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Beschluss

6 L 997/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0630.6L997.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Antragstellers (Einstellungsjahrgang 2019) hat keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen, den Antragsteller die Prüfung im Modul 2.2 wiederholen zu lassen und das Studium fortzusetzen, 4 ist unbegründet. 5 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Teilnahme an der nächstmöglichen Klausur – stattfindend am 05.07.2022 – gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG allerdings in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 6 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 = juris, Rn. 24, und vom 14.12.1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 8 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14 m. w. N. 7 Gemessen hieran hat der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache ist bei summarischer Prüfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 8 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und entgegen der von der Kammer in der Vergangenheit vertretenen Rechtsansicht steht dem Anordnungsgrund vorliegend nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Prüfungsleistung im Rahmen der Laufbahnausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu absolvieren ist und die Regelung des § 22 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vorsieht, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf – unabhängig von der Rechtmäßigkeit und dem Bestand der Prüfungsentscheidung – kraft Gesetzes an dem Tag der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung endet. Soweit die beschließende Kammer vormals vertreten hat, dass es einem Antragsteller mit Blick auf diese zwingende Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens am Anordnungsgrund fehle, 9 vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 05.05.2020 – 6 L 487/20 und 6 L 488/20 –, n.v., 10 hält sie daran mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht fest. Danach würde eine pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung sowie der Wiederholung einer Prüfung unter Berufung auf die genannte Regelung dem Anspruch auf effektivem Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht. 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 28. Ferner OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2021 – 2 MB 29/20 –, juris, Rn. 14 ff. 12 Der Antragsteller hat aber keinen Anspruch auf erneute Teilnahme an der Prüfung im Modul 2.2. Gemäß § 13 Abs. 1 der Studienordnung Bachelor Teil A (nachfolgend StudO BA Teil A) ist eine Studienleistung bestanden, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bzw. mit „bestanden“ bewertet worden ist. Nach § 13 Abs. 2 StudO BA Teil A sind Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend (4,0) oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, nicht bestanden und können einmal wiederholt werden, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Eine Wiederholung bestandener Studienleistungen ist nicht zulässig. Wird in einer Studienleistungen auch in der Wiederholung eine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) bzw. „bestanden“ nicht erreicht, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen. Der Antragsteller hat die streitgegenständliche Prüfungsleistung bereits drei Mal nicht bestanden. Der Erstversuch vom 00.00.2021 wurde mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Aufgrund der Allgemeinverfügung vom 16.03.2021 gilt dieser Versuch jedoch nicht als unternommen. Die sodann am 00.00.2021 angetretene Prüfung wurde ebenfalls mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Am 00.00.2021 trat der Antragsteller erneut zu der Klausur an; die Prüfungsleistung wurde ebenfalls mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Dem Antragsteller steht darüber hinaus kein weiterer Prüfungsversuch zu. 13 Der Antragsteller rügt im Wesentlichen, die „Jokerregelung“ des Antragsgegners werde für Klausuren und Fachgespräche angewendet, nicht aber für die Aktenbearbeitung; allein hierin liege ein evidenter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, sodass er einen Anspruch auf einen erneuten Prüfungsversuch habe. Zudem sei die Aktenbearbeitung nahezu identisch mit einer Klausurbearbeitung, sodass sich die „Jokerregelung“ insoweit auch auf die Aktenbearbeitung des Klägers im Modul 2.2 „Rechtliche Bewertung besonderer polizeilicher Einsatzanlässe“ anwendbar sei. Mit diesen Einwänden dringt der Antragsteller nicht durch. 14 Gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 2 StudO BA Teil A können Modulprüfungen in den Prüfungsformen Klausur, Fachgespräch, Hausarbeit, Referat mit mündlichem Vortrag, Seminarleistungen, Leistungen der Module der fachpraktischen Studienzeit und Projektleistung abgelegt werden. Nach § 12 Abs. 1 lit. a) StudO BA Teil A handelt es sich bei einer Klausur um eine begrenzte Aufgabe oder ein Fall aus dem jeweiligen Modul. Sie ist schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit einer Klausur ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt. Sofern in der StudO BA Teil A nichts anderes geregelt wird, muss die Klausur mindestens drei Zeitstunden betragen, wobei in jedem Studiengang im Rahmen der Modulprüfungen mindestens drei vierstündige Klausuren vorgesehen sind. Klausuren werden grundsätzlich nach den in § 7 Abs. 1 StudO BA Teil A beschriebenen Verfahren zentral erstellt. Sofern Klausuren dezentral durch den jeweiligen Lehrenden erstellt werden, werden diese als dezentrale Klausur im Modulverteilungsplan ausgewiesen. Aus § 12 Abs. 6 StudO BA Teil A folgt wiederum, dass sich aus den Regelungen für den jeweiligen Studiengang als Bestandteil dieser Studienordnung BA Teil A ergibt, welche Prüfungsformen zugelassen sind und welche Form von Leistungsnachweisen jeweils erbracht werden müssen. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses ist zudem die jeweilige schriftliche Ausarbeitung in Reinschrift (ausgedruckte, schriftliche Fassung der Arbeit) abzugeben. 15 Gemäß § 3 der Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (BA) Teil B Zu § 12 Abs. 1 StudO BA Teil A (nachfolgendend StudO BA Teil B) können Modulprüfungen unbeschadet § 12 Abs. 1 StudO BA Teil A zu dem (sic) in den Prüfungsformen Studienarbeit, Aktenbearbeitung, Gruppengespräch, Posterpräsentation, Kollegiale Beratung und Prüfung im Erasmus+ Modul abgelegt werden. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) StudO BA Teil B Zu § 12 Abs. 1 StudO BA Teil A ist die Aktenbearbeitung eine schriftliche Prüfungsform, die unter Aufsicht vorzunehmen ist. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Die Studierenden erhalten einen Aktenauszug. Die Aufgabenstellung kann u. a. eine Analyse, eine Sachverhaltszusammenfassung, eine rechtliche Bewertung, den Vorschlag für das weitere Vorgehen oder eine sonstige Fragestellung umfassen. 16 Die streitgegenständliche „Jokerregelung“ findet sich für den vorliegenden Studiengang in § 10 StudO BA Teil B Zu § 13 Abs. 2 StudO BA Teil A. 17 Nach dieser Norm kann ausnahmsweise für bis zu zwei Modulprüfungen während des Studiums eine nach dem Modulverteilungsplan im 2. oder 3. Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistung nach § 12 Abs. 1 lit. a) (Klausur) oder lit. b) (Fachgespräch), die auch in der Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. 18 Die Tatbestandsvoraussetzungen der „Jokerregelung“ liegen hier nicht vor. Zwar handelt es sich bei dem Modul 2.2 um eine Modulprüfung, die nach dem Studienverlaufsplan des Studienganges Polizeivollzugsdienst für den Einstellungsjahrgang 2019 im zweiten Studienjahr zu erbringen war. Die Aktenbearbeitung stellt allerdings gerade keine Klausur im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. a) StudO BA Teil A dar. 19 Zunächst liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn der Satzungsgeber im Rahmen der Gewährung von Wiederholungsmöglichkeiten durch eine „Jokerregelung“ nach Prüfungsformen differenziert und nur bei bestimmten Prüfungsformen eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit gewährt. Ihm kommt insoweit eine weite Einschätzungsprärogative zu. 20 Des Weiteren spricht nichts dafür, dass es sich bei der fehlenden Aufnahme der Aktenbearbeitung in die Norm um ein redaktionelles Versehen des Satzungsgebers handelt. Im Gegenteil zeigt ein Blick auf die Vorgängerfassungen der StudO BA Teil B, dass der heutigen Fassung eine bewusste Entscheidung des Satzungsgebers zugrunde liegt. So galt nach § 10 Abs. 1 StudO BA Teil B i.d.F. vom 30.04.2020 (StudO BA Teil B a.F.) die – seinerzeit allerdings nur einmal eingeräumte – zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten nicht nur für sämtliche Prüfungsformen des § 12 Abs. 1 StudO BA Teil A, sondern auch für sämtliche in § 3 Abs. 1 StudO BA Teil B a.F. vorgesehenen weiteren Prüfungsformen. Darunter fand sich in § 3 Abs. 1 lit. b) StudO BA Teil B a.F. auch die hier streitgegenständliche Prüfungsform der Aktenbearbeitung. Die mit der nächsten Fassung der StudO BA Teil B vom 26.08.2020 vorgenommene und bis dato beibehaltene Begrenzung der „Jokerregelung“ auf die Prüfungsformen Klausuren und Fachgespräche erweist sich mithin als bewusste Reduktion. 21 Dass hier im Rahmen der Ausübung der dem Satzungsgeber zukommenden Einschätzungsprärogative etwa willkürlich oder unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gehandelt wurde, ist nicht erkennbar. Insbesondere verstößt die Beschränkung der „Jokerregelung“ auf die genannten Prüfungsformen nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten und das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit. Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. 22 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 – 6 C 35.14 –, juris, Rn. 15 m. w. N. 23 Diese Vorgaben wurden vorliegend gewahrt. Denn der Umstand, dass die Aktenbearbeitung von der „Jokerregelung“ ausgenommen wurde, betrifft alle Mitprüflinge des Antragstellers gleichermaßen. Jeder Mitprüfling, der neben dem Antragsteller an den hier in Rede stehenden Prüfungen im Modul 2.2 teilnahm, musste die Prüfung in Form der Aktenbearbeitung absolvieren. Somit war für keinen der teilnehmenden Prüflinge eine zusätzliche Wiederholung qua „Jokerregelung“ eröffnet. 24 Ein Gleichheitsverstoß ergibt sich schließlich nicht daraus, dass § 10 Abs. 1 StudO BA Teil B a.F. nach der Übergangsbestimmung in § 15 Abs. 5 StudO BA Teil B für diejenigen Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter weiterhin Anwendung findet, die ihr Studium vor dem Jahr 2019 aufgenommen haben. Der Antragsgegner war nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht verpflichtet, die genannte Übergangsvorschrift auch auf den Einstellungsjahrgang des Antragstellers (2019) zu erstrecken. Zwar galt § 10 Abs. 1 StudO BA Teil B a.F. zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller sein Studium aufnahm (00.00.2019). Allerdings besteht grundsätzlich kein Anspruch der Studierenden, dass die zu Beginn des Studiums oder der Ausbildung geltende Prüfungsordnung bis zum Abschluss nicht mehr geändert wird. Die Rechtsordnung lässt überdies sogar zu, dass Studiengänge auslaufen und die auf sie bezogenen Abschlüsse entfallen, sodass die Prüfungsordnungen aufzuheben sind. Allerdings muss dem Prüfling, der sich mit einem eine bestimmte Zeit erfordernden Studium auf seine Abschlussprüfung vorbereitet, aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgründen die Möglichkeit geboten werden, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten. Das erfordert regelmäßig eine Übergangsregelung, um übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2016 – 14 B 243/16 –, juris, Rn. 6 f. m. w. N. 26 Dem Normgeber obliegt bei einer Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften die Entscheidung, ob überhaupt eine Überleitung erfolgen und in welcher Weise sie durchgeführt werden soll. Er ist aber nicht befugt, Prüflinge durch differenzierende Bestimmungen bis an die Grenze evidenter Unsachlichkeit verschieden zu behandeln und durch eine solche Ungleichbehandlung die Berufschancen eines Teils der zu prüfenden Berufsbewerber zu verschlechtern. Vielmehr ist er gehalten, die Chancengleichheit der Prüflinge so weit wie irgend möglich sicherzustellen und dann, wenn bei Übergangsregelungen eine Verschiedenbehandlung unvermeidbar wird, jedenfalls übermäßige Benachteiligungen zu vermeiden. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.18.1988 – 1 BvL 5/85 –, juris, Rn. 18. 28 Gemessen daran ist die Beschränkung der Übergangsvorschrift auf die Einstellungsjahrgänge vor 2019 nicht zu beanstanden. Denn die frühere „Jokerregelung“ bezog sich – ähnlich wie die heutige Fassung – nur auf Prüfungsleistungen, die im Hauptstudium 2 oder 3 zu erbringen sind. Als Angehöriger des Einstellungsjahrgangs 2019 befand sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Änderung der StudO BA Teil B a.F. am 26.08.2020 noch im ersten Studienjahr und damit im Grundstudium. Ausweislich des Studienverlaufsplans für den Einstellungsjahrgang 2019 begann das Hauptstudium 2 (erst) im zweiten Drittel des zweiten Studienjahres. Da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller sein Studium bis zu diesem Zeitpunkt mit Blick auf eine ihm erst im späteren Studienverlauf möglicherweise zugutekommende „Jokerregelung“ hätte ausrichten können, musste ihm schon keine Möglichkeit eingeräumt werden, sich auf die Rechtsänderung einzustellen. Unabhängig davon könnte sich der Antragsteller nicht auf eine Fortgeltung von § 10 Abs. 1 StudO BA Teil B a.F. berufen, ohne sich treuwidrig zu verhalten. Denn der Antragsteller hat bereits unter Anwendung der aktuellen „Jokerregelung“ durch Bescheid vom 19.11.2021 eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit für die Prüfung im Modul HS 1.1 erhalten, die ihm bei Anwendbarkeit des früheren „Jokerregelung“ nicht zugestanden hätte, da das Modul HS 1.1 nicht dem Hauptstudium 2 oder 3 zugeordnet ist. 29 Ferner stellt die Aktenbearbeitung aus Sicht der beschließenden Kammer eine eigene Prüfungsform dar; es handelt sich gerade nicht um einen Unterfall der Prüfungsform „Klausur“, für die eine Wiederholungsmöglichkeit im Rahmen der „Jokerregelung“ eingeräumt worden ist. Zunächst trägt der Antragsteller selbst vor, Klausur und Aktenbearbeitung seien (lediglich) „nahezu identisch“. Zutreffend ist, dass es sich sowohl bei einer Klausur als auch bei einer Aktenbearbeitung um eine schriftliche Aufsichtsarbeit handelt. Dennoch ist für jeden verständigen Prüfling der Wille des Antragsgegners erkennbar, dass zwischen den beiden Prüfungsformaten differenziert werden soll. Dies ergibt sich zum einen aus der unterschiedlichen Bezeichnung der Prüfungsformen. Zum anderen folgt aus der Modulbeschreibung für den Einstellungsjahrgang 2019, wonach in dem Modul 2.2 „Rechtliche Bewertung besonderer polizeilicher Einsatzanlässe“ als Leistungsnachweis eine Aktenbearbeitung oder Klausur oder Fachgespräch nach Entscheidung des Fachbereichsrats Polizei zu erbringen ist. Der Satzungsgeber begreift die drei bezeichneten Prüfungsformen, wie die Verwendung des Wortes „oder“ verdeutlicht, als gleichwertig nebeneinander stehend. 30 In den Hinweisen und Vordrucken des Antragsgegners findet sich zudem ein Hinweis zu der Prüfungsform „Klausur“; allerdings existiert davon unabhängig ein eigener Hinweis zu der Prüfungsform „Aktenbearbeitung im Polizeivollzugsdienst“. Auch in den jeweiligen Hinweisen zur Prüfungsform „Klausur“ gibt es keine ausdrücklichen Hinweise auf die Aktenbearbeitung als vermeintlichen Unterfall einer Klausur, was jedoch nahe läge, wollte der Antragsgegner diese tatsächlich als Unterfall der Prüfungsform „Klausur“ verstanden und behandelt wissen. 31 Auch Veröffentlichungen in der Zeitschrift Polizei-Studium-Praxis befassen sich mit der Aktenbearbeitung als neuer Prüfungsform im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst. 32 Vgl. Frings/Wolf, Die Aktenbearbeitung als neue Prüfungsform im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst, PSP 2018, 3. 33 Die Bearbeitungszeit bei der Aktenbearbeitung beträgt ferner 120 Minuten. Hierin liegt ebenfalls ein Unterschied zu Klausuren, deren Bearbeitungszeit nach § 3 Abs. 1 lit. g) StudO BA Teil B zu § 12 Abs. 1 StudO BA Teil A von mindestens drei Stunden (nur ausnahmsweise) auf 120 Minuten reduziert werden darf. Auch mit Blick auf die Bearbeitungszeiten differenziert die betreffende Studienordnung des Antragsgegners mithin zwischen den beiden Prüfungsformen, wenngleich in Bezug auf das hier streitgegenständliche Modul von der Befugnis, die Bearbeitungszeit der Klausur auf 120 Minuten zu reduzieren, ausweislich der Modulbeschreibung Gebrauch gemacht worden ist. 34 Auch inhaltlich können Unterschiede zwischen den beiden Prüfungsformen auftreten. Die Aktenbearbeitung ist in § 3 Abs. 1 lit. b) StudO BA Teil B zu § 12 Abs. 1 StudO BA Teil A – wie bereits ausgeführt – inhaltlich näher definiert. Mit dieser Prüfungsform sollen vermehrt praxisbezogene Leistungen abgerufen werden. Dass es insoweit bisweilen zu faktischen Überschneidungen – wie etwa bei geforderten gutachterlichen Stellungsnahmen zu einem abstrakten Sachverhalt bzw. zu einer fiktiven Ermittlungsakte – zwischen den Prüfungsformen Klausur und Aktenbearbeitung kommen kann, rechtfertigt nicht den Schluss, dass letztere nur ein Unterfall ersterer ist, insbesondere weil es bei Klausuren – wie der Antragsgegner anführt – eine fließende Sachverhaltsdarstellung gibt, wohingegen sich die Aktenbearbeitung aus einem – im Fall der Prüfung vom 00.00.2021 insgesamt 6 Seiten umfassenden – Sachverhalt mit Auszügen aus einer Ermittlungsakten speist, in der u.a. Aktenvermerke oder Skizzen von fiktiven Polizeibeamten abgebildet sind. 35 In den Hinweisen zur Aktenbearbeitung heißt es zudem, dass die Aktenbearbeitung wie Klausuren entsprechend dem Beschluss des Prüfungsausschuss anonym und unter Aufsicht geschrieben werden. Durch diesen Vergleich („wie“) wird deutlich, dass es sich um unterschiedliche Prüfungsformen handelt, die in diesem Sinne organisatorisch einheitlich behandelt werden. Dass der Antragsgegner in ihrem Hinweis zur Aktenbearbeitung formuliert, die Studierenden müssten bisweilen die einzelnen „Klausurteile“ getrennt auf unterschiedliche Blätter ausformulieren, ist selbstverständlich ungenau. Es ist hierbei jedoch von einer sprachlichen Ungenauigkeit auszugehen, die die inhaltliche Differenzierung des Antragsgegners zwischen den beiden Prüfungsformen im Ergebnis nicht unterminiert. 36 In diesem Sinne kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus dem Vorblatt der Prüfung abgeleitet werden, dass es sich bei der Aktenbearbeitung um eine Klausur im Rechtssinne bzw. einen Unterfall einer Klausur handelt. Auf dem Deckblatt sind die Worte „Vorblatt für die Prüfungsarbeit“ prominent abgedruckt (vgl. Bl. 1 BA 1), wobei hier das neutrale, alle Prüfungsformen umfassende Wort „Prüfungsarbeit“ verwendet wird. Soweit darunter der Name des Prüflings eingetragen werden muss und sich der Hinweis „Namen bitte nicht in/auf die Klausur/Klausurbearbeitung“ findet und auch bei der Angabe der Reihenfolge der abzugebenden Unterlagen auf dem Deckblatt von „Klausurtext“ gesprochen wird, handelt es sich hierbei um unsaubere Formulierungen des Antragsgegners. Wenn dieser im rechtlichen Sinn zwischen der Aktenbearbeitung und einer Klausur unterscheidet, so ist er auch gehalten, diese Unterscheidung im Rahmen seiner organisatorischen Maßnahmen durchzuhalten. Allerdings folgt aus den unsauberen Bezeichnungen nicht, dass der Antragsgegner einen Gleichlauf der vorgenannten Prüfungsformen bezweckt oder gar die für das Modul 2.2 vorgesehene Prüfungsform von der Aktenbearbeitung auf eine Klausur umgestellt hätte. Vielmehr ändert auch die fehlerhafte Bezeichnung als „Klausur“ rechtlich nichts an der beabsichtigten Unterscheidung zwischen den Prüfungsformen. Insoweit ist die Erklärung des Antragsgegners plausibel, dass das Deckblatt aus Vereinheitlichungsgründen in dieser Form sowohl für Klausuren als auch für sonstige schriftliche Prüfungsformen, insbesondere die Aktenbearbeitung, verwendet wird, auch wenn diese Praxis gerade mit Blick die rechtliche Differenzierung zwischen Aktenbearbeitung und Klausur bedenklich ist. Die Kammer vermag hierin jedoch nicht zu erblicken, dass durch die Ungenauigkeiten in der Wortwahl ein Rechtsscheintatbestand gesetzt worden wäre, der dazu geführt hätte, dass der Antragsteller davon ausgehen durfte, eine Klausur im Sinne der Prüfungsordnung zu verfassen. Vielmehr wusste er nicht zuletzt aus den vorangegangenen Prüfungsversuchen im Modul 2.2, dass die Modulprüfung in Form einer Aktenbearbeitung stattfinden werde. Die Prüfungsaufgabe als solche ist – anders als bei einer Klausur – einer Akte nachempfunden. Nichts anderes folgt im Ergebnis daraus, dass sich auf dem Prüfungssachverhalt (Bl. 15 BA1) die Worte „Klausur, Klausurlänge und Klausuraufgabe“ finden. Denn in fettgedruckten Buchstaben und größerer Schriftzahl unmittelbar vor Beginn des ersten Aktenauszugs ist die Bezeichnung „Aktenbearbeitung“ anzutreffen. Dass im Votum des Zweitkorrektors von einer „Begründung der Klausurbewertung“ die Rede ist, ändert trotz dieser erneuten sprachlichen Ungenauigkeit nichts daran, dass der Antragsteller im Vorfeld an einer Prüfung in der Prüfungsform „Aktenbearbeitung“ teilgenommen hat, zumal der offizielle Vordruck des Antragsgegners für die Eintragung der Bewertungen die neutrale Formulierung „Bewertung der Prüfungsleistung“ aufweist. 37 Auch der Umstand, dass dem Antragsteller auf Grundlage der Allgemeinverfügung vom 16.03.2021 ein weiterer Prüfungsversuch für die Aktenbearbeitung im Modul HS 2.2 gewährt wurde, 38 vgl. https://www.hspv.nrw.de/fileadmin/user_upload/21_03_16_Allgemeinverfuegung.pdf , 39 vermag keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen. Zwar ist der erste nicht bestandene Prüfungsversuch des Antragstellers in Anwendung dieser Allgemeinverfügung als nicht unternommen behandelt worden, obwohl diese Vergünstigung nach der Allgemeinverfügung nur für Klausuren und explizit nicht für andere fachtheoretische oder fachpraktische Leistungsnachweise galt. Daraus ist indes nicht abzuleiten, dass die Aktenbearbeitung unter den Klausurbegriff fiele. Vielmehr ist der Antragsteller aus Sicht der Kammer in den Genuss einer ihm nach der Diktion der Prüfungsordnung nicht zustehenden weiteren Prüfungsmöglichkeit gekommen, was ihn freilich nicht beschwert. Darüber hinaus blieb gemäß Nr. 3 der Allgemeinverfügung vom 16.03.2021 die streitgegenständliche „Jokerregelung“ unberührt. Insofern wird aus der Regelungssystematik deutlich, dass die Allgemeinverfügung bereits inhaltlich keine Abänderung der Norm des § 10 Abs. 1 StudO BA Teil B i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a) StudO BA Teil A und der darin enthaltenen ausdrücklichen Differenzierung nach den einzelnen Prüfungsformen bezweckte. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache davon absieht, den in der Hauptsache festzusetzenden Streitwert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. 42 Rechtsmittelbelehrung 43 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 44 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 45 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 46 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 47 Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 48 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 49 Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 50 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 51 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.