Beschluss
12 A 2454/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0525.12A2454.18.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der früheren, zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den vom Senat allein zu prüfenden Gründen, die die frühere Klägerin im - wegen anwaltlicher Vertretung nicht unterbrochenen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO) und von ihrer Tochter als Rechtsnachfolgerin fortgeführten - Zulassungsverfahren dargelegt hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Gewährung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der früheren Klägerin (im Folgenden: Bewohnerin) ab dem Monat Juli 2016 verpflichtet und die auf Gewährung bereits ab dem 24. März 2016 gerichtete Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass mit Blick auf den Ansatz des Vermögens der Bewohnerin der von ihr abgeschlossene Bestattungsvorsorgevertrag vermögensmindernd (nur) in Höhe von 7.000,00 Euro zu berücksichtigen sei, so dass das verwertbare Vermögen die Freigrenze von 10.000,00 Euro im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zum Monat Juli 2016 unterschritten habe. Der Hauptleistungsanspruch der Bewohnerin gegen das Bestattungsunternehmen T. aus dem abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag und die aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche seien vorliegend verwertbares Vermögen i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 APG NRW. In Höhe von 7.000,00 Euro stelle der Einsatz des aus einer möglichen Rückabwicklung der genannten Verträge resultierenden Vermögenswerts für die Klägerin eine Härte i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 2 APG NRW i. V. m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, darüber hinaus jedoch nicht, weil insoweit eine Überschreitung der Grenze der Angemessenheit anzunehmen sei. Stelle man auf die Kosten ab, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen habe (Grundbetrag), könne unter Berücksichtigung der vom Beklagten für sein Kreisgebiet mitgeteilten Beträge für eine übliche Bestattung (etwa 3.900 Euro zzgl. Friedhofsgebühren für eine Erdbestattung) sowie unter Zugrundelegung des für eine einfache Beerdigung im Bundesdurchschnitt anzusetzenden Kostenrahmens (2.000 bis 4.000 Euro) und der Friedhofskosten im Gebiet der Stadt M. (bei der gewählten Erdbestattung mindestens 1.940 Euro für eine Wahlgrabstelle bzw. 1.819 Euro für eine Reihengrabstelle) ein Betrag von maximal 4.000 Euro als Grundbetrag für eine einfache Bestattung angesetzt werden. Der hier maßgebliche Bestattungsvorsorgebetrag belaufe sich dagegen auf 10.203,96 Euro und übersteige damit den Grundbetrag bereits um mehr als das Zweieinhalbfache. Der Betrag überschreite zudem deutlich die für eine Bestattung durchschnittlich aufzuwendenden Kosten, die von der Stiftung Warentest im Jahr 2008 mit 7.000 Euro, später nur noch mit 6.000 Euro angesetzt worden seien. Vorliegend seien insbesondere die Kosten des Sargs, der Kaffeetafel und des Grabmals (zusammen 4.790,00 Euro) als nicht mehr angemessen zu betrachten. Insgesamt weise das Leistungsangebot - z. B. hinsichtlich des Blumenschmucks (500,00 Euro) und des Orgelspiels (40,00 Euro) sowie weiterer Zusatzleistungen - auch einen gehobenen Standard auf, der die Gesamtheit der vereinbarten Leistungen als insgesamt nicht mehr angemessen erscheinen lasse. Mangels Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse im Stadtgebiet M. in Bezug auf Friedhofskosten und mangels anderweitiger Anhaltspunkte werde die Grenze der Angemessenheit vorliegend in Anlehnung an die bundeseinheitlichen Bestattungskosten einer einfachen bzw. durchschnittlichen Bestattung in Höhe von 7.000,00 Euro bestimmt, was auch dem Umstand Rechnung trage, dass im generellen Leistungs- und Preisvergleich der tatsächlichen Bestattungskosten Preisspannen von nahezu 3.000,00 bis zu 9.000,00 Euro festzustellen seien. Damit sei keine Pauschalierung von Bestattungskosten verbunden, sondern lediglich die erforderliche Begrenzung des Kostenansatzes auf ein angemessenes Maß. Unter Berücksichtigung der im Grundbetrag bereits abgebildeten örtlichen Besonderheiten, werde mit einem darauf bezogenen nahezu doppelten Ansatz ausreichend Raum zur Berücksichtigung etwaiger besonderer Gestaltungswünsche der Klägerin gegeben. Für eine solche pauschalierende Betrachtung der Angemessenheit der Bestattungsvorsorge spreche - losgelöst von konkreten örtlichen Gegebenheiten - zudem, dass der Heimbewohner nicht endgültig darauf verwiesen werden könne, sich dereinst an dem preiswertesten Bestattungsort im Umkreis seines aktuellen Heimpflegeplatzes bestatten zu lassen. 1. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Zulassungsvorbringen, das im Übrigen nicht eindeutig den behaupteten Zulassungsgründen zugeordnet ist, sieht ernstliche Richtigkeitszweifel ausdrücklich in der darauf beschränkten Argumentation des Verwaltungsgerichts begründet, dass der pauschale Durchschnittssatz von 7.000 Euro überschritten sei. Dies geht an den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat betont, dass es mit der Zugrundelegung eines Betrages von 7.000 Euro keine Pauschalierung von Bestattungskosten vorgenommen, sondern auf diesen Betrag lediglich mangels anderweitiger Anhaltspunkte als Begrenzung auf ein angemessenes Maß zurückgegriffen habe. Bei der Herleitung dieses Maximalbetrags hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise die Vorgaben zugrunde gelegt, die der Senat in seiner Rechtsprechung bislang aufgestellt hat. Hinsichtlich der Angemessenheit hat der Senat durchgehend zugrunde gelegt, dass sich diese nach den vorgesehenen Leistungen und den örtlichen Preisen für eine Bestattung beurteilt. Dabei ist zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen hat (Grundbetrag), denn insofern wird örtlichen Besonderheiten wie unterschiedlichen Friedhofskosten Rechnung getragen. Dabei ist hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung, etc.) in der Regel die Entscheidung des Heimbewohners zugrunde zu legen. Der sich hieraus ergebende Kostenbetrag, der lediglich den einfachsten Standard repräsentiert und darüber hinaus auf vertraglichen (Rabatt-)Vereinbarungen der Behörde mit den örtlichen Bestattern beruhen kann, ist unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Dabei können die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, juris Rn. 68 f. (nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 5 B 8.10 -, juris), und Beschluss vom 27. Februar 2013 - 12 A 1255/12 -, juris Rn. 12. Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht durchschnittliche Bestattungskosten als Richtschnur herangezogen und auch auf die konkreten örtlichen Verhältnisse im Gebiet der Stadt M. abgestellt. Dabei hat es festgestellt, dass diese in Bezug auf die dortigen Friedhofskosten keine Besonderheiten aufwiesen, die eine gesonderte Berücksichtigung (über den anerkannten Betrag von 7.000 Euro hinaus) erforderten. Dass das Verwaltungsgericht dabei von unzutreffenden Vergleichsbeträgen ausgegangen ist oder dass und warum herangezogene Beträge auf die hier relevanten örtlichen Verhältnisse nicht als Richtschnur übertragbar sein könnten, wird klägerseits nicht dargelegt. Da etwaige Gestaltungswünsche nach der Rechtsprechung des Senats nur bis zur Grenze der Angemessenheit der Gesamtkosten Berücksichtigung finden können, führt das Zulassungsvorbringen dazu nicht weiter, inwieweit einzelne Kostenpunkte hinsichtlich des zugrunde liegenden individuellen Gestaltungsanspruchs ortsüblich sind oder gegenüber anderen, den individuellen Gestaltungswünschen gleichermaßen Rechnung tragenden Angeboten im örtlichen Umfeld unangemessen hoch erscheinen. Folglich kann hier dahinstehen, welche im hier der Bestattungsvorsorge zugrunde liegenden Kostenvoranschlag genannten Einzelpositionen - etwa die Steinmetzarbeiten (2.000 Euro), die Kaffeetafel für 100 Personen (1.200 Euro) oder Zusatzleistungen - zum Überschreiten der Grenze der Angemessenheit führen. Dementsprechend werden auch mit dem Verweis darauf, dass die Frage, welche Positionen dem Grunde und der Höhe nach ortsüblich sind und einem durchschnittlichen Preisniveau entsprechen, eine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Tatsachenfrage sei, keine Richtigkeitszweifel dargetan. 2. Soweit diesbezüglich sinngemäß auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht wird, bleibt dies ebenfalls erfolglos. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei anwaltlich vertretenen Beteiligten, die ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben, nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn 7; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 1 A 2543/18 -, juris Rn. 32, sowie Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191, m. w. N. Ausgehend von den vom Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Angemessenheit der Gesamtkosten herangezogenen Parametern bestand kein Anlass für die von der Klägerseite angedachte sachverständige Klärung. Ungeachtet dessen ist der anwaltlich vertretenen früheren Klägerin entgegenzuhalten, dass sie gehalten gewesen wäre, sich durch einen förmlichen Beweisantrag Gehör zu verschaffen, was sie unterlassen hat. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 - ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu 1. nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor. Mit dem Zulassungsvorbringen wird bereits kein abstrakter Rechtssatz aufgezeigt, mit dem das Verwaltungsgericht von einem (ebenfalls abstrakten) Rechtssatz des bezeichneten Senatsurteils abweichen soll. Mit einer (unterstellt) falschen Rechtsanwendung kann eine Divergenzrüge indessen nicht begründet werden. Dafür wäre im Übrigen aber auch nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat nämlich keine für alle landesweit oder im betreffenden Stadt- oder Kreisgebiet anfallenden Bestattungen gültige Pauschalierung der Angemessenheitsgrenze vorgenommen, sondern in Übereinstimmung mit der zitierten Senatsentscheidung einen Pauschalbetrag für die üblichen Bestattungskosten als Richtschnur herangezogen. Es hat eine Überschreitung dieses Betrags im Einzelfall durchaus für möglich gehalten, im vorliegenden Fall aber keine die Überschreitung rechtfertigenden individuellen Besonderheiten festgestellt. 4. Der Zulassungsantrag zeigt schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 126 ff., § 124a Rn. 211 ff. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag mit der allein als grundsätzlich bedeutsam formulierten Frage, ob die Pauschalisierung der Angemessenheitsgrenze einer Bestattungsvorsorge auf 7.000,00 Euro rechtlich zulässig ist, nicht. Eine generelle, für alle Bestattungsfälle geltende Pauschalierung der Angemessenheitsgrenze auf 7.000,00 Euro hat das Verwaltungsgericht - wie dargestellt - bereits nicht vorgenommen, sondern nur im konkreten Fall mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine hier höhere Angemessenheitsgrenze pauschalierend Durchschnittskosten in Höhe von 7.000,00 Euro als Richtschnur herangezogen, dabei aber auch auf die konkreten örtlichen Verhältnisse im Gebiet der Stadt M. abgestellt. Dass dies zulässig ist, ist in der Rechtsprechung des Senats - wie aufgezeigt - bereits grundsätzlich geklärt. Mit dem Zulassungsvorbringen werden keine Anhaltspunkte, die eine neue Beurteilung dieser Fragestellung erfordern könnten, substantiiert dargetan. Soweit die Grundsatzrüge auf die Höhe des hier entsprechend den Kosten einer durchschnittlichen Bestattung pauschal angesetzten Betrags von 7.000,00 Euro bezogen ist, wird zudem nicht dargelegt, dass sich grundsätzlich, d. h. in fallübergreifender, von den Gegebenheiten des Einzelfalls losgelöster Weise klären ließe, dass eine Grenzziehung in dieser Höhe für - wie hier - allein auf die Bestattung, nicht aber auch auf die Grabpflege bezogene Vorsorge nicht möglich sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.