Urteil
19 K 2952/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0901.19K2952.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht seit dem 00.00.0000 in Diensten der Beklagten, zuletzt im Amt einer xxxxxxxxxxxxxx (Besoldungsgruppe A11 Erfahrungsstufe 11) als Sachbearbeiterin im Amt für YYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYY. Nachdem die Klägerin seit dem 23.02.2016 arbeitsunfähig erkrankt war, beauftragte die Beklagte im November 2016 zunächst das Gesundheitsamt der Stadt Köln mit der amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit der Klägerin. Nachdem die Klägerin einen amtsärztlichen Untersuchungstermin am 16.11.2016 nicht wahrgenommen hatte, beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2016 das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises mit der Begutachtung der Klägerin. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin weise seit 2010 erhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten auf (2010 54 Tage, 2011 109 Tage, 2012 153 Tage, 2013 115 Tage, 2015 105 Tage). In den letzten 1,5 Jahren sei sie nur in drei Wochen vollständig im Dienst gewesen. Seit Februar 2016 sei sie durchgehend erkrankt. Die Krankschreibungen umfassten immer nur kurze Zeiträume; so seien seitdem 40 Atteste vorgelegt worden. Wegen ihrer langen krankheitsbedingten Ausfälle sei ihr auferlegt worden, Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag über den Tagesdienst des Amtsarztes der Stadt Köln nachzuweisen. Dieser Aufforderung sei sie nur einmal nachgekommen. Am 23.02.2016 habe sie ein Attest des behandelnden Arztes Dr. I. eingereicht, wonach sie keine Termine wahrnehmen könne. Seither sei sie der Aufforderung, zum Amtsarzt zu gehen, nicht mehr nachgekommen. Ein BEM-Gespräch sei angeboten worden, jedoch zu dem geplanten Termin nicht zustande gekommen, weil die Klägerin die Beteiligung ihres Rechtsanwaltes erbeten habe. Einen ersten amtsärztlichen Untersuchungstermin am 16.11.2016 habe sie wegen verordneter Bettruhe nicht wahrgenommen. Am 18.01.2017 wurde die Klägerin amtsärztlich untersucht. Der untersuchende Amtsarzt Dr. E. äußerte den Verdacht einer Somatisierungsstörung und beauftragte die Diplom-Psychologin Dr. C. mit der Erstellung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens. Nachdem die Klägerin 4 Untersuchungstermine abgesagt hatte, wurde sie mit Schreiben der Beklagten vom 07.04.2017 auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen. Nach daraufhin erfolgter Untersuchung am 10.05.2017 stellte die Gutachterin mit Gutachten vom 24.05.2017 fest, die Klägerin sei aus psychiatrischer Sicht voll dienstfähig. Auffällig sei allerdings die Tendenz, mehrere Untersuchungstermine kurzfristig abzusagen und erst auf ausdrückliche Anmahnung des Dienstherrn zu erscheinen. Es imponiere eine Tendenz zur passiv-aggressiven Verweigerung oder trotzigem Rückzug, ohne dass die Kriterien für eine ICD-Diagnose erfüllt würden. Der psychische Befund zeige eine ausgeglichene und stabile Patientin, es habe kein Befund erhoben werden können, der eine Dienstunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht begründen könne. Mit amtsärztlichen Gutachten vom 14.06.2017 stellte der Amtsarzt Dr. E. daraufhin fest, mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei zu rechnen. Die ungewöhnlich langen Fehlzeiten in der Vergangenheit seien überwiegend durch orthopädische Erkrankungen verursacht worden. Zum Untersuchungszeitpunkt habe ein Schwindel bestanden, der für die damalige Krankschreibung verantwortlich gewesen sei. Allerdings sei die Symptomatik zum Untersuchungszeitpunkt am 15.02.2017 nicht so ausgeprägt gewesen, dass nicht von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten ausgegangen werden könne. In der Folge war die Klägerin weiterhin dienstunfähig krankgeschrieben. Daraufhin beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 26.07.2017 wiederum das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises mit einer Nachuntersuchung der Klägerin. Darin führte sie aus, die Klägerin sei weiterhin durchgehend erkrankt. Nach Untersuchung am 17.08.2017 beauftragte der Amtsarzt den Facharzt für Orthopädie Dr. C1. mit der Erstellung eines orthopädischen Zusatzgutachtens. Den von diesem angesetzten ersten Untersuchungstermin sagte die Klägerin wegen einer akuten Erkrankung ab. Den zweiten Termin nahm sie nicht wahr, weil sie nach ihren Angaben die Einladung zum Termin nicht erhalten habe. Mit Schreiben vom 22.09.2017 wurde die Klägerin abermals auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dennoch nahm sie auch den 3. Termin nicht wahr. Auf Anforderung der Beklagten legte sie im Oktober 2017 Atteste ihres Hausarztes Dr. I. vor, wonach sie am ersten und dritten Untersuchungstermin Bettruhe zu halten hatte. Nach Aufforderung der Beklagten, zum 4. Untersuchungstermin am 19.10.2017 zu erscheinen, nahm die Klägerin diesen wahr. Mit fachorthopädischem Gutachten vom 27.10.2017 stellte der Gutachter fest, die Klägerin sei uneingeschränkt dienstfähig. Es liege im Wesentlichen eine schmerzhafte Funktionsstörung von Seiten des rechten Schultergelenks vor, die die Klägerin am Heben und Tragen von schweren Lasten sowie an Überkopfarbeiten hindere, sie in ihrer Dienstfähigkeit jedoch nicht beschränke. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 08.11.2017 stellte der Amtsarzt Dr. E. die Dienstunfähigkeit der Klägerin fest. Zwar hätten sowohl die psychiatrische als auch die orthopädische Zusatzbegutachtung Dienstfähigkeit für ihren Fachbereich ergeben. In der Gesamtschau komme er jedoch zu einem anderen Ergebnis. Die Klägerin weise ein besonderes Persönlichkeitsmerkmal auf. Es imponiere nach dem psychiatrischen Gutachten eine Tendenz zu einer passiv-aggressiven Verweigerung. Personen mit diesem Merkmal verhielten sich oft widersprüchlich. Sie stimmten Anforderungen von außen zunächst zu, verhinderten dann aber die Erfüllung der Anforderung. So beteuere auch die Klägerin immer, arbeiten zu wollen, lege aber tatsächlich schon nach kurzer Zeit wieder erneute Krankschreibungen vor. Dieses in hohem Maße auffällige Verhaltensmuster zeige die Klägerin seit über 6 ½ Jahren. Dabei sei bemerkenswert, dass die Klägerin, wenn keine orthopädischen Beschwerden vorlägen, Atteste anderer Ärzte, z. B. vom Internisten vorlege. Zu dem Persönlichkeitsmerkmal der passiv-aggressiven Verweigerung passe, dass die Klägerin insgesamt sechs Einladungen von Zusatzgutachtern nicht nachgekommen sei. Diese Persönlichkeitsstruktur werde auch in Zukunft dazu führen, dass im Falle einer Aufforderung zum Dienstantritt oder kurz nach erfolgter Dienstaufnahme immer wieder Krankschreibungen vorgelegt werden würden. Mit Blick auf den bisherigen mehrjährigen Verlauf sei nicht mit einer Änderung innerhalb der nächsten 6 Monate zu rechnen. Hierzu fehlten der Klägerin Einsicht und Selbstkritik. Die Klägerin werde aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur dauerhaft nicht in der Lage sein, konstant in vollem oder teilweisem Umfang ihren Dienst auszuüben. Die Beklagte gab der Klägerin gemäß § 34 LBG NRW mit Schreiben vom 30.11.2017 Gelegenheit, zu der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand Stellung zu nehmen. Die Gleichstellungsbeauftragte erhielt mit Schreiben vom 14.02.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Gesamtpersonalrat stimmte der Zurruhesetzung am 06.03.2018 zu. Die Beklagte setzte die Klägerin mit Bescheid vom 26.03.2018 mit Ablauf des Monats März 2018 wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe. Die Klägerin hat am 17.04.2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte habe weder die einschlägigen fachärztlichen Stellungnahmen berücksichtigt noch sei im Vorfeld der Versetzung in den Ruhestand ein berufliches Eingliederungsmanagement erfolgt. Beide Zusatzgutachter hätten die Dienstfähigkeit der Klägerin bestätigt. Die Beklagte nehme eine Dienstunfähigkeit an, ohne dass eine ICD-Diagnose bzw. eine Erkrankung vorliege, die eine Dienstunfähigkeit zu begründen in der Lage sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.03.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Zurruhesetzungsbescheid sei nicht zu beanstanden. Das amtsärztliche Gutachten vom 08.11.2017 sei eine tragfähige Grundlage für die Zurruhesetzung der Klägerin. Es sei angesichts der dort enthaltenen Feststellungen nicht zu erwarten, dass die Klägerin ihren beruflichen Anforderungen gerecht werden könne. Die amtsärztliche Stellungnahme sei plausibel und nachvollziehbar. Der Amtsarzt habe festgestellt, dass das von der fachpsychiatrischen Zusatzgutachterin festgestellte passiv-aggressive Persönlichkeitsmerkmal ausschlaggebend für die andauernde Dienstunfähigkeit sei. Schon im Untersuchungsverfahren habe die Klägerin mehrfach amtsärztliche Termine nicht wahrgenommen, sich kurzfristig krank gemeldet und Verordnungen über Bettruhe eingereicht, die der Amtsarzt nicht habe nachvollziehen können. Sie sei so insgesamt sechs Einladungen der Zusatzgutachter nicht nachgekommen. Arbeitswillen anzugeben, tatsächlich nach kurzer Zeit immer wieder Krankschreibungen mit verschiedenen Diagnosen und von verschiedenen Ärzten vorzulegen, sei ein Verhaltensmuster der Klägerin, das sich seit über 6 ½ Jahren zeige. Dieses auffällige Verhalten habe auch der Amtsarzt festgestellt. Das festgestellte Persönlichkeitsmerkmal begründe zudem, warum die Bemühungen, die Klägerin zur Dienstwahrnehmung zu veranlassen, scheiterten. Die Klägerin sei trotz enger Begleitung durch das Personalkrisenmanagement der Beklagten, mehreren BEM-Verfahren, mehreren Wiedereingliederungen und Umsetzungen nur sporadisch im Dienst gewesen, obwohl ihr physischer Gesundheitszustand durchaus zeitweise zur Dienstausübung ausreichend hätte sein können. Nach Einschätzung des Amtsarztes werde die Klägerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur auch in Zukunft bei Aufforderung zum Dienstantritt oder kurz danach Krankschreibungen vorlegen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sei die Beklagte zur Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin gelangt. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW lägen vor. Die Klägerin sei seit dem 23.02.2016 durchgehend erkrankt. Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten habe nicht bestanden. Die Durchführung eines betrieblichen Wiedereingliederungsverfahrens sei keine Voraussetzung der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Zudem seien der Klägerin mehrere Angebote gemacht worden, ein solches durchzuführen, diese habe jedoch mehrere Termine abgesagt. Die Kammer hat zu der Frage, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Zurruhesetzungsbescheides vom 26.03.2018 dienstunfähig war, ein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten der Ärztin für Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. M. -T. eingeholt. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 04.04.2022 wird Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 26.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG in der hier einschlägigen Fassung vom 17.06.2008. Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Das beklagte Land hat die Klägerin nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens unter Einhaltung der Vorgaben des § 34 Abs. 1 LBG NRW angehört. Der Gesamtpersonalrat hat am 06.03.2018 der Zurruhesetzung der Klägerin zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ist auch materiell-rechtlich rechtsfehlerfrei erfolgt. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit kommt es nicht ausschlaggebend auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen oder gesundheitlichen Mängel, den objektiven Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender - sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher - Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 55.88 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 17.09.2003 - 1 A 1069/01 -, juris Rn. 42. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben seines funktionellen Amtes im abstrakten Sinne zu erfüllen. In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, sodass danach eingetretene Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind, Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris, Rn. 16 ff., Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Fachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 11 f. m. w. N. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und gegebenenfalls wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist ( § 26 Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG ). In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu. Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen Vorrang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 – 1 D 2.05 –, juris, Rn. 34 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Klägerin zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vom 26.03.2018, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris, Rn. 16 ff., dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den amtsärztlichen Gutachten und Zusatzgutachten sowie insbesondere aus den überzeugenden und plausiblen Feststellungen der gerichtlich bestellten Gutachterin Dr. M. -T. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 04.04.2022. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb der in § 33 Abs.1 Satz 3 LBG NRW geregelten Frist von 6 Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Klägerin hatte seit dem 23.02.2016 und damit im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 26.03.2018 seit mehr als zwei Jahren keinen Dienst mehr geleistet. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens bestand keine Aussicht, dass die Klägerin innerhalb von 6 Monaten ihre volle Dienstfähigkeit oder auch eine Teildienstfähigkeit wiedererlangt. Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens zu zweifeln. Denn diese Feststellung wird durch das von der Kammer eingeholte Gutachten der Frau Dr. M. -T. vom 04.04.2022 bestätigt. Danach war die Klägerin zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung am 26.03.2018 aufgrund auffälliger krankheitswertiger Persönlichkeitsanteile mit ungünstiger Veränderungsprognose allgemein dienstunfähig. Bei der Klägerin finden sich danach Hinweise auf narzisstische Persönlichkeitsanteile (Neigung zur Selbstüberhöhung), hysterische Anteile (oberflächliche Affektivität mit gelegentlich etwas dramatisierender Selbstdarstellung, gelegentlich manipulative Tendenzen), paranoide Persönlichkeitsanteile (Übersensibilität bzgl. Kritik, Selbstbezogenheit mit situationsunangemessenem Bestehen auf eigenen Rechten, Neigung Verantwortung/Schuld zu verschieben), mangelnde Einsicht in das eigene Verhalten sowie ein Ausweichen von unerfreulichen Situationen. Ein deutlicher Teil dieser krankheitswertigen Persönlichkeitsanteile sei unbewusst. Diagnostisch bestehe der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Dies stimme im Wesentlichen mit der Einschätzung der Zusatzgutachterin Dr. C. und des Amtsarztes überein. Eine gesicherte Diagnose könne noch nicht vergeben werden, da fremdanamnestische Angaben z. B. zur Adoleszenz fehlten und die Angaben zur Vorgeschichte bei der Klägerin mit der Neigung zur Selbsterhöhung kritisch eingeordnet werden müssten. Die genannten übewiegend unbewussten krankheitswertigen Persönlichkeitsanteile schränkten die Kooperationsfähigkeit erheblich ein und führten zu Fehlzeiten. Aufgrund dieser Fehlzeiten und der mangelnden Kooperationsfähigkeit seien die Erfüllung von Dienstaufgaben und ein ungestörter Dienstablauf seit 2010 nicht mehr möglich gewesen. Dies sei überwiegend in den genannten wenig veränderlichen auffälligen Persönlichkeitsanteilen begründet. Soweit es Hindernisse im beruflichen Kontext für eine Wiederaufnahme der Diensttätigkeit gegeben habe, stünden diese gegenüber den persönlichkeitsbedingten Hindernissen deutlich zurück. Psychosoziale Unterstützung der Klägerin bezogen auf eine Änderung der Persönlichkeitsanteile sei nicht erkennbar. Bei fehlendem Leidensdruck und überwiegend unbewusster Verleugnung von auffälligen Ich-Anteilen sei 2018 trotz Leistungsmotivation und vorhandenen intellektuellen Ressourcen eine Veränderungsmotivation und Veränderung nicht zu erwarten gewesen. Die Prognose bezüglich der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei bereits 2018 ungünstig gewesen. Die gutachterliche Stellungnahme beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Sie fusst auf der persönlichen Untersuchung der Klägerin und eine ausführliche Amnamnese am 25.03.2022 durch die Gutachterin, auf den Akten des Gesundheitsamtes mit den darin enthaltenen amtsärztlichen Gutachten, gutachterlichen Stellungnahmen sowie den von der Klägerin vorgelegten zahl- und umfangreichen ärztlichen Stellungnahmen, der Personalakte der Klägerin und der Gerichtsakte. Diese sind von der Gutachterin umfassend ausgewertet und in das Gutachten einbezogen worden. Das Gutachten steht im Einklang mit dem aus den Akten ersichtlichen Krankheitsverlauf der Klägerin und den weiteren vorliegenden ärztlichen Gutachten, insbesondere auch mit der durch die fachpsychiatrische Zusatzgutachterin Dr. C. getroffenen Einschätzung einer Tendenz zur passiv-aggressiven Verweigerung. Dass das Gutachten erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.2014 – 2 B 59.12 –, juris Rn. 10, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Soweit sie insoweit ausführt, es habe nicht die erforderliche Unabhängigkeit und Ergebnisoffenheit vorgelegen, weil die Gutachterin die Klägerin während der Untersuchung mehrfach darauf hingewiesen habe, dass das Verhalten der Beklagten in jeder Hinsicht nachvollziehbar sei, kann diese rein spekulative Wertung der Klägerin Zweifel an der Unparteilichkeit der Gutachterin nicht begründen. Soweit die Klägerin moniert, die Gutachterin habe auf Seite 19 f. des Gutachtens Episoden einer mangelnden Kooperativität aufgeführt, tatsächlich habe aber das Personalamt der Beklagten von Beginn an eine Konfliktlinie gefahren, so setzt sie ihre Wertung an die Stelle der Gutachterin, ohne die von dieser in dem Zusammenhang aufgeführten tatsächlichen Feststellungen auch nur ansatzweise zu widerlegen oder in Frage zu stellen. Auch der Vortrag der Klägerin, die Gutachterin beschreibe auf den Seiten 20 ff. hinsichtlich der Testergebnisse nahezu sämtlich unauffällige Werte und Ergebnisse, so dass die diagnostische Einschätzung nicht nachvollziehbar sei und keinesfalls eine Zurruhesetzungsverfügung aus dem Jahr 2018 tragen könne, stellt die Einschätzung der Gutachterin nicht ansatzweise fundiert in Frage. Zum einen sind die im Gutachten aufgeführten Testergebnisse gerade nicht „nahezu sämtlich“ unauffällig. So ist unter anderem der VRIN-Wert auffällig niedrig, was auf ein extremes Bemühen um eine sehr günstige Selbstdarstellung bezogen auf problematische Verhaltensweisen schließen lasse (S. 20 des Gutachtens). Der T-Wert der Kontroll-Skala sei erhöht. Dies sehe man bei Probanden, die eine Fassade der Adäquatheit versuchen, aufrecht zu erhalten; es könne ein Mangel an Einsicht und Verständnis der eigenen inneren Beweggründe für das Verhalten vorliegen (S. 20 des Gutachtens). Die Skalen S und SO seien erhöht, was auf eine extrem positive Selbstdarstellung von Ausmaß und Schwere ihrer Psychopathologie schließen lasse und zusammenhängen könne mit fehlender Einsicht in ihr Verhalten und/oder dem Versuch, einen positiven Eindruck in der Begutachtung zu hinterlassen (S. 20/21 des Gutachtens). Auffällig seien weiterhin in den Zusatzskalen PA 3 (Naivität) – die Klägerin sei der Meinung, sie habe hohe moralische Standards und verfüge nicht über feindselige oder aggressive Impulse – sowie Hy 2 (Bedürfnis nach Zuwendung) – die Klägerin habe ein hohes Bedürfnis nach Wertschätzung und Aufmerksamkeit und versuche, unerfreuliche Konfrontationen zu vermeiden; sie verneine, kritisch oder abweisend anderen gegenüber eingestellt zu sein. Zum anderen entwickelt die Gutachterin gerade aufgrund dieser Ergebnisse, der ihr vorliegenden ärztlichen Gutachten und der aus der Personalakte gewonnenen Erkenntnisse über das Verhalten der Klägerin ihr Ergebnis, dass bei der Klägerin die diagnostizierten auffälligen Persönlichkeitsanteile vorliegen, die in der Vergangenheit dazu geführt hätten und – da diese auffälligen Persönlichkeitsanteile wenig veränderbar seien – auch in der Zukunft dazu führen werden, dass die Klägerin ihren Dienstpflichten nicht werde nachkommen können und dienstunfähig sei. Die Beklagte hat auch zu Recht nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG von der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand abgesehen. Danach soll soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Es bestand für die Beklagte kein Anlass für eine Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin. Scheidet – wie hier – nach dem ärztlichen Gutachten jegliche Wiederverwendung des Beamten aus, weil die Leistungsfähigkeit vollständig oder doch so stark aufgehoben ist, dass noch nicht einmal eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.v. § 27 BeamtStG gegeben ist, besteht die Suchpflicht nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 35 und vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 40. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG (Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge ausgehend von A11 Erfahrungsstufe 11). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.