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Urteil

3 K 61/20

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachträglich angelegter Stichweg kann erschließungsbeitragsrechtlich selbständige Erschließungsanlage sein, wenn er in der Baulast einer anderen Gebietskörperschaft liegt oder nach endgültiger Herstellung des Hauptzugs angelegt wurde. • Maßgeblich für die Abgrenzung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (natürliche Betrachtungsweise). • Ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand bleibt auch dann bestehen, wenn Widmungen nachträglich bekanntgemacht werden; die nachträgliche Widmung kann einen Beitragsbescheid ex nunc heilen. • Eine Eckgrundstücksermäßigung nach Satzung entfällt, wenn das Grundstück nicht von mehr als einer vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlage erschlossen wird.
Entscheidungsgründe
Stichweg als selbständige Erschließungsanlage bei gesonderter Straßenbaulast • Ein nachträglich angelegter Stichweg kann erschließungsbeitragsrechtlich selbständige Erschließungsanlage sein, wenn er in der Baulast einer anderen Gebietskörperschaft liegt oder nach endgültiger Herstellung des Hauptzugs angelegt wurde. • Maßgeblich für die Abgrenzung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (natürliche Betrachtungsweise). • Ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand bleibt auch dann bestehen, wenn Widmungen nachträglich bekanntgemacht werden; die nachträgliche Widmung kann einen Beitragsbescheid ex nunc heilen. • Eine Eckgrundstücksermäßigung nach Satzung entfällt, wenn das Grundstück nicht von mehr als einer vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlage erschlossen wird. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks und wurde durch die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2019 zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 8.298,06 Euro für den I1.-Q.-X. herangezogen. Der I1.-Q.-X. ist ein ca. 69 Meter langer Stichweg, der in den 1990er Jahren angelegt und in mehreren Bauabschnitten bis 2015 verlängert und verbreitert wurde. Die Beklagte berücksichtigte anteilig Baukosten wegen unterschiedlicher Verlängerungen und setzte einen Nutzungsfaktor für Zweigeschossigkeit an. Der Kläger rügte, der Stichweg sei unselbständiges Anhängsel der Landesstraße F.---- und sei für sein Grundstück nicht erforderlich bzw. nicht verbindlich in das Bauprogramm aufgenommen. Die Beklagte argumentierte, der Stichweg sei selbständige Gemeindestraße, in der Baulast der Gemeinde, gewidmet und nach endgültiger Herstellung der F.---- angelegt worden; er erschließe das Klägergrundstück und sei daher beitragspflichtig. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; der Bescheid verletzt den Kläger nicht (vgl. § 113 Abs.1 VwGO). • Rechtliche Grundlage: Heranziehung beruht auf §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde (EBS). • Abgrenzung selbständige/unselbständige Erschließungsanlage: Maßgeblich ist die natürliche Betrachtungsweise zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht; zu berücksichtigen sind Länge, Breite, Ausbau, Zahl der erschlossenen Grundstücke und Abhängigkeit vom Hauptzug. • Ausnahme von Unselbständigkeit: Ein Stichweg kann nicht als bloßes Anhängsel des Hauptzugs abgerechnet werden, wenn er in der Baulast eines anderen Trägers liegt oder nach der endgültigen Herstellung des Hauptzugs angelegt wurde; andernfalls wären nachträgliche Kosten nicht beitragsfähig. • Anwendung auf den Fall: Der I1.-Q.-X. liegt in der Straßenbaulast der Gemeinde, die F.---- ist Landesstraße (Land Straßenbaulast nach §43 StrWG NRW), und der Stichweg wurde erst nach endgültiger Herstellung der F.---- angelegt; somit ist er erschließungsbeitragsrechtlich selbständig. • Bauprogramm und Widmung: Das Bauprogramm von 2015 und der Bebauungsplan Nr.29 decken die Wegführung einschließlich der Verlängerung um acht Meter ab; die betreffenden Flurstücke sind gewidmet. Die nachträgliche Bekanntmachung der Widmung heilte den Bescheid ex nunc. • Erschlossenheit und Abrechnungsgebiet: Das Abrechnungsgebiet ist formell korrekt gebildet (§131 BauGB) und das Klägergrundstück wird durch den Stichweg erschlossen (§133 BauGB), da es unmittelbar an diesen angrenzt; entgegenstehende Flurstücke sind Straßenbestandteil. • Kalkulation und Ermäßigungen: Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands ist fehlerfrei; eine Eckgrundstücksermäßigung (§5a Abs.1 EBS) wurde zu Recht versagt, weil keine zweite vollständig in der kommunalen Baulast stehende Erschließungsanlage besteht. • Kosten/Prozessfolgen: Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO und die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid vom 17.12.2019 ist rechtmäßig. Der I1.-Q.-X. ist erschließungsbeitragsrechtlich eine selbständige Erschließungsanlage, weil er in der Baulast der Gemeinde liegt und nach endgültiger Herstellung der Landesstraße angelegt wurde. Das Abrechnungsgebiet und die Beitragsermittlung sind formell und materiell fehlerfrei; die vom Kläger vorgebrachten Einwände zu Bauprogramm, Widmung und Erschlossenheit überzeugen nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.