Urteil
6 K 6342/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0712.6K6342.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Erklärung der staatlichen Pflichtfachprüfung für nicht bestanden aufgrund eines Täuschungsversuchs. Der Kläger hat einen eineiigen Zwillingsbruder, der ebenfalls Jura studiert hat. Dieser bestand im Zuständigkeitsbereich des Justizprüfungsamtes beim Oberlandesgericht G. nach einem erfolglosen Freischuss im Jahr 2013 am 15.07.2015 die staatliche Pflichtfachprüfung mit der Note „vollbefriedigend (9,10 Punkte)“. Der Kläger nahm ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des genannten Justizprüfungsamtes erstmals im Mai 2013 (Freiversuch) vergeblich an der staatlichen Pflichtfachprüfung teil. Mit Bescheid vom 29.08.2013 erklärte das beklagte Land die Prüfung für nicht bestanden, weil die schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers wie folgt bewertet worden seien: Zivilrecht I: mangelhaft (2 Punkte) Zivilrecht II: mangelhaft (2 Punkte) Zivilrecht III: mangelhaft (3 Punkte) Strafrecht: mangelhaft (3 Punkte) Öffentliches Recht I: ausreichend (5 Punkte) Öffentliches Recht II: ausreichend (4 Punkte) Im Februar 2015 nahm der Kläger wiederum vergeblich an der staatlichen Pflichtfachprüfung teil. Auf der zugehörigen Prüfungsakte JPA 1011/14 (Beiakte 1) steht handschriftlich mit Bleistift vermerkt: „nicht gleicher Klausurraum und gleiche Kommission wie JPA 1010/14 (Zwillingsbruder!!!!)“ Mit Bescheid vom 28.05.2015 erklärte das beklagte Land die Prüfung für nicht bestanden, weil die schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers wie folgt bewertet worden seien: Zivilrecht I: mangelhaft (2 Punkte) Zivilrecht II: ausreichend (4 Punkte) Zivilrecht III: mangelhaft (2 Punkte) Strafrecht: mangelhaft (3 Punkte) Öffentliches Recht I: mangelhaft (1 Punkt) Öffentliches Recht II: mangelhaft (2 Punkte) Am 24.08.2018 meldete sich der Kläger beim beklagten Land zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung im November 2018 an. Mit Schreiben vom 14.09.2018 – Aktenzeichen JPA 809/18 – ließ das beklagte Land den Kläger zur Wiederholungsprüfung zu und teilte ihm für die schriftlichen Arbeiten die Kennziffer 3328/18 zu. Mit Schreiben vom 01.03.2019 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass die unter der genannten Kennziffer angefertigten Aufsichtsarbeiten wie folgt bewertet worden seien: Zivilrecht I: ausreichend (5 Punkte) Zivilrecht II: vollbefriedigend (10 Punkte) Zivilrecht III: vollbefriedigend (10 Punkte) Strafrecht: mangelhaft (3 Punkte) Öffentliches Recht I: befriedigend (7 Punkte) Öffentliches Recht II: ausreichend (5 Punkte) Nach Eingang der korrigierten Aufsichtsarbeiten kam beim beklagten Land der Verdacht auf, dass die Arbeiten nicht vom Kläger, sondern von seinem Zwillingsbruder verfasst worden seien. Um jedoch einen von diesem Anfangsverdacht unbeeinflussten Prüfungsversuch weiterhin zu gewährleisten, wurde der Kläger zunächst zur mündlichen Prüfung am 12.04.2019 geladen. Die Prüfungskommission bewertete den gehaltenen Aktenvortrag mit 4 Punkten und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit 8 Punkten. In der Folge lud das beklagte Land den Kläger sowie dessen Zwillingsbruder zu Gesprächen am 24.04.2019. In beiden Gesprächen konfrontierten die Bediensteten des beklagten Landes den Kläger und seinen Zwillingsbruder mit dem Verdacht, der Zwillingsbruder habe anstelle des Klägers die streitgegenständlichen Klausuren verfasst. Sowohl der Kläger als auch sein Zwillingsbruder wiesen diesen Verdacht jeweils zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das diesbezügliche Protokoll Bezug genommen (Bl. 48 - 49 der Beiakte 2). Mit Schreiben vom 29.04.2019 beauftragte das beklagte Land den Sachverständigen für Schrift- und Urkundenuntersuchung Dr. Q. I. mit der Untersuchung, ob aufgrund der Handschriften der beigefügten Klausuren festgestellt werden könne, dass die unter der Kennziffer 3328/17 (JPA 809/18) im Zeitraum vom 19.11. bis 27.11.2018 angefertigten Klausuren nicht vom Kläger, sondern von dessen Zwillingsbruder stammen. Mit dem Schreiben übersandt wurden - die unter der dem Kläger zugeordneten Kennziffer 3328/18 (JPA 809/18) im Zeitraum vom 19.11. bis 27.11.2018 angefertigten Klausuren, - die vom Zwillingsbruder des Klägers unter der Kennziffer 2614/14 (JPA 1010/14) im Zeitraum vom 23.02. bis 02.03.2015 angefertigten Klausuren, - die vom Kläger unter der Kennziffer 3340/14 (JPA 1011/14) im Zeitraum vom 23.02. bis 02.03.2015 angefertigten Klausuren sowie - eine vom Zwillingsbruder des Klägers in einer Referendars-Arbeitsgemeinschaft in der Kalenderwoche 15/2019 angefertigte Klausur. Mit Gutachten vom 17.05.2019 kam Herr Dr. I. aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde zu den Schlussfolgerungen, - dass ohne vernünftige Zweifel der Kläger als Urheber der in Frage stehenden Schreibleistungen ausgeschlossen werden könne, - auch der Zwillingsbruder als Urheber der strittigen Beschriftungen auszuschließen sei und - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die infrage stehenden Klausuren aus der Hand einer dritten Person herrühren. Mit E-Mails vom 05.08.2019 lehnten sowohl der Kläger als auch sein Zwillingsbruder gegenüber dem beklagten Land ein am selben Tag für den 07.08.2019 vereinbartes weiteres Gespräch ab. Der Kläger bat zudem um eine schriftliche Entscheidung in der Sache. Mit einem als „Anhörung“ überschriebenem Schreiben vom 06.08.2019 übersandte das beklagte Land dem Kläger eine Abschrift des Gutachtens zur etwaigen Stellungnahme bis zum 21.08.2019. Mit E-Mail vom 12.08.2019 teilte der Kläger dem beklagten Land mit, soweit ersichtlich sei der ursprüngliche Verdacht, sein Bruder habe die Klausuren für ihn geschrieben, entkräftet. Bisher sei er im Unklaren darüber gelassen worden, weshalb man aufgrund von „Auffälligkeiten“ einen Verdacht annehme und bat um umfassende Aufklärung und Angabe, ob es sich um eine übliche Praxis handle, Klausuren mit denen eines Teilnehmers an Vorjahresklausuren zu vergleichen. Es stelle sich die Frage, wer die dritte Person gewesen sein solle, der man die Urheberschaft zuschreibe. Vor den schriftlichen Prüfungen seien einzelfallbezogene Kontrollen erfolgt, wo die Studierenden sich mit ihrem „von Ihnen ausgestellten Prüfungsausweis“ auszuweisen gehabt hätten. Da sein Lichtbild auf dem Ausweis nicht mehr besonders aktuell gewesen sei, habe er sich zudem mit seinem Personalausweis ausgewiesen. Vor jeder einzelnen schriftlichen Prüfung sei dies mit dem Zulassungsschreiben den Aufsehern vorgelegt und von diesen kontrolliert worden. Die Abgabe der einzelnen Prüfungsleistungen sei auch persönlich unter Vorzeigen des Ausweises erfolgt. Mit Bescheid vom 16.09.2019 erklärte das beklagte Land gegenüber dem Kläger die im Klausurtermin November 2018 begonnene staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden. Zur Begründung stützte es sich auf das Gutachten von Herrn Dr. I., an dessen Qualifikation keine Zweifel bestünden und der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen sei sowie das von ihm gefundene Ergebnis eingehend und nachvollziehbar begründet habe. Die bereits zuvor an seiner Urheberschaft bestehenden Zweifel habe der Kläger nicht auszuräumen vermocht. Während er zu Beginn der mündlichen Anhörung am 24.04.2019 noch explizit angegeben habe, die Aufsichtsarbeiten selbst angefertigt zu haben, habe er im weiteren Verlauf der Anhörung auf die Frage, ob die Klausuren tatsächlich von ihm stammten, lediglich angegeben, dies sei „möglich“. Dieses abgestufte Aussageverhalten wecke bereits für sich genommen Zweifel an der von ihm zu Beginn der Anhörung noch mit Vehemenz vertretenen Position. Hinzutrete, dass er im Fortgang des Verfahrens keine Belege für seinen Einwand vorgelegt habe, sein Schriftbild habe sich in den letzten Jahren verändert. Auch der Umstand, dass weder seine Frau noch sein Zwillingsbruder oder seine Mutter Kenntnis von der Meldung zu und der Teilnahme an den Klausuren im November 2018 gehabt haben sollen, erscheine angesichts der üblicherweise einhergehenden Vorbereitung auf die Aufsichtsarbeiten und der damit regelmäßig verbundenen nervlichen Anspannung fernliegend. Bemerkenswert sei schließlich noch, dass er – obschon mit einem erheblichen Vorwurf konfrontiert, der gravierende Konsequenzen für das berufliche Fortkommen nach sich ziehen könne – ausdrücklich seinen Respekt vor den Mitarbeitern des Prüfungsamt bekundet und angegeben habe, es sei „bewundernswert“, dass derartige Ungereimtheiten auffielen. Belastbare inhaltliche Einwände gegen die bestehenden Verdachtsmomente habe er nicht vorgebracht. Vielmehr stütze seine Nachricht vom 12.08.2019 das Ergebnis des Gutachtens, welches er inhaltlich nicht angegriffen habe. Seinen Ausführungen zu Kontrollen bei den Prüfungen sei dahingehend entgegenzutreten, dass das Justizprüfungsamt keine Prüfungsausweise ausstelle. Eine Kontrolle vor Beginn einer jeden Prüfungsarbeit erfolge einzig durch Vorlage des Personalausweises und der durch das Justizprüfungsamt ausgestellten Ladung. Eine Kontrolle der (Personal-)ausweise finde einzig zu Beginn der Klausur, nicht indes bei deren Abgabe statt. Bereits aus organisatorischen Gründen erfolge nach Ablauf der Bearbeitungszeit lediglich eine Kontrolle hinsichtlich der Anzahl der abgegebenen Klausuren. Hätte er die unter seiner Kennziffer abgegebenen Aufsichtsarbeiten im November 2018 selber verfasst, wären ihm diese Umstände rund ein Dreivierteljahr später mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch gut erinnerlich gewesen. Maßstab für die Ausübung des ihm eröffneten Ermessens seien der Grad der Verletzung der prüfungsrechtlichen Vorgaben und das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit. Die gewählte Sanktion erscheine unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen die Prüfungsordnung angemessen. Die Anfertigung aller sechs Aufsichtsarbeiten durch eine andere Person verbunden mit der sechsmaligen Täuschung des Justizprüfungsamtes über die im Klausursaal anwesende Person stelle einen massiven Täuschungsversuch dar, der die Chancengleichheit in besonderem Maße verletze. So wäre ohne Auffallen der Täuschung allein die Leistung einer anderen Person Grundlage der Bewertung sämtlicher Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung geworden. Angesichts dessen erscheine eine bloße Verwarnung oder die Verpflichtung zur Wiederholung der Aufsichtsarbeiten als nicht ausreichend, der Schwere des ordnungswidrigen Verhaltens angemessen zu begegnen. Einen am 26.10.2019 erhobenen Widerspruch wies das beklagte Land mit Bescheid vom 06.11.2019 als unstatthaft zurück. Am 26.10.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, der angefochtene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil er nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Seine letzte Stellungnahme sei auf das Sachverständigengutachten beschränkt gewesen, da das beklagte Land lediglich Zweifel an der Urheberschaft der streitgegenständlichen Klausuren sowie diesbezügliche Ermittlungsabsicht angezeigt habe. Zu keinem Zeitpunkt jedoch habe es die Absicht zu erkennen gegeben, die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden zu erklären. Für eine wirksame Anhörung müsse die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar sei, weshalb und wozu er sich äußern können solle und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu rechnen habe; bleibe die beabsichtigte Maßnahme bei verständiger Würdigung der Erklärung der Behörde inhaltlich oder gegenständlich unbestimmt, liege keine wirksame Anhörung vor. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, da er nicht über die Leistungserbringung getäuscht habe. Das Vorbringen des beweisbelasteten Landes rechtfertige nicht die Annahme eines ordnungswidrigen Verhaltens in Form einer Täuschungshandlung, weshalb das eingeholte Gutachten unverwertbar sei. Eine Ähnlichkeit des Schriftbildes begründe keinen hinreichenden Verdacht, weil eine solche nie auszuschließen und bei eineiigen Zwillingen auf gemeinsame genetische Veranlagung und Umwelteinflüsse zurückzuführen sei. Er und sein Zwillingsbruder seien weitestgehend unter den gleichen Umwelteinflüssen aufgewachsen. Lediglich sein Zwillingsbruder komme ernsthaft als sonstiger Urheber in Betracht. Wenn dieser es nicht gewesen sei, komme kein anderer Urheber als er selbst – der Kläger – in Betracht. Auch könnten seine Einlassungen sowie die seines Zwillingsbruders im Gespräch am 24.04.2019 keinen hinreichenden Verdacht begründen, weil das verfasste Protokoll den Gesprächsverlauf nur unvollständig und ergebnisorientiert wiedergebe. So schweige das Protokoll etwa zu einem Emotionsausbruch beim Bediensteten Herrn Dr. V. während der Anhörung des Zwillingsbruders. Die Bediensteten des beklagten Landes seien befangen gewesen, weil nach den zeitlichen Gegebenheiten die Einholung eines Schriftgutachtens bereits beim Gespräch am 24.04.2019 festgestanden haben müsse und eine Zeugenvernehmung zum Aufenthalt seines Zwillingsbruders während des streitgegenständlichen Klausurzeitraums unterblieben sei. Das beklagte Land habe den Kläger und seinen Zwillingsbruder bewusst am Todestag ihres Vaters zum Gespräch gebeten. Es dränge sich wegen verschiedener Ungereimtheiten der Verdacht auf, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission vor der mündlichen Prüfung über den Täuschungsverdacht in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Mitteilung über das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, bei dem es sich um einen selbstständigen Prüfungsabschnitt handele, sei in Bestandskraft erwachsen. Das beklagte Land hätte auch seine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beabsichtigte Teilnahme an den Klausuren des Zweiten Staatsexamens abwarten können. Bei ungestörter Teilnahme an den Klausuren der Zweiten Staatsprüfung hätte er den Verdacht des beklagten Landes entkräften können. Durch seine Ermittlungen habe es diese Möglichkeit vereitelt. Es liege der Verdacht nahe, dass staatliche Machtinstrumente mit einschüchternder Wirkung gegen ihn und seinen Zwillingsbruder eingesetzt worden seien. Es sei weiterhin unklar, warum überhaupt die von ihm verfassten Klausuren mit denen seines Zwillingsbruders verglichen worden seien. Der Aktendeckelvermerk über seinen Zwillingsbruder verletze datenschutzrechtliche Bestimmungen. Er habe bereits im Gespräch am 24.04.2019 erklärt, dass sich das Schriftbild einer Person ändern könne und er sein Schriftbild in der Bemühung um Lesbarkeit auch geändert habe. Seine Ehefrau, sein Zwillingsbruder und seine Mutter hätten deshalb keine Kenntnis von seinem Wiederholungsversuch gehabt, weil es sein innigster Wunsch gewesen sei, das angestrebte Prüfungszeugnis seiner Mutter zu deren Geburtstag am 06.06.2019 persönlich auszuhändigen. Sein Stillschweigen sei bereits deshalb nachvollziehbar, weil es sich um seinen Letztversuch gehandelt habe. Das Schriftgutachten sei ohne seine Zustimmung eingeholt worden, dessen Verwertung widerspreche er. Ihm sei ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht worden, ohne dass er über seine strafprozessualen Rechte belehrt worden sei. Die Übersendung der Klausuren an den Gutachter verletze ihn in seiner Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG), seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Überdies folge die Unverwertbarkeit des Gutachtens auch aus einer Kompetenzüberschreitung des Gutachters, weil dieser mit seiner Beantwortung über den Gutachtenauftrag hinausgegangen sei. Er habe auftragsgemäß feststellen sollen, ob die zu begutachtenden Klausuren von seinem Zwillingsbruder stammen. Hingegen habe er keine Feststellung darüber treffen sollen, ob diese nicht von ihm – dem Kläger – stammten. Das Ergebnis des Gutachtens stelle daher einen unverwertbaren Zufallsfund dar. Zudem seien die Befundtatsachen des Gutachtens unzureichend. Der Gutachter scheine weder öffentlich bestellt noch vereidigt zu sein. Wegen des begrenzten Gutachtenauftrags nehme das Gutachten keine Stellung zu der Frage, ob ein Verfasser die Merkmalskomponenten seines Schriftbildes bewusst derart verändern könne, dass sich die Diskrepanzen unter der Hypothese der Urheberidentität nicht mehr erklären ließen. Auch berücksichtige das Gutachten nicht, dass die Schriftleistungen unter der gesteigerten psychischen Belastung eines Letztversuchs entstanden seien. Zudem sei der Beweiswert des Gutachtens aufgrund der unzureichenden Datenbasis gering. Dass er die Klausuren eigenhändig verfasst habe, könne eine Vernehmung des Aufsichtspersonals sowie der Mitprüflinge ergeben. Er habe seinen universitären Prüfungsausweis und seinen Personalausweis vor den Prüfungen und bei Abgabe der Klausuren vorgezeigt. Während der Verfassung der Klausuren habe er sich auch zum Toilettenbesuch bei der Klausuraufsicht abgemeldet. Am 08.11.2018 habe er bei einer Fach- und Universitätsbuchhandlung die zur Prüfung zugelassenen Hilfsmittel erworben, was sich aus der entsprechend vorgelegten Quittung ergebe. Die tatsächlichen Geschehnisse ließen einen Beweis des ersten Anscheins nicht zu. Die ihm vorgeworfene Täuschung durch Kooperation mit einer weiteren Person sei angesichts des beklagtenseits am Prüfungsort betriebenen organisatorischen Aufwands unmöglich. Das beklagte Land habe seine Entscheidung ermessensfehlerhaft getroffen, weil es dabei nicht nur von einem (vermeintlichen) Verdachtsmoment, sondern von einer Täuschungshandlung als Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Ermessensfehlerhaft habe es auch die lange Studiendauer, den Umstand des Letztversuchs sowie von § 22 JAG NRW vorgesehene mildere Sanktionsmöglichkeiten unberücksichtigt gelassen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 16.09.2019 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, zur Gewährleistung eines von dem Verdachtsmoment unbeeinflussten weiteren Prüfungsverfahrens seien auch die Mitglieder der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung nicht über den bestehenden Verdacht unterrichtet worden. Der Kläger sei ordnungsgemäß am 24.04.2019 mündlich angehört worden, außerdem sei ihm das Schriftgutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt worden. Es habe auf der Hand gelegen, dass eine Täuschung über den Urheber in allen sechs Prüfungsarbeiten erhebliche prüfungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Auch sei die Behörde nicht verpflichtet, dem Betroffenen vorab mitzuteilen, welche Entscheidung sie aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhalts zu treffen beabsichtige. Hinreichende Verdachtsmomente hätten für die Gutachteneinholung bestanden und seien vom Kläger nicht ausgeräumt worden. Es erschließe sich nicht, woraus die „Unverwertbarkeit“ des Gutachtens folgen solle. Der Gutachter habe in einem Telefonat mitgeteilt, nur selten habe er bei seinen Untersuchungen derart umfangreiches und einem Vergleich zugängliches Probenmaterial zur Verfügung. Durchgehende Einwände gegen die Methode des Gutachters würden vom Kläger nicht formuliert und seien auch nicht ersichtlich. Da die verfahrensgegenständlichen Aufsichtsarbeiten nach dem Gutachtenergebnis nicht vom Zwillingsbruder des Klägers, sondern von einer dritten Person verfasst worden seien, erschließe sich nicht die Relevanz der Ausführungen des Klägers zu Verhaltens- und Schriftähnlichkeiten bei Zwillingen. Unerheblich sei auch, wer Urheber der Aufsichtsarbeiten sei. Entscheidend sei allein, dass die Bearbeitung der Arbeiten im November 2018 nicht durch den Kläger erfolgt sei. Die Anhörung am 24.04.2019 sei weder unzutreffend protokolliert noch ergebnisorientiert durchgeführt worden. Beide Anhörungen seien ruhig verlaufen und von sämtlichen Beteiligten sachlich geführt worden. Ein Emotionsausbruch eines seiner Bediensteten werde bestritten. Der Vorwurf der Befangenheit einzelner oder sämtlicher Mitglieder des Justizprüfungsamtes entbehre jeder Grundlage. Der Umstand, dass der 24.04. der Todestag des Vaters sei, habe sich der Kenntnis der Beklagtenseite entzogen. Es sei auch nicht die schwerwiegendste der möglichen Maßnahmen ergriffen worden, weil nicht zusätzlich eine Wiederholungsprüfung durch Bescheid ausgeschlossen worden sei und auch nicht ausgeschlossen worden wäre, wenn dem Kläger eine Wiederholung rechtlich noch möglich gewesen wäre. Eine von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JAG NRW vorgesehene Bewertung einzelner Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ hätte für den Kläger zu keinem anderen Ergebnis geführt, da die Täuschung alle sechs Aufsichtsarbeiten betroffen habe. Die in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JAG NRW geregelte Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen wäre dem in Rede stehenden Täuschungsversuch nicht angemessen gewesen. Mit Beschluss vom 14.01.2022 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und dem beklagten Land aufgegeben, eine Stellungnahme des Gutachters Herrn Dr. I. zu folgenden Fragen vorzulegen: 1) Kann auch dann ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden, dass der Kläger Urheber der in Frage stehenden Schreibleistungen ist, wenn er sein Schriftbild bewusst im Interesse der Leserlichkeit verändert hat? 2) Kann eine außerordentliche psychische Belastungssituation wie der letzte Prüfungsversuch Diskrepanzen gegenüber unter weniger belastenden Umständen verfasstem Vergleichsmaterial erklären, sodass die Urheberidentität nicht mehr ausgeschlossen werden könnte? 3) War das Vergleichsmaterial mit Blick auf den Umfang und den zeitlichen Zusammenhang für den Gutachtenauftrag ausreichend? Mit Schriftsatz vom 10.05.2022 übersandte das beklagte Land ein Ergänzungsgutachten des Gutachters Herrn Dr. I. vom 04.05.2022, auf dessen Inhalt sowie die diesbezügliche Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 04.07.2022 Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Anfechtungsklage ist insbesondere statthaft, da der Kläger hinsichtlich des Ausspruchs des Nichtbestehens nicht auf eine Verpflichtung des beklagten Landes durch das Gericht angewiesen ist. Vielmehr genügt die isolierte Anfechtung dieses Ausspruchs, weil sich die Verpflichtung zur Neubewertung bzw. zur Bescheidung einer bereits erfolgten Bewertung unmittelbar aus der Aufhebung des Nichtbestehensausspruchs ergeben würde. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2018 – 2 K 2519/18 –, Rn. 18 f. m. w. N.; VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 22.06.2020 – 9 K 2968/19 –, juris, Rn. 27 ff. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 16.09.2019 ist zwar formell rechtswidrig, ohne dass der Kläger daraus allerdings einen Aufhebungsanspruch ableiten kann, und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die angegriffene Entscheidung lässt sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 1 Fall 1 JAG NRW stützen. Danach kann als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des verspäteten Erscheinens, zwischenzeitlichen Entfernens oder Abbruchs des Prüfungsgesprächs, die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Der Bescheid vom 16.09.2019 ist in formeller Hinsicht rechtswidrig, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß angehört worden ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes reicht es nicht aus, dass auf der Hand liege, dass ein im Raum stehender Tatbestand wie die Täuschung über die Urheberschaft erhebliche prüfungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Auch ist dem beklagten Land nicht darin zuzustimmen, dass die Behörde nicht verpflichtet sei, dem Betroffenen vorab mitzuteilen, welche Entscheidung sie aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhalts zu treffen beabsichtige. So aber: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 28, Rn. 15. Eine Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erfordert vielmehr die Ankündigung, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt ist. Denn nur mit der erforderlichen Individualisierung des Adressaten sowie der Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme lässt sich der mit der Anhörung verfolgte Zweck erfüllen, dass der Betroffene sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern kann. Die Anhörung hat Informations- und Legitimationsfunktion und soll Gelegenheit zur Darstellung des Sachverhalts auch aus der Sicht des betroffenen Beteiligten geben, ihn gegebenenfalls korrigieren oder ergänzen und eine Einflussnahme auf Verfahren und Sachentscheidung ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16.11 –, juris, Rn. 12; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28, Rn. 1 ff., 35. Gerade die Eigenart der beabsichtigten Maßnahme lässt für den Betroffenen erst verlässliche Rückschlüsse auf die Erheblichkeit von Tatsachen zu. Aus den Verwaltungsvorgängen ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Land dem Kläger eine konkret beabsichtigte Maßnahme im Rahmen einer Anhörung in Aussicht gestellt hätte. Dies wird vom beklagten Land auch nicht vorgetragen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gespräch am 24.04.2019 noch keine mündliche Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW darstellen konnte. Dieses Gespräch diente, ebenso wie das anschließend mit dem Zwillingsbruder des Klägers geführte Gespräch, noch der Sachverhaltsaufklärung. In der Regel muss vor einer Anhörung der aus Sicht der Behörde entscheidungserhebliche Sachverhalt im Wesentlichen nach den §§ 24 ff. VwVfG NRW hinreichend aufgeklärt sein. Vor allem bei Beweiserhebungen ist eine Anhörung erst dann sinnvoll, wenn die Erhebungen im Wesentlichen abgeschlossen sind, insbesondere die wesentlichen Sachverständigengutachten vorliegen (sog. substanzielle Anhörung). Eine Befragung zur Sachverhaltsermittlung oder eine sonstige Beteiligung bei der Auffindung und Zusammenstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ersetzt nicht die Anhörung. Vgl. Kallerhoff/Mayen, a. a. O., Rn. 35, 42, 49 m. w. N. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid geht hervor, dass aus Sicht des beklagten Landes nach Einholung des Schriftgutachtens vom 17.05.2019 der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt war. Ab diesem Zeitpunkt wäre eine Anhörung im beschriebenen Sinne möglich gewesen. Jedoch übersandte das beklagte Land mit Schreiben vom 06.08.2019 dem Kläger lediglich eine Abschrift des Gutachtens zur etwaigen Stellungnahme bis zum 21.08.2019. Die bloße Übersendung zur Stellungnahme ohne Ankündigung der beabsichtigten Entscheidung genügt den dargelegten Anforderungen an eine Anhörung nicht. Die Anhörung war auch nicht entbehrlich. Von einer Anhörung kann gemäß § 28 Abs. 2 Hs. 1 VwVfG NRW abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Die Entbehrlichkeit der Anhörung folgt insbesondere nicht aus einem etwaigen Verzicht des Klägers auf eine solche. Ein derartiger Verzicht kann nicht in der E-Mail des Klägers vom 05.08.2019 gesehen werden, mit der dieser ein weiteres Gespräch abgelehnt und um eine schriftliche Entscheidung in der Sache gebeten hat. Für den Betroffenen besteht keine Rechtspflicht zur Äußerung. Auch die Bitte um eine Entscheidung kann nach den Umständen des vorliegenden Falls keinen Anhörungsverzicht darstellen. Ein solcher Verzicht kann beim Schutz allein privater Rechte in Betracht kommen, wenn er ausdrücklich, unmissverständlich und mit erkennbarem Bindungswillen erklärt wird und sich auf die entscheidungserheblichen Tatsachen in einem konkreten Verfahren und auf einen konkreten Verwaltungsakt bezieht. Vgl. Kallerhoff/Mayen, a. a. O., Rn. 48. Ein derartiger Bezug auf einen konkreten Verwaltungsakt ist der Erklärung des Klägers nicht zu entnehmen. Der Anhörungsfehler vermittelt dem Kläger jedoch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2019. Dies folgt aus § 46 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie hier – nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. An einer Beeinflussung der Sachentscheidung fehlt es (nur) dann im Sinne von § 46 VwVfG NRW, wenn jeglicher Zweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte, wenn das Gericht mit anderen Worten zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2018 – 2 C 14.17 –, juris, Rn. 32. So liegt der Fall hier. Es ist davon auszugehen, dass die unterbliebene Anhörung ohne Einfluss auf die von der Behörde getroffene Entscheidung war. Ausgehend von der Feststellung des beklagten Landes, dass der Kläger in sämtlichen Aufsichtsarbeiten des Examenstermins im November 2018 über die Identität des Urhebers der Prüfungsleistung getäuscht hat, kann ausgeschlossen werden, dass eine Stellungnahme des Klägers die Behörde zu einer anderen Sanktion erwogen hätte. Weder hätte das beklagte Land die Sanktion auf einzelne Prüfungsleistungen – mit der Möglichkeit des Bestehens der Prüfung – beschränkt, noch hätte es dem Kläger die (bloße) Wiederholung der Prüfungsleistungen aufgegeben. Angesichts der Art und des Umfangs der angenommenen Täuschungshandlung wäre selbst in dem Falle, dass der Kläger die Täuschungshandlungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingeräumt hätte, im Ergebnis aus rechtlichen Gründen keine alternative Sanktion zu der ausgesprochenen denkbar. Wie noch im Einzelnen dargelegt wird, konnte vorliegend das nach § 22 Abs. 1 JAG NRW eröffnete Ermessen ordnungsgemäß nur mit dem Ergebnis ausgeübt werden, die staatliche Pflichtfachprüfung des Klägers für nicht bestanden zu erklären. Der Bescheid vom 19.09.2022 ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt und das eröffnete Ermessen ist ordnungsgemäß ausgeübt worden. Vorliegend hat das beklagte Land zu Recht Täuschungsversuche des Klägers festgestellt, sodass es gerechtfertigt war, die im Klausurtermin November 2018 begonnene staatlichen Pflichtfachprüfung für nicht bestanden zu erklären. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den objektiven Tatbestand eines Täuschungsversuchs verwirklicht hat, weil er die Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung im Klausurtermin November 2018, die seiner Kennziffer zugeordnet waren, nicht verfasst hat und diese Aufsichtsarbeiten auf ihm zurechenbare Weise zur Bewertung gelangt sind. Diese Annahme beruht auf der freien Überzeugungsbildung, ohne dass es eines Rückgriffs auf die vom Kläger genannten Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins bedarf. Die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Täuschungsversuchs liegt bei der Prüfungsbehörde. Vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 18.05.2009 – 2 ME 96/09 –, juris, Rn. 8; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 236. Dieser Nachweis ist dem beklagten Land gelungen. Nach dem in § 108 Abs. 1 VwGO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“. Es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Vgl. VG Kassel, Urteil vom 11.02.2022 – 1 K 1894/20.KS –, juris, Rn. 33. Dies ist vorliegend der Fall. Die Kammer stützt ihre Überzeugung dabei im Wesentlichen auf das von dem beklagten Land eingeholte Gutachten von Herrn Dr. I. vom 17.05.2019 und dessen Ergänzungsgutachten vom 04.05.2022. Der Gutachten ist in seinem Ausgangsgutachten zur Feststellung gekommen, dass der Kläger ohne vernünftige Zweifel als Urheber der in Frage stehenden Schreibleistungen ausgeschlossen werden könne. Insbesondere hegt das Gericht keine Zweifel an der fachlichen Qualifikation und Kompetenz von Herrn Dr. I.. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das formale Kriterium der öffentlichen Bestellung und Vereidigung keine zwingende Voraussetzung für eine fachlich fundierte gutachterliche Einschätzung. Zudem hat Herr Dr. I. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass seine früher gegebene öffentliche Bestellung lediglich durch Erreichen der für die öffentliche Bestellung maßgeblichen Altersgrenze erloschen sei. Auch wenn dieser Erlöschensgrund gegen höherrangiges Recht verstößt, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.2011 – 8 C 45.09 und 8 C 46.09 –, juris, und inzwischen aus den jeweiligen Sachverständigenordnungen gestrichen worden sein dürfte, ließe ein etwaig unterbliebenes Bemühen des Gutachters um die Rückerlangung seiner Bestellung keine Rückschlüsse auf seine Qualifikation zu. Sein fachliches Ansehen ist durch das Erlöschen der Bestellung keinesfalls verloren, sondern beruht (auch) auf seiner langjährigen gutachterlichen Tätigkeit bei Gerichten. Sämtliche Einwände des Klägers gegen die Verwertbarkeit des Schriftgutachtens verfangen nicht. Strafverfahrensrechtliche Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung können nicht ohne Weiteres auf das prüfungsrechtliche Verfahren übertragen werden, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und somit anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Prüfungsrechtliche Verfahrensvorschriften dienen vornehmlich dem Interesse der Mitprüflinge an Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Interesse des Rechtsverkehrs an verlässlichen Prüfungszeugnissen. Soweit – wie im Prüfungsrecht – ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Prüfungsrecht in aller Regel zu Lasten des Prüflings aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden und vom Grundsatz der Unschuldsvermutung bestimmten Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im Prüfungsverfahren mit erheblichem Gewicht auch die Rechtsgüter der Mitprüflinge sowie der Allgemeinheit zu beachten. Diese Interessen würden nicht angemessen geschützt, wenn die Prüfungsbehörden allein durch die Anwendung strafprozessualer Maßstäbe sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Erteilung von Zeugnissen an ungeeignete Prüfungsteilnehmer verbunden sind. Vgl. etwa zum Fahrerlaubnisrecht OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2016 – 16 B 685/16 –, juris, Rn. 15. Nichts anderes folgt daraus, dass vorliegend mit § 22 Abs. 1 JAG NRW eine prüfungsrechtliche Sanktionsvorschrift – vgl. zur Begrifflichkeit BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 – 6 C 3.18 –, juris, Rn. 17 – für ordnungswidriges Verhalten in Rede steht. Indem der Normgeber an das Vorliegen eines Täuschungsversuchs mitunter empfindliche prüfungsrechtliche Konsequenzen knüpft, verschafft er dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit Geltung. Dieser verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge sollen vermieden werden, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Insbesondere ist zu verhindern, dass einzelne Prüflinge sich durch eine Täuschung über Prüfungsleistungen einen Chancenvorteil gegenüber den rechtstreuen Prüflingen verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.03.2021 – 14 B 278/21.NE –, juris, Rn. 11 ff. m. w. N. Zur Erreichung dieses Ziels sind nicht nur Maßnahmen erforderlich, die bereits der Verhinderung oder der Entdeckung von Täuschungsversuchen dienen, wie dies etwa bei § 22 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW der Fall ist. Sondern es bedarf auch eines prüfungsrechtlichen Instrumentariums, auf festgestellte Täuschungsversuche in einer Art und Weise zu reagieren, dass eine Vorteilsverschaffung gegenüber den Mitprüflingen ausgeschlossen ist. Im Unterschied zu § 63 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 HG NRW, der die Ahndung eines vorsätzlichen Verstoßes gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer staatlichen Prüfungsordnung mittels Bußgeld vorsieht und damit repressiven Zwecken dient, geht es bei § 22 Abs. 1 JAG NRW – wie dargelegt – vornehmlich darum, den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren, wenngleich der Normgeber auch dem Gesichtspunkt der Generalprävention Rechnung tragen und in deren Sinne einen gewissen Abschreckungseffekt erzeugen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 – 6 C 3.18 –, juris, Rn. 18 m. w. N. Ungeschriebene Beweisverwertungsverbote können sich daneben unmittelbar aus der Verfassung ergeben, etwa aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG für tagebuchartige Aufzeichnungen aus der Intimsphäre oder für heimlich aufgenommene Ton- oder Bildaufzeichnungen. Allerdings folgt hieraus ebenfalls nur ein relatives Beweisverwertungsverbot; es ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Schutz der Privatsphäre einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Sachverhaltsaufklärung andererseits. Vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 50 m. w. N. Hiervon ausgehend ergibt sich vorliegend weder nach verfassungsrechtlichen noch nach prüfungsrechtlichen Maßstäben ein Bewertungsverbot. Die Kammer vermag sich schon nicht den Zweifeln des Klägers anzuschließen, wonach das Verwaltungsverfahren zur Feststellung des Täuschungsversuchs überhaupt nicht hätte eingeleitet werden dürfen. Die Einleitung von Untersuchungen ist geboten und ein willkürliches Vorgehen ausgeschlossen bei einem plausiblen, auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht einer Normverletzung. Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12.06.2018 – 6 A 102/16 –, juris, Rn. 78. Ein derartiger Anfangsverdacht bestand vorliegend aus Sicht des beklagten Landes aufgrund der Leistungssteigerung des Klägers im dritten und letzten Versuch vor dem Hintergrund des Verwandtschaftsverhältnisses mit seinem eineiigem Zwillingsbruder, der in hinreichendem zeitlichem Zusammenhang die staatliche Pflichtfachprüfung beim selben Justizprüfungsamt des beklagten Landes erfolgreich absolviert hatte und dessen Schriftleistungen nach vorläufiger Einschätzung des beklagten Landes eine gewisse Ähnlichkeit mit denen des hier streitgegenständlichen Examenstermins aufwiesen. Gestützt auf diese Erwägungen war die Annahme eines aus Sicht des beklagten Landes nach den Gesprächen vom 24.04.2019 nicht ausgeräumten Anfangsverdachts nicht willkürlich oder von sachfremden Erwägungen geleitet und ist daher nicht zu beanstanden. Ob das beklagte Land statt des eingeholten Schriftgutachtens auch andere Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen hätte ergreifen können, mag im Ergebnis dahinstehen. Denn jedenfalls drängen sich solche anderweitigen Aufklärungsmaßnahmen nicht als derart weniger eingriffsintensiv auf, dass die ergriffene Maßnahme im Vergleich dazu als unzulässig erschiene. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger angesprochene Befragung der Mitprüflinge über die Anwesenheit des Klägers im Prüfungsraum und die Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Zwillingsbruders des Klägers während der Examensklausuren des Termins November 2018. Insoweit ist – ungeachtet der Belastbarkeit der so zu gewinnenden Erkenntnisse – schon nicht ersichtlich, dass sich diese Maßnahmen aus Sicht des Klägers und seines Zwillingsbruders als weniger belastend dargestellt hätten. Unabhängig davon hätte auch eine nicht rechtmäßige Einholung des Schriftgutachtens nicht zur Rechtswidrigkeit der Entziehungsentscheidung geführt. Ein Verbot, die im Verfahren ermittelten Tatsachen zu verwerten, lässt sich weder aus den Regelungen des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes noch aus sonstigem Recht ableiten. Einem solchen Verbot steht jedenfalls die generalpräventive Schutzrichtung des Prüfungsrechts im Interesse der Mitprüflinge und des Rechtsverkehrs entgegen. Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12.06.2018, a. a. O., Rn. 81. Demgegenüber fallen das vom Kläger angeführte informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie seine Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht mit der Folge der Unverwertbarkeit des Gutachtens ins Gewicht. Insbesondere handelt es sich bei den für den Schriftvergleich herangezogenen Examensklausuren nicht um Schriftstücke, die der Privat- oder Intimsphäre zuzuordnen sind. Dass diese im Prüfungsverfahren erstellten Dokumente innerhalb der jeweiligen Aufbewahrungsfrist nach § 64 Satz 1 JAG NRW zu prüfungsrechtlichen Zwecken herangezogen werden, begegnet keinen Bedenken. Dabei liegt aus Sicht der Kammer auch auf der Hand, dass im Falle – wie hier – hinreichender Verdachtsmomente die Heranziehung zur Feststellung eines Täuschungsversuchs nicht von der Zustimmung der betroffenen Prüflinge abhängen kann. Auch könnte eine – unterstellte – Überschreitung des Gutachtenauftrags vorliegend nicht die Unverwertbarkeit zur Folge haben. Eine solche ist hier aber auch schon nicht ersichtlich. Der Gutachtenauftrag hatte die Beantwortung der Frage zum Gegenstand, ob aufgrund der Handschriften der beigefügten Klausuren festgestellt werden könne, dass das streitgegenständliche Schriftmaterial nicht vom Kläger, sondern dessen Zwillingsbruder stamme. Herr Dr. I. hat sowohl die erste als auch die zweite Teilfrage negativ beantwortet und zur Plausibilisierung dieses Ergebnisses die sich aus der Verneinung der beiden Teilfragen ergebende Feststellung getroffen, dass die in Frage stehenden Klausuren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus der Hand einer dritten Person herrühren. Das Ergebnis liegt innerhalb des Gutachtenauftrags. Dabei handelte es sich nach der Ausgangslage zwar um ein überraschendes Ergebnis, nicht aber um einen „Zufallsfund“, der im Übrigen auch nicht ohne Weiteres der Beweisverwertung entgegenstanden hätte. Unabhängig davon könnte die Schlussfolgerung des Gutachters hinsichtlich der Urheberschaft eines unbekannten Dritten auch weggedacht werden, ohne dass die beklagtenseits getroffene Feststellung des Täuschungsversuchs entfiele. Denn ausschlaggebend für die Annahme des Täuschungsversuchs ist allein die Tatsache, dass der Kläger nicht Urheber der streitigen Examensklausuren ist. Zu diesem Punkt musste der Gutachter im Rahmen des Gutachtenauftrags ohne jeden Zweifel Stellung nehmen. Das Gutachten vom 17.05.2019 und seine Ergänzung vom 04.05.2022 sind schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Gutachter von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Nach Einschätzung des Gutachters lagen ihm umfangreiche Textschriften in ausreichender zeitlicher Nähe zu den Entstehungsdaten der in Frage stehenden Schreibleistungen vor. Der Umfang des – nach dem Beteiligtenvortrag im gerichtlichen Verfahren unstreitig dem Kläger zuzuordnenden – Vergleichsschriftmaterials sei als sehr gut zu bewerten. Herr Dr. I. hat die Befunde zunächst einer physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung unterzogen und dabei feststellen können, dass es sich bei den strittigen Beschriftungen um primäre Schreibleistungen handele, die keine Manipulationsspuren aufwiesen. Sie seien wie auch die Vergleichsschriften jeweils in sehr zügigem Schreibtempo verfasst worden, so dass sich auch keine Anhaltspunkte für eine Schriftnachahmung oder -verstellung ergeben hätten. Es sei aus sachverständiger Sicht nicht vorstellbar, dass ein Wechsel der Schreibstrategie zu einem schulförmigen und leserlichen Schreibstil über einen derart langen Zeitraum durchzuhalten sei. Darüber hinaus seien die strittigen Klausuren in einer Schrift gefertigt, die weniger gut lesbar sei als die Vergleichsschriften des Klägers. Neben der Sache liegt die Spekulation des Klägers, diese Einschätzung könne fehlerhaft sein, weil nicht ausgeschlossen werden könne, der Gutachter habe sich von der irrigen Annahme leiten lassen, die strittigen Klausuren seinen innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Tagen entstanden. Aus der Datierung der Aufsichtsarbeiten im Anhang B des Gutachtens ergibt sich, dass der zeitliche Ablauf der Prüfung dem Gutachter bewusst war. Es ist auch weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, weshalb der Zeitraum der klausurfreien Tage am 21., 24. und 25.11.2018 für die Einschätzung des Gutachters bedeutsam gewesen sein könnte. Eine Homogenitätsanalyse habe laut Herr Dr. I. ergeben, dass die streitigen Schreibleistungen wie auch die beiden Gruppen der Vergleichsschriften intern jeweils als urheberidentische Einhalt behandelt und systematischen Untersuchungen unterzogen hätten werden können. Der Gutachter hat die in Frage stehenden Schreibleistungen unter den Aspekten der individuellen Schreibdynamik, Formung und Gliederung des Schriftbildes sowie der Dominanzverhältnisse zwischen diesen grafischen Aspekten anhand von Kriterien wie Strichbeschaffenheit, Druckgebung, Bewegungsfluss, -führung und -richtung sowie vertikale und horizontale Ausdehnung und Flächengliederung untersucht und den Vergleichsschriften gegenübergestellt. Dabei hätten sich Diskrepanzen in Bezug auf wesentliche Merkmalskomponenten des Bewegungsflusses und der Bewegungsführung nicht schlüssig erklären lassen. Auf die umfangreichen und anschaulich reproduzierten Beispiele diesbezüglich wird Bezug genommen (Bl. 37 ff. der Beiakte 2). Auch eine außerordentliche psychische Belastungssituation könne die festgestellten Diskrepanzen zu den Vergleichsschriften des Klägers nicht erklären. Weder seien Schriftmerkmale, die sich unter emotionalem Stress ergeben könnten, vorliegend feststellbar, noch sei davon auszugehen, dass eine psychische Belastungssituation, die sich im Schriftbild niederschlage, über stundenlange Schreibleistungen an verschiedenen Tagen konstant anhalte. Derartige Schreibumstände wirkten sich zwar gegebenenfalls auf die Dynamik und Größenparameter, nicht jedoch auf die Merkmalsdetails der Bewegungsführung wie beispielsweise vorliegend bei der Minuskel „a“ aus, die durchgehend völlig abweichend vom Vergleichsmaterial geschrieben worden sei. Die vom Gutachter gezogenen Rückschlüsse aus den feststehenden Erkenntnissen zieht der Kläger auch nicht durchschlagend in Zweifel. Sein Vortrag erschöpft sich in Behauptungen, dass auch das Gegenteil der gutachterlichen Rückschlüsse zutreffend sein könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es denklogisch nicht ausgeschlossen oder schlechthin unmöglich, dass die streitigen Klausuren – nachdem sowohl der Kläger als auch sein Zwillingsbruder als Urheber ausscheiden – von einer anderen Person verfasst worden sind und in dem Kläger zurechenbarer Weise unter der ihm zugeordneten Kennziffer zur Bewertung gelangt sind. Auch ist denkbar, dass der Kläger bei den Klausurterminen anwesend war und dort Klausurarbeiten verfasst hat, die aber nicht der Bewertung unter der ihm zugeordneten Kennziffer zugeführt wurden. Angesichts der Vielzahl der Prüfungsteilnehmer wie auch des an jedem Prüfungstag von der Prüfungsbehörde zu bewältigenden Organisationsaufwandes lassen sich nach Bekunden des beklagten Landes Manipulationen und Täuschungen durch Prüflinge nicht völlig ausschließen. Diese Annahme genügt in prüfungsrechtlicher Hinsicht, um vom Ausschluss der Urheberschaft des Klägers auf die Verwirklichung des objektiven Täuschungstatbestandes zu schließen, ohne dass das beklagte Land oder das Gericht dem Kläger positiv nachweisen müssten, wie und mit wem er die Täuschungshandlungen im Einzelnen organisiert und ausgeführt hat. Vor diesem Hintergrund musste die Kammer insbesondere nicht den Beweisanregungen des Klägers nachgehen, um etwa die Mitprüflinge zu ihren Wahrnehmungen in Bezug auf den Kläger während der Examensklausuren zu befragen. Durch die Erfüllung des objektiven Täuschungstatbestandes ist auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes indiziert. Es stellt einen typischen, allgemeiner Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablauf dar, dass Klausuren nicht ohne Wissen und Wollen desjenigen zur Bewertung abgegeben werden, der aufgrund der zugeordneten Kennziffer als Urheber der Aufsichtsarbeiten zu identifizieren ist. Tatsachen, die geeignet sind, insoweit die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs zu begründen, hat der Kläger nicht dargetan. Das beklagte Land hat seine Entscheidung ermessensgerecht getroffen. Die Erklärung der Prüfung für nicht bestanden steht im pflichtgemäßen Ermessen des beklagten Landes. Dies bringt bereits der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 1 Fall 1 JAG NRW mit dem Wort „kann“ zum Ausdruck, mit dem der Behörde regelmäßig – wie auch hier – auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt wird. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, § 40 VwVfG NRW. Ihre Entscheidung ist insoweit nur eingeschränkt durch die Verwaltungsgerichte überprüfbar, § 114 Satz 1 VwGO. Gemessen daran sind Anhaltspunkte für Ermessensfehler nicht ersichtlich. Das beklagte Land hat sein Ermessen insbesondere entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt, ohne die gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu überschreiten. Die Entscheidung, die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden zu erklären, ist angesichts der qualitativen Schwere und des quantitativen Umfangs des Täuschungsaufwands sowie des damit verbundenen erheblichen Vorteils, den sich der Kläger rechtswidrig gegenüber seinen Mitprüflingen verschafft hat, nicht zu beanstanden. Die gewählte Sanktion ist der Schwere des Verstoßes gegen die Prüfungsordnung angemessen. Die Anfertigung aller sechs Aufsichtsarbeiten durch eine andere Person verbunden mit der sechsmaligen Täuschung des Justizprüfungsamtes über die Urheberschaft verletzt die Chancengleichheit in besonderem Maße. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausuren fehlen eigene Leistungsanteile des Klägers völlig. Angesichts dessen hätten eine bloße Verwarnung oder die Verpflichtung zur Prüfungswiederholung der Schwere des ordnungswidrigen Verhaltens nicht angemessen Rechnung getragen. Die Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 1 Fall 1 JAG NRW verletzt auch nicht das Grundrecht des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist vielmehr geeignet, erforderlich und gegenüber den Interessen des Klägers auch angemessen, um die Rechte der Mitprüflinge auf Prüfungschancengleichheit (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) zu wahren. Die vom Kläger angeführten Umstände der langen Studiendauer und des Letztversuchs stellen keine Aspekte dar, die bei dieser Entscheidung (zu seinen Gunsten) hätten berücksichtigt werden müssen. Wie bereits zur Unbeachtlichkeit des Anhörungsmangels festgestellt, war die vom beklagten Land getroffene Ermessensentscheidung auch alternativlos. Ein in § 22 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW geregeltes Absehen von einer Ahndung in minder schweren Fällen bei Vorliegen besonderer Umstände kam vorliegend nicht in Betracht, weil schon kein minder schwerer Fall vorlag. Die von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JAG NRW vorgesehene Wiederholungsmöglichkeit wäre nicht geeignet gewesen, der Anzahl und Schwere der Verstöße mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit und dem generalpräventiven Normzweck angemessen Rechnung zu tragen. Die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JAG NRW mögliche Erklärung einzelner Prüfungsleistungen für „ungenügend“ hätte vorliegend zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil der Kläger in sämtlichen Klausuren über seine Urheberschaft getäuscht hat. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 1 Fall 2 JAG NRW, die als zusätzliche Maßnahme den Ausschluss einer Wiederholungsprüfung ermöglicht, war im Fall des Klägers nicht einschlägig, da dessen Prüfungsanspruch mit dem streitgegenständlichen Letztversuch ausgeschöpft war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, in Anlehnung an Ziffer 36.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.