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Urteil

20 K 4549/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0811.20K4549.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seines Kleinen Waffenscheins mit der Nummer 00/0000. Im Rahmen der turnusmäßig durchzuführenden Überprüfung der waffenrechtlichen Erlaubnis teilte das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen auf Anfrage der Kreispolizeibehörde des P. L. mit Schreiben vom 24.11.2020 mit, dass der Kläger am 00.00.2019 Teilnehmer einer Geburtstagsfeier im sog. „X. “ in T. , U.°°°°°°°°, gewesen sei. Hierbei handele es sich um einen bekannten Treff- und Veranstaltungsort der regionalen rechtsextremistischen Szene. Das „X. “ werde insbesondere rechtsextremistischen Bands als Proberaum zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 27.01.2021 teilte das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen in Ergänzung zu seinem Schreiben vom 24.11.2020 der Kreispolizeibehörde des P. L. mit, dass der Kläger vom 00.00.2017 bis zum 00.00.2018 Mitglied in der Partei „Der III. Weg“ gewesen sei. Unter dem 14.06.2021 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf des Kleinen Waffenscheins an. Zur Begründung trug der Beklagte unter Hinweis auf die Schreiben des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2020 und vom 27.01.2021 im Wesentlichen vor: Der Kläger sei gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG waffenrechtlich unzuverlässig. Er sei Mitglied in der Partei „Der III. Weg“ gewesen. Bei der Partei „Der III. Weg“ handele es sich um eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Ziff. 3 WaffG, deren Bestrebungen sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Ausweislich verschiedener Verfassungsschutzberichte sei „Der III. Weg“ eine rechtsextremistische Kleinpartei, die insbesondere Personen, die der neonazistischen Szene angehörten, versammle. Sie propagiere ein rechtsextremistisches Staats- und Gesellschaftsbild und greife hierbei völkisch-nationalistische Elemente des historischen Nationalsozialismus auf. Mit ihrem sog. „10 Punkte“-Programm lehne sie sich ideologisch an das Gedankengut der NSDAP an und fordere einen „deutschen Sozialismus“. Sie beteilige sich an revisionistischen Kampagnen, die darauf abzielten, nationalsozialistische Verbrechen zu relativieren. Sie lehne das Wertesystem der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ab und strebe eine ethnisch homogene Gesellschaft im Sinne des völkischen Nationalsozialismus an. Dass der Kläger selbst eine rechtsextremistische Ideologie vertrete, zeige sich auch daran, dass er am 00.00.2019 als geladener Gast einer Geburtstagsfeier im „X. “ in T. in Erscheinung getreten sei, was den Schluss zulasse, dass er nach wie vor Kontakte zu Personen der rechtsextremistischen Szene pflege. Der Kläger ließ durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29.06.2021 mitteilen, dass er sich am 00.00.2019 zwar als Teilnehmer einer Geburtstagsfeier im „X. “ in T. befunden habe. Ein langjähriger Freund des Klägers habe dort seinen Geburtstag gefeiert. Indes habe er nur wenige der anwesenden Gäste gekannt. Ihm sei weder bewusst gewesen, dass es sich bei dem „X. “ um einen Treffpunkt rechtsextremistischer Kreise handele, noch habe die Geburtstagsfeier einen rechtsextremistischen Hintergrund gehabt. Die Geburtstagsfeier sei durch einen Großeinsatz der Polizei beendet worden. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren seien nicht eingeleitet worden. Auch sei er, wie vom Beklagten zutreffend vorgetragen, zwar Mitglied in der Partei „Der III. Weg“ gewesen. Ihm sei bei Eintritt in die Partei jedoch nicht bewusst gewesen, dass die Partei rechtsextremistisches Gedankengut vertrete. Als ihm dies bewusst geworden sei, sei er aus der Partei ausgetreten. Er sei zu keinem Zeitpunkt in der Partei aktiv gewesen. Ungeachtet dessen sei die Partei nicht verboten. Sie stehe lediglich unter Beobachtung des Verfassungsschutzes. Mit Bescheid vom 26.07.2021 – dem Kläger zugestellt am 02.08.2021 – widerrief der Beklagte unter Ziffer 1 die in Form des Kleinen Waffenscheins mit der Nummer 00/0000 erteilte waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers. Unter Ziffer 2 wurden Verwaltungsgebühren in Höhe von 210,- Euro erhoben. Zur Begründung wiederholte der Beklagte seine Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 14.06.2021 und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Es sei rechtlich unbeachtlich, dass die Partei „Der III. Weg“ nicht verboten sei, da für diesen Fall allein § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG einschlägig sei. Auch sei rechtlich unbeachtlich, dass der Kläger lediglich circa zehn Monate Mitglied in der Partei und nach eigenen Angaben in der Partei nicht aktiv gewesen sei. Bei einem Eintritt in eine Partei handele es sich stets um eine bewusste Entscheidung, die sich nicht zufällig ereigne, sondern aus einer gewissen Überzeugung und einer Sympathie mit den jeweiligen Ansichten und Werten der Partei heraus geschehe. Aufgrund des öffentlichen Auftretens der Partei „Der III. Weg“, etwa auf der eigenen Homepage, sei es zweifelhaft, dass für den Kläger die Ausrichtung der Partei zunächst nicht erkennbar gewesen sein soll. Auch verfange die Behauptung des Klägers, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei dem „X. “ in T. um einen Veranstaltungsort der rechtsextremen Szene handle, nicht, da der Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis letztlich insbesondere auf seine nachweisliche Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“ gestützt werde. Zudem sei der Kläger nach Angaben der polizeilichen Staatsschutzabteilung Mitglied der rechtsgesinnten Gruppierung „W. O. “ im Kreis X1. . Am 01.09.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ließ er durch seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, dass er lediglich ein sog. „Fördermitglied“ der Partei „Der III. Weg“ gewesen sei. Die Fördermitgliedschaft bedeute, dass ihm seitens der Partei ein Jahr gewährt worden sei, um festzustellen, ob ihm die Mitgliedschaft in der Partei zusage. Die vorzeitige Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Partei belege indes, dass er die Weltanschauung der Partei nicht geteilt habe. Er habe zu keiner Zeit Ämter oder Aufgaben in der Partei ausgeführt. Er sei auch nicht Mitglied in der Gruppierung „W. O. “. Er habe sich lediglich mit einer kleinen Gruppe Leute privat getroffen, um Wikingerfeste und Grillabende zu veranstalten. Er sei erst einmal auf einer Demonstration gewesen, bei der sich auch Leute aus diesem Kreis befunden hätten. Er ist der rechtlichen Auffassung, dass selbst nach der Novellierung des Waffengesetzes der Wille des Gesetzgebers dahingehend auszulegen sei, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG lediglich solche Parteien umfasse, deren Verbotsverfahren zumindest auf den Weg gebracht worden seien. Hierfür spreche insbesondere die Gesetzesbegründung, wonach die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung nur dann zur waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit führe, wenn diese Vereinigung verboten werden soll. Ein Verbotsverfahren gegen die Partei „Der III. Weg“ sei bislang jedoch nicht eingeleitet worden. Allein die Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz reiche indes nicht aus, um eine waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit zu begründen. Andernfalls müsste auch die Mitgliedschaft in der Partei „Alternative für Deutschland“ zur waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit führen. Zudem sei unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich Inhaber eines Kleinen Waffenscheins sei, mit dessen Ausstellung ein deutlich geringeres Gefahrenpotenzial einhergehe als etwa mit der Inhaberschaft einer Waffenbesitzkarte. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26.07.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.07.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers ist rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt. Der Beklagte hat vorliegend seinen Widerruf auf den Unzuverlässigkeitsgrund aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG gestützt. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel unter anderem Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung waren, die Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die unter anderem gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1998 – 1 B 245.97 –, juris, Rn. 5. Danach ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den Kläger die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG erfüllt sind. Denn zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei der Partei „Der III. Weg“ um eine Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG), in der der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 05.10.2020 – 24 BV 19.510 –, juris, Rn. 14 m.w.N., innerhalb des 5-Jahreszeitraums des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG Mitglied war. Bei der Partei „Der III. Weg“ handelt es sich um eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Der Begriff der Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG erfasst als Oberbegriff sowohl Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes als auch Parteien im Sinne des § 2 Abs. 1 Parteiengesetz. Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36. Anders als in § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG werden von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auch solche Parteien erfasst, die (noch) nicht verboten sind. Von daher ist es rechtlich unbeachtlich, dass gegen die Partei „Der III. Weg“ (noch) kein Verfahren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht im Sinne des Art. 21 Abs. 2, Abs. 4 GG angestrengt wurde. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit parteioffizieller oder parteiverbundener Tätigkeit ist nicht ausschließlich und abschließend nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG zu beurteilen. Dies hat sich auch nach der Einführung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG nicht geändert. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zur Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (a.F.) maßgeblich zugrunde gelegt, dass insbesondere der Normzweck der Annahme einer Ausschlusswirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) WaffG im Verhältnis zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG entgegenstehe. Das zentrale Anliegen des Waffengesetzes sei es, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Mit dem Schutzzweck der Norm ist es daher nicht vereinbar, wenn das Verfolgen von Bestrebungen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Art, obwohl es nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet, im Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei zum Nachteil der Allgemeinheit folgenlos bliebe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 – 6 C 29.08 – NVwZ-RR 2010, 225 (226); ähnlich mit Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, NJW 2015 3594, (3595). Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei der Partei „Der III. Weg“ auch um eine Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG). Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegen und deren Entscheidungskompetenz auch nicht dadurch eingeschränkt ist, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG, § 46 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Zur Auslegung des Begriffs kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Vgl. VG München, Beschluss vom 11.05.2020 – M 7 S 20.87 –, juris, Rn. 26; VG Bayreuth, Urteil vom 15.12.2020 – B 1 K 19.277 –, juris; eine gleichlautende Auslegung des Begriffs ergibt sich auch unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmungen des § 4 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB, vgl. VG München, Beschluss vom 31.05.2017 – M 7 S 16.987 –, BeckRS 2017, 113685, Rn. 20 m.w.N. Nach der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 23, mit den entsprechenden Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG. Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Frage, wann sich eine Vereinigung gegen diese elementaren Grundsätze „richtet“, Folgendes aus: „Hierfür reicht es nicht aus, dass sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1.13 –, BVerfGE 144, 20, Rn. 529 ff., 594 f.; Beschluss vom 13.07.2018 – 1 BvR 1474.12, 670.13, 57.14 –, NVwZ 2018, 1788, Rn. 108 f. Dazu genügt aber, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 23. Wer das Ziel verfolgt, die Geltung des Grundsatzes der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen sowie elementare Bestandteile des Demokratieprinzips zu beseitigen, und zur Erreichung dieses Ziels auf unterschiedlichen Ebenen Aktivitäten entfaltet, die neben der Teilnahme am regulären politischen Meinungskampf auch Diffamierungen und Agitation umfassen, nimmt nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung ein. Ein kämpferisch-aggressives Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung setzt – wie ausgeführt – keine Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 26. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Kammer der Überzeugung, dass die Partei „Der III. Weg“ eine verfassungsfeindliche Bestrebung verfolgt. Laut dem Verfassungsschutzbericht des Bundes aus dem Jahr 2019 (S. 80 ff.) lehnt sich die Partei in ihrem Programm zum Teil an Vertreter eines „linken“ Nationalsozialismus an. Sie propagiere zugleich ein völkisch-antipluralistisches Menschen- und Gesellschaftsbild. Dabei postuliere sie unter anderem die Erhaltung und Entwicklung der „biologischen Volkssubstanz“ und die Schaffung eines „Deutschen Sozialismus“. Insgesamt agitiere die Partei antisemitisch, ausländerfeindlich und revisionistisch. Ausweislich des Verfassungsschutzberichts des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2015 (S. 87 ff.) lehnt die Partei das Wertesystem der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ab und strebt nach einer Gesellschaftsordnung in Anlehnung an den historischen Nationalsozialismus. Insofern nehme die Partei für sich in Anspruch „keine Partei wie jede andere zu sein“, und sehe sich in kompromissloser Opposition zum „System der BRD“. Entscheidungsträger in höheren Hierarchieebenen betrachte die Partei als „Feinde“. Beamte beim polizeilichen Staatsschutz oder etwa Mitarbeiter der Verfassungsschutzämter trügen zum Erhalt des „volksfeindlichen Systems BRD“ bei. In dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen aus 2019 (S. 109 ff.) wird die Partei „Der III. Weg“ als eine Partei beschrieben, die ein rechtsextremistisches Staats- und Gesellschaftsbild propagiert. Insbesondere greife sie völkisch-nationalistische Elemente des historischen Nationalsozialismus auf. Sie lehne sich mit ihrem 10-Punkte-Programm ideologisch an das Gedankengut der NSDAP an und fordere einen „deutschen Sozialismus“ ein. Zudem beteilige sich die Partei an revisionistischen Kampagnen, die darauf abzielten, nationalsozialistische Verbrechen zu relativieren. Das Parteiprogramm zeige, dass die rechtsextremistischen Parteimitglieder eine ethnisch homogene Gesellschaft im Sinne eines völkischen Nationalismus anstrebten, die durch die rigide Ausgrenzung aller vermeintlichen Fremden ohne Rücksicht auf die Menschenrechte verwirklicht werden sollten. Diesem Verständnis folgend agitiere die Partei vor allem gegen Flüchtlinge. Diese Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes stellt eine hinreichende Tatsachengrundlage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dar, die die Annahme rechtfertigt, dass die Partei „Der III. Weg“ Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Denn nach § 3 Abs. 1 und Abs. 3 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz erfolgt eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Damit wird einerseits gerade noch keine Gewissheit über das Vorliegen von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, verlangt. Andererseits wird mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für eine Berichterstattung vorliegen müssen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Bundes und für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sind daher weitgehend identisch. Dementsprechend indiziert bereits die Berichterstattung der Verfassungsschutzämter, unabhängig von den jeweiligen Feststellungen, ob ein Beobachtungsobjekt (lediglich) ein Verdachtsfall ist oder als gesichert rechtsextrem gilt, dass zugleich die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt sind. Vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 25.04.2019 – AN 16 K 17.01038 –, juris, Rn. 30; VG München, Beschlüsse vom 11.05.2020 – M 7 S 20.87 –, juris, Rn. 28, sowie vom 27.07.2017 – M 22 E 17.1861 –, juris Rn. 60 ff. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung, wonach für die Beurteilung der Frage, ob eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegt, die zuständige Waffenbehörde die Einschätzung der Verfassungsschutzämter einholen kann. Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36. Zur Bewertung der Verfassungsschutzberichte bedarf es insbesondere auch keiner Offenlegung deren Quellen. Die Ämter für Verfassungsschutz könnten ihre Aufgabe nicht wirkungsvoll wahrnehmen, wenn ihr Vorgehen weitgehend offenzulegen wäre. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat dem sowohl bei der Tatsachenermittlung – etwa in Bezug auf das Beweismaß – als auch beim Nachvollzug der behördlichen Abwägungen Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 – 1 C 30.97 –, NVwZ 2000, 4339. Davon ausgehend hält das Gericht die Einschätzungen des nordrhein-westfälischen Landesamtes für Verfassungsschutz sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz für hinreichend tragfähig, um die Verfassungsfeindlichkeit der Partei „Der III. Weg“ zu begründen. Vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2020 – B 1 K 19.204 –, BeckRS 2020, 50154, Rn. 26. Der Kläger war auch im Sinne der Vorschrift Mitglied in der Partei „Der III. Weg“. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG in der Fassung vom 20.02.2020 begründet bereits die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Anders als nach der Vorgängerregelung bedarf es nach der aktuellen Gesetzeslage über die Mitgliedschaft hinaus keiner nachweislichen Erkenntnisse mehr über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen. Ein aktiver Förderungsbeitrag in der Vereinigung ist nicht mehr nötig; es genügt bereits die (passive) Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, da sie eine persönliche Bindung und Identifizierung des Mitglieds mit der Vereinigung ausdrückt. Vgl. ausführlich Papsthart , in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, Rn. 54; Heller/Soschinka/Rabe , in: dieselben, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 770a; Gade , in: derselbe, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, Rn. 29a ff.; Pießkalla , NJOZ 2020, 993 (994). Dies ist auch sachgerecht, weil die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung typischerweise einschließt, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringt. Die mitgliedschaftliche Einbindung in die Vereinigung ist dazu sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgeht. Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36. Diese Verschärfung des Waffenrechts ist getragen von dem Willen, extremistische Umtriebe frühzeitig zu erkennen und entsprechende Verfahren einzuleiten. Fälle, wie solche des Markus H., der in Verbindung mit dem Mord an Walter Lübcke steht und über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte, zeigen, dass Personen mit extremistischer Gesinnung nicht erst dann einer waffenrechtlichen Überprüfung unterzogen werden dürfen, wenn sie ihre Gesinnung umsetzen, sondern schon wegen dieser Gesinnung selbst. Das gilt in besonderem Maße für den Bereich des Rechtsextremismus. Menschenverachtung, ein hohes Aggressionspotential und die Ablehnung des demokratischen Rechtsstaates und seiner Repräsentanten sind definitorische Merkmale des Rechtsextremismus. Rechtsextremistisches Gedankengut ist bereits als solches gefährlich und muss deswegen zu einer Infragestellung der Zuverlässigkeit eines Erlaubnisträgers führen. Vgl. BT-Drs. 19/30234, S. 5. Der Kläger war – unbestritten – vom 00.00.2017 bis zum 00.00.2018 und somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlass des Widerrufsbescheids am 26.07.2021 Mitglied in der Partei „Der III. Weg“. Dabei begründet auch eine sog. „Fördermitgliedschaft“ die Annahme einer Mitgliedschaft im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG. Denn bereits eine „Fördermitgliedschaft“ bringt ein Bekenntnis der Zugehörigkeit zu der Partei zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass eine „Fördermitgliedschaft“ regelmäßig mit der Zuwendung von Geldmitteln einhergeht, wodurch die Partei in nicht unerheblicher Weise unterstützt wird. Auf der Homepage der Partei „Der III. Weg“ („Bezugsquelle wurde entfernt“) wird eine „Fördermitgliedschaft“ in der Partei als für Interessenten gedacht beschrieben, „in deren Rahmen man sich gegenseitig kennenlernen kann.“ In der Zeit dieser „Fördermitgliedschaft“ könne sich „jeder Interessent in der parteipolitischen Arbeit“ der Partei und „vor allem im zuständigen Stützpunkt einbringen.“ Dies fördere „ein gegenseitiges Kennenlernen und die Einbindung des Förderers in das aktive Parteileben.“ Bei einer „Übereinstimmung des idealistischen Fördermitglieds“ mit dem Selbstverständnis der Partei sowie einer „aktiven Teilnahme am Parteigeschehen“, stehe einer „Vollmitgliedschaft nichts im Wege.“ Die „Fördermitgliedschaft“ biete zugleich sämtlichen Unterstützern der Parteiziele, die sich jedoch nicht fest an eine aktive Mitgliedschaft binden wollten, die Möglichkeit, ihren Beitrag¸ insbesondere in Form von regelmäßigen Beitragszahlungen, am politischen Aufbauprozess der Partei zu leisten. Das Formular zur „Vollmitgliedschaft“ könne schriftlich angefordert werden. Daran wird deutlich, dass die Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“, anders als bei anderen Parteien oder Vereinen üblich, potenziell Interessierten nicht von vornherein offensteht. Unter Berücksichtigung des Internetauftritts der Partei „Der III. Weg“ hat das Gericht vielmehr den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der von der Partei angebotenen „Fördermitgliedschaft“ in erster Linie um eine Form der Absicherung der Partei vor einer Unterwanderung durch Vertrauensleute bzw. verdeckte Ermittler der staatlichen Verfassungsschutzämter handelt. Darüber hinaus räumte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein, Mitgliedschaftsbeiträge an die Partei gezahlt zu haben, was seine Stellung als Mitglied in der Partei deutlich unterstreicht. Es sind keine atypischen Umstände ersichtlich, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG zu widerlegen. Strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit genügt zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit allein nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 34. Aber auch im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einzelfallentscheidung, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 34, ergeben sich keine Umstände, die zugunsten des Klägers die Regelvermutung widerlegen. Dies wäre nur bei einer unmissverständlichen Distanzierung des Klägers vom rechtsextremistischen Gedankengut der Fall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 36. Eine Distanzierung kann durch das Gericht nicht erkannt werden. Im Gegenteil, auf dem öffentlich zugänglichen Profil des Klägers auf „Bezugsquelle wurde entfernt“ (vgl.“Bezugsquelle wurde entfernt“), einem mehrsprachigen sozialen Netzwerk, das aus Russland stammt, ist zu erkennen, dass der Kläger den Channel der Partei „Der III. Weg“ abonniert. Daneben abonniert er auch den Channel der Partei „Die Rechte“ sowie den Channel „Solidarität mit Ursula Haverbeck – Persönlichkeit des öffentlichen Lebens“. Auf den Fotos in seinem Profil ist die Reichskriegsflagge (schwarz/weiß/rot) abgebildet. Auf seinem Profilfoto trägt er eine Jacke der Marke Ansgar Ayran, einer in der rechten Szene beliebten Marke. Zwar erklärte der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung, sein Profil auf „Bezugsquelle wurde entfernt“ seit 2019 nicht mehr aktualisiert zu haben. Er habe sein Profil löschen wollen, sei hierzu jedoch nicht in der Lage gewesen. Dies ist gleichwohl unbeachtlich, da der Kläger keine Tatsachen vorgetragen hat, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG zu widerlegen. Unbeschadet dessen weist das Gericht darauf hin, dass die Unterstützung der vorgenannten Vereinigung möglicherweise auch den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG erfüllen könnte, nach dem Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Zur Beurteilung der Frage, ob einer der absoluten Unzuverlässigkeitsgründe vorliegt, ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.01.2008 – 6 B 4.08 –, juris, sowie vom 02.11.1994 – 1 B 215/93 –, juris. Von einem solchen Restrisiko dürfte hier auszugehen sein, da durch die nach außen dargestellte Nähe zu rechtsextremistischem Gedankengut durch die Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“ Zweifel bleiben, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen würde. Die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 210,- Euro ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 1 WaffG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 2 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) bestimmen sich die Gebühren für diese Amtshandlung nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO). Bedenken gegen die Richtigkeit der Festsetzung sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.210,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert unter Berücksichtigung von Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Für den Kleinen Waffenschein ist insoweit der Auffangwert in Höhe von 5.000,- Euro anzusetzen. Hinzu kommt die erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 210,- Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.