Beschluss
7 B 1080/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0810.7B1080.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 1614/21 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.2.2021 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit acht PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung Q. , Flur 0, Flurstück 000 (Az.: 63-01138-19-01) anzuordnen. Die Antragsteller haben nicht aufgezeigt, dass das Vorhaben zu ihren Lasten gegen die Erfordernisse des Abstandsflächenrechts verstößt. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller sind die in dem Lageplan zur Baugenehmigung vom 18.2.2021 eingetragenen und für die Berechnung der Abstandsflächen maßgeblichen Geländehöhen - nur in dieser Hinsicht sind Veränderungen der Geländehöhen im einfachen Genehmigungsverfahren in den Blick zu nehmen, vgl. den hier anzuwendenden bis zum 1.7.2021 gültigen § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2018 a. F. -, vgl. dazu Dreesen in Spannowsky/Saurenhaus, BauO NRW 2018, 8. Edition, § 8 Rn. 49; vgl. auch die - zu Lasten der Beigeladenen erfolgte und deshalb nicht anzuwendende - Änderung in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) BauO NRW 2018 in der ab dem 2.7.2021 gültigen Fassung, in Übereinstimmung mit dem hier maßgeblichen § 8 Abs. 3 BauO NRW 2018 a. F. (inhaltsgleich mit § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 in der ab dem 2.7.2021 gültigen Fassung) festgesetzt worden. § 8 Abs. 3 BauO NRW 2018 a. F. normiert nunmehr ausdrücklich eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde, im Zuge der Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 festzulegen, die die Rechtsprechung vormals § 9 Abs. 3 BauO NRW a. F. entnommen hatte Vgl. Dreesen in Spannowsky/Saurenhaus, BauO NRW 2018, 8. Edition, § 8 Rn. 46; zu § 9 Abs. 3 BauO NRW a. F.: OVG NRW, Urteil vom 26.4.2010 - 7 A 2162/09 -, juris, m. w. N. Nach § 8 Abs. 3 BauO NRW 2018 a. F. dürfen Veränderungen der Geländeoberfläche nur genehmigt werden, wenn dadurch keine Nachteile für Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen entstehen und das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht gestört wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften summarische Prüfung zufolge erfüllt sein. Insbesondere ist aufgrund des Sachstandes, so wie er sich aus den Akten ergibt, nicht zu ersehen, dass die unter dem Gesichtspunkt der Abstandsflächen in den Blick zu nehmenden Veränderungen der Geländehöhen wegen zu erwartender Nachteile für Nachbargrundstücke, insbesondere das Grundstück der Antragsteller, nicht hätten genehmigt werden dürfen. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen erfolgten die Geländeveränderungen, um die Geländeoberfläche an die Höhe der Verkehrsflächen des Hauptzuges der Straße B1. X1. und der sich nordwestlich an das Vorhabengrundstück anschließenden Nachbargrundstücke anzugleichen. Ausweislich der Angaben der Geländehöhen im Lageplan der angefochtenen Baugenehmigung entsprechen die festgesetzten Geländehöhen auf dem Vorhabengrundstück im Bereich des Hauptzuges der Straße B. X. den Höhen auf dem Nachbargrundstück B. X. 01 c (Flurstück 0000) und der Verkehrsfläche. Die Angleichung der Geländehöhe an angrenzende Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke stellt einen sachlichen Grund dar, der grundsätzlich geeignet ist, eine Veränderung der Geländehöhe zu rechtfertigen. Dies ergibt sich inzwischen aus § 58 Abs. 4 BauO NRW 2018. Gesichtspunkte, die vorliegend eine hiervon abweichende Beurteilung gebieten könnten, haben die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die umfangreichen Ausführungen zu dem Bebauungsplan Nr. 13; insbesondere ist diesem Bebauungsplan keine Festsetzung zur Höhenlage des Vorhabengrundstücks zu entnehmen, die den streitigen Regelungen zur Geländehöhe in der Baugenehmigung entgegenstehen könnte. Dass die bei Erlass des Bebauungsplans auf dem Vorhabengrundstück anzutreffenden Geländehöhen von den jetzt genehmigten Höhen abwichen, steht der Annahme des in Rede stehenden sachlichen Grundes nicht entgegen. Ebenso wenig spielt es im Hinblick auf die Anpassung des Vorhabengrundstücks an das Geländeniveau des Nachbargrundstücks B. X. 01 c und die öffentliche Verkehrsfläche eine hier maßgebliche Rolle, ob das natürliche Geländeniveau der Liegenschaften außerhalb des Bebauungsplans Nr. 13 und der Flurstücke 001 und 002 auf einer gemeinsamen Höhe gelegen haben. Soweit die Antragsteller zur Begründung einer fehlenden Rechtfertigung der Geländeanpassung auf die Geländehöhe des Grundstücks B. L. 00 abstellen, führt auch dies gleichfalls zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt schon deshalb, weil das Grundstück nicht an die Straße B. X. angrenzt. Auch lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass es - vorbehaltlich der Einhaltung der Abstandsvorschriften - durch die Veränderung der maßgeblichen Geländehöhen zu hier durchgreifend ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragsteller kommt. Die Aufschüttung an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragsteller beträgt lediglich bis zu ca. 10 cm; dass Gebäude in einer durch Höhenunterschiede geprägten näheren Umgebung auf unterschiedlichen Geländeniveaus stehen, ist im Übrigen grundsätzlich hinzunehmen. Dass die genehmigten Geländehöhen zu Nachteilen für öffentliche Verkehrsflächen führen oder das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild stören könnten, vermag der Senat nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu erkennen. Insbesondere haben die Antragsteller nicht dargelegt, dass damit die Schaffung eines bezogen auf die Umgebung atypischen Geländeverlaufs verbunden sein könnte. Ob und inwieweit der Vorschrift des § 8 Abs. 3 BauO NRW 2018 a. F. - wie die Antragsteller geltend machen - auch ohne einen Abstandsflächenverstoß eine selbständige nachbarschützende Wirkung zukommt, bedarf danach im vorliegenden Einzelfall keiner näheren Prüfung. Sind nach alledem die genehmigten Geländehöhen in dem hier relevanten Umfang nicht zu beanstanden, lässt sich ein Abstandsflächenverstoß zu Lasten der Antragsteller nicht feststellen. Ein solcher ergibt sich nicht mit Blick auf das Vorbringen der Antragsteller, die Bestandshöhen im Lageplan der angefochtenen Baugenehmigung entsprächen nicht den tatsächlichen Geländehöhen vor dem Abriss des alten Wohnhauses, maßgeblich seien hier die Geländehöhen der Baugenehmigung vom 9.11.1977, im Jahr 1998 seien nicht genehmigte Geländeveränderungen vorgenommen worden. Damit haben die Antragsteller - ungeachtet der Maßgeblichkeit der nunmehr neu genehmigten Geländehöhen - schon nicht dargelegt, dass die im Lageplan dargestellten Bestandshöhen nicht der nach § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 maßgeblichen natürlichen Geländehöhe entsprechen. Mit der natürlichen Geländehöhe im Sinne von § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 ist jenes Oberflächenniveau gemeint, das vor der zu beurteilenden Baumaßnahme - hier also nach Abbruch des Bestandsgebäudes - vorgefunden wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.5.2019 - 7 B 1263/18 -, BauR 2019, 1435. Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass die angefochtene Baugenehmigung erstmalig eine Anschüttung unterhalb der steilen Straßenböschung zum Hauptzug der Straße B. X. zu ihren Lasten genehmige, rechtfertigt dies bereits deshalb kein anderes Ergebnis, weil für die Abstandsflächenberechnung alleine die Geländeoberfläche an der Grenze des Vorhabengrundstücks zum Nachbargrundstück maßgeblich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.8.2020 - 7 A 846/19 -, juris, und vom 22.5.2020 - 10 A 2993/19 -, juris. Der Vortrag, § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 finde auf die Umwehrung des Tiefgaragen-Treppenaufgangs und den Sichtschutz der Mülltonnen keine Anwendung, diese hielten als Bestandteil des Gesamtgebäudes die Abstandsfläche nicht ein, es bestehe ein funktionaler und baulicher Zusammenhang zwischen der Umwehrung, dem Sichtschutz und dem Gesamtgebäude, diese stünden mit der Tiefgaragenaußenwand auf einer einheitlichen Bodenplatte, es bedürfe keines konstruktiven Zusammenhangs, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen genüge ein funktionaler und baulicher Zusammenhang, begründet ebenfalls keinen Abstandsflächenverstoß. Entgegen der Annahme der Antragsteller besteht zwischen der Umwehrung des Treppenaufgangs und dem Sichtschutz der Mülltonnen keine bauliche Verbindung, welche aber Voraussetzung zur Annahme eines Gesamtgebäudes wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2016 - 7 A 263/16 -, BRS 84 Nr. 94 = BauR 2017, 260; Urteil vom 9.3.2012 - 2 A 2732/10 -, juris. Der mit Grünstempel versehene und damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gewordene Plan des Kellergeschosses (Beiakte I Blatt 56) weist für die Umwehrung des Treppenaufgangs und den Sichtschutz der Mülltonnen nämlich Einzelfundamente aus. Es ist auch ohne Bedeutung, ob die Bezeichnung des Sichtschutzes der Mülltonnen als "Sichtschutz" die wahre Funktion als Wand "verschleiert", wie die Antragsteller geltend machen. Ein Abstandsflächenverstoß ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil nach dem Vorbringen der Antragsteller der tatsächliche Abstand der Stützwand der Einfassung angrenzend an die Spielfläche für Kleinkinder abweichend von der Baugenehmigung nur einen Abstand von 2,79 m zu ihrer Grundstücksgrenze einhalten soll. Maßgeblich ist der Inhalt der Baugenehmigung, nicht aber die tatsächliche Ausführung. Gegen eine von der Genehmigungslage zu ihrem Nachteil abweichende Errichtung des Vorhabens könnten die Antragsteller vielmehr im Rahmen eines Verfahrens auf bauaufsichtliches Einschreiten vorgehen. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller löst auch die Austrittsstufe der Treppe zur Tiefgarage keinen Abstandsflächenverstoß aus. Die Antragsteller machen geltend, in der Süd-Ost-Ansicht werde die "OK Stufe Austritt" am "Zugang Treppe TG" mit einer Höhe von 54,12 üNN genehmigt, so dass die Austrittsstufe um 9 cm über die Einfassungswand der Treppe mit einer Höhe von 54,03 üNN rage. Ausweislich der grün gestempelten Süd-Ost-Ansicht entspricht die Höhe der Austrittsstufe (54,12 üNN) auch der Höhe des vorhandenen Geländes mit 54,12 üNN. Außerdem berücksichtigen die Antragsteller nicht die Hanglage des Vorhabengrundstücks und das Gefälle in Richtung ihres Grundstücks, welches die um 9 cm niedrigere Einfassungswand erklärt. Das Vorbringen der Antragsteller, es fehle an einem amtlichen Lageplan mit Angabe der für die Berechnung der Abstandsflächen notwendigen Geländehöhen, da der Eintrag der Grundstückshöhe am Eckpunkt der Grundstücksgrenze ihres Grundstücks, des Vorhabengrundstücks und des Flurstücks 0000 fehle, verhilft der Beschwerde eben so wenig zum Erfolg. Die Antragsteller haben damit nicht dargelegt, dass und inwieweit die Baugenehmigung wegen der fehlenden Höhenangabe im Lageplan Nachbarrechte verletzt. Soweit die Antragsteller geltend machen, bei den mit der Baugenehmigung erteilten Befreiungen von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. der Geschossflächenzahl seien ihre rechtlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden, der Bebauungsplan Nr. 13 setze für das Vorhabengrundstück 2 Baufenster fest, eines der beiden Baufenster reiche ausgehend von ihrem Grundstück auf das Vorhabengrundstück, die Festsetzung dieses Baufensters entfalte zu ihren Gunsten nachbarschützende Wirkung, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Ob Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeberin ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BRS 86 Nr. 113 = BauR 2019, 70. Dass die Antragsgegnerin den in Rede stehenden Maßfestsetzungen nachbarschützende Wirkung zugedacht haben könnte, ist bei der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Plangeberin hier ausnahmsweise den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche Nachbarschutz habe beimessen wollen, ließen sich weder der Plangebegründung zum Bebauungsplan noch der Änderungsplanung im Jahr 1970 in Bezug auf die hintere Baugrenze entnehmen. Ziel der Planung sei ausweislich der Begründung im Planaufstellungsverfahren die Sicherstellung einer geordneten Bebauung und Erschließung des Baugebiets gewesen. Die Richtigkeit dieser Beurteilung haben die Antragsteller nicht erschüttert. Soweit sie sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.6.2019 - 4 B 5.19 -, juris, berufen und geltend machen, der Wille der Plangeberin könne sich im Einzelfall auch aus der Planzeichnung und aus den jeweiligen örtlichen Verhältnissen im Wege einer Interpretation ermitteln lassen, fehlt es an der Darlegung, aus welchen Umständen sich der vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss angesprochene "objektivierte" planerische Wille ergeben könnte. Allein aus der Festsetzung zweier Baufenster auf dem Vorhabengrundstück lässt sich ein solcher jedenfalls nicht entnehmen. Dass der Festsetzung der Geschossflächenzahl im Bebauungsplan Nr. 13 nachbarschützende Wirkung zukommen könnte, haben die Antragsteller ebenfalls nicht dargelegt. Sie machen geltend, die Geschossflächenzahl liege bei 1,55 und damit doppelt so hoch wie im Bebauungsplan festgesetzt, diese Festsetzung vermittele ihnen Nachbarsschutz, da der Satzungsgeber auf die Höhenfestsetzung der vorhandenen Bebauung und die von ihm selbst erschaffenen neuen topographischen Verhältnisse Rücksicht genommen habe, die Dachgauben seien keine untergeordneten Dachteile. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass auch die Geschossflächenzahl das Maß der baulichen Nutzung betreffe und damit regelmäßig nicht nachbarschützend sei, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dies vorliegend ausnahmsweise abweichend zu bewerten sein könnte, vor diesem Hintergrund komme es weder darauf an, ob das Dachgeschoss bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl mit zu berücksichtigen sei, noch ob man die Tiefgarage als Keller- oder Erdgeschoss bewerte. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung haben die Antragsteller mit ihrem Vorbringen ebenfalls nicht erschüttert. Soweit die Antragsteller eine Abweichung von der Geschosszahl und eine nachbarschützende Wirkung der betreffenden Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 13 geltend machen, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Baugenehmigung vom 18.2.2021 lässt ebenso wie der Bebauungsplan Nr. 13 nur eine zweigeschossige Bebauung zu. Der weitere Einwand der Antragsteller, wegen fehlender Atypik sei der Befreiungsbescheid rechtswidrig, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Erteilung einer Befreiung von einer - wie hier - nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar möglicherweise objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte dadurch nicht berührt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183 = BauR 1998, 1206; OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2020 - 7 A 4257/19 -, juris, m. w. N. Ein danach hier nur in den Blick zu nehmender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragsteller ist nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht erkennbar. Die Antragsteller machen geltend, dem Vorhaben komme eine erdrückende Wirkung zu, die Genehmigung schaffe erstmalig ein Ober- und ein Unterliegergrundstück zu ihren Lasten, das Verwaltungsgericht habe nicht das Verhältnis zwischen den Höhenlagen des Gesamtbaukörpers des Vorhabens und ihrer Immobile bewertet, das Vorhabengebäude überrage die Firsthöhe ihres Gebäudes um mehr als 3 m, die Riegelbebauung auf dem Vorhabengrundstück komme einer geschlossenen Bauweise gleich und versiegele rund 80 % des Vorhabengrundstücks. Damit ist eine erdrückende Wirkung des Vorhabens zu Lasten der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch sonst nicht erkennbar. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls- und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2018 - 7 A 2183/16 -, juris, m. w. N. Aufgrund der sich aus den genehmigten Bauvorlagen ergebenden Lage und Dimensionierung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück ist eine erdrückende Wirkung nicht ersichtlich. Der von den Antragstellern gerügte Höhenunterschied der Gebäude ist der Topographie des Geländes geschuldet und im innerstädtischen Bereich nicht ungewöhnlich. Von einem "Eingemauertsein" kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, da das Grundstück der Antragsteller in südöstlicher Richtung an die Stichstraße B. X. und in nordwestlicher Richtung an den Garten des Flurstücks 003 angrenzt. Auch bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhabengebäude das Grundstück der Antragsteller dominiert. Es ist ferner nicht erkennbar, dass das Vorhaben trotz der Einhaltung der Abstandsflächen zu einer für die Antragsteller unzumutbaren Verschattung oder Einsichtnahme auf ihr Grundstück führen könnte. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts. Auch die Befürchtung der Antragsteller, die Umsetzung des Vorhabens führe zu einem unkontrollierten Ablauf des Niederschlagswassers auf ihr Grundstück, rechtfertigt nicht die Annahme unzumutbarer Nachteile zu ihren Lasten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Grundstück durch übertretendes Niederschlagswasser in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden könnte; dabei ist in Rechnung zu stellen, dass das Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 LWG NRW nach Maßgabe des § 55 WHG zu beseitigen ist. Von den mit der Tiefgaragennutzung zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen geht summarischer Prüfung zufolge ebenfalls keine für die Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigung aus. Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich des Lärms auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, es fehlten die Herstellerangaben zu dem geplanten Aufzug und zu seiner Funktionsweise. Es ist anerkannt, dass die Anlage notwendiger Stellplätze in einem Wohngebiet regelmäßig jedenfalls dann nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens führt, wenn die Stellplätze straßennah angeordnet sind. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des Aufzuges und seiner Zufahrt erfüllt. Im Übrigen dürfte die Tiefgarage die Lärmemissionen weitgehend abschirmen. Die abschließende Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dass durch vor dem Aufzug ggf. wartende Fahrzeuge die Erreichbarkeit ihres Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein könnte, haben die Antragsteller in Anbetracht der Breite des Stichwegs B. X. und dessen Verkehrsbelastung, der vor dem Aufzug befindlichen Wartefläche und der bei 8 Stellplätzen zu erwartenden Verkehrsbewegungen nicht hinreichend dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.