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Urteil

8 K 2199/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0704.8K2199.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten nebst Garagen und Stellplatz auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2. mit der Adresse C.-------straße 00 in 00000 C1. I. (im Weiteren: Vorhabengrundstück). Bei dem Vorhabengrundstück handelt es sich um ein im Wesentlichen im rückwärtigen Bereich gelegenes Grundstück, das lediglich mit seiner ca. 30 m langen und ca. 3,5 m breiten Zufahrt an die C.-------straße grenzt. Die Zufahrt weist ein seichtes Gefälle auf. Östlich zwischen dem breiteren Bereich des Vorhabengrundstücks und der L. -T. -Straße grenzt das mit einem Wohngebäude bebaute, etwas höher gelegene, im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück L. -T. –Straße 00 an das Vorhabengrundstück. Das Vorhabengrundstück grenzt auf der Ostseite seiner Zufahrt bzw. südlich seines Hauptteils an Grundstück mit der Adresse C2. Straße 00a, welches dann an die C.-------straße angrenzt. Zwischen dem dortigen Hauptgebäude, welches als Mehrfamilienhaus genutzt wird, und der L. -T. -Straße befinden sich auf jenem Grundstück Stellplätze. Westlich an das Vorhabengrundstück angrenzend befindet sich das Grundstück mit der Adresse C2. Straße 00. Auf der straßenabgewandten Hausseite befindet sich ein ca. 40 m tiefer Gartenbereich. Dort stehen in der Nähe zur Grenze zum Vorhabengrundstück zahlreiche Bäume, unter anderem Eiben, und Sträucher. Nördlich und westlich der genannten Grundstücke befinden sich Mauern bzw. Vegetation. Dahinter schließt sich weitere Bebauung nebst im straßenabgewandten Bereich belegenen Stellplätzen und entsprechenden Zuwegungen an. Die Grundstücke befinden sich im aus den Straßen X.------straße , L. -T. -Straße, C.-------straße und I1.----straße gebildeten Straßengeviert. Dabei bestehen an der C.-------straße und der L. -T. -Straße im Bereich des Vorhabens Lücken in der Bebauung. Die Grundstücke liegen in einem Bereich, für welchen der Rat der Beklagten am 22. April 1965 einen Satzungsbeschluss bzgl. der Bebauungspläne Nr. 0 und Nr. 0a fasste. Die Beklagte erteilte den Beigeladenen unter dem 1. April 2020 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Garagen sowie einem Stellplatz. Die Zufahrt führt von der C.-------straße aus über den oben beschriebenen ca. 3,5 m breiten Abschnitt des Vorhabengrundstücks und mündet im breiteren Bereich des Vorhabengrundstücks in die Garagen- bzw. Stellfläche. Die Baugenehmigung sieht u. a. die Errichtung eines Spielplatzes im nordwestlichen Grundstücksbereich vor. Hinsichtlich der Einzelheiten der Lage und der Maße des Vorhabens wird auf den zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan sowie die entsprechenden Grundrisse Bezug genommen. Diese Baugenehmigung gab die Beklagte den Klägern bekannt; der Abvermerk datiert auf den 7. April 2020. Die Klägerin hat am 6. Mai 2020 gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Unter dem 24. März 2021 hat die Beklagte den Beigeladenen eine Nachtragsbaugenehmigung erteilt, welche nunmehr lediglich vier (jeweils etwas breitere) Garagen und einen Stellplatz vorsieht. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere die von Zufahrt und Garagen bzw. Stellplatz zu erwartenden Emissionen erwiesen sich als unzumutbar. Das dazu vorgelegte Lärmgutachten sei fehlerhaft und ohnehin nicht maßgeblich. Auf der Zufahrt bestehe die Gefahr von lärmintensiven Beschleunigungs- und Bremsvorgängen; es sei eine hohe Nutzungsfrequenz und Rangierverkehr zu erwarten. Diese Beeinträchtigungen träfen auf eine Ruhezone im rückwärtigen Bereich, die keiner durchgreifenden Vorbelastung ausgesetzt sei. Auch die Lichtemissionen im Zusammenhang mit dem Verkehr und der notwendigen Beleuchtung seien rücksichtslos. Das Vorhaben füge sich mangels Vorbild insbesondere hinsichtlich des Nutzungsmaßes – jedenfalls in der hier vorliegenden Kombination der Faktoren – nicht ein und entfalte erdrückende Wirkung. Das Mikroklima, welches bisher durch die große Grünfläche geprägt sei, werde erheblich beeinträchtigt. Die auf dem Grundstück C2. Straße 00 befindlichen Eiben bzw. ihre giftigen Bestandteile stünden der Realisierung des Spielplatzes – und in der Folge des gesamten Vorhabens – in deren unmittelbarer Nähe entgegen. Die Klägerin beantragt, die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 1. April 2020 in der Gestalt der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 24. März 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben verstoße nicht gegen Rechtsnormen, auf deren Verletzung sich die Klägerin berufen könne. Insbesondere seien durch das Vorhaben rücksichtslose Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. Der Bereich sei in erheblichem Umfang durch Kfz-Immissionen vorgeprägt, in besonderem Maße durch die nördlich und westlich befindlichen Stellplätze nebst Zuwegungen. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führen sie aus, das Vorhaben sei rechtmäßig. Die nördlich und westlich des Vorhabens befindlichen Stellplätze, die von den anliegenden Straßen ausgehenden Kfz-Emissionen sowie die auf der C.-------straße 00a vorhandenen Stellplätze prägten das klägerische Grundstück in erheblichem Umfang vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung und des am 27. April 2022 erfolgten Ortstermins sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der in den Verfahren 8 K 278/19 bzw. 8 K 280/19, 8 K 786/19 und 8 K 1878/20 beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung ist jedenfalls nicht wegen Verletzung die Klägerin schützender Normen rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 16. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9. Hier liegt keine Verletzung nachbarschützender Normen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts, insbesondere nicht des Rücksichtnahmegebots, zulasten der Kläger vor (dazu 1.). Auch die übrigen vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Bewertung (dazu 2.). 1. Vorliegend verstößt das Vorhaben nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, insbesondere nicht durch die mit der Nutzung von Garagen bzw. Stellplatz im rückwärtigen Grundstücksbereich verbundenen Lärm- (dazu 1.1.) und Lichtemissionen (dazu 1.2.); es entfaltet keine erdrückende Wirkung (dazu 1.3.). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Nachbarverträglichkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend (außerhalb der hier unproblematischen Frage des Einfügens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, denn das Vorhaben ist im unbeplanten Innenbereich belegen. Wirksame Bebauungspläne bestehen, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, nicht. Der Bebauungsplan Nr. 1 und der Bebauungsplan Nr. 1a waren zumindest aufgrund durchgreifender formeller Fehler von Anfang an unwirksam. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2017 – 8 K 1960/16 –, juris, Rn. 38 ff. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage (nur) durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, juris, Rn. 21, m. w. N; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2020 – 2 A 3479/18 –, juris, Rn. 38 - 39. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des betroffenen Nachbarn ist, umso mehr kann dieser an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Vorhabenträger Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1.04 –, juris, Rn. 22. 1.1. Die von den zum Vorhaben gehörenden im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegenen Garagen bzw. dem Stellplatz sowie der Zuwegung zu erwartenden Lärm- und Geruchsauswirkungen überschreiten die Grenze des Zumutbaren nicht. Dies gilt selbst dann, wenn man annimmt, dass der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich nicht in erheblicher Weise durch die nördlich und westlich des Vorhabengrundstücks im Blockinnern gelegenen Stellplätze durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist. Das Kriterium der Unzumutbarkeit erfasst Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2016 – 7 A 1027/15 –, juris, Rn. 38. Im Zusammenhang mit der Errichtung (bzw. Nutzung) von Stellplätzen gilt dabei Folgendes: Es ist einerseits zu berücksichtigen, dass Stellplätze und Garagen übliche Nebenanlagen darstellen, die im Falle ihrer rechtlichen Zulässigkeit im Übrigen grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 in allen Baugebieten zulässig. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind in reinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Sind Stellplätze danach also selbst in Baugebieten mit besonderer Störempfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit grundsätzlich zulässig, gilt dies erst Recht in nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilenden Gebieten. § 6 Abs. 8 Nr. 1, Nr. 3 BauO NRW 2018 ermöglicht grundsätzlich, Garagen bzw. überdachte Stellplätze und Zufahrten zu Tiefgaragen ohne eigene Abstandsfläche, also auch an der Grundstücksgrenze, zu errichten. Andererseits fordert das besondere Störpotential von Garagen und Stellplätzen, das durch die mit ihrer Nutzung verbundenen Abgase und spezifischen Lärmauswirkungen (Motorengeräusche ein- und ausfahrender Pkw, Rangiergeräusche, Türenschlagen und andere impulshaltige Geräusche, wie Gespräche an den Stellplätzen etc.) gekennzeichnet ist, aber eine besondere Rücksichtnahme gerade in Bezug auf ihre Anordnung. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 26. Februar 2010 – 7 A 2773/08 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 – 10 A 80/04 –, juris, Rn. 43; VG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 2 K 864/19 –, juris, Rn. 37. Für die Beurteilung der Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind für die Beurteilung nicht notwendig ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2020 – 10 B 1010/20 –, juris, Rn. 5. Befinden sich in der Nachbarschaft entsprechende Vorbilder für die jeweilige Stellplatzanlage, kann der betroffene Grundstückseigentümer nicht darauf vertrauen, seinen Gartenbereich auf Dauer als von Kraftfahrzeugimmissionen freie Ruhezone nutzen zu können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2016 – 7 A 1027/15 –, juris, Rn. 42. Es ist für die Wahrung der aus dem Rücksichtnahmegebot folgenden Erfordernisse nicht erforderlich, dass die Vorbelastung genau das gleich (hohe) Maß erreicht wie die vorhabenbedingte Stellplatznutzung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris, Rn. 44; Urteil vom 6. Juli 2016 – 7 A 1027/15 –, juris, Rn. 52. Für die Bewertung der Zumutbarkeit ist auch der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung. So erfordert beispielsweise eine Zufahrt im stark geneigten Gelände den Einsatz von mehr Motorkraft und verursacht damit mehr Lärm und Abgase. Letzteres gilt auch für Rangiervorgänge, die unter Umständen für eine Nutzung der Stellplätze oder Garagen unvermeidlich sein können. Vergleichsweise wenige zu erwartende Kraftfahrzeugbewegungen stehen der Annahme der Rücksichtslosigkeit nicht von vornherein entgegen. Entscheidend ist, ob das Vorhaben quasi zu jeder Tages- und Nachtzeit ein erhebliches Störpotential im unmittelbaren Grenzbereich zu benachbarten Wohnbereichen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2020 – 10 B 1010/20 –, juris, Rn. 5 f. und 9 f.; Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, Rn. 35, juris; Urteil vom 6. Juli 2016 – 7 A 1027/15 –, juris, Rn. 38. Die Beurteilung hat anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände und nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2020 – 10 B 1010/20 –, juris, Rn. 5. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat offengelassen, ob sich Garagengebäude, die sich in über 80 m Entfernung vom Grundstück des betroffenen Nachbarn befinden, auf jenes Grundstück schutzmindernd auswirken können. Weiter prüft es, ob erhebliche Abweichungen eines Vorhabens von typischerweise anzutreffenden Gegebenheiten im besiedelten Bereich eine andere Beurteilung – also die Annahme einer Unzumutbarkeit – rechtfertigen. In diesem Zusammenhang hat es insbesondere für die Nachbarschaft unzumutbare Rangiervorgänge bei dem Anfahren oder Verlassen der Vorhabenstellplatzanlage angeführt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2016 – 7 A 1027/15 –, juris, Rn. 50, 52. Gemessen daran überschreiten die Lärm- und Geruchsauswirkungen der dem durch die Wohnnutzung verursachten Bedarf dienenden Garagen, des Stellplatzes und der Zufahrt die Grenze des Zumutbaren nicht. Die Führung der Zufahrt zu Garagen bzw. Stellplatz hat keine solchen Auswirkungen, dass dadurch die Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird. Die Zufahrt liegt in solcher Entfernung zum klägerischen Grundstück und wird zusätzlich durch das Gebäude auf dem Grundstück C.-------straße 00a abgeschirmt, sodass schon deshalb nicht mit erheblichen Einwirkungen zu rechnen ist. Außerdem ist mit Blick auf die Vorbelastung mit Kfz-Immissionen durch die L. -T. -Straße nicht ersichtlich, dass der Mehrbelastung durch das Vorhaben durchschlagendes Gewicht zukommt. Zudem führt der weitgehend gerade Verlauf der Zufahrt und ihre damit verbundene wechselseitige Einsehbarkeit für ein- und ausfahrenden Fahrzeugen nicht dazu, dass in erheblichem Umfang mit Rangiermanövern in diesem Bereich zu rechnen wäre. Die leichte Neigung der Zufahrt erfordert keine erheblich gesteigerte Motordrehzahl und bedingt damit keine in relevantem Umfang gesteigerten Emissionen. Sollte eine Beeinträchtigung der Klägerin durch unangepasstes Fahrverhalten auf der Zufahrt eintreten, wäre dem ggf. mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 4 BN 20.11 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 19.04.2010 – 7 A 2362/07 –, juris, Rn. 98. Das Störpotential der Fahrzeugbewegungen auf dem Vorplatz der Garagen bzw. des Stellplatzes führt zu keiner anderen Bewertung. Es ist kein durch die örtlichen Gegebenheiten und der Anordnung der Garagen bzw. des Stellplatzes verursachter Rangierbedarf zu erkennen, der über das auch mit Blick auf die Vorbelastung mit Kfz-Immissionen durch die L. -T. -Straße Hinzunehmende hinausgeht. Insoweit erfolgt zudem eine gewisse Abschirmung des klägerischen Grundstücks bzw. zumindest der dortigen Wohnräume durch das Vorhaben. Auch im Übrigen ist weder eine derart gesteigerte Frequenz noch eine derart gesteigerte Intensität der Nutzung zu erwarten, dass nach obigen Grundsätzen eine unzumutbare Beeinträchtigung anzunehmen wäre. Nach dem Eindruck des Berichterstatters aus dem Ortstermin, welchen er der Kammer unter anderem anhand der gefertigten Bilder vermittelt hat, spricht die Abgrenzung des klägerischen Grundstücksbereichs, auf den sich Garagen, Stellplatz und Zuwegung auswirken, zu den weiter nördlich und westlich belegenen Stellplätzen durch Mauern und Vegetation im Rahmen der gebotenen nicht schematischen Betrachtung dafür, keine Vorprägung des klägerischen Grundstücksbereichs durch Kfz-Immissionen von Seiten jener Stellplätze anzunehmen. Da sich das Vorhaben nach obigen Ausführungen jedoch selbst dann nicht als rücksichtslos erweist, wenn eine etwaige Vorprägung des klägerischen Grundstücksbereichs, auf den sich Garagen, Stellplätze und Zuwegung auswirken, durch Kfz-Immissionen der nördlich und westlich belegenen Stellplätze außer Acht gelassen wird, bedarf es letztlich keiner Entscheidung, ob eine solche Vorprägung besteht – im Falle einer solchen erwiese sich das Vorhaben nämlich erst Recht als nicht rücksichtslos. 1.2. Auch die vom Vorhaben zu erwartenden Lichtemissionen sind nicht als unzumutbar zu bewerten. Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist daher unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 71. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz gegen Lärm oder Gerüche, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude oder durch Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies gilt auch deswegen, weil Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden. Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und ist das Gewicht der dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks – im Innen- wie im Außenwohnbereich – in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. März 2012 – 3 S 2658/10 –, juris, Rn. 40. Nach diesem Maßstab ist keine erhebliche Belästigung durch Lichteinwirkungen zu erwarten. Ein aufgrund der Nutzungsfrequenz mit Blick auf die leicht erhöhte Lage des klägerischen Grundstücks und eine gewisse Abschirmung durch das Vorhabegebäude allenfalls gelegentlich erfolgender Lichteinfall durch Autoscheinwerfer ist bei der gebotenen objektivierenden Betrachtungsweise allgemein akzeptiert und sozial adäquat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass durch die bloß gelegentliche Einwirkung zwar die allgemeine Raumaufhellung geringer ausfällt, aber zugleich auch eine Mehrbelastung durch Blendeffekte verursacht werden kann. Bezüglich einer Beleuchtung der Einfahrt in den Aufzug ist nichts dafür ersichtlich, dass diese über die übliche Hausbeleuchtung erheblich hinausginge und in der Folge nicht hinzunehmen wäre. Darüber hinaus ist die Klägerin bezüglich jener Beeinträchtigungen auf Eigenschutz zu verweisen. Dieser kann im Gartenbereich durch Sichtschutz z. B. in Form von Hecken erfolgen und in den Innenräumen durch entsprechende Vorhänge. Zweifel an der Zumutbarkeit derartiger Eigenschutzmaßnahmen bestehen mit Blick auf den verhältnismäßig geringen Herstellungsaufwand nicht. 1.3. Das Vorhaben entfaltet keine erdrückende Wirkung. Ein Bauvorhaben erweist sich mit Blick auf den Umfang des Baukörpers erst dann als rücksichtslos, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist, ist unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Neben den jeweiligen Ausmaßen der beiden Baukörper – zum Beispiel in Bezug auf die Bauhöhe, die Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden oder die Baumasse – kann ihre Lage zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise zwischen den Baukörpern und den Grundstücksgrenzen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 10 B 1891/20 –, juris, Rn. 10 - 14. Nach diesem Maßstab ist eine erdrückende Wirkung nicht ersichtlich. Das Vorhaben liegt nicht an der Grundstücksgrenze, sondern wahrt die Abstandsflächen. Gesichtspunkte, die eine andere Bewertung erfordern würden, bestehen nicht. 2. Soweit die Klägerin vorträgt, die Nebenbestimmungen zum Erhalt der Eiben auf dem Grundstück C.-------straße 00 stünden der Realisierung des Vorhabens entgegen, weil die Pflicht zur Errichtung eines Spielplatzes dann nicht erfüllt werden könne, kann daraus kein Abwehrrecht hergeleitet werden. Der Einwand greift auch nicht durch, soweit er darauf abzielt, dass sich das Kinderspiel auf den Bereich vor den Garagen verlagern werde und von dort unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgehen würden, weil der Spielplatz aufgrund giftiger Bestandteile der Eiben nicht nutzbar sei. Insoweit ist die Wertung des § 22 Abs. 1a BImSchG zu berücksichtigen, wonach Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Es spricht vor dem Hintergrund von lediglich fünf geplanten Wohneinheiten ohnehin nichts Greifbares dafür, dass dadurch Geräuscheinwirkungen zu erwarten wären, die sich als rücksichtslos erwiesen. Auch unter Berücksichtigung des Vortrages, es seien nachteilige Veränderungen des Mikroklimas zu erwarten, ergibt sich nichts anderes. Insoweit ist zu beachten, dass die Einhaltung der landesrechtlich geregelten Abstandflächen in aller Regel die Annahme rechtfertigt, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Die landesrechtlichen Grenzabstandvorschriften stellen insoweit eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 42 - 44. Eine Beeinträchtigung in diesem Zusammenhang insbesondere bzgl. der Durchlüftung durch das abstandsflächenrechtlich zulässige Vorhaben, welche die Grenzen des Zumutbaren überschreitet, ist nicht ersichtlich. Es verbleibt ein hoher Anteil an Freifläche, Baumbewuchs und von Bebauung freien Korridoren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und daher ein Kostenrisiko übernommen haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO bzgl. der Beklagten i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, bzgl. der Beigeladenen i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich dabei an Ziff. 7 Buchst. a Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.