnis vor, wonach sich der Kläger in T. B. im Bereich seiner Wohnanschrift aufhielt. Ausweislich des Aktenvermerks des PHK D1. von der Polizeiwache F1. wurde der Kläger am Einsatztag aufgesucht. Dazu heißt es in dem Vermerk, „auch durch die eingesetzten Kräfte vor Ort, u.a. Kollegin T5. - sie kennt den BES [Kläger] bereits aus früheren Einsätzen, wie auch der Dienstgruppenleiter der PW U. PHK T6. konnte eine Freitodabsicht nicht bestätigt werden. Ein Test auf Alkohol und Drogen beim BES verlief ohne Befund. Der BES hatte wohl auch schon in der Vergangenheit seine Lebensgefährtin mit der Androhung seines Freitodes unter Druck zu setzen versucht. Jedoch war den Kollegen vor Ort der Inhalt der Fotos und Videos zum Zeitpunkt des Antreffens nicht bekannt.“ Gegen den Kläger wurde aufgrund der Videos ein Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr eingeleitet (000 XX 000/00, Staatsanwaltschaft Bonn). Der Akte ist zu entnehmen, dass – im Hinblick auf die vom Kläger geäußerte Freitodabsicht – Maßnahmen nach dem PsychKG geprüft wurden und am 05.07.2019 drei Beamte einen Kontrollversuch beim Kläger unternahmen, diesen aber an seiner Wohnanschrift nicht antrafen. Nachfolgend ermittelte der Beklagte die insoweit angefallenen Einsatzzeiten der Einsatzkräfte der Polizeiwachen T. B. , F. und U. sowie der Leitstelle T3. sowie gefahrene Kilometer und sonstige angefallene Kosten. Im Verwaltungsvorgang des Beklagten findet sich dazu die folgende formularmäßige „Berechnung M 12 – 19“: 15 Beamte des gehobenen Dienstes mit 16 Stunden x 70,00 € pro Stunde = 1.120,00 € Beamte des höheren Dienstes mit Stunden x 84,00 € pro Stunde = -€ gefahrene Dienstfahrzeugkilometer 93 km x 0,45 € pro km = 41,85 € Handy Standortermittlung 1 Dienstleistg x 90,00 € Pro Ermittlung = 90,00 € sonstige Kosten: 0 x - € = -€ insgesamt: 1.251,85 € Stand 03/17 Mit Schreiben vom 21.08.2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 1.251,85 € für den am 04.07.2019 von ihm veranlassten Einsatz der Polizeibeamten zu erheben. Der Beklagte gab dazu an, die Polizeileitstelle sei am 04.07.2019 darüber informiert worden, dass der Kläger Frau E. C. eine Nachricht gesandt habe, wonach er auf dem Weg wäre, um Frau C. und deren Tochter zu erschießen. Der Kläger habe weiterhin angegeben, eine Knarre (Schusswaffe) von einem Kumpel geliehen zu haben. Gleichfalls habe er angegeben, sich selbst im Anschluss zu erschießen. Zur Bestätigung seiner Freitodabsichten habe er an Frau C. ein Bild und zwei Videos geschickt. Daraufhin habe die Beklagte einen Einsatz durchgeführt. Der Kläger habe wider besseres Wissen eine in Wirklichkeit nicht vorliegende Gefahrenlage vorgetäuscht. Gemäß §§ 1 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land NRW (GebG NRW) i.V.m. § 1 und Tarifstelle 18.6 AGT der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW (AVerwGebO NRW) werde für diese Amtshandlung eine Gebühr erhoben, durch die der verursachte Aufwand abgegolten werde. Dem Kläger wurde hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und mitgeteilt, wie sich die Gebühr errechne. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 03.09.2019 durch seine Prozessbevollmächtigte mit, die Voraussetzungen der Tarifstelle 18.6 AGT lägen nicht vor. Denn für Kosten, die durch polizeiliche Tätigkeit bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten entstanden seien, könne die Beklagte keine Verwaltungsgebühren einfordern. So läge der Fall in Ansehung der Sachverhaltsschilderung des Beklagten hier. Der Kostenersatz richte sich daher nach den §§ 164, 464a StPO. Aber auch dann, wenn die Beklagte ausschließlich zur Gefahrenabwehr tätig geworden sein sollte, seien die Voraussetzungen der Tarifstelle nicht gegeben. Diese sehe vor, dass für das Tätigwerden der Polizei aufgrund missbräuchlicher Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage Gebühren erhoben werden. Die „missbräuchliche Alarmierung“ betreffe den nicht vorliegenden Fall, der wissentlichen und willentlichen falschen Alarmierung. Die zweite Fallalternative, das Tätigwerden der Polizei aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage, erfasse die Fallgestaltung, bei der eine missbräuchliche Alarmierung nicht eigenhändig durch den böswilligen Alarmgeber erfolge, sondern durch eine gutgläubige dritte Person, der eine Gefahrenlage vorgespiegelt worden sei, um sie zu einer Alarmierung der Polizei zu veranlassen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger einen, tatsächlich gar nicht beabsichtigten, Selbstmord angekündigt habe, so sei dies nicht erfolgt, um Frau C. oder einen sonstigen Empfänger zu einer Alarmierung der Polizei zu veranlassen. Daher seien die Voraussetzungen der Tarifstelle nicht erfüllt. Unerheblich sei dabei, ob sich diese Konsequenz dem Kläger bei reiflicher Überlegung hätte aufdrängen müssen. Mit Gebührenbescheid vom 09.09.2019 setzte der Beklagte sodann Gebühren i.H.v. 1.251,85 € gegenüber dem Kläger fest. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger habe hinsichtlich der nicht bestehenden Gefahrenlage und in Kenntnis der damit verbundenen polizeilichen Maßnahmen vorsätzlich gehandelt. Wer gegenüber einer dritten Person eine Gefahr vortäusche, sei nach der Tarifstelle 18.6 AGT gebührenpflichtig, wenn er unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit damit rechnen müsse, dass die Person bei verständiger Würdigung der vorgetäuschten Gefahrenlage (Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte) die Polizei alarmiere. Dies sei hier der Fall, so dass der Kläger Gebührenschuldner sei. Die Tarifstelle sehe eine Gebühr von 50,00 - 100.000,00 € vor. Unter der Überschrift „Die Gebührenforderung errechnet sich wie folgt“, gab der Beklagte im Bescheid sodann die im Verwaltungsvorgang befindliche tabellarische Berechnung (unter abweichender Angabe von nur sechs Beamten des gehobenen Dienstes) wieder. Mit Schreiben vom 11.10.2019 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO. Dazu wurde ausgeführt, er habe Frau C. , nachdem sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, die Nachricht mit dem Inhalt, dass er den Verlobungsring bei ihr abholen und sich dann selbst die Kugel geben würde, sowie das Bildmaterial „auf das Mobiltelefon gesandt“. Frau C. habe die Nachrichten ihrer Mutter gezeigt, die dann fälschlicherweise eine Bedrohung mit einer Schusswaffe gemeldet habe. Eine solche sei vom ihm jedoch nicht geäußert worden. Das insoweit eingeleitete Strafverfahren (Az. 000 XX 000/00) sei schließlich „nur“ wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr geführt und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Beklagte hat den Aussetzungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 31.10.2019 abgelehnt. Der Kläger hat am 11.10.2019 gegen den Gebührenbescheid Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er die im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben. Ergänzend gibt er an, dass er, als er am 04.07.2019 mit seiner Freundin, Frau C. , „telefoniert“ habe, nicht von einer „Knarre“ gesprochen habe, sondern lediglich davon, dass er vorbei komme und den Verlobungsring abhole. Im weiteren „Streitgespräch am Telefon“ habe er dann gegenüber Frau C. geäußert, „dann gebe ich mir halt danach die Kugel“. Später habe er Frau C. dann das Bild und die Videos über WhatsApp geschickt. Frau C. habe dies dann Frau T1. mitgeteilt, die wiederum die Polizei informiert habe. Er selbst habe nicht mit Frau T1. gesprochen. Frau C. und er hätten an diesem Tag nicht zum ersten Mal einen Streit gehabt. Sie habe gewusst, dass er die Mitteilung nur gemacht habe, damit sie zurückkomme, um sich wieder zu versöhnen. Schließlich kenne sie ihn gut und wisse, dass er sich nichts antue. Daher habe sie die Polizei auch nicht informiert. Er habe nicht ahnen können, dass sie mit ihrer Mutter darüber spreche und diese dann die Polizei informiere. Erst recht habe er nicht ahnen können, dass die Mutter von Frau C. den Sachverhalt falsch verstehe. Es sei nie seine Absicht gewesen, dass die Polizei alarmiert werden sollte. Es habe durch die Polizei mit ihm sodann auch bereits telefonisch geklärt werden können, dass weder eine Gefahr für Frau C. noch eine Selbstgefährdung bestanden habe. Die Standortpeilung habe bestätigt, dass er zu Hause gewesen sei. Der Kläger bemängelt im Übrigen die vom Beklagten zugrunde gelegte Einsatzzeit und die angesetzten Dienstfahrzeugkilometer. Für einen Einsatz bei bzw. in Bezug auf Frau C. habe er keinen Anlass gegeben. Nach dem Telefonat mit ihm und Frau T4. sowie nach Ortung seines Mobiltelefons sei eine weitere Überprüfung von Suizidabsichten durch Einsatzkräfte vor Ort auch nicht mehr erforderlich gewesen. Darüber hinaus aber ergebe sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass nur zwei Einsatzkräfte zu ihm gefahren seien. Diese hätten zudem festgestellt, dass er nicht – wie fälschlicherweise angegeben – unter Alkohol oder Drogeneinfluss gestanden habe. Auch der Einsatz von weiteren vom Beklagten benannten Polizeibeamten sei nach den Telefonaten nicht mehr erforderlich gewesen, zumal ursächlich für diesen die falsche Angabe der Frau T1. gewesen sei. Und schließlich dürften die Tätigkeiten betreffend die der Strafverfolgung zuzuordnenden Ermittlungen zu einer Straftat im Straßenverkehr nicht mitberücksichtigt werden. Der Beklagte hat den Gebührenbescheid vom 09.09.2019 – wegen fehlerhaft angesetzter Kilometer von 93 anstelle von 87 – mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 26.11.2020 i.H.v. 2,70 € aufgehoben. Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 04.08.2022 darauf hingewiesen, dass Grund zu der Annahme besteht, dass der Beklagte fehlerhaft sein Rahmenermessen nicht ausgeübt, sondern die Rahmengebühr wie eine reine Zeitgebühr behandelt habe. Der Beklagte hat an seinem Gebührenbescheid festgehalten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 09.09.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe nach einem Streit mit seiner Lebensgefährtin Frau C. dieser telefonisch angekündigt, dass er sich bei einem Kumpel eine „Knarre“ leihe und dann zu ihr komme. Sie solle ihm dann den Verlobungsring zurückgeben und er werde sich im Anschluss selbst erschießen. Frau T1. habe „aus diesem Telefonat gehört“, der Kläger sei auf dem Weg zu ihnen nach X1. , um Frau C. zu erschießen. Deshalb habe sie die Polizei alarmiert. Im Nachgang habe sich der Sachverhalt so dargestellt, dass der Kläger nach den Angaben von Frau C. „alkoholisiert und bekifft“ gewesen sei und ihr Bildmaterial zur Bekräftigung seiner Freitodabsicht geschickt habe. Im Verlaufe der Nacht sei durch Handyortung und nach Telefongesprächen mit dem Kläger und Frau T4. die Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage für Frau C. und den Kläger selbst als nicht vorhanden eingeschätzt worden. Der Einsatz habe am 05.07.2019 um 0:23 Uhr beendet werden können. Die Voraussetzungen der Tarifstelle 18.6 AGT lägen auch vor. Die Polizei sei aufgrund einer gegenüber einer dritten Person vorgetäuschten Gefahrenlage tätig geworden. Durch die Übersendung des Fotos und der Videos an Frau C. sowie der Ankündigung, dass er sich eine Knarre besorge, habe der Kläger missbräuchlich gegenüber einer dritten Person eine Gefahrenlage – in Bezug auf das Leben von Frau C. und auch sein eigenes – vorgetäuscht. Dies habe „nur“ dazu gedient, Frau C. unter Druck zu setzen, denn nach seiner eigenen Einlassung habe er weder sich selbst noch anderen etwas antun wollen. Es sei danach in jedem Fall davon auszugehen, dass der Kläger gedroht habe, um eine Gefahrenlage vorzutäuschen, jedenfalls, in Bezug auf sein eigenes Leben, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer durch einen Unfall. Unerheblich sei, dass man aufgrund der Angaben von Frau T1. zunächst eine Gefahr in Bezug auf Frau C. angenommen habe. In jedem Fall hätten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um festzustellen, ob eine Suizidentscheidung vorgelegen habe und ob diese mit der Gefährdung anderer Rechtsgutträger einhergegangen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass ohne die irrige Angabe von Frau T1. ein geringerer Einsatzaufwand entstanden wäre. Eine solche irrtümliche Angabe zum Sachverhalt, wie jene von Frau T1. , liege im Rahmen dessen, was anlässlich einer solchen Ausnahmelage zu erwarten sei. Die Maßnahmen des Beklagten zielten schwerpunktmäßig darauf ab, die angenommene Gefahr abzuwehren und dienten nicht der Strafverfolgung. Der Kläger habe schließlich – wie von der Tarifstelle gefordert – auch damit rechnen müssen, dass Frau C. oder eine andere Person aus ihrem Umfeld die Polizei alarmieren würde. Er habe nicht fest davon ausgehen können, Frau C. werde seine Ankündigungen nicht ernst nehmen oder sich damit abfinden bzw. nicht mit einer anderen Person über seine Ankündigung sprechen, die dann die Ankündigung ihrerseits ernst nehmen und die Polizei benachrichtigen würden. Insbesondere die Videos hätten die Ernsthaftigkeit der geäußerten Absicht verstärkt. Zudem habe der Kläger nach eigenen Angaben durch seine Ankündigung Druck auf Frau C. ausüben wollen. Dies spreche gegen eine eindeutig „scherzhaft“ getätigte Äußerung. Die Anwendung der Tarifstelle 18.6 AGT sei nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen genau diejenige Person die Polizei alarmiere, gegenüber der die Gefahrenlage vorgetäuscht worden sei. Zwar spreche dafür der Wortlaut der Tarifstelle, Sinn und Zweck der Regelung sprächen jedoch klar dafür, auf die adäquat kausal durch das Handeln des Betreffenden verursachte Alarmierung der Polizei abzustellen. Es sei also unerheblich, ob die Adressatin der Täuschung selbst die Polizei rufe oder eine andere Person, der die vorgetäuschte Gefahrenlage von der Adressatin mitgeteilt worden sei. Zumal dies von äußerlichen Zufälligkeiten abhängen könne. Auch sei es nicht ungewöhnlich, dass sich die Adressatin der Täuschung an eine andere Person wende und diese das weitere Handeln übernehme, etwa weil die Adressatin selbst von der Situation zu sehr beansprucht sei. Die festgesetzte Gebühr halte sich im Übrigen in dem durch die Tarifstelle vorgegebenen Rahmen. Angesetzt worden sei der durch den Einsatz adäquat kausal verursachte Verwaltungsaufwand. Es seien tatsächlich 15 Beamte im Einsatz gewesen und nicht –wie fälschlicherweise im Gebührenbescheid angegeben – nur sechs. Die Anfahrt sei vorsorglich mit mehreren Dienstfahrzeugen erfolgt, hier mit zwei Einsatzfahrzeugen und vier Einsatzkräften der Polizeiwache T. B. , fünf von der Wache in F. mit drei Einsatzfahrzeugen und zur Unterstützung mit zwei Einsatzkräften von der Wache in U. mit einem Einsatzfahrzeug. Zudem seien drei Beamte in der Polizeileitstelle in T3. und einer auf der Wache in T. B. mit dem Einsatz befasst gewesen. Die Kontrollfahrt am 05.07.2019 sei ebenfalls erforderlich und daher abzurechnen gewesen. Und auch die Zeit für die Dokumentation des Einsatzes sei anzusetzen. Dies ergebe die ermittelten, im Verwaltungsvorgang im Einzelnen aufgeführten 948 Minuten und damit 16 Stunden, die mit pauschal 70,00 € pro Stunde multipliziert 1.120,00 € an Personalkosten ergeben. Für die gefahrenen 87 km seien (nur) 39,15 € anzusetzen. Der Betrag von 90,00 € für die Ortung des Klägers ergebe sich aus Ziffer 400 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG. Auf die weiteren detaillierten Ausführungen des Beklagten zum ermittelten Einsatzaufwand mit Klageerwiderungsschriftsätzen vom 26.11.2020 und 22.12.2020 wird Bezug genommen. Der Beklagte führt weiter aus, dass ein Ermessensfehler nicht gegeben sei. Die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach eine Rahmengebühr nicht ausschließlich nach dem konkreten Zeitaufwand berechnet werden dürfe, sondern der Gebührenrahmen nach einfachen, durchschnittlichen oder aufwendigen Sachverhalten unterteilt werden müsse, sei auf die hier einschlägige Tarifstelle nicht übertragbar. Ein Ermessensfehler sei jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Bemessung am Zeitaufwand – wie im vorliegenden Fall – für den Gebührenschuldner voraussichtlich günstiger und auch der praxistaugliche Weg zur Gebührenermittlung sei, als die Ausübung des Rahmenermessens. Dies gelte erst recht, wenn eine Bemessung nach dem Zeitaufwand – wie hier – die Obergrenze des Gebührenrahmens in aller Regel nicht bzw. nur selten erreiche, so dass die Rahmenobergrenze nicht als Kappungsgrenze wirke. Bei einer Ausübung des Rahmenermessens läge die vom Kläger zu entrichtende Gebühr bei einer Dreiteilung des Gebührenrahmens bei ungefähr 50.000,00 €, würde man eine höhere Anzahl von Unterteilungen vornehmen jedenfalls aber bei mindestens 10.000,00 €. Wegen des weiten Gebührenrahmens komme es also zur massiven Kostenüberdeckung. Dies aber sei mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW nicht vereinbar. Der Beklagte führt dazu weiter an, dass bei einem Tätigwerden der Polizei im Sinne der Tarifstelle 18.6 diverse Kosten in Betracht kämen, z.B. für Handyortungen, die hohen Einsatzkosten für einen Polizeihubschrauber oder die Wasserschutzpolizei, wie etwa in einem früheren Fall eines vorgetäuschten Suizides im Rhein. Die Untergrenze von 50,00 € sei gerechtfertigt, weil sie in Bagatellfällen eine Abrechnung von Kleinstposition entbehrlich mache. Durch eine Obergrenze von 100.000,00 € für Extremfälle werde Rechtssicherheit eingeführt, was etwa bei Klauseln in Privathaftpflichtversicherung relevant sein könne. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Bonn mit den Aktenzeichen 000 XX 000/00 und 000 XX 000/00 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 VwGO. Die Klage ist ganz überwiegend zulässig und auch begründet. Die Klage ist unzulässig geworden, soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.11.2020 seinen Gebührenbescheid in Höhe eines Betrages von 2,70 € aufgehoben hat. Der Kläger hat insoweit bis heute keine Hauptsachenerledigungserklärung abgegeben. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 09.09.2019 ist im Übrigen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Erhebung von Gebühren ist im vorliegenden Fall jedenfalls der Höhe nach zu beanstanden. Denn der Beklagte hat das ihm zustehende Rahmenermessen nicht ausgeübt. Der Beklagte hat – nach Anhörung – den streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 09.09.2019 über eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 1.251,85 € zur Abgeltung des Aufwandes für einen vom Kläger verursachten Polizeieinsatz am 04.07.2019 auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) in der durch Gesetz vom 08.12.2015 (GV. NRW. S. 836) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999, S. 524) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) und der Tarifstelle 18.6 des allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW (AGT), in der seit dem 15.07.2011 geltenden Fassung der 19. Änderungsverordnung vom 05.07.2011 (GV. NRW S. 339), erlassen. (Nur) In Höhe eines Betrages von 2,70 € hat der Beklagte diesen Bescheid mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 26.11.2020 aufgehoben. Die Tarifstelle 18.6 AGT sieht für das Tätigwerden der Polizei aufgrund missbräuchlicher Alarmierung oder aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage eine Gebühr von Euro 50,00 - 100.000,00 € vor. Die Tarifstelle enthält darüber hinaus folgende Anmerkung: Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Polizei zur Abwehr einer Gefahr angefordert wird, die objektiv nicht vorliegt. Ein Missbrauch ist nicht gegeben, wenn sich die alarmierende Person in einem Irrtum über das Bestehen der Gefahrenlage befindet. Wer gegenüber einer dritten Person eine Gefahrenlage (z.B. durch mündliche oder schriftliche Ankündigung eines Anschlags oder einer am Amoktat) vortäuscht, ist gebührenpflichtig, wenn er, unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit, damit rechnen muss, dass die Person bei verständiger Würdigung der vorgetäuschten Gefahrenlage (Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte) die Polizei alarmiert. Vorliegend fehlt es bereits an einer Ausübung des Rahmenermessens durch den Beklagten. Denn nach Auffassung der hier erkennenden Kammer hat der Verordnungsgeber in der einschlägigen Tarifstelle 18.6 AGT eine „echte“ Rahmengebühr bestimmt, die der festsetzenden Behörde Ermessen eröffnet. Es handelt sich gerade nicht um die – kein Ermessen eröffnende – Festlegung eines Höchst- und Mindestsatzes, wie dies etwa bei der in Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 LuftSiGebV) enthaltenen Luftsicherheitsgebühr der Fall ist. Wegen der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dort maßgeblichen strikten Bindung an den Kostendeckungsgrundsatz stellt der Gebührenrahmen in der Weise eine „echte“ Unter- bzw. Obergrenze der zulässigerweise zu erhebenden Gebühren dar, als der durch die Amtshandlung tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand zu ermitteln und als Gebühr festzusetzen ist. Erst wenn die so ermittelte Gebühr mehr als 10,- Euro betragen sollte, wird diese an der festgelegten Obergrenze gedeckelt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 3 C 23/03 –, juris, Rn. 38. Für eine Auslegung der hier einschlägigen Tarifstelle 18.6 AGT in dem vorstehenden Sinne fehlt es jedoch an hinreichenden normativen Anhaltspunkten. Die Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn – wie hier – nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. So jedenfalls das OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 12.04.2017 – 9 B 384/17 –, juris, Rn. 7, und Beschluss vom 12.04.2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N. Die Behörde kann dieses Rahmenermessen einzelfallbezogen oder typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. Das Gericht hat jeweils nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist bzw. ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet worden sind (§ 114 Satz 1 VwGO). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte eine vorweggenommene Ermessensausübung durch eine Dienstanweisung vornimmt, indem bestimmte Maßnahmen regelmäßig in Anlehnung an den mit ihnen verbundenen Aufwand einer bestimmten Gebührenhöhe zugeordnet werden. Dabei ist es der Gebühren erhebenden Behörde nicht verwehrt, zur Verwaltungsvereinfachung pauschalierend bestimmte Gebührenstufen zu bestimmen, solange eine hinreichende Differenzierung möglich ist. In Ausübung ihres Rahmenermessens hat sie – so die Rechtsprechung des OVG NRW – die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen. Dabei soll, wenn der Verordnungsgeber nichts Abweichendes bestimmt, die Rahmenmitte – wenn auch nicht rechnerisch exakt – in etwa den Verwaltungsaufwand in einem Fall mittlerer Art abbilden. Grundlegend zum Rahmenermessen im Fall einer Maßnahme der Eingriffsverwaltung: OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 91 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 10 und Beschluss vom 12.04.2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 4. Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW regelt für die Gebührenbemessung bei Rahmensätzen, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall „der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand [nur] zu berücksichtigten ist“. Die Kammer geht davon aus, dass die vorgenannte Entscheidung des OVG NRW nicht dahin zu verstehen ist, dass der Behörde eine Einteilung des Gebührenrahmens in (nur) drei Fallgruppen vorgegeben werden soll. Vorgenommen werden soll danach aber jedenfalls eine typisierende und pauschalierende, fallgruppenorientierte Betrachtung durch Einordnung des jeweiligen Einzelfalles in den Gebührenrahmen ausfüllende Fallgruppen und gerade keine genaue Berechnung des konkret angefallenen Aufwandes. Denn der Verwaltungsaufwand bezogen auf eine Amtshandlung ist bei einer Rahmengebühr gerade nicht mathematisch exakt zu ermitteln und umzulegen, sondern nur „zu berücksichtigen“. Dies ist nach Auffassung der Kammer gemeint, wenn das OVG NRW für den Fall einer ausschließlich anhand des Verwaltungsaufwandes zu bestimmenden Rahmengebühr ausführt, dass die Feststellung des Aufwandes bei der Rahmengebühr im konkreten Fall lediglich der Anknüpfungspunkt für die Einordnung in den Gebührenrahmen mit Blick darauf ist, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwändig darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 108 und Beschluss vom 27.06.2017 – 9 A 776/15 –, juris, Rn. 15 ff. Um eine solche Einordnung eines konkreten Falles in einen Gebührenrahmen sachgerecht vornehmen zu können, bedarf es zunächst der behördlichen Feststellung des Aufwandes in einem durchschnittlichen von der Tarifstelle erfassten Fall, also eines Referenzwertes. Ohne die Ermittlung eines solchen und dessen anschließende Zuordnung zu einem mittleren Gebührenwert des Rahmens dürfte eine – dann nur noch – typisierende Einordnung des konkreten Falles in Fallgruppen entsprechend den Vorgaben des OVG NRW nicht möglich sein. Wie viele Fallgruppen die Behörde dann sachgerechterweise tatsächlich bildet, dürfte Bestandteil einer pflichtgemäß durchzuführenden behördlichen Ermessenausübung und in Ansehung der jeweiligen Tarifstelle (bestehend aus der abzugeltenden Amtshandlung und dem konkreten Gebührenrahmen) und wie auch bei der Bestimmung des Gebührenrahmens durch den Verordnungsgeber (vgl. dazu unten) unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips und des Grundsatzes der Gebührengerechtigkeit zu entscheiden sein. Auch ist die Entscheidung des OVG NRW nicht dahingehend zu verstehen, dass der ganz überwiegend vorkommende Fall der Rahmenmitte zuzuordnen ist. Vielmehr soll der Fall, der im Rahmen all der denkbaren Fälle, die von dem Anwendungsbereichs der Tarifstelle insgesamt erfasst werden, einen mittelgroßen, also in diesem Sinne durchschnittlichen Verwaltungsaufwand verursacht, einer annähernd mittleren Gebühr zugeordnet werden. Das verlangt, dass die Behörde zur Ermittlung des durchschnittlich aufwändigen Falles, also des mittleren Referenz- bzw. Bezugswertes, alle denkbaren Fallgestaltungen der Tarifstelle in den Blick nimmt. Ist – wie hier vom Beklagten ausgeführt – der ganz überwiegend vorkommende Fall ein solcher, der im Hinblick auf den verursachten Aufwand im unteren Bereich des nach 18.6 AGT mit 50,00 € bis 100.000,00 € weit gefassten Gebührenrahmens liegt, so wäre diesem sachgerechterweise keine mittlere Gebühr des Rahmens zuzuordnen. Von der Ausübung des Rahmenermessens zu unterscheiden ist die Gebührenbemessung nach der Dauer der Amtshandlung, d.h. an Hand einer Zeitgebühr, vgl. § 4 GebG NRW. Nach der Systematik des Gesetzes ist grundsätzlich nur im letztgenannten Fall die Gebühr ausschließlich zu „errechnen“. Fehlerhaft ist es daher, wenn die Behörde – wie hier – bei einer durch den Verordnungsgeber für die Gebührenbemessung festgesetzten Rahmengebühr die Amtshandlungen nicht als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle eingeordnet, sondern die Gebühr nach dem konkret ermittelten Stundenaufwand berechnet und damit die Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr behandelt hat. Dies entspricht nicht dem Zweck des Ermessens (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat hier im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides nicht erkannt, dass es sich um einen Gebührenrahmen handelt, bei dem Ermessen auszuüben ist bzw. das Ermessen jedenfalls offenkundig nicht ausgeübt. Aus der eindeutigen Formulierung im Bescheid vom 09.09.2019 geht nur hervor, dass die Gebühr „errechnet“ wurde. Nichts anderes ergibt sich in Ansehung des Verwaltungsvorganges. Bestätigt wird dies durch die Ausführungen des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine typisierende Einordnung aufgrund einer Gesamt- und Durchschnittsbetrachtung der im Bereich der Tarifstelle 18.6 AGT anfallenden Fallkonstellationen entsprechend den benannten Vorgaben des OVG NRW ist danach hier weder durch eine Dienstanweisung noch im Einzelfall erfolgt. Eine Heilung dieses Mangels durch Ausführungen im Rahmen der Klageerwiderung war – selbst wenn der Beklagte dies gewollt hätte – nicht möglich, da die Behörde Ermessenserwägungen hinsichtlich ihres Verwaltungsaktes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO (nur) ergänzen, nicht aber erstmals vornehmen kann. Fehlt es bereits an einer erstmaligen Ausübung des Ermessens im Bescheid, kommt ein Nachschieben von Ermessenserwägungen demnach nicht in Betracht. Der Beklagteneinwand, die Behandlung der Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr und die dadurch unterbliebene Ermessensausübung sei für den Kläger aber in jedem Fall günstiger und verletzte ihn deshalb nicht in seinen Rechten, greift vor diesem Hintergrund nicht. Der Verordnungsgeber hat sich bei der Tarifstelle 18.6 AGT für eine „echte“ Rahmengebühr entschieden, so dass ein Rahmenermessen – nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen – auszuüben ist. Dies steht für die Behörde nicht zur Disposition. Der Ermessensnichtgebrauch macht die Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Betroffenen auch in seinen Rechten. Welche Gebühr für die polizeilichen Tätigkeiten hier anzusetzen wäre, kann im Übrigen auch der Beklagte erst sagen, wenn er das Rahmenermessen tatsächlich entsprechend den vorgenannten Maßstäben ausgeübt hat. Dabei wäre es im Ergebnis nicht fehlerhaft, wenn sich bei sachgerechter Ermessensausübung eine die tatsächlichen Kosten überschreitende Gebühr ergäbe, solange diese nicht in einem groben Missverhältnis zur Leistung stünde. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Bestimmung einer Rahmengebühr bzw. des konkreten Gebührenrahmens als solche hier als fehlerhaft darstellt. Der Gebührenrahmen muss auf der Grundlage der bei prognostischer Betrachtung voraussichtlich anfallenden Amtshandlungen geeignet sein, das durch die festgelegten Gebührenzwecke anvisierte Gebührenaufkommen zu erzielen. Bei der Bestimmung der Grenzwerte einer Rahmengebühr, die – wie hier – der Kostendeckung dient, muss einerseits sichergestellt sein, dass der mit der unteren Rahmengrenze abgedeckte Aufwand auch schon bei einfachen, unterschiedlich aufwändigen Maßnahmen erreicht wird, und andererseits, dass die obere Grenze dem Verwaltungsaufwand auch bei überdurchschnittlich schwierigen und aufwändigen Amtshandlungen noch entspricht. Ein für eine kostendeckende Verwaltungsgebühr normierter Gebührenrahmen entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 3 GebG NRW zum einen nur dann, wenn er bei typisierender Betrachtung eine Ein- bzw. Zuordnung der zu erwartenden einfachen, mittleren oder besonders aufwändigen Fälle zu einer unteren, mittleren oder oberen Gebühr ermöglicht. Wenn der Verordnungsgeber nichts Abweichendes bestimmt, soll die Rahmenmitte mithin – wenn auch nicht rechnerisch exakt – in etwa den Verwaltungsaufwand in einem Fall mittlerer Art abbilden. Daraus folgt aber zugleich, dass eine Rahmengebühr für Amtshandlungen, die sich einer typisierenden Einordnung in diesem Sinne entziehen, grundsätzlich ungeeignet erscheint. Zum anderen darf der normierte Gebührenrahmen nicht in einem erheblichen Missverhältnis zur Leistung der Behörde stehen. Ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung wird bei ausschließlich der Kostendeckung dienenden Gebühren aber regelmäßig (erst) dann angenommen, wenn die Gebühr die Kosten um mehr als 100 % überschreitet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 86 ff. Es ist hier bislang nicht ersichtlich, dass die in den Anwendungsbereich der Tarifstelle 18.6 AGT fallenden Amtshandlungen sich einer typisierenden Einordnung im vorgenannten Sinne entziehen. Auch der Beklagte hat dazu nichts Durchgreifendes vorgetragen. Dass die Rahmengebühr nach Beklagtenauffassung wenig praktikabel sei und der regelmäßig, d.h. der am häufigsten vorkommende Fall, nicht der mit dem – im Rahmen der Bandbreite der Tarifstelle denkbaren Fälle – durchschnittlich großen Aufwand, steht dem jedenfalls für sich genommen nicht entgegen. Zudem steht der Gebührenrahmen ersichtlich nicht in einem groben Missverhältnis zur Leistung der Behörde. Der Beklagte selbst hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass auch – wenn auch selten – Fälle vorkommen, die vom Aufwand her in den oberen Bereich des Gebührenrahmens fallen. Fälle am unteren Ende des Gebührenrahmens sind nach seinen Ausführungen ebenfalls denkbar. Der angefochtene Gebührenbescheid war danach schon allein wegen der fehlenden Ermessensausübung vollumfänglich aufzuheben. Ein Aufrechterhalten des Gebührenbescheides lediglich in Höhe der Mindestgebühr kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Zwar wirkt sich nach bislang vertretener Auffassung des OVG NRW insbesondere der vorstehend festgestellte Ermessensfehler nicht auf die Mindestgebühr in Höhe von 50,00 € aus, so dass ein Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO danach wohl nur insoweit gegeben wäre, als der Gebührenbescheid der Beklagten mehr als 50,00 € festsetzt, denn nur insoweit wäre die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Vgl. in diesem Sinne etwa das obiter dictum im Urteil des OVG NRW vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 108 und OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 8. Dem folgt die Kammer allerdings nicht. Denn eine Gebührenfestsetzung lediglich in Höhe der Mindestgebühr wäre objektiv rechtswidrig, da die Beklagte nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Gründen gehalten ist, Gebühren zu erheben, wenn die Voraussetzungen eines Gebührentatbestandes erfüllt sind. Ein Absehen von einer Gebührenerhebung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Würde das Gericht somit den Gebührenbescheid nur teilweise aufheben, würde es dem Beklagten einen objektiv rechtswidrigen Rest-Gebührenbescheid gleichsam „aufdrängen“, obwohl nicht ersichtlich und absehbar ist, welche Gebühr die Beklagte – nach einer neuen Einzelfallermessensausübung oder aber nach Erarbeitung einer antizipierten Ermessensausübung in Gestalt einer Dienstanweisung – hier letztlich ansetzen würde. Die Ausübung des Rahmenermessens ist und bleibt Sache der Beklagten und die einzig richtige Gebühr gibt es in diesem Fall grundsätzlich nicht. Daher erscheint es der Kammer schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit – auch bei Annahme eines nur objektiv rechtswidrigen Rest-Gebührenbescheides in Höhe der Mindestgebühr – vorzugswürdig, dass die Beklagte die Gelegenheit erhält, die Gebühr unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts insgesamt neu festzusetzen. So VG Köln, Urteil vom 02.11.2020 – 22 K 2379/20 –, juris, Rn. 47, Urteil vom 23.03.2021 – 22 K 1957/20 –, juris, Rn. 65 und Urteil vom 15.06.2022 – 22 K 7177/19 –. Nichts anderes ergibt sich letztlich, wenn man dem OVG Niedersachsen folgend, (auch) die Frage der Festlegung der Mindestgebühr als eine originär von der Behörde und nicht von den Gerichten zu treffenden Ermessensentscheidung ansieht, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 11 LC 138/19 –, juris, Rn. 57 m.w.N., wofür gleichermaßen gute Gründe sprechen. Das OVG Niedersachsen hat dazu ausgeführt, dass insofern in derartigen Konstellationen auch keine sogenannte Ermessensreduzierung auf null vorliege, die das Gericht in Ausnahmefällen berechtigen könne, eine fehlerhafte materielle Entscheidungsbegründung unter Aufrechterhaltung des Ergebnisses durch eine fehlerfreie zu ersetzen. Vielmehr habe die Behörde aufgrund der gerichtlichen Feststellung, dass die von ihr getroffene Ermessensentscheidung rechtswidrig ist, eine neue, einheitliche und umfassende Ermessensentscheidung über die Kostenfestsetzung zu treffen. Hielte das Gericht einen ermessensfehlerhaften Gebührenbescheid in Höhe der Mindestgebühr aufrecht, würde dies zu einer Aufteilung der behördlichen Ermessensentscheidung in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil führen. Eine Ermessensentscheidung sei jedoch nicht teilbar. Gegen eine teilweise Aufrechterhaltung eines ermessensfehlerhaften Gebührenbescheids spreche zudem, dass die Behörde im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung darauf beschränkt wäre, eine die Mindestgebühr übersteigende Gebühr festzusetzen. Und schließlich fehle es bei einer teilweisen Aufrechterhaltung eines ermessensfehlerhaften Gebührenbescheids entgegen den in § 39 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 VwVfG normierten Vorgaben – wonach die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, einschließlich der Gesichtspunkte, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, mitzuteilen habe – an jeglicher (behördlichen) Begründung des aufrecht erhaltenen Teils der Gebührenfestsetzung. Auch dies sei mit den an einen rechtmäßigen Gebührenbescheid zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar. Zur Gebührenerhebung dem Grunde nach ist zudem Folgendes anzumerken: Einer Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Gebühren dürfte dem Grunde nach nicht das Fehlen einer Verwaltungstätigkeit entgegenstehen. Denn vorliegend ist nach Lage des Falles anzunehmen, dass die polizeilichen Einsatzkräfte eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 GebG NRW erbracht haben und nicht vorrangig oder ausschließlich im Rahmen der Strafrechtspflege zur Erforschung bzw. Aufklärung einer Straftat tätig geworden sind. Dies scheint zwischen den Beteiligten letztlich auch nicht mehr streitig zu sein. Die einschlägige Tarifstelle 18.6 AGT der AVerwGebO NRW wurde, nachdem das OVG NRW in Bezug auf die vorherige Fassung Bedenken (nur) hinsichtlich der verfassungsrechtlich geforderten Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Gebührenbelastung im Hinblick auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale geäußert hat, Vgl. OVG NRW, Vergleichsbeschluss vom 27.01.2011 – 9 A 761/10 –, durch die 19. Änderungsverordnung vom 05.07.2011 (GV. NRW. S. 339) um die eingangs aufgeführten Anmerkungen ergänzt. Diese Bedenken hat das OVG NRW zu der derzeitigen, hier maßgeblichen Fassung bislang nicht geäußert, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.01.2018 – 9 A 242/17 – (Berufungszulassungantrag) und vom 01.10.2014 – 9 E 1025/14 – (Prozesskostenhilfebeschluss). Unter die Tarifstelle fällt ein Tätigwerden der Polizei auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage. Das OVG NRW hat dazu ausgeführt, dass die Formulierungen des Satzes 1 der Tarifstelle offensichtlich dem Strafrecht entlehnt seien (vgl. § 145 Abs. 1 StGB) und es daher naheliege, diese in vergleichbarer Weise zu definieren. Unter Anlegung eines solchen Begriffsverständnisses dürfte eine missbräuchliche Alarmierung dann vorliegen, wenn die Polizei für einen Einsatzzweck angefordert wird, der objektiv nicht vorliegt. Eine vorgetäuschte Gefahrenlage dürfte bestehen, wenn jemand den Anschein bewirkt, wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not sei die Hilfe der Polizei erforderlich. Vgl. OVG NRW, Vergleichsbeschluss vom 27.01.2011 – 9 A 761/10 –. Dass der Kläger gegenüber seiner Lebensgefährtin Frau C. eine Gefahrenlage (jedenfalls) in Gestalt eines beabsichtigten Suizides nur vorgetäuscht hat, ist nach Lage der Akten anzunehmen und zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Denn er hat nach insoweit übereinstimmendem Vorbringen gegenüber Frau C. telefonisch angekündigt, er werde zu ihr kommen und Frau C. solle ihm dann den Verlobungsring zurückgeben. Im Anschluss werde er „sich die Kugel “ geben. Zur Bekräftigung sandte der Kläger Frau C. unstreitig das im Tatbestand beschriebene Bildmaterial. Ob der Kläger darüberhinaus gegenüber Frau C. eine „Knarre“ erwähnt hat, die er sich „vom einem Kumpel leihen“ wollte, um „sich selbst anschließend damit zu erschießen“, ist hingegen als zwischen den Beteiligten streitig anzusehen. Im Rahmen der polizeilichen Sachverhaltsklärung hat der Kläger am 04.07.2019 gegenüber den Einsatzkräften angegeben, keine selbst oder Fremdschädigungsabsicht gehabt zu haben. Dies wurde auch vom Beklagten letztlich nicht in Zweifel gezogen. Wer gegenüber einer dritten Person eine Gefahrenlage vortäuscht, ist nach Satz 4 der Tarifstelle jedoch nur dann gebührenpflichtig, wenn auch das weitere subjektive Element erfüllt ist. Eine Gebührenpflicht ist danach (nur) dann gegeben, wenn der Täuschende unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichtsfähigkeit damit rechnen musste, dass die Person bei verständiger Würdigung der vorgetäuschten Gefahrenlage (Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte) die Polizei alarmiert. Dass dem Kläger schon dem Grunde nach die nötige individuelle Einsichtsfähigkeit für eine verständige Würdigung denkbarer Folgen seiner Äußerungen fehlte, ist nach Lage der Akten weder ersichtlich, noch von den Beteiligten vorgetragen worden. Der Kläger selbst gab dazu an, am 04.07.2019 nicht unter Drogen und Alkoholeinfluss gestanden zu haben. Dies ergaben auch die Feststellungen der Einsatzkräfte der Polizeiwache F1. vor Ort beim Kläger. Sonstige Einschränkungen bzw. relevante Vorerkrankungen hat der Kläger nicht benannt. Damit bliebe die Frage, ob der Kläger in Ansehung der von ihm vorgetäuschten Gefahrenlage davon ausgehen durfte, dass seine Lebensgefährtin bei verständiger Würdigung die Äußerungen nicht ernst nehmen und daher die Polizei nicht alarmieren würde. Nach Lage der Akten kann hier nicht festgestellt werden, dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass seine Lebensgefährtin, als Täuschungsadressatin, bei verständiger Würdigung seiner Äußerungen die fehlende Ernsthaftigkeit seiner Ankündigung und damit die fehlende Notwendigkeit der Alarmierung der Polizei erkennen würde und müsste. Der Kläger musste also wohl davon ausgehen, dass sie die Ankündigung als Gefahrenlage wahr- und ernst nimmt. Denn er hat dazu nur vorgetragen, Frau C. und er hätten an diesem Tag nicht zum ersten Mal einen Streit gehabt und sie habe gewusst, dass er die Mitteilung nur gemacht habe, damit sie zurückkomme, um sich wieder zu versöhnen. Schließlich kenne sie ihn gut und wisse, dass er sich nichts antue. Danach ist jedoch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Kläger bereits zuvor im Streit folgenlose Suizidankündigungen, insbesondere untermauert durch gleichartiges Bildmaterial, geäußert hat und die Lebensgefährtin daher auch im vorliegenden Fall nicht von einer Lebensgefahr für den Kläger bzw. Gefahren für sich oder andere bei einem sogenannten erweiterten Suizid ausgehen konnte. Aus der beigezogenen Strafakten mit dem Az. 000 XX 000/00 der Staatsanwaltschaft Bonn geht zudem (nur) hervor, dass Frau C. grenzüberschreitende Handlungen des Klägers im Rahmen eines Streites nicht unbekannt waren. Danach soll der Kläger nach Angaben von Frau C. am 07.05.2019 ihr gegenüber körperliche Gewalt eingesetzt haben. Die von PHK D1. in seinem Aktenvermerk vom 06.07.2019 aufgenommene Annahme, „der BES habe wohl schon in der Vergangenheit seine Lebensgefährtin mit der Androhung seines Freitodes unter Druck zu setzen versucht“, ist durch nichts belegt. Der Kläger selbst hat dies nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist bislang nicht ersichtlich, wieso der Kläger meinte annehmen zu können, Frau C. werde seine Angaben als folgenloses „Druckmittel“ bzw. als nicht gewollt erkennen und die Polizei nicht alarmieren. Allerdings hat der Beklagte trotz offenkundiger Sachverhaltsunklarheiten weder Frau C. noch Frau T1. vor Erlass des Gebührenbescheides in Anwendung der §§ 24, 26 VwVfG NRW dazu befragt, was genau der Grund für die Alarmierung der Polizei war. Die Sekundärebene der Gebührenerhebung verlangt aber mehr als nur ein Aufsummieren des tatsächlich angefallenen und aus ex-ante Sicht vermutlich auch gerechtfertigten Aufwandes des getätigten Einsatzes. So bleibt offen, was der Kläger tatsächlich gegenüber Frau C. (in einem Telefonat und/oder per Whats-App-Nachricht) geäußert hat. Ob er überhaupt erwähnt hat, sich eine Waffe verschaffen zu wollen, um sich nach dem Aufsuchen von Frau C. damit zu erschießen, wie der Beklagte vorgetragen hat, oder ob es nur die vom Kläger vorgetragene Äußerung gab bzw. ob Anlass für den Notruf allein die irrige Annahme von Frau T1. war, dass der Kläger gedroht habe, sie und ihre Tochter zu erschießen. Ebenso bleibt offen, wie der Fall bei richtiger Meldung der vom Kläger vorgenommenen Äußerungen einzustufen und was dann (nur) zu veranlassen gewesen wäre. Denn auf das irrige Verständnis einer nicht adressierten Person dürfte es insoweit wohl nicht ankommen. Der Kammer ist eine etwaige weitere Aufklärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur bereits fehlenden Ausübung des Rahmenermessens verwehrt, da es zur Entscheidung des Falles auf diese Fragen hier nicht mehr ankam. Im Weiteren spricht einiges dafür, dass es dann, wenn auch die vorgenannten subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Täuschenden vorliegen, wohl – wie vom Beklagten angenommen – nicht mehr darauf ankommt, wer schließlich die Polizei tatsächlich alarmiert hat, ob das die getäuschte Person war oder aber – wie hier – eine andere Person. Allerdings legt der Wortlaut etwas anderes nahe. Insgesamt erscheint es in Ansehung all dessen fraglich, ob die Tarifstelle 18.6 AGT durch die Anmerkung zur vorgetäuschten Gefahrenlage nunmehr die zu fordernde hinreichende Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Gebührenbelastung aufweist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist mit nur 2,70 € und damit im Verhältnis zum Gesamtstreitwert nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit oder § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon wegen der Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 – zum Umfang der Aufhebung eines Gebührenbescheids bei fehlerhafter Ausübung des Rahmenermessens) zuzulassen. Darüber hinaus ist die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da der Kammer die verschiedenen Aspekte des Rahmenermessens und das Verständnis von Satz 4 der Tarifstelle hier grundsätzlich klärungsbedürftig erscheinen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.251,85 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.