Beschluss
19 L 863/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0629.19L863.22.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 19 K 3080/22 – gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Antragsgegners vom 04.05.2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 04.05.2022 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO angeordnet hat. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 04.05.2022 genügt vorliegend den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung hinreichend fallbezogen begründet. Zweck des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält, OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2011 - 6 B 1448/10 -, juris Rn. 15. Dies ist hier der Fall. Die Ausführungen des Antragsgegners befassen sich mit dem konkreten Fall, indem sie auf den bisherigen Krankheitsverlauf und die erhebliche Dauer der Erkrankung des Antragstellers abheben. Der Antragsgegner hat dargelegt, er sei aufgrund des öffentlichen Interesses an einer personell vollständig ausgestatteten und damit uneingeschränkt effektiv arbeitenden Polizei und des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW an einer zeitnahen Nachbesetzung der Stelle interessiert. Dem ist zu entnehmen, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehbarkeit ausnahmsweise für geboten hält. Ob diese Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Sache zu tragen vermag, ist im Zusammenhang mit dem lediglich formellen Begründungserfordernis ohne Belang. Diese Frage stellt sich erst im Rahmen der vom Gericht im Aussetzungsverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, sofern diesem ein besonderes Gewicht zukommt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen und vermag dieser deshalb die Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht zu steuern, so erfolgt eine allgemeine - nicht materiell-akzessorische - Interessenabwägung. Gemessen hieran geht die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Seine Anfechtungsklage, mit der er sich gegen die Verfügung vom 04.05.2022 wendet, wird nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Zurruhesetzungsverfügung wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und ihre sofortige Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse (I.). Aber auch bei der Annahme offener Erfolgsaussichten fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus (II.). I. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit kommt es nicht ausschlaggebend auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen oder gesundheitlichen Mängel, den objektiven Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender - sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher - Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 55.88 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 17.09.2003 - 1 A 1069/01 -, juris Rn. 42. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben seines funktionellen Amtes im abstrakten Sinne, hier also das Amt eines Polizeihauptkommissars bei dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW, zu erfüllen. In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, sodass danach eingetretene Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind, Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris, Rn. 16 ff. Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Fachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 11 f. m. w. N. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und gegebenenfalls wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist ( § 26 Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG ). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 23. In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu. Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen Vorrang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 – 1 D 2.05 –, juris, Rn. 34 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte der Antragsgegner zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung davon ausgehen, dass der Antragsteller dienstunfähig gewesen ist. Denn nach dem polizeiamtsärztlichen Gutachten der Frau Dr. G. -T. vom 02.09.2021 war anzunehmen, dass der Antragsteller den gesundheitlichen Anforderungen des Dienstes nicht mehr genügt und als dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten anzusehen ist. Das polizeiamtsärztliche Gutachten stellt fest, der Antragsteller leide an degenerativer Spondylolisthesis (Wirbelgleiten LWK 5/SWK1 mit Fußheberschwäche links, Taubheitsgefühl linke Wade und Schmerzen im Bereich des Gesäßes), Asthma bronchiale und v. a. labiler arterieller Hypertonie. Die Erkrankungen und Beschwerden aus dem orthopädischen Fachbereich würden bereits seit dem Jahr 2002 behandelt. Es handele sich um eine degenerative und anlagebedingte Erkrankung, die seit Jahren Verwendungseinschränkungen für typische Polizeivollzugsaufgaben begründeten. Der Antragsteller sei aufgrund dieser Erkrankungen seit dem 25.04.2017 fortlaufend dienstunfähig. In der Summe seien die Erkrankungen des Antragstellers aus den Fachbereichen Orthopädie und der Inneren Medizin so gravierend, dass Polizeidienstfähigkeit nicht mehr vorliege. Nach dem wissenschaftlichen Stand der Erkenntnis komme es bei den vorliegenden Erkrankungen innerhalb der nächsten 2 Jahre nicht zu einer wesentlichen Verbesserung, so dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen und Beschwerden nicht zu erwarten sei, dass Polizeidienstfähigkeit innerhalb der nächsten 2 Jahre vorliegen werde. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Beschwerden sei dem Antragsteller eine Dienstaufnahme innerhalb der zurückliegenden Jahre nicht möglich gewesen. Eine grundsätzliche Besserung sei innerhalb der nächsten 6 Monate nicht zu erwarten, so dass auch die allgemeine Dienstfähigkeit nicht mehr vorliege. Der Antragsgegner durfte von der fortwährenden Richtigkeit des Gutachtens angesichts der Konstanz der Erkrankung des Antragstellers und mangels gegenteiliger, nachvollziehbarer Anhaltspunkte ausgehen. Der Antragsteller war seit dem 25.04.2017 ohne Unterbrechung bis zu seiner Zurruhesetzung arbeitsunfähig krankgeschrieben. Dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers nach der Erstellung des Gutachtens wesentlich verbessert hätte, hat der Antragsteller nicht substantiiert, insbesondere nicht durch die Vorlage ärztlicher Stellungnahmen oder Atteste vorgebracht. Das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 02.09.2021 ist eine hinreichend aktuelle medizinische Grundlage für die Feststellung der Dienstunfähigkeit. Auch wenn die Untersuchung 7 Monate vor der Zurruhesetzung stattgefunden hat, genügt sie als Grundlage, da eine zwischenzeitliche positive, erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Antragstellers weder von ihm selbst vorgebracht worden noch sonst ersichtlich ist. Ernsthafte, nicht ausräumbare Zweifel an der Richtigkeit der überzeugenden und plausiblen Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens bestehen für das Gericht nicht. Die polizeiärztliche Stellungnahme beruht auf der Krankenakte des Antragstellers, der persönlichen Untersuchung am 25.03.2021 durch die Polizeiärztin, auf den vorherigen polizeiärztlichen Gutachten vom 23.05.2018, 26.09.2018, 14.01.2019 und 23.07.2019 und der im Rahmen des damaligen Begutachtungsverfahrens gewonnenen Kenntnisse sowie auf den im Dienstunfallverfahren vorgelegten zahl- und umfangreichen ärztlichen Stellungnahmen, so u. a. der orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgutachten vom 06.08.2018 und 26.03.2019. Dies ist eine ausreichende Tatsachengrundlage. Die danach getroffenen Diagnosen Spondylolisthesis (Wirbelgleiten LWK 5/SWK1 mit Fußheberschwäche links, Taubheitsgefühl linke Wade und Schmerzen im Bereich des Gesäßes), Asthma bronchiale und v. a. labiler arterieller Hypertonie werden von dem Antragsteller auch nicht grundlegend in Frage gestellt. Dass das amtsärztliche Gutachten erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.2014 – 2 B 59.12 –, juris Rn. 10, legt der Antragsteller nicht hinreichend dar. Soweit er insoweit ausführt, das Gutachten stütze sein Ergebnis kumulativ auf Befunde aus dem Bereich der Orthopädie und Inneren Medizin, ohne zu Erkrankungen aus dem Bereich der Inneren Medizin auszuführen, greift dies angesichts der Diagnose Asthma bronchiale und des durchgeführten Lungenleistungstests nicht durch. Sein Vortrag, es müsse hierbei zudem seine überstandene COVID-19-Erkrankung berücksichtigt werden, führt ersichtlich nicht weiter. Zum einen hat der Antragsteller diese Erkrankung in der Anamnese nicht angegeben. Zum anderen sind allein das vorhandene Leistungsbild bzw. die vorhandenen Einschränkungen und die – von der Ärztin verneinte – Frage der Möglichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustands innerhalb von 6 Monaten entscheidend. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Zweifel am Vorliegen eigener Feststellungen zum orthopädischen Krankheitsbild sind angesichts der sich in dem Gutachten befindlichen Erhebungen auch und gerade zum Zustand der Wirbelsäule und Extremitäten nicht nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller die in dem Dienstunfallverfahren eingeholten orthopädischen Gutachten für unverwertbar hält, sind hierfür nach der im Eilverfahren allein durchzuführenden summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die 3. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Urteil vom 03.11.2021 – 3 K 6164/19 – in dem Dienstunfallverfahren der Ansicht des Antragstellers hinsichtlich der fehlenden Verwertbarkeit der Gutachten nicht gefolgt ist. Warum die sich im Wesentlichen mit der Frage, ob die bestehenden Beschwerden des Klägers auf einen Dienstunfall zurück zu führen sind, beschäftigenden Gutachten zudem für die Frage der Dienstunfähigkeit nicht verwertbar sein sollen, trägt der Antragsteller nicht annähernd substantiiert vor. Soweit er die Schlüssigkeit des Gutachtens deshalb in Zweifel zieht, weil im Dokumentationsbogen hinsichtlich der Verwendbarkeit im Außendienst sowohl „nichtverwendbar“ als auch „eingeschränkt“ verwendbar angekreuzt sind, so wird das Gutachten angesichts der klaren zusammenfassenden Aussagen der Polizeiärztin zur fehlenden allgemeinen Dienstfähigkeit vor dem Dokumentationsbogen dadurch nicht unschlüssig. Verbleibende Ungereimtheiten sowie die auch nach Ansicht des Gerichts (zu) knappen Ausführungen zu den Gründen der allgemeinen Dienstunfähigkeit, die sich im Gutachten im Wesentlichen auf die Feststellung der fehlenden Dienstfähigkeit in den letzten Jahren und der dadurch abzuleitenden Prognose für die nächsten 6 Monate beschränken, werden sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach durch eine klarstellende ergänzende Stellungnahme der Polizeiärztin aufklären lassen. Dies gilt ebenso für die Frage der Wiederverwendungsmöglichkeit des Klägers, die die Gutachterin durch Nichtankreuzen des Punktes, dass „ein dem Statusamt entsprechender Aufgabenkreis mit mind. der Hälfte der regelm. AZ erfüllt werden kann (begrenzte Dienstfähigkeit, § 27 BeamtStG)“ ausschließt. Es bestand für das beklagte Land damit kein Anlass für eine Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger. Scheidet – wie hier - nach dem ärztlichen Gutachten jegliche Wiederverwendung des Beamten aus, weil die Leistungsfähigkeit vollständig oder doch so stark aufgehoben ist, dass noch nicht einmal eine begrenzte Dienstfähigkeit i. S. v. § 27 BeamtStG gegeben ist, besteht die Suchpflicht nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 35 und vom 30.10.2013 – 2 C 16.12, juris Rn. 40. Nach alledem wird sich die Verfügung vom 04.05.2022 im Klageverfahren wahrscheinlich als rechtmäßig erweisen. Für ihre sofortige Vollziehung besteht aus den unter Ziffer II aufgeführten Gründen auch ein besonderes öffentliches Interesse. II. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt aber auch dann zu Lasten des Antragstellers aus, wenn man annimmt, dass die Erfolgsaussichten seiner Klage mit Blick auf die teilweise stark verkürzten und klarstellungsbedürftigen Ausführungen der Polizeiärztin noch offen sind. Denn auch in diesem Falle führt eine allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Der Antragsgegner hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die alsbaldige Nachbesetzung der dem Antragsteller zugewiesenen Planstelle im Allgemeininteresse an einer personell vollständig ausgestatteten und damit uneingeschränkt effektiv arbeitenden Polizei im Land Nordrhein-Westfalen im Allgemeinen und des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW im Speziellen erforderlich ist. Diesem öffentlichen Interesse gegenüber stehen dem Antragsteller vorrangige schutzwürdige Interessen an einem Aufschub der Vollziehung nicht zur Seite. Besondere Umstände, aufgrund derer die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung für den Antragsteller als unzumutbar erscheinen könnte, liegen nicht vor und werden von ihm auch nicht substantiiert vorgetragen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung hat für ihn lediglich zur Folge, dass er von der Pflicht zur Dienstleistung entbunden ist und folglich keinen Dienst mehr zu leisten hat. Da er seit dem 25.04.2017 fortlaufend krankgeschrieben ist, eine alsbaldige Dienstfähigkeit von ihm auch nicht behauptet wird und er den regulären Ruhestandseintritt bereits mit Ablauf des 30.09.2022 erreichen würde, ist eine besondere Belastung allein aufgrund der fehlenden Möglichkeit, den Dienst anzutreten, weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit der Antragsteller auf die Reduzierung der finanziellen Bezüge abstellt, so ergibt sich diese unmittelbar aus § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW; sie steht also mit der angeordneten sofortigen Vollziehung nicht im Zusammenhang, sondern beruht auf einer gesetzlichen Vorschrift, die auch ein Erfolg des Antragstellers in diesem Verfahren nicht außer Kraft setzen könnte. Hat die Zurruhesetzung im Hauptsacheverfahren keinen Bestand, sind die einbehaltenen Bezüge nach § 34 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW nachzuzahlen. Dass der Antragsteller durch die verminderten Bezüge in eine wirtschaftliche Notlage gerät, hat er nicht ansatzweise vorgetragen. Sie ist auch angesichts des kurzen Zeitabstands zum Eintritt des regulären Ruhestands mit dem 30.09.2022 und der damit einhergehenden allenfalls geringfügigen Minderung des Ruhegehalts nicht abzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG (Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge); im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ist dieser Betrag zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.