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Urteil

22 K 2545/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0830.22K2545.22.00
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Tenor

Der Gebührenbescheid des Landrats des X.     -Y.    -Kreises als Kreispolizeibehörde vom 30. März 2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem beklagten Land auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid des Landrats des X. -Y. -Kreises als Kreispolizeibehörde vom 30. März 2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem beklagten Land auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger beantragte am 19. Juli 2021 beim Landrat des X. -Y. -Kreises in seiner Funktion als Kreispolizeibehörde (im Folgenden: Landrat) die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Handel mit Waffen und Munition. Der zuständige Sachbearbeiter beim Landrat vereinbarte mit dem Kläger für den 12. Oktober 2021 einen Ortstermin, um die Räumlichkeiten, in denen der Kläger die Waffen und die Munition aufbewahrt, zu besichtigen. Zu dem Ortstermin erschienen der zuständige Sachbearbeiter sowie ein Kriminalhauptkommissar als Mitarbeiter des Kriminalkommissariats Kriminalprävention/Technische Beratung (Dienstort I. ). Diese stellten im Rahmen des Ortstermins fest, dass der Sicherheitsstandard der Räumlichkeiten ohne bauliche Veränderungen unzureichend sei. Es wurden entsprechende Umbaumaßnahmen vorgeschlagen, mit denen sich der Kläger einverstanden erklärte. Zur Überprüfung der Umbaumaßnahmen wurde ein weiterer Ortstermin für den 15. März 2022 vereinbart. Dieser wurde von denselben Mitarbeitern des Landrats wahrgenommen. Es ergab sich das Erfordernis für eine Nachbesserung. Die Erfüllung der Nachbesserung durfte der Kläger mittels Fotodokumentation nachweisen. Unter dem 29. März 2022 fertigte der zuständige Sachbearbeiter zwecks Gebührenfestsetzung eine Kostenaufstellung an. Darin führte er insbesondere eine „Grundgebühr“ in Höhe von 500,- Euro sowie die durch die Ortstermine entstandenen Personalkosten an. Letztere errechnete der Sachbearbeiter anhand der jeweils für die beteiligten Mitarbeiter geltenden Stundensätze (70 Euro pro Stunde für die Laufbahngruppe 2). Mit Bescheid vom 30. März 2022 erteilte der Landrat die beantragte waffenrechtliche Genehmigung und setzte die Verwaltungsgebühr auf 1.000,- Euro fest. Im Bescheid war unter anderem ausgeführt: „Unter Berücksichtigung des entstandenen Verwaltungsaufwands und der stattgefundenen Ortstermine wird eine Gebühr von 1.000,00 € festgesetzt.“ Der Kläger hat am 28. April 2022 Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Gebührenfestsetzung sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Weder die Begehung der Räumlichkeiten noch die vom Beklagten verordneten Auflagen zur Absicherung des Aufbewahrungsortes seien gesetzlich geregelt und könnten daher nicht über die Gebühr abgegolten werden. Gleiches gelte für die Teilnahme eines weiteren Mitarbeiterss. Diese sei nicht erforderlich gewesen. Auch die Höhe der „Grundgebühr“ sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Landrats des X. -Y. -Kreises als Kreispolizeibehörde vom 30. März 2022 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor: Die Begehungstermine seien erforderlich und notwendig gewesen, um die gesetzlichen Anforderungen an die Lagerung von Waffen und Munition zu überprüfen. Gleiches gelte für die Teilnahme von KHK T. an den beiden Ortsterminen. Die Tarifstelle sehe eine Rahmengebühr vor. Die Festsetzung sei auf den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, solle aber alle mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten und die Kosten aller Beteiligten decken. Anzuwenden seien die Richtwerte des Innenministeriums für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Landrats Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid des Landrats des X. -Y. -Kreises als Kreispolizeibehörde vom 30. März 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gebührenfestsetzung ist im vorliegenden Fall zwar nicht dem Grunde nach, wohl aber der Höhe nach zu beanstanden, weil der Landrat das ihm zustehende Rahmenermessen nicht in rechtmäßiger Weise ausgeübt hat. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 i. V. m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 in der hier maßgeblichen Fassung der 44. Verordnung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 842) i. V. m. der Tarifstelle 26.27 c) des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT). Danach gilt für die Erteilung einer Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (§ 21 Abs. 1 Hs. 2 WaffG) ein Gebührenrahmen von 300,- Euro bis 2.000,- Euro. Die Voraussetzungen der Tarifstelle liegen dem Grunde nach vor, denn der Landrat hat dem Kläger eine Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition erteilt. Da der Kläger diese Erlaubnis beantragt hat, ist er auch richtiger Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW. Die Gebührenerhebung ist aber der Höhe nach rechtswidrig, weil der Landrat das ihm zustehende Rahmenermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Die Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn – wie hier – nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 12. April 2017 – 9 B 384/17 –, juris, Rn. 7, und Beschluss vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N. Die Behörde kann dieses Rahmenermessen einzelfallbezogen oder typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. Das Gericht hat jeweils nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist bzw. ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet worden sind (§ 114 Satz 1 VwGO). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde eine vorweggenommene Ermessensausübung durch eine Dienstanweisung vornimmt, indem bestimmte Maßnahmen regelmäßig in Anlehnung an den mit ihnen verbundenen Aufwand einer bestimmten Gebührenhöhe zugeordnet werden. Dabei ist es der Gebühren erhebenden Behörde nicht verwehrt, zur Verwaltungsvereinfachung pauschalierend bestimmte Gebührenstufen zu bestimmen, solange eine hinreichende Differenzierung möglich ist. In Ausübung ihres Rahmenermessens hat sie – so die Rechtsprechung des OVG NRW – die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen. Dabei soll, wenn der Verordnungsgeber nichts Abweichendes bestimmt, die Rahmenmitte – wenn auch nicht rechnerisch exakt – in etwa den Verwaltungsaufwand in einem Fall mittlerer Art abbilden. Grundlegend zum Rahmenermessen im Fall einer Maßnahme der Eingriffsverwaltung: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 91 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 10 und Beschluss vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 4. Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW regelt für die Gebührenbemessung bei Rahmensätzen, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall „der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand [nur] zu berücksichtigten ist“. Die Kammer geht davon aus, dass die vorgenannte Entscheidung des OVG NRW nicht dahin zu verstehen ist, dass der Behörde eine Einteilung des Gebührenrahmens in (nur) drei Fallgruppen vorgegeben werden soll. Vorgenommen werden soll danach aber jedenfalls eine typisierende und pauschalierende, fallgruppenorientierte Betrachtung durch Einordnung des jeweiligen Einzelfalles in den Gebührenrahmen ausfüllende Fallgruppen und gerade keine genaue Berechnung des konkret angefallenen Aufwandes. Denn der Verwaltungsaufwand bezogen auf eine Amtshandlung ist bei einer Rahmengebühr gerade nicht mathematisch exakt zu ermitteln und umzulegen, sondern nur „zu berücksichtigen“. Dies ist nach Auffassung der Kammer gemeint, wenn das OVG NRW für den Fall einer ausschließlich anhand des Verwaltungsaufwandes zu bestimmenden Rahmengebühr ausführt, dass die Feststellung des Aufwandes bei der Rahmengebühr im konkreten Fall lediglich der Anknüpfungspunkt für die Einordnung in den Gebührenrahmen mit Blick darauf ist, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwändig darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 108 und Beschluss vom 27. Juni 2017 – 9 A 776/15 –, juris, Rn. 15 ff. Um eine solche Einordnung eines konkreten Falles in einen Gebührenrahmen sachgerecht vornehmen zu können, bedarf es zunächst der behördlichen Feststellung des Aufwandes in einem durchschnittlichen von der Tarifstelle erfassten Fall, also eines Referenzwertes. Ohne die Ermittlung eines solchen und dessen anschließende Zuordnung zu einem mittleren Gebührenwert des Rahmens dürfte eine – dann nur noch – typisierende Einordnung des konkreten Falles in Fallgruppen entsprechend den Vorgaben des OVG NRW nicht möglich sein. Wie viele Fallgruppen die Behörde dann sachgerechter Weise tatsächlich bildet, dürfte Bestandteil einer pflichtgemäß durchzuführenden behördlichen Ermessenausübung und in Ansehung der jeweiligen Tarifstelle (bestehend aus der abzugeltenden Amtshandlung und dem konkreten Gebührenrahmen) und wie auch bei der Bestimmung des Gebührenrahmens durch den Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips und des Grundsatzes der Gebührengerechtigkeit zu entscheiden sein. Auch ist die Entscheidung des OVG NRW nicht dahingehend zu verstehen, dass der ganz überwiegend vorkommende Fall der Rahmenmitte zuzuordnen ist. Vielmehr soll der Fall, der im Rahmen all der denkbaren Fälle, die vom Anwendungsbereich der Tarifstelle insgesamt erfasst werden, einen mittelgroßen, also in diesem Sinne durchschnittlichen Verwaltungsaufwand verursacht, einer annähernd mittleren Gebühr zugeordnet werden. Das verlangt, dass die Behörde zur Ermittlung des durchschnittlich aufwändigen Falles, also des mittleren Referenz- bzw. Bezugswertes, alle denkbaren Fallgestaltungen der Tarifstelle in den Blick nimmt. Von der Ausübung des Rahmenermessens zu unterscheiden ist die Gebührenbemessung nach der Dauer der Amtshandlung, d.h. an Hand einer Zeitgebühr im Sinne der dritten Alternative in § 4 GebG NRW. Nach der Systematik des Gesetzes ist grundsätzlich nur im letztgenannten Fall die Gebühr ausschließlich zu „errechnen“. Fehlerhaft ist es daher, wenn die Behörde – wie hier – bei einer durch den Verordnungsgeber für die Gebührenbemessung festgesetzten Rahmengebühr die Amtshandlungen nicht als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle eingeordnet, sondern die Gebühr nach dem konkret ermittelten Stundenaufwand berechnet und damit die Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr behandelt hat. Dies entspricht nicht dem Zweck des Ermessens (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Landrat hat hier im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides nicht erkannt, welche rechtlichen Anforderungen an die Ausübung des Rahmenermessens gestellt werden. Damit hat er das Ermessen nicht lediglich fehlerhaft, sondern letztlich überhaupt nicht ausgeübt. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsvorgang enthaltenen „Berechnung“ der Gebühr. Der zuständige Sachbearbeiter hat den Verwaltungsaufwand anhand der angefallenen Personalkosten errechnet und den errechneten Betrag praktisch eins zu eins als Gebühr festgesetzt. Eine typisierende Einordnung aufgrund einer Gesamt- und Durchschnittsbetrachtung der im Bereich der Tarifstelle 26.27 c) AGT anfallenden Fallkonstellationen entsprechend den benannten Vorgaben des OVG NRW ist danach hier weder durch eine Dienstanweisung noch im Einzelfall erfolgt. Eine Heilung dieses Mangels war – selbst wenn der Landrat dies gewollt hätte – nicht möglich, da die Behörde Ermessenserwägungen hinsichtlich ihres Verwaltungsaktes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO (nur) ergänzen, nicht aber erstmals vornehmen kann. Fehlt es bereits an einer erstmaligen Ausübung des Ermessens im Bescheid, kommt ein Nachschieben von Ermessenserwägungen demnach nicht in Betracht. Der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des beklagten Landes vorgebrachte Einwand, dass im Zuständigkeitsbereich des Landrats des X. -Y. -Kreises als Kreispolizeibehörde die letzte waffenrechtliche Erlaubniserteilung bereits viele Jahre zurückliegt und es daher schwierig sein dürfe, einen Referenzwert für einen „durchschnittlichen Fall“ zu bilden, ist durchaus nachvollziehbar, befreit den Landrat indes nicht von der grundsätzlich bestehenden Pflicht, das Rahmenermessen ordnungsgemäß auszuüben. Wenn sich herausstellen sollte, dass sich ein Gebührenrahmen als nicht praxistauglich erweist, wäre es Sache des Gesetzgebers, in Bezug auf die hier in Rede stehende Amtshandlung eine andere Art der Gebühr, etwa eine Zeitgebühr, zu bestimmen. Ein Aufrechterhalten des Gebührenbescheides lediglich in Höhe der Mindestgebühr kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Zwar wirkt sich nach bislang vertretener Auffassung des OVG NRW insbesondere der vorstehend festgestellte Ermessensfehler nicht auf die Mindestgebühr in Höhe von 300,- € aus, so dass ein Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO danach wohl nur insoweit gegeben wäre, als der Gebührenbescheid der Beklagten mehr als 300,- € festsetzt, denn nur insoweit wäre der Kläger in seinen Rechten verletzt. Vgl. in diesem Sinne etwa das obiter dictum im Urteil des OVG NRW vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 108 und OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 8. Dem folgt die Kammer allerdings nicht. Denn eine Gebührenfestsetzung lediglich in Höhe der Mindestgebühr wäre objektiv rechtswidrig, da die Gebühren erhebende Behörde nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Gründen gehalten ist, Gebühren zu erheben, wenn die Voraussetzungen eines Gebührentatbestandes erfüllt sind. Ein Absehen von einer Gebührenerhebung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Würde das Gericht somit den Gebührenbescheid nur teilweise aufheben, würde es der Behörde einen objektiv rechtswidrigen Rest-Gebührenbescheid gleichsam „aufdrängen“, obwohl nicht ersichtlich und absehbar ist, welche Gebühr die Behörde – nach einer neuen Einzelfallermessensausübung oder aber nach Erarbeitung einer antizipierten Ermessensausübung in Gestalt einer Dienstanweisung – hier letztlich ansetzen würde. Die Ausübung des Rahmenermessens ist und bleibt Sache der Behörde und die einzig richtige Gebühr gibt es in diesem Fall grundsätzlich nicht. Daher erscheint es der Kammer schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit – auch bei Annahme eines nur objektiv rechtswidrigen Rest-Gebührenbescheides in Höhe der Mindestgebühr – vorzugswürdig, dass die Behörde die Gelegenheit erhält, die Gebühr unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts insgesamt neu festzusetzen. So VG Köln, Urteil vom 2. November 2020 – 22 K 2379/20 –, juris, Rn. 47, Urteil vom 23. März 2021 – 22 K 1957/20 –, juris, Rn. 65 und Urteil vom 15. Juni 2022 – 22 K 7177/19. Nichts anderes ergibt sich letztlich, wenn man dem OVG Niedersachsen folgend, (auch) die Frage der Festlegung der Mindestgebühr als eine originär von der Behörde und nicht von den Gerichten zu treffenden Ermessensentscheidung ansieht, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 11 LC 138/19 –, juris, Rn. 57 m.w.N., wofür gleichermaßen gute Gründe sprechen. Das OVG Niedersachsen hat dazu ausgeführt, dass in derartigen Konstellationen auch keine sogenannte Ermessensreduzierung auf null vorliege, die das Gericht in Ausnahmefällen berechtigen könne, eine fehlerhafte materielle Entscheidungsbegründung unter Aufrechterhaltung des Ergebnisses durch eine fehlerfreie zu ersetzen. Vielmehr habe die Behörde aufgrund der gerichtlichen Feststellung, dass die von ihr getroffene Ermessensentscheidung rechtswidrig ist, eine neue, einheitliche und umfassende Ermessensentscheidung über die Kostenfestsetzung zu treffen. Hielte das Gericht einen ermessensfehlerhaften Gebührenbescheid in Höhe der Mindestgebühr aufrecht, würde dies zu einer Aufteilung der behördlichen Ermessensentscheidung in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil führen. Eine Ermessensentscheidung sei jedoch nicht teilbar. Gegen eine teilweise Aufrechterhaltung eines ermessensfehlerhaften Gebührenbescheids spreche zudem, dass die Behörde im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung darauf beschränkt wäre, eine die Mindestgebühr übersteigende Gebühr festzusetzen. Und schließlich fehle es bei einer teilweisen Aufrechterhaltung eines ermessensfehlerhaften Gebührenbescheids entgegen den in § 39 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 VwVfG normierten Vorgaben – wonach die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, einschließlich der Gesichtspunkte, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, mitzuteilen habe – an jeglicher (behördlichen) Begründung des aufrecht erhaltenen Teils der Gebührenfestsetzung. Auch dies sei mit den an einen rechtmäßigen Gebührenbescheid zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.